Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1969, Az.: BVerwG V C 184.66
Entziehung der Verfügungsmacht über bestimmte Gegenstände durch ausländische Mächte im Zusammenhang mit der Vertreibung als Grundlage der Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 184.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 06.09.1963 - AZ: V/1 - 540/61
Rechtsgrundlagen
- § 41 FG
- § 360 LAG
- § 1 der 11. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- IFLA 1970, 31
- RLA 1970, 88
- ZLA 1969, 229 u. 310
Amtlicher Leitsatz
Verfolgungsgründe und Entziehungstatbestände im Sinne des § 1 der 11. LeistungsDV-LA sind vom Antragsteller nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1969
in Neustadt an der Weinstraße
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. Main vom 6. September 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener aus H. (W.). Er beantragte am 9. Januar 1953 die Feststellung von Vertreibungsschäden an seinem Betriebsvermögen. In dem Antrag bezeichnete er sich als Alleineigentümer einer Gemüsegroßhandlung, die er im Jahre 1940 aus Eigenkapital gegründet habe. Im Beiblatt über Schäden- und Verluste an Betriebsvermögen machte er genaue Wertangaben über den Betrieb und den Jahresumsatz jeweils vom. Jahre 1941 bis zum Jahre 1944. Darüber hinaus beschrieb er das Anlagevermögen und das Vorratsvermögen zum Zeitpunkt der Schädigung.
Auf die nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Heimatauskunftsstelle aufgetauchten Zweifel an seinen Angaben gab der Kläger an, daß er seinen Betrieb habe aufgeben müssen, weil von Seiten der SS intrigiert worden sei und man ihm das Geschäft nicht gegönnt habe. Im März oder April 1942 sei er verhaftet worden. Es sei ihm eine vorgeschriebene Erklärung vorgelegt worden, daß er freiwillig auf sein Geschäft verzichte. Er räume ein, im Zeitpunkt der Vertreibung nicht mehr Eigentümer des Geschäftes gewesen zu sein. Die Wertangaben und die Angaben über die Umsätze habe er nach den vermutlichen Werten aufgestellt, die er erzielt haben würde, wenn ihm der Betrieb noch gehört hätte. Er könne jedoch nicht zugeben, unrichtige Angaben im Feststellungsantrag gemacht zu haben, weil ihm tatsächlich ein Schaden entstanden sei.
Durch Bescheid vom 23. März 1961 wurde der Kläger daraufhin von der gesamten Schadensfeststellung und von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, weil er wahrheitswidrig angegeben habe, Alleineigentümer einer Obst- und Gemüsegroßhandlung gewesen zu sein, obwohl der Betrieb bereits seit 1942 nicht mehr von ihm betrieben worden sei. Auch die Angaben über Umsatz und Einkünfte seien für eine Zeit gemacht, zu der der Kläger nicht mehr Inhaber des Geschäftes gewesen sei. Seine Angaben seien falsch. Er habe selbst zugegeben, daß er zur Zeit der Vertreibung nicht mehr Eigentümer des Geschäftes gewesen sei.
Daraufhin hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt a. Main erhoben, die durch Urteil vom 6. September 1963 abgewiesen wurde. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, daß der Kläger in seinem Feststellungsantrag objektiv falsche Angaben gemacht habe. Er habe selbst zugeben müssen, daß er bereits im Jahre 1942 sein Geschäft nicht mehr besessen habe. Der Kläger habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe durch die Angabe über den Umsatz bis zum Jahre 1944 den Eindruck erwecken wollen, als sei er zur Zeit der Vertreibung tatsächlich noch Inhaber des Betriebes gewesen. Mit seiner späteren Einlassung, das Geschäft sei im Jahre 1942 enteignet worden, diese Enteignung sei rechtswidrig gewesen und er habe deshalb geglaubt, er könne sich auch weiterhin als Eigentümer des Geschäfts bezeichnen, könne er nicht durchdringen. Diesen Sachverhalt habe der Kläger erst vier Jahre nach der Antragstellung vorgetragen, weil die Aufdeckung des wahren Sachverhaltes durch Zeugen gedroht habe. Außerdem sei dieser Vortrag aber auch unrichtig. Er habe nicht dartun können, daß er im Gefängnis zwangsweise auf seinen Betrieb habe verzichten müssen. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß dem Kläger die Gewerbeerlaubnis wegen einer Bestrafung entzogen werden sollte und er deshalb sein Geschäft verkauft habe. Darüber hinaus sei der Kläger nach seinen späteren Angaben auch nie Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer gewesen; er habe das Geschäft auch mit seinem Schwager zusammen geführt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wird vom Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. Main vom 6. September 1963 sowie den Bescheid des Landesausgleichsamtes in W. vom 23. März 1961 aufzuheben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Durch die inzwischen vom Gesetzgeber vorgenommene Klarstellung des § 360 LAG und des § 41 FG haben die vom Senat im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der Ausschließung aufgeworfenen Fragen, die Gegenstand des erst durch das Inkrafttreten des 20. ÄndG LAG erledigten Verfahrens vor dem Großen Senat, waren, ihre grundsätzliche Bedeutung verloren. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger in seinem Feststellungsantrag über mehrere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen falsche Angaben gemacht hat. Der Kläger hat danach angegeben, durch die Vertreibung im Januar 1945 eine Obst- und Gemüsegroßhandlung verloren zu haben, deren alleiniger Eigentümer er gewesen sei und die er mit eigenem Kapital gegründet habe. Diese Angaben haben sich als unzutreffend erwiesen.
Schon nach seiner eigenen späteren Einlassung ist er niemals Alleineigentümer gewesen. An dem Betrieb haben vielmehr seit der Gründung im Jahre 1940 der Kläger und sein Schwager Miteigentum gehabt. Der Betrieb ist nicht mit eigenen Mitteln des Klägers, sondern auch mit Mitteln seines Schwagers gegründet worden.
Das Gericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger zur Zeit der Vertreibung nicht mehr Eigentümer des Betriebes gewesen ist und deshalb durch die Vertreibung keinen Schaden erlitten hat. Der Rüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich der Frage, ob der Kläger im Januar 1945 noch Eigentümer seines. Betriebes gewesen sein könne, braucht schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil die. Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis sich aus anderen Gründen als richtig erweist. Das ist deshalb der Fall, weil sich auf Grund der späteren Darstellung des Klägers ergibt, daß er durch die Vertreibung keinen Schaden erlitten hat. Der Kläger hat selbst erklärt, er habe bereits im Jahre 1942 seine Obst- und Gemüsegroßhandlung aufgeben müssen und sie sei von einem anderen betrieben worden, der auch die Gewinne und Verluste getragen habe. Daraus ergibt sich, daß der Kläger nach dem Jahre 1942 keinerlei Verfügungsmöglichkeiten mehr über den Betrieb hatte. Nach dieser eigenen Darstellung konnte er im Jahre 1945 auch keinen Vertreibungsschaden daran erlitten haben. Für die Feststellung, ob ein Vertreibungsschaden eingetreten ist, kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dem Vertriebenen das Eigentum an einer bestimmten Sache entzogen worden ist. Grundlage der Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz ist die Entziehung der Verfügungsmacht über bestimmte Gegenstände durch ausländische Mächte im Zusammenhang mit, der Vertreibung. Daraus folgt, daß der Vertriebene im Zeitpunkt der Vertreibung noch die Möglichkeit gehabt haben muß, über sein Eigentum zu verfügen, und daß diese Möglichkeit ihm gerade durch die Vertreibung genommen sein muß.
Nur in bestimmten Einzelfällen wird auch für Vermögen, das vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen "entzogen" worden ist, eine Ausgleichsleistung gewährt. Insbesondere im Zusammenhang mit den Verfolgungen des Nationalsozialismus war es zweifelhaft, wem nach den Verfolgungsmaßnahmen ein Entschädigungsanspruch zustehen soll. Auch hier ließ sich nicht allein auf die Eigentumsverhältnisse abstellen. Der Eigentumsübergang war vielfach nichtig. Es erschien aber gerade in diesen Fällen unbillig, dem Erwerber, der über das entzogene Rechtsgut verfügen konnte, eine Entschädigung zu gewähren. In § 359 Abs. 1 LAG i.V.m. der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA) sind deshalb für diese Sonderfälle bestimmte Voraussetzungen aufgestellt worden. Es konnte vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, daß der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht, daß er Verfolgter ist und sein Geschäft allein aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus hat aufgeben müssen (§ 1 der 11. LeistungsDV-LA).
Die Verfolgungsgründe im Sinne der genannten Bestimmungen und die Entziehungstatbestände sind von dem Antragsteller zu beweisen oder glaubhaft zu machen (Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA [Mtbl. BAA 1964 S. 379] in Harmening, Lastenausgleich-Kommentar, § 359 LAG Anlg. 3). Weitere Zeugen, hier zu hat der Kläger auch nicht benannt, so daß insoweit keine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre. Die Vermutung des § 1 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA trifft auf den Kläger nicht zu. Denn er gehörte nicht zu einem Personenkreis, den die deutsche Regierung oder die NSDAP in seiner Gesamtheit durch ihre Maßnahmen vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigte. Auch nach dieser rechtlichen Würdigung der eigenen Darstellung des Klägers konnte deshalb eine Schädigung durch Vertreibungsmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Unzutreffend sind deshalb auch die weiteren Angaben des Klägers über das Anlagevermögen und den Umsatz u.a., weil er im Zeitpunkt der Vertreibung den Betrieb nicht mehr geführt hat. Es ist auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der. Beweiswürdigung ersichtlich, wenn das Verwaltungsgericht den Vorsatz des Klägers auch hinsichtlich der falschen Angaben über, die Schädigung durch Vertreibungsmaßnahmen bejaht hat.
Denn der Kläger hat gewußt, daß er im Zeitpunkt der Vertreibung nicht mehr über den Betrieb verfügen konnte. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß ihm durch die Vertreibung noch einmal das verlorengegangen sein könnte, was er schon Jahre zuvor aufgegeben hatte.
Seine Angaben über die Wegnahme des Geschäftes konnten vom Verwaltungsgericht aber auch nicht unter dem Gesichtspunkte der tätigen Reue berücksichtigt werden, weil er die vorher abgegebene falsche Darstellung nur zu erklären versucht und seine Überlegungen dafür angezeigt hat, ohne sie zu berichtigen.
Es ist deshalb nichts ersichtlich dafür, daß der Beklagte von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe. Nach den falschen Angaben in so weitem Umfang kann die Ausschließung von dem Feststellungsverfahren, und allen Ausgleichsleistungen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Daß das Urteil des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung lediglich auf § 360 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative LAG gestützt und den § 41 Abs. 1 Nr. 1, 1, Alternative FG nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unwesentlich, weil in den Entscheidungsgründen auch die materiellen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative FG berücksichtigt sind. Danach ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Revision des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink Zugleich für den auf Urlaub befindlichen Bundesrichter Dr. Wolf
Rochlitz