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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1989, Az.: BVerwG 9 C 18.89

Ausstellung eines Vertriebenenausweises ; Zugehörigkeit zum deutschen Volk

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 18.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 20.05.1987 - AZ: 9 K 85.03623
VGH Bayern - 24.06.1988 - AZ: 11 B 87.02819

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 17-21
  • DÖV 1990, 894 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1991, 66-69

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung).

  2. 2.

    Aus dem Umstand, daß ein polnischer Staatsangehöriger während seiner Tätigkeit im Reichsgebiet 1941/42 auf seiner Kleidung nicht als polnischer Volkszugehöriger gekennzeichnet war ("P"), kann für sich allein nicht auf einen Bekenntnissachverhalt geschlossen werden.

  3. 3.

    Der Eintritt in Verbände, die der deutschen Polizei, der Deutschen Wehrmacht oder der Waffen-SS eingegliedert, aber aus nichtdeutschen Volkszugehörigen zusammengesetzt waren, stellt weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar noch kommt ihm insoweit Indizwirkung zu.

  4. 4.

    Die Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stellt für sich allein keinen Bekenntnissachverhalt dar.

  5. 5.

    Zum Bestätigungsmerkmal "Sprache" in § 6 BVFG.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1988 sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 1987 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der die Ausstellung des Vertriebenenausweises A begehrt, wurde am 7. Mai 1925 in K., Kreis N., Woiwodschaft K. Westgalizien, geboren. Seine Mutter war Ruthenin. Der Vater des Klägers hieß Jan B.. Nach einer polnischen Geburtsurkunde soll der Vater des Klägers im Jahre 1891 ebenfalls in K. geboren sein.

2

Im Jahre 1941, also mit etwa 16 Jahren, begab sich der Kläger nach Deutschland und arbeitete bei dem Bauern R. in G., Kreis W., als landwirtschaftlicher Gehilfe. Er sprach zu jener Zeit hinreichend deutsch und trug während seines Aufenthalts in G. kein "P" als Kennzeichnung für Pole auf seiner Kleidung. Nach dem Tode seiner Mutter am 7. Juni 1942 kehrte er nach Polen zurück. Noch im Jahre 1942 trat er in das Schutzmannschaftsbataillon 204 ein und war dort in der 2. Kompanie Oberschütze. Im März 1944 wurde seine Einheit in die 14. Waffen-Grenadier-Division der SS (galizische Nr. 1, später ukrainische Nr. 1) überführt. Nach seinen Angaben wurde er sodann entweder zur SS-Division Wiking in Danzig-Mattgau strafversetzt oder war dort zur Ausbildung. Seit Januar 1945 war er als SMG-Schütze in Ostpreußen eingesetzt und geriet dort im März 1945 in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Juli 1945 entfloh. Er lebte sodann unter falschem Namen in Niederschlesien und war nach seinen Angaben nach dem Besuch einer pädagogischen Mittelschule zunächst als Lehrer tätig. Im Jahre 1950 wurde er wegen seiner Tätigkeit im Schutzmannschaftsbataillon 204 in zweiter Instanz zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt, nachdem er in erster Instanz eine Gefängnisstrafe von 10 Jahren erhalten hatte.

3

In einer Fotokopie der deutschen Übersetzung einer in Polen angefertigten Fotokopie eines polnischen polizeilichen Vernehmungsprotokolls vom 10. Januar 1949 ist die Nationalität des Klägers mit "deutsch" angegeben.

4

Im Jahre 1981 kam er in die Bundesrepublik und stellte zunächst einen Asylantrag. Dabei gab er in der Niederschrift zu seinem Asylbegehren seine Volkszugehörigkeit mit "ukrainisch" an und verwies hinsichtlich seiner Asylgründe auf ein Schreiben der Zentralvertretung der ukrainischen Emigration in Deutschland e.V., in dem es heißt, der Kläger sei wegen seiner Nationalität ständigen Verfolgungen und Schikanen ausgesetzt, dies nicht nur deshalb, weil er sich öffentlich zu seinem Ukrainertum bekannt habe, sondern auch, weil er während des Zweiten Weltkriegs in Deutschland gearbeitet habe und für die Deutsche Wehrmacht tätig gewesen sei. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger u.a. weiter an: Er habe in Polen sieben Jahre lang die Volksschule und dann zwei Jahre lang ein Gymnasium besucht. Die Unterrichtssprache sei polnisch gewesen. Schulen mit ukrainischer Unterrichtssprache habe es in seinem Heimatort nicht gegeben. Er habe politisches Asyl beantragt, weil er kein Pole sei und alle Ukrainer von Haus aus in Polen verfolgt würden.

5

Nach Ablehnung seines Asylgesuchs beantragte der Kläger sodann die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Zur Begründung der geltend gemachten deutschen Volkszugehörigkeit hat er sich auf seinen Aufenthalt in Deutschland 1941/42, den Eintritt in das Schutzmannschaftsbataillon 204, den Dienst bei der Waffen-SS, seine Verurteilung im Jahre 1950 und auf das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 10. Januar 1949 berufen. Weiterhin hat er im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht:

6

Sein Vater sei entgegen den Angaben in der polnischen Geburtsurkunde nicht in K. geboren. Er sei Jahrgang 1888 und in einem Ort in der Nähe von S. geboren worden. Er sei Österreicher gewesen und später als Wanderbursche nach Galizien gelangt. Hier sei er Gendarm der österreichischen Polizei in K. gewesen. Er habe fließend Deutsch gesprochen. Er habe ursprünglich B. geheißen und erst später den Namen B. annehmen müssen. Auch der Kläger selbst habe ursprünglich Waldemar B. geheißen. Bei der Namensangabe in der polnischen Geburtsurkunde müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Das Privatgymnasium, das der Kläger in K. besucht habe, sei ein deutsches Gymnasium gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß es nach 1945 seinen Betrieb nicht wieder aufgenommen habe. Schließlich werde seine deutsche Volkszugehörigkeit auch durch ein Schreiben einer Wohnungsbaugesellschaft belegt, durch das eine Bewerbung um einen Arbeitsplatz abgelehnt worden sei, weil der Kläger mehrfach vorbestraft und Deutscher sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobenen Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Gründe im übrigen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

8

Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Als hinreichende Bekenntnishandlungen im Sinne des § 6 BVFG seien anzusehen die Arbeitsaufnahme in Deutschland 1941, bei der der Kläger offensichtlich kein zwangsweise erfaßter und eingesetzter Ostarbeiter im Sinne der Verordnung vom 30. Juni 1942 gewesen sei und - als für den Kläger schicksalhafte Entscheidung - der Eintritt in eine deutsche Polizeieinheit 1942, ferner seine Nationalitätsangabe bei der Vernehmung am 10. Januar 1949. Dieses Bekenntnis des Klägers, das er im übrigen auch durch die Verfolgung des vorliegenden Anerkennungsantrags bekräftige, sei auch nicht ohne jede objektive Grundlage abgegeben worden, es fehle also nicht an sogenannten Bestätigungsmerkmalen, wie sie beispielhaft in § 6 BVFG genannt und gefordert seien. Eine deutsche Abstammung des Vaters des Klägers könne allerdings aus einem Geburtsort im Lande S. nicht hergeleitet werden, nachdem der Vertreter des öffentlichen Interesses eine auf den Geburtsort K. lautende Geburtsurkunde vorgelegt habe. Ob das übrige Vorbringen des Klägers zum deutschen Volkstum in Verbindung mit dem ursprünglichen Namen seines Vaters (B.) weiterhin eine deutsche Abstammung belege, könne unerörtert bleiben, ebenso wie die Frage einer deutschen schulischen Erziehung, denn als hinreichendes Bestätigungsmerkmal sei jedenfalls festzustellen, daß der Käger zur maßgebenden Zeit (1941 bis 1944) unstreitig die deutsche Sprache hinreichend beherrscht und gebraucht habe.

9

Mit ihrer Revision rügt die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses eine Verletzung des § 6 BVFG sowie der Aufklärungspflicht. Der Kläger tritt der Revision in längeren Ausführungen entgegen.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klagabweisung. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG) nicht zu, weil er - entgegen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG - kein deutscher Volkszugehöriger (§ 6 BVFG) ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe im Sinne dieser Vorschrift durch die Arbeitsaufnahme in Deutschland im Jahre 1941, den Eintritt in das Schutzmannschaftsbataillon 204 sowie die Nationalitätenangabe bei seiner Vernehmung am 10. Januar 1949 ein - zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderliches - Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt, trifft ebensowenig zu wie seine weitere Ansicht, es liege auch ein objektives Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG vor, weil der Kläger in den Jahren 1941 bis 1944 die deutsche Sprache "hinreichend beherrscht und gebraucht" habe.

11

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <349>[BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64]; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - BVerwGE 30, 305 <309>[BVerwG 24.10.1968 - III C 121/67]). Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaates seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten; vgl. z.B. Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - BVerwGE 41, 189 <191, 192>[BVerwG 23.11.1972 - III C 161/69]; Urteil vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).

12

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß weiterhin - wie auch der Wortlaut des § 6 BVFG zeigt - "in der Heimat" (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8, S. 16), nämlich dem Gebiet, aus dem die Vertreibung erfolgt ist (Straßmann-Nitsche, BVFG, § 6 Anm. 2; Ehrenfort, BVFG, § 6 Anm. 2 b), abgelegt worden sein mit dem Ziele, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - a.a.O.). Denn der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hat allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet von den dortigen Behörden der deutschen Bevölkerung zugerechnet wurde und damit von Vertreibungsmaßnahmen betroffen war (Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9). Schließlich muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.67 - BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] m.w.N.).

13

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Tatsachen ergeben - was hier allein in Betracht zu ziehen ist - weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten, noch läßt sich ein Bekenntnis aus hinreichend vorhandenen Indizien herleiten.

14

Es liegt auf der Hand, daß die Arbeitsaufnahme eines polnischen Staatsangehörigen im früheren Reichsgebiet - ebenso wie die Berufstätigkeit eines Ausländers in einem Drittstaat auch sonst - für sich allein keinen Bekenntnissachverhalt darstellen kann. Gegenteiliges will offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof nicht annehmen. Er hebt vielmehr mit dem Verwaltungsgericht darauf ab, daß der Kläger, weil er kein sog. Ostarbeiter im Sinne der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30. Juni 1942 (RGBl. I S. 419) gewesen sei und weiterhin entgegen der Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums vom 8. März 1940 (RGBl. I S. 555) kein "P" auf der Kleidung getragen habe, von den deutschen Behörden als Deutscher angesehen worden sein müsse. Abgesehen davon, daß diese Folgerung ohne Berücksichtigung des in den Verwaltungsakten befindlichen Runderlasses des Reichsführers-SS und Chefs der deutschen Polizei im Reichsministerium des Inneren vom 3. September 1940 über Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht u.a. bei Ukrainern, Weiß-Ruthenen und Groß-Russen gezogen worden ist, ergibt sich aus ihr jedoch auch kein Bekenntnissachverhalt. Zum einen vermag schon ganz allgemein das Verhalten Dritter ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zu ersetzen (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - a.a.O. S. 18; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9; siehe auch Beschluß vom 22. Mai 1989 - BVerwG 9 B 4.89 -). Zudem kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in den Jahren 1941/42 in Bayern von deutschen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde, sondern ob er zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen wegen eines zuvor gerade in Polen abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum von den dortigen Stellen als Deutscher betrachtet wurde. Der Umstand, daß der Kläger während seiner Tätigkeit im Reichsgebiet in den Jahren 1941/1942 von deutschen Behörden vielleicht als Volksdeutscher eingestuft worden ist, kann daher lediglich ein - für sich allein allerdings nicht ausreichendes - Indiz dafür sein, daß der Kläger möglicherweise auch in Polen ein Gesamtverhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen er dort als Volksdeutscher angesehen wurde. Das ist nach dem übrigen Sachverhalt jedoch auszuschließen.

15

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kam auch in dem freiwilligen Eintritt in das Schutzmannschaftsbataillon 204 und dem späteren Dienst bei der 14. Waffen-Grenadier-Division der SS (galizische Nr. 1 bzw. ukrainische Nr. 1) nicht in einer für die Behörden und die Bevölkerung des Heimatstaats erkennbaren Weise der Wille zum Ausdruck, Deutscher zu sein und sich der deutschen Kulturgemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob einem freiwilligen Eintritt in deutsche Polizeieinheiten oder deutsche militärische Verbände im Hinblick auf deren Zielsetzung unmittelbar der Wille entnommen werden kann, dem deutschen Volk als einer nationalen Kulturgemeinschaft anzugehören, wie dies bei der Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden der Fall ist, die im Rahmen ihrer Zielsetzung, das deutsche Volkstum in der Heimat zu stärken, nur solche Personen aufnahmen, die als Volksdeutsche bekannt waren (vgl. Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 51.68 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10). Vielmehr könnte auch einiges dafür sprechen, einen Eintritt in die deutsche Wehrmacht oder sonstige paramilitärische Verbände lediglich als ein Indiz zu werten, das erst im Zusammenhang mit anderen Umständen auf einen Bekenntnissachverhalt schließen läßt. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Von Bedeutung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann der Eintritt in deutsche Polizeieinheiten oder militärische Verbände nämlich nur unter der Voraussetzung sein, daß sich diese aus deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen zusammensetzten. Hingegen stellt der Eintritt in Verbände, die zwar der deutschen Polizei, der deutschen Wehrmacht oder der Waffen-SS eingegliedert waren, deren Angehörige sich jedoch aus nichtdeutschen Volkszugehörigen zusammensetzten, weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar (vgl. Straßmann-Nietsche, BVFG, § 6 Anm. 1; Ehrenfort, BVFG, § 6 Anm. 2 a), noch kommt ihm insoweit Indizwirkung zu. Darin kommt allenfalls eine Identifizierung mit den damaligen militärischen oder politischen Zielen des Nationalsozialismus zum Ausdruck. Das ist kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (vgl. Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG 8 C 29.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 25). Entsprechendes gilt für den Eid, der auf Adolf Hitler geleistet werden mußte. Im Gegenteil stellt der Eintritt in eine Formation, die sich ausschließlich aus Angehörigen eines bestimmten nichtdeutschen Volkstums zusammensetzte, unter dem Blickwinkel des volkstumsmäßigen Bekenntnisses wenn nicht schon ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum, so doch jedenfalls ein Indiz hierfür dar und ist damit als Indiz gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten.

16

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die es durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und die in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen getroffen hat, setzten sich die Mannschaften des Schutzmannschaftsbataillons 204, zu denen der Kläger als Oberschütze gehörte, überwiegend aus galizischen Ukrainern und zum Teil aus Kosaken zusammen. Die 14. Waffen-Grenadier-Division der SS (galizische Nr. 1 bzw. ukrainische Nr. 1) bestand ebenfalls aus Freiwilligen ukrainischen Volkstums. Aus dem Eintritt in diese Verbände läßt sich daher nichts für ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum herleiten.

17

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich schließlich auch aus dem Umstand, daß der Kläger bei der polizeilichen Vernehmung am 10. Januar 1949 seine Volkszugehörigkeit mit "deutsch" angegeben hat, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG. Da das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muß, kann sich aus einem späteren Verhalten auch dann, wenn sich aus ihm Bewußtsein und Wille ergeben, ausschließlich dem deutschen Volkstum zuzugehören, nicht als unmittelbare Rechtsfolge ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgebenden Zeitpunkt und damit die deutsche Volkszugehörigkeit ergeben. Allerdings kann ein solches Verhalten in tatsächlicher Hinsicht insofern von Bedeutung sein, als es in Verbindung mit anderen Umständen Rückschlüsse auf ein vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegtes Bekenntnis gestatten kann (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1987 - BVerwG 9 B 82.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50; siehe auch Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8, S. 18; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9).

18

Solche Umstände ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt indessen nicht, so daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch nicht mittelbar aufgrund von Indizien festgestellt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, ein - auch Indizwirkung in bezug auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entfaltendes - objektives Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG liege darin, daß der Kläger in der Zeit von 1941 bis 1944 die deutsche Sprache "hinreichend beherrscht und gebraucht" habe. Das reicht indessen nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob unter dem Bestätigungsmerkmal "Sprache" in § 6 BVFG allein die Muttersprache zu verstehen ist (vgl. Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - BVerwGE 41, 189 <194>[BVerwG 23.11.1972 - III C 161/69]; Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 <337>[BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Jedenfalls ist zu verlangen, daß der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder - was hier im Hinblick auf die ruthenische Volkszugehörigkeit der Mutter in Betracht kommt - einer anderen im Vertreibungsgebiet gebrauchten Sprache der eindeutige Vorzug gegeben wurde, und zwar in der Weise, daß sie vom Kläger, der nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Verwaltungsakten sowohl die ukrainische als auch die polnische Sprache beherrscht, seinerzeit in Galizien im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde (vgl. Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20). Das hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht festzustellen vermocht. Die weitere Behauptung des Klägers, er stamme ethnisch von einem deutschen Vater ab und habe ein deutsches Gymnasium besucht, kann als zutreffend unterstellt werden. Daraus läßt sich jedoch nichts zugunsten des Klägers herleiten. Die ethnische Abstammung von einem deutschen Vater verliert ihre Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die gleichfalls gegebene ethnische Abstammung von einer ruthenischen Mutter (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336, 338) [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]. Das Gymnasium hat der Kläger, der zuvor eine Volksschule mit polnischer oder polnisch-deutscher Unterrichtssprache absolviert hatte, nach seinem eigenen Vorbringen höchstens zwei Jahre lang besucht. Das reicht jedoch zur Annahme einer deutschen Erziehung im Sinne des § 6 BVFG nicht aus. Hinzu kommt ferner, daß - wie ausgeführt - in dem Eintritt in das Schutzmannschaftsbataillon 204 ein Indiz gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt. Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichenden Tatsachen, aufgrund derer auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden könnte.

19

Ohne Bedeutung ist endlich, daß der Kläger aufgrund des "Dekrets des polnischen Komitees der nationalen Befreiung vom 31. August 1944 über die Strafzumessung für faschistisch-hitlerische Verbrecher, die der Tötung und Mißhandlung von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen schuldig sind, sowie für Verräter des polnischen Volks" in der Fassung der Bekanntmachung des Ministers der Justiz vom 11. Dezember 1946 zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, weil er als Angehöriger des Schutzmannschaftsbataillons 204 in Lublin im Jahre 1943 Pferde requiriert hat. Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt nicht den Zweck, dem Deutschen Reich geleistete Dienste zu belohnen oder Nachteile auszugleichen, die aus diesem Grunde entstanden sind. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird vom Gesetzgeber in einem wertungsfreien Sinne verstanden. Sein Zweck beschränkt sich - wie ausgeführt - auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der maßgebenden Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund seines damaligen Verhaltens der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet worden ist (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - a.a.O. S. 17). Das war - wie ausgeführt - aufgrund des vorliegenden Sachverhalts beim Kläger nicht der Fall.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin