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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1962, Az.: BVerwG IV C 383.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 383.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 14.10.1959 - AZ: 1 K 110/59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 280 - 287
  • AS 13, 280
  • IFLA 1963, 76
  • Mtbl BAA 1963, 60
  • RLA 1962, 152
  • ZLA 1962, 168

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Tatbestand der "langsamen Vertreibung" (Übernahme von BVerwG III C 288.58).

  2. 2.

    Notverkaufserlöse sind bei der Feststellung der Hausratsverluste grundsätzlich auf der Seite des erhalten gebliebenen Hausratsbestands einzusetzen, es sei denn, daß sie vertreibungs-(aussiedlungs-)bedingt zur Durchführung der Aussiedlung verwendet worden sind.

  3. 3.

    Eine solche Verwendung ist aber nicht berücksichtigungsfähig (wirkt nicht schadenserhöhend), soweit für die Aufwendungen Ersatz aus öffentlichen Mitteln geleistet worden ist.

  4. 4.

    Bei der Zuerkennung bleiben Notverkaufserlöse grundsätzlich außer Ansatz (Übernahme von BVerwG III C 288.58).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Oktober 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist 1958 als Spätaussiedler aus Oberschlesien in das Bundesgebiet gekommen und begehrt Feststellung seiner durch die Aussiedlung entstandenen Hausratschäden nach dem Feststellungsgesetz und Zuerkennung einer Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Er habe von einem Gesamthausrat, insbesondere von Möbeln für drei Zimmer, lediglich einen Teil des Schlafzimmers einschließlich Federbetten und Wäsche mitbringen können. Das gesamte übrige Mobiliar, zu dem auch eine Nähmaschine und ein Rundfunkapparat gehört hätten, habe er vor seiner Aussiedlung verkaufen müssen und dabei lediglich einen weit unter dem Wert liegenden Mindererlös von 7.200 Zloty erzielt. Zu dem Verkauf sei er schon deshalb gezwungen gewesen, weil er die Aussiedlungskosten in Höhe von etwa 12.000 Zloty aus eigenen Mitteln habe aufbringen müssen. Im übrigen hätte er auch den Hausrat aus Mangel an Zeit zwischen Aussiedlungsgenehmigung und Ausreise und wegen Verpackungsschwierigkeiten nicht in vollem Umfange in die Bundesrepublik mitnehmen können. Außerdem hätten die erhalten gebliebenen Teile neben ihrer Beschädigung während des Transports durch unsachgemäße - von den Verwaltungsbehörden verschuldete - Lagerung weiter an Wert verloren. Die Ausgleichsbehörden lehnten ab, da ein Verlust von mehr als 50 % des vorhanden gewesenen Gesamthausrats nicht eingetreten sei.

2

Mit seiner Klage - der Antrag ging auf Aufhebung der ablehnenden Behördenbescheide und Verpflichtung der Ausgleichsbehörden zur Feststellung und Entschädigung - hatte der Kläger Erfolg. In seinem die Revision zulassenden Urteil führt das Verwaltungsgericht aus: Auch die durch Verkauf und Zurücklassen von Hausrat entstandenen Verluste seien - davon gingen offensichtlich auch die Ausgleichsbehörden rechtsgrundsätzlich aus - als Vertreibungsschaden im Sinne des § 3 FG in Verbindung mit § 12 LAG anzuerkennen. Diese grundsätzliche Anerkennung der "Hausratnotverkäufe" Vertriebener - bei denen die Veräußerung vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets vorgenommen worden sei - sei durch die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (BVerwG IV C 288.58 = ZLA 1959 S. 195; BVerwG III C 261.55 = ZLA 1959 S. 294). Der Kläger habe glaubwürdig dargetan, daß er trotz verhältnismäßig guten Verdienstes (zusammen mit der Ehefrau etwa 4.000 Zloty monatlich) weder genügend Mittel zur Finanzierung der Ausreise noch die Möglichkeit der Beschaffung des erforderlichen Verpackungsmaterials gehabt habe. Er habe auch dargetan, daß ihm vom Zugang der Ausreisegenehmigung bis zur Abreise nur ein Zeitraum von zwei Tagen verblieben sei, währenddessen eine Verladung des Gesamthausrats schon technisch gar nicht möglich gewesen wäre. Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Aussiedlungsgebiets sei bei diesem Sachverhalt glaubhaft, daß er außer einem ersparten Betrag von etwa 5.000 Zloty keine weiteren Mittel zur Finanzierung der Aussiedlung besessen habe und deshalb zur weitgehenden Veräußerung des Hausrats "zu Unterpreisen" gezwungen gewesen sei. Teile seines Glas- und Porzellangeschirrs habe er aus Mangel an geeignetem Verpackungsmaterial und wegen der besonderen Bruchgefahr kurzerhand zurücklassen müssen. Insoweit gingen auch die Ausgleichsbehörden also richtig davon aus, daß der Kläger durch Verkauf und Zurücklassen von Hausratteilen einen Vertreibungsschaden im Sinne des Gesetzes erlitten habe.

3

Unzutreffend ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber die Beurteilung der Ausgleichsbehörden, daß die Verluste nicht mehr als 50 % des vorhanden gewesenen Gesamthausrats betragen hatten. Ob man der Schadensberechnung des Ausgleichsamts oder der abweichenden Berechnung der Beschwerdebehörde oder schließlich den Angaben des Klägers in seiner dem Verwaltungsgericht eingereichten [berichtigten] Aufstellung folgen wolle, sei nicht abschließend zu entscheiden. Auch im äußersten Fall seien nach Abzug des nicht feststellfähigen Verlustes einer Briefmarkensammlung und des Brennmaterials nicht mehr als 50 % des vorhanden gewesenen Hausrats verlorengegangen, wenn der erzielte Verkaufserlös als schadensmindernd zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht sei aber der Auffassung, daß der erzielte Verkaufserlös nicht schon bei der Feststellung des Schadens, sondern erst bei der Zuerkennung der Hausratentschädigung Bedeutung erlange. Diese Frage sei, soweit ersichtlich, vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt worden. In seinem Urteil BVerwG IV C 288.58 (BVerwGE 8, 141) habe zwar der erkennende Senat "die Auffassung angedeutet", der Schaden bestehe in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des veräußerten Hausrats und dem infolge der Zwangslage erzielten Mindererlös; der III. [Lastenausgleichs-] Senat aber "neige der Auffassung zu", daß der Erlös mehr den in § 296 Abs. 1 LAG behandelten früheren Entschädigungsleistungen vergleichbar sei (außer der bereits erwähnten Entscheidung noch BVerwG III C 301.56 = ZLA 1958 S. 282 [BVerwG 26.06.1958 - BVerwG III C 301.56]). Das Verwaltungsgericht folge der zuletzt erwähnten Ansicht. Sie füge sich in das System der Gesamtvorschriften rechtlich besser ein. Der Notverkauf bewirke - wie bei einer Schädigung durch Kriegseinwirkung - den Verlust des Hausrats in seiner Substanz. Der Geschädigte erziele lediglich ein Geldsurrogat in Gestalt des Verkaufserlöses. Weder das Feststellungsgesetz noch das Lastenausgleichsgesetz enthielten Vorschriften, die die Erlangung eines Geldsurrogats als schadensmindernd anerkennen. Die Regelung in § 296 Abs. 1 LAG lasse vielmehr auf einen gegenteiligen Willen schließen. Habe danach ein Surrogat aber auf den Umfang des entstandenen Schadens [und damit seine Feststellung] keinen Einfluß, könne es sich nur auf die Höhe der Ausgleichsleistungen auswirken. Auch im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der zu früherer Zeit entschädigten Geschädigten und der Aussiedler, deren Schadensausgleich erst viel später möglich sei, läge diese Lösung nahe. Entfalle aber eine Berücksichtigung des Erlöses bei der Feststellung, ergebe sich, daß der Kläger eindeutig einen höheren Verlust als 50 % erlitten habe; sein Feststellungsbegehren sei also gerechtfertigt.

4

Auch auf Entschädigung habe er nach Maßgabe der §§ 293 ff. LAG Anspruch. Selbst wenn der Erlös 12.000 Zloty betragen hätte, wie die Ehefrau des Klägers im Verwaltungsverfahren bekundet habe, bestehe unter Berücksichtigung des gerichtsbekannten Umrechnungskurses Zloty zu DM 10: 1 immer noch ein - wenn auch in der Höhe wesentlich geminderter - Anspruch auf Hausratentschädigung.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt fehlerhafte Anwendung von § 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG. Daß das Zurücklassen von Hausrat und der sogenannte Zwangs- oder Notverkauf von Hausrat im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung einen Vertreibungsschaden verursachen könne, werde nicht bestritten. Richtig sei auch das Verwaltungsgericht zur rechtlichen Erkenntnis gelangt, daß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG Verluste von weniger als 50 % des vor der Aussiedlung vorhandenen Hausratbestands von der Feststellung ausschließe. Das angefochtene Urteil habe ohne Verfahrensmängel und vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt her auch festgestellt, daß hier die Wertgrenze von 50 % bezüglich des erhalten gebliebenen Hausrats eindeutig überschritten sei, wenn der erzielte Verkaufserlös als schadensmindernd berücksichtigt würde. Das Gericht irre aber, wenn es eine Schadensminderung durch Verkaufserlöse verneine. In diesem Zusammenhang sei zwar die Rechtserkenntnis des Verwaltungsgerichts zu billigen, daß das Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz darüber, ob Verkaufserlöse der hier streitigen Art schon bei der Feststellung oder erst bei der Zuerkennung berücksichtigt werden müßten, keine ausdrückliche Regelung enthalten. Auszugehen sei hier aber von der eindeutigen Vorschrift, daß - auch bei Aussiedlern - der Vertreibungsschaden zu dem Zeitpunkt als eingetreten gelte, in welchem der Geschädigte - Aussiedler - sein früheres Wohngebiet verlassen habe (§ 12 Abs. 11 LAG). Das Gesetz entschädige Verluste an Hausrat, soweit er verlorengegangen sei. Daraus sei sehen eindeutig zu folgern, daß ein Verlust überhaupt nicht eintrete, wenn ein Verkauf zu angemessenen Preisen vor der Ausreise erfolgt sei. Hier trete nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Schadensfällen (§ 249 BGB) der Erlös an die Stelle des verlorenen Wirtschaftsgutes. Entsprechend sei bei Mindererlösen zu verfahren. Hier sei der erzielte Kaufpreis von dem Schadensbetrag - gerechnet nach dem gemeinen Wert der betroffenen Güter - abzuziehen. Die darauf aufgebaute Regelung im Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamts sei sonach im Einklang mit dem Gesetz. Im übrigen habe bereits der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 8, 141 die von der Revision vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt. Eine analoge Anwendung des. § 296 LAG verbiete sich schon deshalb, da diese Norm nur die Behandlung von Zahlungen, die erst nach eingetretenem Schaden geleistet würden, regle. Das vom Verwaltungsgericht genutzte Urteil BVerwG III C 301.56 sei wegen völlig anders gearteten Sachverhalts nicht einschlägig, im übrigen rechtlich auch schon deshalb, weil es sich hier um eine Leistung nach § 301 a LAG und nicht um Feststellung von Hausratverlusten und Entschädigung dieser Verluste nach dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz handle. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Verwendung des Verkaufserlöses zur Bestreitung von mit der Umsiedlung in Zusammenhang stehenden Unkosten für die Berechnung der Höhe des Hausratschadens [bei der Feststellung] von Bedeutung sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens.

6

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision unter besonderem Hinweis darauf, daß Feststellungsunfähigkeit seiner Verluste und Nichtentschädigung schon deshalb höchst ungerecht wären, weil er umfangreiche Werte verloren habe, während andere Aussiedler, die nur das Nötigste gehabt hätten, auch bei einem wertmäßig viel geringeren Verlust entschädigt würden, weil er in ihrem Falle eindeutig die 50 %-Grenze überschreite.

7

Der Beklagte tritt in Antrag und Begründung der Revision bei.

8

II.

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Richtig - und auch von der Revision nicht angegriffen - geht das angefochtene Urteil in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst davon aus, daß der Erfolg des Feststellungsbegehrens des Klägers davon abhängt, daß er insgesamt Verluste an Hausrat erlitten hat, die mehr als 50 v.H. des Hausrats - zu dem sowohl Möbel wie Bekleidungsgegenstände, Wäsche usw. gehören -, berechnet nach den gemeinen Werten, ergeben (§ 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG). Demgegenüber geht der Hinweis des Klägers, er müsse auf alle Fälle schon im Hinblick darauf, daß er infolge seiner verhältnismäßig günstigen sozialen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet einen verhältnismäßig wertvollen Gesamthausrat zu eigen gehabt habe, auch für einen nicht mehr als 50 v.H. dieses Gesamthausrats erreichenden Verlust entschädigt werden, ins Leere. Die gesetzliche Regelung der Feststellung und. Entschädigung von Hausratverlusten geht - am ausgeprägtesten von allen Ausgleichsleistungen des Lastenausgleichs - nicht von einer individuellen Feststellung, also einer wertmäßigen Prüfung der im Einzelfall erlittenen Verluste mit der Folge aus, daß Verluste an gehobenen Hausratmassen höher entschädigt würden als solche an sehr einfachem, der Menge und dem Wert nach beschränktem Hausrat. Sie enthält vielmehr eine vorwiegend auf soziale Grundbedürfnisse ausgerichtete Schadensregelung und ist deshalb - abgesehen von den verhältnismäßig geringen Unterschieden in drei Schadensstufen - ohne Rücksicht auf den Umfang der Verluste pauschal geregelt. Der sozial bessergestellte Geschädigte muß hinnehmen, daß ihm - wertmäßig gesehen - gegenüber einem in bescheidenen Verhältnissen lebenden und deshalb nur mit dem notdürftigsten Hausrat ausgestatteten Geschädigten nur eine im Verhältnis zum Wert des Verlorenen geringere Entschädigung zugestanden ist. Unter Berufung auf die zweifellos zutreffende Tatsache, daß auch ein unter 50 % des Werts des Gesamthausrats verbleibender Verlust beim Kläger viel höhere Werte vernichtet hätte als ein Totalverlust eines armen Geschädigten, kann der Kläger also nicht beanspruchen, daß ihm - entgegen der für alle Geschädigten geltenden Regelung des § 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG - mit Rücksicht auf den Wert seines Gesamthausrats auch für unter der Bruchteilsgrenze liegende Verluste eine Entschädigung zuteil wird. Auch bei ihm würde vielmehr die Feststellung schon dann schlechthin entfallen, wenn nicht mehr als 50 v.H. seines Hausrats verlorengegangen wären.

10

Weiter ist das angefochtene Urteil - auch hier noch im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung der Ausgleichsbehörden und der Rechtsansicht der Revision - zu Recht zu der Beurteilung gelangt, daß der Umstand, daß die bei den Aussiedlern häufig vorkommenden Notverkäufe (Zwangsverkäufe) vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets und damit vor dem in § 12 Abs. 11 Ziff. 1 LAG bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wurden, die Einbeziehung des durch diese Verkäufe entstandenen Schadens in die Feststellung rechtlich nicht ausschließt. Dieser Erkenntnis scheint zwar zunächst das Urteil des III. Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - (Buchholz 427.2, § 8 FG Nr. 26) zu widersprechen, das im Rahmen der Ermittlung des sogenannten Ausgangshausrats, dem der erhalten gebliebene Hausrat gegenübergestellt werden muß, ausführt: "... Was in diesem Zeitpunkt [nämlich dem Schadenszeitpunkt, der hier auf den Zeitpunkt der letzten feststellbaren Teilschädigung fixiert wird] von dem früheren Gesamthausrat nicht mehr im Eigentum des Anspruchsbewerbers gestanden hat, gehörte auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr zum Gesamthausrat, einerlei, ob er es bis zu diesem Zeitpunkt entgeltlich veräußert, unentgeltlich weggegeben oder auf andere Weise verloren hat ...". Diese Rechtserkenntnis ist, wie aus dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt eindeutig hervorgeht, lediglich für die Beurteilung von Kriegssachschäden ausgesprochen, die in aller Regel plötzlich - meist blitzartig - auftreten. Hier sind aber Vertreibungsschäden zu beurteilen, bei der Aussiedlung zudem - wie insbesondere das Urteil des III. Senats vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - zutreffend ausführt - Schadenstatbestände aus einer sogenannten "langsamen Vertreibung", die sich ihrer Art nach über einen längeren Zeitraum erstreckt. Notverkäufe, wie sie hier zur Beurteilung stehen, werden zweifellos in aller Regel abgeschlossen und vollzogen zu einem Zeitpunkt, der vor der Vollendung der Vertreibung (Aussiedlung), die das Gesetz auf das Verlassen des Vertreibungsgebiets (Aussiedlungsgebiets) bezieht, liegt. Auch sie verursachen aber Vertreibungsschäden, wenn der Notverkauf unter der zwingenden Veranlassung durch die bevorstehende Vertreibung (Aussiedlung) vorgenommen worden ist. Dies wird ohne weiteres bei solchen Notverkäufen angenommen werden können, die - wie im hier zu entscheidenden Fall - nur wenige Tage vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets getätigt und erfüllt worden sind. Ob bei einer offensichtlich größeren Zeitspanne zwischen Tätigung des Verkaufs und Verlassen des Aussiedlungsgebiets dasselbe gilt, wird sich abschließend nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen lassen; angesichts des Umstands, daß eine Aussiedlung längerer, schwieriger Vorbereitungen bedarf, wird aber auch die Einbeziehung zeitlich früher gelegener Notverkäufe in den Verursachungsvorgang zwischen Schaden und Vertreibung (Aussiedlung) naheliegen. Im vorliegenden Falle ist - von der Revision nicht angegriffen - jedenfalls die unmittelbare Veranlassung des Notverkaufs durch die Aussiedlung zugunsten des Klägers überzeugend festgestellt.

11

Erst nach diesem Abschnitt der rechtlichen Beurteilung entsteht das von der Revision in den Vordergrund gestellte grundsätzliche Rechtsproblem der Berechnung des durch die Notverkäufe entstandenen Schadens und ihrer Verwertung bereits bei der Schadensfeststellung oder erst bei der Entschädigungszuerkennung.

12

Das angefochtene Urteil hat seinen Schluß, daß die vom Kläger erzielten Verkaufserlöse im Rahmen der Schadensfeststellung noch keine Berücksichtigung bei der Berechnung des erhalten gebliebenen Hausrats erfahren können, auf die Erwägung gestützt, daß bei Notverkäufen - ebenso wie beim vertreibungsbedingten Zurücklassen von Hausrat im Vertreibungsgebiet und einer Schädigung durch Kriegseinwirkung - die vom Notverkauf erfaßten Hausratstücke in der Substanz verlorengehen und der Geschädigte lediglich ein Surrogat in Gestalt des Verkaufserlöses erhält. Es schließt aus dieser Erkenntnis weiter unter Heranziehung von § 296 Abs. 1 LAG, daß der Erlös, ebenso wie geleistete Entschädigungszahlungen, die sich ebenfalls als ein Surrogat darstellen, den feststellungsfähigen Umfang des entstandenen Schadens nicht beeinflussen, sondern sich nur auf die Höhe der Ausgleichsleistunden, also erst in der Zuerkennungsstufe, auswirken könne. Diesen Erwägungen kann der erkennende Senat nicht folgen. Zweifellos bedeutet der Verlust an Hausratteilen durch Notverkauf eine Substanzentäußerung. Dieser Schaden wird aber - im Gegensatz zu den in § 296 Abs. 1 LAG geregelten Zahlungen - unmittelbar, Zug um Zug, durch die im Notverkauf enthaltene Vereinbarung über den Kaufpreis und ihre Erfüllung wieder gemindert, bei vollem, dem gemeinen Wert entsprechenden Verkaufserlös in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entäußerung der Substanz sogar wieder voll ausgeglichen. Unter diesen Umständen haben sich beide mit der Entschädigung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleich befaßten Senate dazu bekannt, daß der durch den vertreibungsbedingten Notverkauf entstandene feststellungsfähige Hausratschaden lediglich in dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert des veräußerten Hausratteils und dem bei der Veräußerung erzielten Erlös besteht. Diese Erkenntnis, mit der sich die Senate in den vom angefochtenen. Urteil herangezogenen Entscheidungen nach nicht abschließend auseinandergesetzt hatten, ist Grundsätzlich bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - (BVerwGE 8, 141) und den Urteil des III. Senats vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - enthalten und wird vom erkennenden Senat bestätigt. Unter diesen Umständen erscheint die vom Verwaltungsgericht gezogene Folgerung, daß ein Ansatz des vom Kläger erzielten Erlöses im Feststellungsverfahren keinen Platz findet, nicht frei von rechtlichen Bedenken.

13

Trotzdem führt diese Abweichung nicht zum vollen Erfolg der Revision. Im vorliegenden Einzelfall hat nämlich der Kläger glaubhaft vorgetragen, daß er den durch den Notverkauf erzielten - nach den vorstehenden Rechtsausführungen grundsätzlich auf der Seite des erhalten gebliebenen Hausrats bei der Feststellung berücksichtigungsfähigen - Erlös nicht über die Vertreibung (Aussiedlung) hinaus gerettet hat, sondern für die Sicherung und Durchführung der Aussiedlung verwenden mußte. Rechtliche Folgerungen, daraus hat das angefochtene Urteil - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht gezogen. Entgegen der Meinung der Revision, daß "eine Verwendung des Verkaufserlöses für die mit der Umsiedlung in Zusammenhang stehenden Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens sei", ist diese Frage aber für die Berechnung des eingetretenen Hausratverlustes schon im Rahmen der Feststellung von entscheidender rechtlicher Bedeutung.

14

Das Feststellungsverfahren dient der Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat. Vertreibungsschaden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LAG) jeder Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit gegen ihn wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in bestimmten Vertreibungsgebieten entstanden ist. Dabei "ist Vertriebener auch der Aussiedler" (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 LAG). Daraus folgt in Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Schadensersatzrechts zwingend, daß eine Verwendung von durch Hausratsnotverkäufe erlangten Geldsurrogaten, die für die Erreichung des Ziels der Aussiedlung zwangsläufig erfolgt ist, ihrerseits selbst wieder einen weiteren Vertreibungsschaden darstellt. Dabei ist zu beachten, daß nach der verstehenden Wiedergabe der gesetzlichen Regelung jeder Schaden unter den Begriff des Vertreibungsschadens fällt, der "im Zusammenhang mit" Vertreibungsmaßnahmen (Gleichgestellt ist der Komplex der Aussiedlung) entstanden ist. Im wesentlichen wird es sich um folgende grundsätzlich der Bewertung des zunächst erzielten Notverkaufserlöses auf der Seite des erhalten gebliebenen Hausrats entgegenstehende Verlusttatbestände hinsichtlich des Veräußerungserlöses handeln:

  1. a)

    Im Rahmen der Erreichung der Aussiedlung notwendig werdende Entrichtung von Gebühren für Aussiedlungsgenehmigungen (auch für Sachtransportgenehmigungen), weiter bei den besonderen Verhältnissen der Aussiedlung mehr oder weniger zwangsläufig entstehende Aufwendungen zugunsten von Personen, die für die Erteilung derartiger Genehmigungen zuständig sind. Diese Aufwendungen anerkennt übrigens auch das Sammelrundschreiben - vom Rechtsstandpunkt der Revision wenig folgerichtig.

  2. b)

    Aufwendungen für die Beschaffung von Transportmitteln für den Abtransport des Hausratteils, der für die Mitnahme zugelassen worden ist und der ohne Transportinitiative des Aussiedlers zurückbleiben müßte, weiter für die Abgeltung von sachlichen und persönlichen Diensten, die der Aussiedler für diesen Transport zwangsläufig in Anspruch nehmen muß, und für weitere Frachtkosten.

  3. c)

    Aufwendungen für die - oft zeitlich drängende - Beschaffung von Verpackungsmaterial (Transportbehältnisse, Umhüllungen und Verschalungen), das in den Aussiedlungsgebieten vielfach nur unverhältnismäßig teuer über den illegalen Markt zu erhalten ist.

  4. d)

    Aufwendungen für den Lebensunterhalt - jedenfalls im letzten Zeitabschnitt vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets -, die dadurch entstanden sind, daß der Aussiedlungswillige gezwungen war, seine Berufstätigkeit rechtzeitig zu kündigen und aufzugeben, weil er sonst von der Aussiedlung ausgeschlossen, mindestens zurückgestellt worden wäre.

15

In welchem Umfang und innerhalb welchen Zeitraums derartige Aufwendungen als weiterer Vertreibungsschaden bei der Schadensfeststellung in Rechnung gestellt werden müssen, wird sich letzten Endes nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls entscheiden lassen. Dabei wird neben der im Einzelfall vielleicht schwierigen individuellen Glaubhaftmachung auch auf die gerichtsbekannten Umweltverhältnisse im Aussiedlungsgebiet Bezug genommen werden können. Eine im Grundsatz großzügige Anrechnung dieser sofort nach Erhalt des Verkaufserlöses wieder eingetretenen Verluste wird aus der rechtlichen Erkenntnis gebeten sein, daß das Gesetz als gleichwertigen Anspruchstatbestand neben der allgemeinen Vertreibung, die in enge Zeitgrenzen eingebunden ist, den Aussiedlungstatbestand geschaffen hat, der Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden grundsätzlich im vollen Umfange auch denjenigen Deutschen gewährt, die sich erst später, oft nach längeren Jahren und ohne den dem Tatbestand der allgemeinen Vertreibung eigenen unausweichlichen Druck der Behörden oder der Bevölkerung des Vertreibungslandes zur Verlegung ihres Wohnsitzes in das Gebiet der Bundesrepublik entschließen.

16

Die vorstehend im einzelnen anerkannte Einbeziehung der Verwendung des. Notverkaufserlöses bei der Anerkennung von Vertreibungsschäden kann allerdings insoweit nicht erfolgen, als den Vertriebenen (Aussiedlern) nach den Richtlinien über die Verrechnungsfähigkeit der Kosten der kriegsfolgebedingten Rückführung von Deutschen aus dem Ausland für die zunächst von ihnen aus dem Verkaufserlös von Notverkäufen getragenen Aufwendungen Ersatzleistungen gewährt werden, die sich entweder auf Aufwendungen, die durch den Bahntransport der überführten Möbel entstanden sind, oder auf die unter a, b, c und d vorstehend abgehandelten Aufwendungen beziehen. Insofern ist den Geschädigten ein Schaden durch die Verwendung des erzielten Verkaufserlöses nicht entstanden. Sie haben gewissermaßen diese ihnen wiedererstatteten Aufwendungen lediglich zunächst auf kurze Zeit ausgelegt. Eine Nichtberücksichtigung dieser Leistungen würde - insoweit ist der Revision beizutreten - zu einer Doppelentschädigung führen, die den übrigen Vertriebenen und den Kriegssachgeschädigten eindeutig versagt bleibt.

17

Für den hier zu entscheidenden Einzelfall ergibt sich aus dieser rechtsgrundsätzlichen Erörterung folgendes:

  1. 1)

    Unbeachtet des Umstands, daß der Notverkauf vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets abgeschlossen und erfüllt worden ist, sind die verkauften Möbel in die Ermittlung des im Zeitpunkt der Aussiedlung vorhandenen Gesamthausratsbestands einzubeziehen.

  2. 2)

    Der Verkaufserlös aus diesen Möbeln ist nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers aussiedlungsbedingt für die Durchführung der Aussiedlung verwendet worden. Bestätigt sich dieses im einzelnen vom Verwaltungsgericht noch zu würdigende Vorbringen des Klägers, so bleibt bei der Feststellung des erhalten gebliebenen Hausratbestands der Verkaufserlös, der anderenfalls grundsätzlich anzurechnen wäre, außer Betracht, soweit nicht diese Aufwendungen dem Kläger im Rahmen der Kostenerstattung seiner kriegsfolgebedingten Rückführung wieder ersetzt worden sind. Insoweit hat er den grundsätzlich anrechnungsfähigen Notverkaufserlös nur vorübergehend verauslagt, auf die Dauer gesehen aber erhalten und für den Aufbau seines Hausrats in der neuen Heimat zur Verfügung.

  3. 3)

    Das Verwaltungsgericht wird weiter zu prüfen haben, inwieweit der Wert des vom Kläger geretteten Hausrats vertreibungsbedingt durch Transportschäden vermindert worden ist.

  4. 4)

    Bei der Gesamtfeststellung wird allerdings auch noch geprüft werden müssen, in welchem Umfange der Kläger über Möbel hinaus Bekleidungsstücke, Wäsche und ähnliches besessen hat und wieweit dieser zur Ausgangsberechnung des Gesamthausrats hinzuzurechnende Wert erhalten geblieben ist.

18

Erst nach Durchführung dieser vom Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - unterlassenen Feststellungen wird sich ergeben, ob der Kläger die Feststellungsgrenze des § 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG erreicht. Bejahendenfalls hat er allerdings - entgegen der insoweit abweichenden Rechtsmeinung des angefochtenen Urteils - Anspruch auf Zuerkennung der vollen Hausratentschädigung. Für eine Anrechnung der Verkaufserlöse, die nach der vorstehend begründeten Rechtsansicht der Lastenausgleichssenate allenfalls im Rahmen des Feststellungsverfahrens ihren Platz hat, ist im Zuerkennungsverfahren dann kein Raum mehr.

19

Mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers an einer baldigen abschließenden Entscheidung über seine Ansprüche, das er in verschiedenen Zuschriften unter Darstellung seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft begründet hat, regt der Senat bei den Ausgleichsbehörden an, sofort ihrerseits an Hand der neuen rechtlichen Berechnungsgrundlagen den Schadensfall des Klägers zu überprüfen und ihn für den Fall eines günstigen Ausgangs dieser Überprüfung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts klaglos zu stellen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß