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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1972, Az.: BVerwG III C 161.69

Anspruch eines Juden auf Feststellung eines verfolgungsbedingten Verlustes von Hausrat in Danzig und auf Gewährung von Hausratentschädigung; Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und Angehöriger des deutschen Volkes als einer nationalgeprägten Kulturgemeinschaft zu sein

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 161.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 31.10.1969 - AZ: V LA 33/1964

Fundstelle

  • BVerwGE 41, 189 - 194

Amtlicher Leitsatz

Bei Anwendung des § 6 BVFG spricht für eine Person, die gemäß den Bestimmungsmerkmalen dieser Vorschrift als Deutscher im volkskundlichen Sinne anzusehen ist und die in dem Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 oder in Danzig gelebt hat, jedenfalls dann eine tatsächliche Vermutung, daß sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hat, wenn sie sich in der von dem deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Erfüllt eine Person, die in den genannten Gebieten wohnhaft war, nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG, so kann dann auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden, wenn sie sich bewußt angeglichen hat und assimiliert worden ist.

n der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff und Dr. Messerschmidt,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Jude; er begehrt die Feststellung des verfolgungsbedingten Verlustes von Hausrat in Danzig und die Gewährung von Hausratentschädigung.

2

Der Kläger wurde 1889 in Wolkowisk (Rußland) geboren und lebte seit 1920 in Danzig. In seinen Antrag auf Schadensfeststellung gab er an, er habe ebenso wie seine Frau und zwei Kinder im Jahre 1933 nach Erhalt von Drohbriefen Danzig verlassen, den Haushalt Ende Oktober/Anfang November 1933 verschleudern lassen und sei am 19. November 1933 in Palästina angelangt. Er sei damals ohne Staatsangehörigkeit, aber deutscher Volkszugehörigkeit gewesen.

3

Mit Bescheid vom 1. August 1963 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil nicht dargetan sei, daß der Hausrat durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen worden sei. Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Der Kläger sei zu Beginn der Verfolgungszeit (1. Juli 1933) weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger gewesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volke als den deutschen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar kundgetan und sich damit zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zwar sei glaubhaft gemacht, daß der Kläger versucht habe, die Danziger Staatsangehörigkeit zu erwerben. Damit habe er aber kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit habe nicht die deutsche Volkszugehörigkeit vorausgesetzt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Antrag mit dem Bewußtsein und dem Villen gestellt habe, nur Deutscher sein zu wollen. Auch im übrigen sei durch sein Gesamtverhalten nicht der Schluß gerechtfertigt, daß er sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es stehe zwar fest, daß er sich in Danzig der deutschen Sprache bedient und seine Kinder in deutsche Schulen geschickt habe. Da in Danzig jedoch ganz überwiegend deutsch gesprochen worden sei und fast nur deutsche Schulen existiert hätten, habe sich der Kläger nur seiner neuen Umgebung angepaßt. Im übrigen sei bei der Erziehung seines Sohnes auch eine jüdische Ausrichtung gegeben gewesen, weil dieser in dem zionistischen Jugendverein "Habonim" gewesen sei. Daß seine Tochter 1958 als deutsche Staatsangehörige eingebürgert worden sei, lasse schließlich auch keinen Schluß auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil vom 31. Oktober 1969 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er meint, eine Klärung der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Staaten wie Danzig und Österreich sei erforderlich; im Ergebnis sei das angefochtene Urteil aber richtig.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die in der Revisionsinstanz nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind, kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei kein deutscher Volks zugehöriger, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht aufrechterhalten bleiben. Es ist zwar richtig, daß der Kläger nach seiner jüdischen Abstammung nicht dem deutschen Volkstum zuzurechnen ist. Diese allein auf die Abstammung abhebende Zurechnung schließt aber selbst dann, wenn der Betroffene sich der zionistischen Bewegung angeschlossen hatte, die Entscheidung nicht aus, daß er sich zum deutschen Volkstum im Sinne des hier maßgeblichen § 6 BVFG bekannt haben kann. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 1971 - BVerwG III C 39.69 - (Buchholz 427.207 § 5 Nr. 30) entschieden, daß ein Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionistischen Bewegung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schlechthin ausschließe. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Villen, Deutscher zu sein und keinem anderen Volk als dem deutschen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan und sich damit zum deutschen Volkstum bekannt habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Diese Auffassung beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 6 BVFG.

9

Nacht der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ein selbständiges Erfordernis für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit; es kann nicht ersetzt werden durch die in § 6 BVFG bestimmten Bestätigungsmerkmale; diese können nur Beweisanzeichen sein bei der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ein Bekenntnis ableiten läßt. Dieses Bekenntnis setzt das Bewußtsein und den Villen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer nationalgeprägten Kulturgemeinschaft, zu sein und weiter das Gefübl, dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein. Der erforderliche Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben werden. Dies kann sowohl durch ausdrückliche Erklärung als auch durch schlüssiges Verhalten geschehen; das Bekenntnis auf Grund schlüssigen Verhaltens kann nicht nur durch bestimmte Einzelhandlungen, sondern auch durch das Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht werden. Wer sich selbst zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist, der hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt.

10

Diese Grundsätze, die der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 6 BVFG aufgestellt hat und von denen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bedürfen einer Ergänzung. Das Verwaltungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß in der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die zu den genannten Grundsätzen geführt hat, Fälle zu entscheiden waren, in denen die Verfolgten und Antragsteller in einem der Vielvölker- bzw. Minoritätenstaaten Ost- und Südosteuropas (Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Ungarn, Tschechoslowakei, Polen usw.) gelebt hatten. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, daß der Kläger seit 1920 bis zu seiner Übersiedlung nach Palästina seinen ständigen Aufenthalt in einer Umgebung hatte, in der sich die Bevölkerung mehr als überwiegend aus deutschen Volkszugehörigen zusammensetzte. Damit stellt sich, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch in den Gebieten, die zum deutschen Reich, nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 Gehörten oder in denen - wie in Danzig - sich die Volkstumsverhältnisse jedenfalls nicht beachtlich von den entsprechenden Verhältnissen im Deutschen Reich unterschieden, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt werden konnte und damit bei Anwendung des § 6 BVFG gefordert werden kann (im folgenden werden die vorstehend genannten Gebiete als "deutsche Ursprungsgebiete" bezeichnet).

11

Der Senat ist der Auffassung, daß kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, die Frage der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum für die Personen, die in den "deutschen Ursprungsgebieten" lebten und für solche, die in den Vielvölker- oder Minoritätenstaaten ihren ständigen Aufenthalt hatten, in Ansatz unterschiedlich zu beurteilen. Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, aber deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG waren, hat es nicht nur in den Vielvölkerstaaten im Osten und Südosten Europas, sondern auch in den "deutschen Ursprungsgebieten" gegeben; dies gilt insbesondere für den Personenkreis, der staatenlos gewesen ist. In diesem Sinne hat bereits der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 - (DÖV 1962, 395 [BVerwG 22.03.1961 - BVerwG VIII C 284.59]) entschieden; er hat in diesem Urteil ausgeführt, deutscher Volkszugehöriger könne auch ein solcher Deutscher im volkskundlichen Sinne sein, der - ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen - im ehemaligen Reichsgebiet gelebt habe, wenn er seine Volkszugehörigkeit nicht verleugnet habe. Der in diesem Nebensatz zum Ausdruck gebrachten Auffassung kommt in Fällen vorliegender Art entscheidende Bedeutung zu. Hiermit wird zu Recht zum Ausdruck gebracht, daß die Frage nach Art und Form des Bekenntnisses im Sinne des § 6 BVFG in den "deutschen Ursprungsgebieten" anders zu beurteilen ist, als in den Vielvölker- oder Minoritätenstaaten. Diese Unterscheidung muß nach des Sinn und Zweck der genannten Vorschrift getroffen werden.

12

§ 6 BVFG verlangt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum deswegen, weil - abgesehen von deutschen Staatsangehörigen - nur diejenigen als "Deutsche" Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt waren, die in dem Vertreibungsstaat als "Deutsche" galten. In Staaten, in denen neben einer nichtdeutschen volkstumsmäßigen Mehrheit eine oder mehrere nationale Minderheiten existierten, bedurfte es bestimmter ausdrücklicher Handlungen oder Erklärungen oder eines gleichwertigen schlüssigen Verhaltens, um die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, insbesondere zum deutschen Volkstum, zu offenbaren. Ob ein bestimmtes Verhalten lediglich als Zuwendung zum deutschen Kulturkreis oder als Dokumentation der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verstanden werden sollte und wurde, hängt u.a. davon ab, wie die Umgebung volkstumsmäßig zusammengesetzt war und welche Sprachen von den jeweiligen nationalen Gruppen gesprochen wurden. Bei einer praktisch ausnahmslos deutsch sprechenden Bevölkerung braucht der Gebrauch der deutschen Sprache grundsätzlich kein Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu sein, wenn andere Anzeichen hierfür fehlen. Ebenso ist es mit dem Besuch einer deutschen Schule, wenn andere vergleichbare Schulen in angemessener Entfernung nicht vorhanden sind. Einem auf eine deutsche Volkszugehörigkeit hinweisenden Verhalten kann die Bedeutung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in einer volkstumsmäßig gemischten Umgebung eher zukommen als in einer rein deutschen Umgebung. Andererseits kann dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen deutschen Volkszugehörigen in einer fast ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil sich sein Verhalten nicht unterschieden hat von dem seiner "Volksgenossen"; in diesen Fällen konnte grundsätzlich nicht mehr erwartet werden, als daß sich die Person in der vorhandenen Umwelt konform verhielt. Reichte bei diesem Personenkreis in der jeweiligen Heimat ein konformes Verhalten aus, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzunehmen, so muß dies auch für die rückschauend nach § 6 BVFG vorzunehmende Beurteilung genügen. Hieraus folgt nach Auffassung des Senats:

13

Während es in Vielvölker- und minoritätenstaaten primär auf ein aktives Tun, nämlich auf ein Verhalten ankam, aus dem derjenige, der es wissen wollte, den Schluß auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ziehen konnte und sollte, ist in den "deutschen Ursprungsgebieten" von folgendem auszugehen: Zugunsten einer Person, die alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllt, streitet die Vermutung, sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, sofern sie sich in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Wer hingegen nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllt, weil er sich z.B. nach Muttersprache oder Abstammung nicht als Deutscher im volkskundlichen Sinne erweist, kann unter folgender Voraussetzung als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden: Er muß sich nach Zuzug in das "deutsche Ursprungsgebiet" für einen längeren Zeitraum in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht mir äußerlich angepaßt, sondern bewußt angeglichen haben und assimiliert worden sein. Von einer solchen willensmäßig vollzogenen und anerkannten Zuwendung zum deutschen Volkstum kann ausgegangen werden, wenn der Betroffene keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, sich einem anderen und insbesondere einem Volkstum zuzuwenden, dem er nach seiner Muttersprache oder seiner Abstammung zuzurechnen gewesen wäre. Das erforderliche Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG liegt dann in seinen Gesamtverhalten, das sich aus dem Tatbestand der vollzogenen Assimilierung ergibt.

14

Das angefochtene Urteil ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar und erweist sich auch aus sonstigen Gründen nicht als zutreffend. Es war deshalb aufzuheben. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es jedoch nicht, zugunsten des Klägers eine abschließende Entscheidung zu treffen, und zwar auch nicht darüber, ob er unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze als deutscher Volkszugehöriger anzusehen war. Die Frage, ob der Kläger im Sinne vorstehender Ausführungen assimiliert war, muß das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger sich um den Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit bemüht hat, noch einmal prüfen und nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung sodann entscheiden, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllt.

15

Die Sache muß deshalb an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte es nach erneuter Verhandlung die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob der Kläger bei der von ihm vorgetragenen Verschleuderung seines Hausrats 50 % des gemeinen Werts erzielt und diesen Betrag nach Palästina überführt hat; sollte das der Fall sein, so wäre eine Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 125.60 - [Buchholz 427.2 § 8 Nr. 51]). Hat der Kläger hingegen weniger erhalten, so ist sein Feststellungsbegehren - sofern er seinen Wohnsitz am 1. Juli 1933 noch in der Freien Stadt Danzig hatte und glaubhaft machen kann, daß die Verschleuderung des Hausrats einen auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 der 7. FeststellungsDV beruhenden Vermögensverlust darstellt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. Februar 1971 - BVerwG III C 128.69 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 19]) - unter Berücksichtigung der ihm nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten Hausratenschädigung (§ 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 296 Abs. 1 LAG) gerechtfertigt.

16

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Fandré