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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1962, Az.: BVerwG IV C 125.60

Voraussetzung für einen Schadensausgleich bei Hausratschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 125.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 12.02.1960 - AZ: 2 K 203.59

Fundstellen

  • MDR 1962, 605 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 155

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Notverkauf von Hausrat im Vertreibungsgebiet ist der Veräußerungserlös im Rahmen der Schadensfeststellung zu berücksichtigen, es sei denn, daß er zur Deckung der Aussiedlungskosten verwendet worden ist und diese nicht erstattet worden, sind (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58 [vgl. auchUrteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 -]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte in Oberschlesien eine eingerichtete Dreizimmerwohnung. Als er im Jahre 1958 ausgesiedelt wurde, nahm er zwei Kisten mit Kleidern, Wäsche und kleineren Haushaltsgegenständen in die Bundesrepublik mit und verkaufte den übrigen Hausrat. Den Erlös verbrauchte er zur Deckung der Kosten seiner Abwanderung.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Hausratentschädigung ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß mehr als 50 % des Hausrats verlorengegangen sei. Das Verwaltungsgericht hob auf die Klage die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf und verpflichtete den Beklagten, für den Kläger einen Hausratverlust festzustellen und ihm eine Entschädigung zu gewähren. Ein Vertreibungsschaden liege vor, obwohl der Hausrat veräußert worden sei. Eine Veräußerung im Hinblick auf eine Aussiedlung erbringe in der Regel einen weit unter dem Verkehrswert liegenden Erlös; dieser sei für die Übersiedlungskosten der fünfköpfigen Familie benötigt worden. Es ergebe sich aus den tatsächlichen Feststellungen, daß ein Notverkauf vorliege. Zu den Aussiedlungskosten gehörten auch die Aufwendungen für die Beschaffung der Ausreisepapiere. Es erübrige sich daher, den Erlös im einzelnen festzustellen. Der Verkaufserlös sei im Rahmen der Schadensfeststellung nicht zu berücksichtigen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - lasse zwar erkennen, daß bei Notverkäufen der Mindererlös Teil des Vertreibungsschadens sei; es sei aber nicht ausgesprochen, ob die Schadensfeststellung dann ausgeschlossen sei, wenn der Verkaufserlös mehr als 50 % des Verkehrswertes des Hausrats betragen habe. In dem vom Revisionsgericht entschiedenen Falle werde davon ausgegangen, daß selbst ganz einfache Möbel wertmäßig den überwiegenden Teil des Hausrats ausmachten, so daß weniges bei der Aussiedlung mitgeführtes Gepäck praktisch regelmäßig nicht mit ins Gewicht falle. Auch in demUrteil vom 19. Mai 1959 - BVerwG III C 261.55 - neige das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, der Verkaufserlös mindere nicht den Schadensumfang. Die Veräußerung des Hausrats sei ein vertreibungsbedingter Schaden, der bewirke, daß der Betroffene neuen Hausrat im Aufnahmeland beschaffen müsse. - Wirke der Hausratnotverkauf nicht schadensmindernd, so sei der ursprüngliche Gesamthausrat des Klägers, bestehend aus Küche, Elternschlafzimmer und kombiniertem Wohn- und Kinderschlafzimmer, mit den in die Bundesrepublik überführten Gegenständen zu vergleichen, das ergebe somit offenbar einen über 50 % liegenden Verlust. Dazu, ob und inwieweit ein Erlös für Hausrat auf die Hausratentschädigung anzurechnen sei, habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend geäußert. ImUrteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 301.56 - komme lediglich zum Ausdruck, billigerweise könne der noch in DM-West verfügbare Erlös nicht völlig außer Betracht bleiben. Im Urteil vom 19. Mai 1959 neige das Bundesverwaltungsgericht dazu, einen im Ausweisungsgebiet erzielten Erlös als Entschädigungszahlung im Sinne des § 296 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - zu behandeln. Demgegenüber stehe das Gericht auf dem Standpunkt, der für Aussiedlungszwecke im Vertreibungsgebiet verwendete Verkaufserlös könne dem Aussiedler nicht auf die Hausratentschädigung angerechnet werden. Zu kürzen sei die Ausgleichsleistung nach § 296 Abs. 1 LAG um Entschädigungszahlungen; diese seien mit einem Erlös aus Notverkauf nicht ohne weiteres zu vergleichen. Eine Wiederbeschaffung von Hausrat aus dem Erlös sei nur dann möglich, wenn letzterer in die Bundesrepublik verbracht worden sei. Im vorliegenden Falle sei aber tatsächlich festgestellt, daß der Kläger Bargeld nicht habe mitnehmen können.

3

Mit der zugelassenen Revision rügt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA -, das Verwaltungsgericht übersehe, daß der Schaden in dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und dem erzielten Erlös liege (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - und auf das Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamts von 26. März 1959 [Mtbl. BAA 1959 S. 219]). Das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, wie es den Erlös aus Hausratverkäufen überhaupt berücksichtigen wolle. Beförderungskosten würden vom Bund erstattet. - Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei. Der Schaden liege bei Notverkäufen im Unterschiedsbetrage zwischen dem Zeitwert bei Veräußerung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis. Betrage dieser Unterschiedsbetrag - zusammen mit sonstigen Schäden an Hausrat - weniger als die Hälfte des Zeitwertes des ursprünglichen Gesamthausrates, so sei ein Schaden nicht feststellbar. Er beantragt

Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung,

4

hilfsweise

Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht II.

5

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben, da das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.

6

Voraussetzung für einen Schadensausgleich, auf den bei Hausratschäden ein Rechtsanspruch besteht, ist, daß der Schaden förmlich nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes - FG - festgestellt wird (§ 236 LAG). Festgestellt wird der Verlust dieses Sachinbegriffs, der bei Vertreibungsschäden darauf beruht, daß der Vertriebene (hier: der Aussiedler) bei Verlassen des Vertreibungsgebiets den Hausrat aufgibt oder aufgeben muß. Wird Hausrat im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 LAG) in den Vertreibungsgebieten veräußert, führt dies gleichfalls zur Aufgabe der Sachgüter und unter den nachstehend behandelten Voraussetzungen zu einem "Hausratverlust".

7

Der Senat sieht nur in dem Unterschiedsbetrage zwischen dem gemeinen Wert des ursprünglichen Gesamthausrats und dem Erlös veräußerter Stücke einen Schaden, der bei Zusammenrechnung mit dem Wert sonstiger zurückgelassener Teile die Schadensmindestgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG übersteigen muß. Er hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß trotz Notverkaufs der eingetretene Substanzverlust der festzustellende Schaden ist, ohne daß hierbei der Erlös schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, nicht für zutreffend und leitet dies aus der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG ab. Danach muß Hausrat, berechnet nach den gemeinen Werten, zu mehr als der Hälfte des Ausgangswertes verlorengegangen, sein. Hierbei wirkt sich ein etwaiger Veräußerungserlös, wenn die Veräußerung im Zusammenhange mit Vertreibungsmaßnahmen gestanden hat, schadensmindernd aus. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58) aus der bisherigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate den Grundsatz abgeleitet, bei Notverkäufen in Vertreibungsgebieten sei zur Feststellung des Hausratschadens auch der Veräußerungserlös heranzuziehen.

8

Der Veräußerungserlös muß aber, wie der erkennende Senat unterstreicht, schadensmindernd gewirkt haben. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Erlös für Zwecke der Aussiedlung alsbald wieder verbraucht worden ist. Ist der Erlös als Surrogat für ursprünglich vorhanden gewesenen Hausrat anzusehen, so muß er zur Wiederanschaffung von Hausrat noch zur Verfügung stehen. Wurde der Gegenwert aber zur Deckung der Aussiedlungskosten, verbraucht, dann wirkt sich der Substanzverlust im vollen Umfange aus. Der Notverkauf konnte dann den Substanzverlust nicht aufheben oder mindern. Im einzelnen wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage in Sachen BVerwG IV C 383.59 verwiesen.

9

Im vorliegenden Falle steht tatsächlich fest, daß der Kläger fast den gesamten Hausrat wegen der unmittelbar bevorstehenden Aussiedlung veräußern mußte und nur einen ganz geringfügigen Teil in die Bundesrepublik verbringen konnte. Darüber hinaus ergeben die weiteren tatsächlichen Feststellungen, daß der Erlös aus den Notverkäufen nicht in das Aufnahmeland mitgeführt werden konnte. Vielmehr mußten daraus die reinen Aussiedlungskosten für die fünfköpfige Familie gedeckt werden, für die der Kläger anderweitig keinen Ersatz erlangt hat, jedenfalls nicht annähernd in Höhe seiner Aufwendungen.

10

Damit erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend und die eingelegte Revision als unbegründet.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625). - BVerwGG -.

12

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß