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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1991, Az.: BVerwG 9 C 77.90

Frühgeborenes bekenntnisunfähiges Kind; Bekenntnislage der Familie; Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen; Deutsches Volkstum; Deutscher Volkszugehöriger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 77.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 11.02.1988 - AZ: 10 K 3118/85
VGH Baden-Württemberg - 25.04.1990 - AZ: 6 S 1689/88

Fundstellen

  • DVBl 1992, 849 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1992, 73-74
  • DÖV 1993, 309 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

War die Bekenntnislage in der Familie eines frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindes kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ein anderes als das deutsche Volkstum geprägt, ist das Kind auch dann kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, wenn ihm später deutsches Volkstum vermittelt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 1988 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises B.

2

Um das Jahr 1880 wanderten sein Urgroßvater B. J. und sein Großvater L. J. aus Deutschland mit anderen nach B. ein. Während die Miteinwanderer bis nach A. (C. A.) im südlichen B. zogen, blieben sie in C. Kreis B., im Norden des Landes. Hier heiratete der Großvater des Klägers eine Deutsch-Russin. Der Vater des Klägers, V. J., wurde am 1. November 1912 ebenfalls in C. geboren. Er studierte ab dem Jahre 1932 in C. und J. Rechtswissenschaft und eröffnete im November 1936 eine Anwaltskanzlei mit Büros in J. im rumänischen A. sowie in C. Im gleichen Jahre heiratete er die rumänische Volkszugehörige O. D. Gemeinsamer Wohnsitz war C. Daneben hatte der Vater auch in J. eine Wohnung. Nach der Abtretung B. durch Rumänien an die Sowjetunion am 27. Juni 1940 zog die Mutter des Klägers nach J. Nachdem Rumänien an der Seite des Deutschen Reichs in den Krieg gegen die Sowjetunion eingetreten war und die deutschen und rumänischen Truppen B. wieder besetzt hatten, kehrte die Mutter des Klägers im Jahre 1941 nach C. zurück. Hier wurde am 20. Juli 1941 der Kläger geboren. Der Vater war inzwischen als Reserveoffizier zur rumänischen Armee eingezogen worden. Er wurde im Jahre 1944 an der Ostfront verwundet und in ein Lazarett in B. gebracht. 1945 eröffnete er hier eine Anwaltskanzlei und änderte seinen Namen J. Ein D. Im gleichen Jahre ließen sich die Eltern des Klägers, die schon bei dessen Geburt getrenntgelebt hatten, scheiden.

3

Der Kläger lebte bis zu seinem 6. Lebensjahr bei seiner Mutter, der das Sorgerecht übertragen worden war. Ab dem Jahre 1947 wuchs er im Einverständnis mit der Mutter bei seinem Vater und dessen zweiter Ehefrau, einer Rumänin, in B. auf. Er besuchte rumänische. Schulen und wurde an der Theaterakademie in B. ausgebildet. Anschließend war er als Musiker, Komponist und Textdichter tätig und trat u.a. im "Deutschen Kulturhaus F. S." in B. sowie im deutschsprachigen Fernsehen, auf. Im Jahre 1964 schloß er mit der rumänischen Volkszugehörigen M. R. die Ehe, aus der die 1968 geborene Tochter A. hervorgegangen ist.

4

Am 30. November 1974 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und nahm hier später mit Genehmigung der rumänischen Behörden ständigen Wohnsitz. Er leitet eine rumänische Musikkapelle, mit der er Konzertreisen innnerhalb des Bundesgebiets und ins europäische Ausland unternimmt. Die Ehefrau des Klägers folgte ihm im Jahre 1977. Seit dem Jahre 1980 lebt die Tochter ebenfalls bei den Eltern.

5

Am 9. Februar 1981 beantragte der Kläger die Ausstellung des Vertriebenenausweises.

6

Er hat dazu im Verlauf des Verfahrens vorgetragen: Sein Vater sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe deutsch gesprochen, deutsche Zeitungen und deutsche Bücher gelesen und am deutschen Kulturleben teilgenommen. Insbesondere habe er sich seinerzeit beim Bürgermeisteramt in C. für die Teilnahme an der Umsiedlung der Bessarabiendeutschen gemeldet, an der Umsiedlung dann aber aus familiären Gründen und aufgrund seiner Einberufung zum Wehrdienst nicht teilgenommen. Die Namensromanisierung sei erfolgt, weil Familienangehörige des Vaters in die Sowjetunion deportiert worden seien. Seine, des Klägers, Muttersprache sei ebenfalls Deutsch. Er habe sie von seinem Vater, durch Privatunterricht und acht Jahre langen Deutschunterricht in der Schule erlernt. Er habe auch am deutschen Kulturleben durch Auftritte im Kulturhaus F. S. in B. teilgenommen und Musiktexte in deutscher Sprache geschrieben.

7

Zum Nachweis seiner Angaben hat er im Verlaufe des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verschiedene Erklärungen von Auskunftspersonen vorgelegt, u.a. auch solche seines Vaters und seiner Mutter.

8

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises ab.

9

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Da der Kläger kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Rumänien 23. August 1944) bekenntnisunfähig gewesen sei, komme es zunächst auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Eltern bzw. eines Elternteiles an. Der Vater des Klägers sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Er habe sich dadurch ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt, daß er sich im Juni 1940 beim Bürgermeisteramt C. als Deutscher für die Umsiedlung in den damaligen W. gemeldet habe. Die Namensromanisierung sei unschädlich. Sie sei erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und aus Furcht vor einer Deportation erfolgt. Das subjektive Bekenntnis des Vaters werde auch objektiv bestätigt, nämlich durch seine Abstammung von dem Großvater des Klägers, der unstreitig deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Im übrigen ergebe sich auch aus den vorliegenden schriftlichen Erklärungen der Mutter des Klägers sowie der frühereren Sekretärin des Vaters, daß dessen Muttersprache Deutsch gewesen sei. Der Kläger sei auch volkstumsmäßig durch seinen Vater und nicht durch seine rumänische Mutter geprägt worden. Diesem sei im Einverständnis mit der Mutter das Sorgerecht übertragen worden, als der Kläger sechs Jahre alt gewesen sei. In dem für die Entwicklung des Volkstumsbewußtseins entscheidenden Zeitpunkt habe deshalb die Mutter keinen Einfluß mehr auf den Kläger ausgeübt. Der Vater habe den Kläger auch tatsächlich bis zu seiner Selbständigkeit zum deutschen Volkstum hingeführt. Schließlich habe der Kläger Rumänien auch aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Vater des Klägers durch seine Meldung beim Bürgermeisteramt in C. als Volksdeutscher für die Umsiedlung in den W. ein objektiv bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe und den Kläger von seinem sechsten Lebensjahr ab bis zur Selbständigkeit volkstumsmäßig geprägt habe, sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend. Allerdings sei der 1941 geborene Kläger ein sogenannter "Frühgeborener". Für diese Fälle habe das Bundesverwaltungsgericht nach Ergehen des angefochtenen Urteils mehrfach ausgesprochen, die deutsche Volkszugehörigkeit eines vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbers aus ethnisch gemischten Ehen hänge davon ab, ob der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für die Bekenntnislage in der Familie prägend gewesen sei. Wenn man diese Wendung wörtlich nehme, scheide eine Vertriebeneneigenschaft des Klägers aus, denn sein Vater, der dem deutschen Volkstum zugehöre, sei kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ganz unzweifelhaft nicht prägend für die Bekenntnislage in der Familie gewesen. Der Kläger sei in der Zeit von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr (1947) ausschließlich bei seiner rumänischen Mutter aufgewachsen, die sich nach seinen eigenen Angaben bereits vor seiner Geburt von seinem Vater getrennt gehabt habe, und zwar wesentlich deshalb, weil der Vater sich für die Umsiedlung nach Deutschland habe registrieren lassen. Mithin sei davon auszugehen, daß die damals allein prägende Mutter des Klägers weder willens noch in der Lage gewesen sei, dem Kläger deutsches Volkstumsbewußt sein zu vermitteln. Dies könne jedoch dem Begehren des Klägers nicht entgegengehalten werden. In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen habe es stets so gelegen, daß dem Ausweisbewerber nicht zu seinen Ungunsten habe entgegengehalten werden sollen, er sei, obwohl bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen alle Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit vorgelegen hätten, nicht auch noch nachträglich bis zu seiner Selbständigkeit im Sinne Volksdeutschen Bewußtseins geprägt worden. Demgegenüber gehe es im vorliegenden Falle darum, daß der Kläger zwar nicht bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, wohl aber danach im deutschen Sinne geprägt worden sei und Rumänien auch tatsächlich deutsch geprägt verlassen habe. Auf solche Fallgestaltungen könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht übertragen werden. Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Ablegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum oder für das Vorliegen eines entsprechenden Bekenntnissachverhalts sei stets von der Überlegung geleitet gewesen, daß Angehörige der deutschen Minderheit spätestens mit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in eine Lage gekommen seien, in der sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum typischerweise nur noch unter Inkaufnahme erheblicher Gefährdungen hätten ablegen können. Sei jedoch maßgeblicher Grund für die Bestimmung des letzten Zeitpunkts die Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, dann müsse deutsche Volkszugehörigkeit um so mehr bejaht werden, wenn der Bekenntnissachverhalt erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in welchem die Ablegung eines Bekenntnisses typischerweise als unzumutbar erscheine. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses werde namentlich auch im Vergleich mit den Spätgeborenen bestätigt, die gegenüber Frühgeborenen rechtlich bessergestellt würden, wenn den Ausweisbewerbern in Fällen der vorliegenden Art die Berufung auf nachträgliche deutsche Prägung versagt bleibe. Denn bei Spätgeborenen komme es stets auf die deutsche Prägung bis zur Selbständigkeit an. Deshalb seien Ausweisbewerber, die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst bekenntnisfähig gewesen seien, auch dann deutsche Volkszugehörige, wenn sie erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bis zur Selbständigkeit im Sinne deutschen Volkstums geprägt worden seien. Soweit zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen keine entsprechende Bekenntnislage bestanden habe, könne ihnen dies nicht entgegengehalten werden.

11

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Frühgeborene gehörten zum unmittelbar berechtigten Personenkreis des Bundesvertriebenengesetzes. Für diese sei allein maßgebend, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätten bzw. - bei zu diesem Zeitpunkt Bekenntnisunfähigen - ob der Volksdeutsche Elternteil seinerzeit für die Bekenntnislage in der Familie prägend gewesen sei. Ein späteres Bekenntnis bzw. eine später begonnene Prägung der Bekenntnislage genüge nicht. Das Verhalten eines Frühgeborenen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen könne lediglich Indizwirkung entfalten. Das scheide hier jedoch aus, da feststehe, daß im maßgebenden Zeitpunkt die Mutter des Klägers der prägende Elternteil gewesen sei. Sei aber ein Frühgeborener im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der Bekenntnislage in der Familie kein deutscher Volkszugehöriger, könne er diese Eigenschaft auch durch spätere Prägung bzw. eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum nicht mehr erwerben. Spätgeborene würden durch diese Betrachtungsweise rechtlich nicht bessergestellt. Bei ihnen müßten ebenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis mindestens eines Elternteils und eine im deutschen Sinne geprägte Bekenntnislage der Familie vorliegen. Zusätzlich bedürfe es einer Prägung des Spätgeborenen im Familienverband bis zu dessen Selbständigkeit.

12

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Abweisung der auf Ausstellung des Vertriebenenausweises B gerichteten Klage.

13

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger i.S. des § 6 BVFG. Zwar ist mit ihnen anzunehmen, daß sein Vater mit seiner Meldung zur Umsiedlung in den damaligen W. unter den hier gegebenen konkreten Umständen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, das durch Abstammung und Sprache bestätigt wird. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist weiterhin davon auszugehen, daß der Vater dem Kläger von dessen sechstem Lebensjahr ab die deutsche Sprache vermittelt und ihn später in Kontakt mit dem "Kulturhaus F. S." in B. gebracht hat, wo der Kläger, der auch deutsche Texte geschrieben hat, ebenso wie in der Fernsehsendung "Stunde in deutscher Sprache" mit Unterhaltungsmusik in deutscher Sprache aufgetreten ist. Hieraus ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in rechtlicher Hinsicht nicht, daß der 1941 und damit vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Rumänien: 23. August 1944) geborene Kläger deutscher Volkszugehöriger i.S. des § 6 BVFG ist.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann deutscher Volkszugehöriger grundsätzlich nur sein, wer bis kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein zu diesem Zeitpunkt fortwirkendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, das auch durch schlüssiges Gesamtverhalten erfolgt sein oder aus hinreichend vorhandenen Indizien gefolgert werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62). Diese Erfordernisse dienen dem Zweck, den von den Behörden des Vertreibungsgebiets der deutschen Bevölkerung zugerechneten und deshalb von Vertreibungsmaßnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 BVFG betroffenen Personenkreis gegenüber den durch den zweiten Weltkrieg entwurzelten Personen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also gegenüber denjenigen Personen, die sich gegen Ende des zweiten Weltkriegs äußerlich in der gleichen Lage wie Volksdeutsche befanden, weil sie aus anderen Gründen ausgewiesen wurden oder fliehen mußten (Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG 8 C 469.59 - DÖV 1962, 622; Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <347, 348>; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9; siehe auch Nitsche, Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in der Gesetzgebung für Vertriebene und Flüchtlinge, DÖV 1953, 461). Die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmt sich daher grundsätzlich allein nach den Verhältnissen kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist ein auf diesen Zeitpunkt bezogener Rechtsbegriff. Durch eine Hinwendung zum deutschen Volkstum nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kann daher die deutsche Volkszugehörigkeit nicht begründet werden. Umgekehrt ist eine nachträgliche Abwendung vom deutschen Volkstum für die Eigenschaft als Volksdeutscher ohne Bedeutung.

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Dies gilt nicht nur im Rahmen des § 1 Abs. 1 BVFG, sondern gleichermaßen auch für den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG umschriebenen Personenkreis der Aussiedler, die als Nachzügler der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deren Folgen verspätet erliegen. Auch für ihre durch ein entsprechendes Bekenntnis gekennzeichnete deutsche Volkszugehörigkeit kommt es auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen an (Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13).

16

Dieser Zeitpunkt ist auch für die deutsche Volkszugehörigkeit von vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen, aber noch nicht selbst bekenntnisfähigen Personen maßgebend, zu denen der Kläger gehört. Ihre Volkszugehörigkeit ist, da sie ein eigenes Bekenntnis nicht ablegen konnten, nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen: Einem frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kind wird die Bekenntnislage zugerechnet, die in seiner Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. In diesen Fällen ist auch das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind aufgrund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. Auf seine spätere Entwicklung kommt es für seine Volkszugehörigkeit nicht an. Die spätere Entwicklung des Kindes kann je nach Lage des Falles lediglich indizielle Schlüsse auf die Bekenntnislage in der Familie zum maßgebenden Zeitpunkt gestatten (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73; Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 2147.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65).

17

Hiernach ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Eltern bereits vor seiner Geburt im Jahre 1940 oder 1941 getrennt, weil sich der Vater zur Umsiedlung hat vormerken lassen und die Mutter nicht bereit war, an der Umsiedlung in den damaligen W. teilzunehmen. Der Kläger hat deshalb von seiner Geburt an bis zum Jahre 1947, ohne Kontakte zu seinem in B. lebenden Vater zu haben, ausschließlich bei seiner dem rumänischen Volkstum zugehörenden Mutter gelebt, die auch das Sorgerecht hatte. Unter diesen Umständen war - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend gesehen hat - die familiäre Bekenntnislage im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der in R. mit dem 23. August 1944 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen rumänisch. Diese Bekenntnislage ist dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ungeachtet des Umstandes zuzurechnen, daß ihm später ab seinem sechsten Lebensjahr durch seinen Vater deutsches Volkstum nahegebracht wurde. Ebenso wie ein bekenntnisfähiger Erwachsener, der sich vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu einem fremden Volkstum bekannt hat, durch ein nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gezeigtes Verhalten kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne wird, kann auch ein frühgeborenes bekenntnisunfähiges Kind, dem die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorhandene nichtdeutsche Bekenntnislage in der Familie zugerechnet wird, kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein, wenn ihm nach dem maßgebenden Zeitpunkt deutsches Volkstum vermittelt wird.

18

Der Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofs, daß dies zu einer Besserstellung der nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Personen (sogenannte Spätgeborene) gegenüber den sogenannten frühgeborenen Bekenntnisunfähigen führe, vermag der Senat nicht zu folgen. Bei den frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindern einerseits und den spätgeborenen Kindern andererseits handelt es sich um unterschiedliche Personengruppen.

19

Dementsprechend sind die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit für die Angehörigen der beiden Personenkreise verschieden, ohne daß insoweit Bedenken aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet werden könnten. Bei den frühgeborenen Bekenntnisunfähigen kommt es auf eine kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestehende Volksdeutsche Bekenntnislage in der Familie an, die dem Bekenntnisunfähigen zugerechnet wird. Bei den Spätgeborenen, auf die § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG seit dem Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 entsprechend angewendet wird, ist maßgebend, daß - ohne Rücksicht darauf, wann die Ehe geschlossen wurde - zumindest ein Elternteil infolge eines vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegten Bekenntnisses deutscher Volkszugehöriger ist und die bei ihm daraus resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Diese unterschiedlichen Erfordernisse für die deutsche Volkszugehörigkeit können sich innerhalb einer jeden der beiden Personengruppen je nach den Umständen des Falles positiv oder negativ für den einzelnen Ausweisbewerber auswirken. Dadurch wird jedoch keine der beiden Personengruppen jeweils gegenüber der anderen generell besser- oder schlechtergestellt. Vielmehr ist dies die Folge davon, daß unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt sind.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin