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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1971, Az.: BVerwG III C 128.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 128.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.03.1968 - AZ: X A 214.67

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 248 - 252
  • IFLA 1972, 16
  • RzW 1971, 475
  • ZLA 1971, 91

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dänemark gehört zu den westlichen, Vertreibungsgebieten; sein Staatsgebiet ist durch die militärische Besetzung ab 9. April 1940 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV einbezogen worden.

  2. 2.

    Mit der Einbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV hat der Verfolgungszeitraum i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV begonnen; es kommt nicht darauf an, wann tatsächlich deutsche Dienststellen Entziehungsmaßnahmen gegen Verfolgte eingeleitet, getroffen, geduldet oder gefördert haben.

  3. 3.

    Die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV beschränkt sich ausschließlich auf die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 angeführten Entziehungstatbestände (Bestätigung von BVerwG III C 109.67 - Buchholz 427.207 § 1 der 7. FeststellungsDV Nr. 14).

  4. 4.

    Die Verschleuderung von Vermögensgegenständen durch Gruppenverfolgte während der Verfolgungszeit kann als "vorweggenommene" Entziehung einen Entziehungstatbestand im Sinne, des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV darstellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt Zehlendorf stellte auf Antrag des Klägers durch Bescheid vom 14. Oktober 1966 fest, daß dem Kläger als Verfolgten in Kopenhagen im Jahre 1941 ein Verfolgungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 200.000 RM entstanden sei und daß der vom Kläger bei der Verschleuderung seines Warenlagers erzielte Erlös von 88.800 RM in dessen freie Verfügung gelangt und daher bei der. Berechnung der Hauptentschädigung zu berücksichtigen sei. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß den Feststellungsbescheid mit Beschluß vom 31. Mai 1967 auf und lehnte den Schadensfeststellungsantrag des Klägers ab. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung angeführt: Der Kläger könne nur nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung begehren. Er erfülle aber nicht die hierin aufgestellten Voraussetzungen. Als dänischer Staatsangehöriger wäre er niemals aus Dänemark vertrieben worden. Er sei ferner kein deutscher Volkszugehöriger, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß er sich seit seiner im Jahre 1929 erfolgten Wohnsitzverlegung nach Kopenhagen in Dänemark zum deutschen Volkstum bekannt habe. Mithin könne offenbleiben, ob Dänemark sich im Jahre 1941 bereits im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befunden habe.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß dem Bescheid des Ausgleichsamtes Zehlendorf vom 14. Oktober 1966 zu entscheiden.

3

Er rügt Verletzung materiellen Rechts und meint, er sei von den nationalsozialistischen Dienststellen in Dänemark anders behandelt worden als alle übrigen in Dänemark ansässigen oder nach Dänemark geflohenen Juden. Die deutschen Dienststellen hätten ihn, weil er in Deutschland geboren sei, als deutschen Juden behandelt. Darauf seien die von ihm geltend gemachten Verluste an Betriebsvermögen zurückzuführen.

4

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er meint, der Kläger sei zwar als deutscher Volkszugehöriger anzusehen und habe auch während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz in Dänemark gehabt. Bestritten werde jedoch, daß er einen Verfolgungsschaden an Betriebsvermögen erlitten habe.

6

II.

Da alle Beteiligten einverstanden sind, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

7

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensfeststellung nicht abgelehnt werden.

8

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Kläger nur nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung für den von ihm geltend gemachten Betriebsvermögensschaden beanspruchen kann. Rechtlich unerheblich ist es jedoch, ob der Kläger wegen seiner persönlichen Verhältnisse (dänische Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Kopenhagen seit 1929) nach Beendigung des zweiten Weltkrieges aus Dänemark vertrieben worden wäre, sofern er nicht während der deutschen Besetzungszeit sich aus Dänemark abgesetzt hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 110.67 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 10]) ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Ist das der Fall, so gilt er als Vertriebener, dessen Entziehungsschaden nach Absatz 2 dieser Vorschrift als Vertreibungsschaden gilt, soweit es sich bei dem entzogenen Vermögen um Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2. LAG gehandelt hat. § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV lautet:

"Ist einem Verfolgten, der in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden, gilt dieser Verfolgte als Vertriebener im Sinns des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes, es sei denn, daß er den Wohnsitz in dem Verbreitungsgebiet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LAG) über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig behalten hat oder vor dem 1. April 1952 in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zurückgekehrt ist."

9

Dänemark gehört - ebenso wie z.B. Frankreich, Belgien, die Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 152.65 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 38]) - zu den westlichen Vertreibungsgebieten. Der Verfolgungszeitraum begann in Dänemark mit der Besetzung des Landes durch deutsche Truppen, also mit dem 9. April 1940. In diesem Zeitpunkt war Dänemark durch die militärische Besetzung "in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung" im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gelangt. Selbst wenn seit dem 9. April 1940 bis zum 29. August 1943 (Zeitpunkt der Übernahme der ausübenden Gewalt durch die deutschen Militärbehörden) deutsche Dienststellen grundsätzlich keine Entziehungsmaßnahmen gegen jüdische Bewohner in Dänemark eingeleitet haben sollten, ändert sich nichts daran, daß der Verfolgungszeitraum für Dänemark am 9. April 1940 begonnen hatte. Der Beginn der Verfolgungszeit bestimmt sich für die Vertreibungsgebiete außerhalb des Deutschen Reiches ausschließlich nach § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV. Für Dänemark folgt daraus, daß die Verfolgungszeit mit der militärischen Besetzung durch deutsche Truppen begonnen hat. An die Regelung des § 1 Abs. 2 knüpft § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV an.

10

Der Kläger hatte auch während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz in Dänemark. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte er seinen Wohnsitz in Kopenhagen 1929 begründet und hat diesen nicht vor Verlassen des Landes im Jahre 1941 aufgegeben.

11

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beteiligten ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon auszugehen, daß der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraumes deutscher Volkszugehöriger war. Nach seinem Gesamtverhalten (vgl. hierzu Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 -) und den festgestellten Bestätigungsmerkmalen kann der Kläger trotz seiner durch Geburt erworbenen dänischen Staatsangehörigkeit bis zur Aufgabe seines ständigen Aufenthaltes im deutschen Reichsgebiet und seiner Wohnsitzbegründung in Kopenhagen im Jahre 1929 nur als zum deutschen Volkstum gehörig beurteilt werden. Daß er sich danach vom deutschen Volkstum abgewandt habe, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich; insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit dadurch verloren hat, daß er sich einem anderen, nämlich dem dänischen Volkstum zugewandt hat. Eine solche Zuwendung hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen; dies jedoch zu Unrecht. Seine Annahme findet im bisher festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Allein aus dem Aufbau einer Existenz in Dänemark und dem Erlernen der dänischen Sprache kann nicht gefolgert werden, daß der Kläger sich unter Abwendung vom deutschen Volkstum zum dänischen Volkstum bekannt habe. Derartige Handlungen sind für einen Geschäftsmann in der Regel bekenntnisneutral. Daß im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu gelten habe, ist weder festgestellt noch ersichtlich.

12

Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat aber nicht die weitere Frage abschließend beantworten, ob dem Kläger in Dänemark "belesenes Vermögen entzogen worden" ist. Diese Frage ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu beantworten, Hiernach sind Vermögensgegenstände entzogen, deren Eigentum der Eigentümer während der Verfolgungszeit "aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Hasse, des Glaubens oder der Weltanschauung" (Verfolgungsgründe) "verloren hat", wenn der Verlust auf einem der in Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale (Entziehungstatbestände) beruht. Verluste, Verfolgungsgründe und Entzichungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV sind vom Antragsteller nachzuweisen oder glaubhaft, zu machen, sofern nicht die Vermutung des Satzes 2 dieser Vorschrift eingreift (Urteil vom 28. Mai 1969 - BVerwG V C 184.66 -, Leitsatz veröffentlicht in Buchholz 427.207 § 1 der 7. FeststellungsDV Nr. 11). Die nach dieser Vorschrift zugunsten der dort genannten Gruppenverfolgten sprechende Vermutung bezieht sich jedoch nur darauf, daß der Vermögensverlust auf den in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen beruhte, nicht hingegen darauf, daß er überhaupt eingetreten und durch Verfolgungsgründe bedingt war (Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG III C 109.67 - [Buchholz 427.207 § 1 der 7. FeststellungsDV Nr. 14]).

13

Für den Kläger, der zu den Gruppenverfolgten gehört, streitet mithin keine Vermutung dafür, daß der von ihm geltend gemachte Betriebsvermögens Verlust eingetreten ist und durch Verfolgungsgründe bedingt war. Insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Revisionsgericht nicht treffen kann. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

14

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben: Die Verschleuderung von Vermögensgegenständen während der Verfolgungszeit durch einen rassisch Verfolgten ist als solche keine Entziehungsmaßnahme ins Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, es sei denn, ein dadurch entstandener Verlust durch Minderung der Vermögenssubstanz war bedingt durch Verfolgungsgründe und bewirkt durch Handlungen oder Maßnahmen, wie sie in den Nrn. 1 bis 3 von Abs. 1 Satz 1 der Verordnung umschrieben sind. Kann jene Voraussetzung nicht festgestellt werden, so kann - sofern nicht die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV widerlegt ist - eine Verschleuderung der vorgenannten Art dann einer Entziehung gleichgestellt werden, wenn der Verfolgte angenommen hat, daß die Wirtschaftsgüter ohne eine solche Verschleuderung entzogen würden (sei es vor oder nach dem Zeitpunkt, in dem er das Verfolgungsgebiet verlassen hat) und sich diese Annahme - beurteilt nach den Gesamtverhältnissen in dem Verfolgungsgebiet - nachträglich als richtig erweist. Eine Gleichstellung dieses Tatbestandes mit dem in § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ausdrücklich geregelten Entziehungstatbestand gebietet der Sinn und Zweck des Gesetzes, weil ein solcher Verlust von Vermögensgegenständen als eine "vorweggenommene" Entziehungsmaßnahme zu beurteilen ist.

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt