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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1969, Az.: BVerwG III C 110.67

Feststellung eines Vertreibungsschadens; Gewährung einer Hausratentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 110.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.01.1967 - AZ: X A 150/66

Fundstellen

  • RzW 1969, 525
  • ZLA 1969, 222

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hausratentschädigung wegen eines durch Entziehung eingetretenen Hausratverlustes.

2

Die in W. geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie siedelte im Jahre 1937 von W. nach P. über, nahm ihre gesamte Wohnungseinrichtung mit und lagerte sie im Hause ihres Onkels in B./CSR ein. Im Januar 1939 heiratete sie den tschechoslowakischen Staatsangehörigen O. K.. Die Klägerin wurde durch die Heirat tschechoslowakische Staatsangehörige. Da die Klägerin und ihr Ehemann beabsichtigten, aus der Tschechoslowakei auszuwandern, blieben die Möbel weiterhin in B. eingelagert. Im Mai 1942 wurden die Eheleute in das Konzentrationslager T. eingeliefert. Der Ehemann der Klägerin starb. Die Klägerin kehrte nach einem Aufenthalt in mehreren Konzentrationslagern, zuletzt in B.-B., im Juli 1945 nach P. zurück. Ihre in B. eingelagerte Wohnungseinrichtung fand sie nach ihrer Darlegung nicht mehr vor. Im November 1948 verließ sie P. und begab sich nach W.. Dort erwarb sie am 2. Dezember 1948 nach § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie lebte in W. bis September 1950, anschließend bis Anfang März 1955 in T. A. und ab Mitte April 1955 bis zum Jahre 1960 in P.. Seitdem wohnt sie in den Vereinigten Staaten von Amerika. Im September 1962 erhielt sie den Vertriebenenausweis. Am 1. Februar 1962 besaß sie noch die österreichische Staatsangehörigkeit.

3

Den Antrag auf Feststellung eines Hausratschadens und die Gewährung von Hausratentschädigung lehnte das Ausgleichsamt unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) - RatG - ab.

4

Nach erfolgloser Beschwerde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 31. Mai 1966 und den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 28. Januar 1966 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Hausratentschädigung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 1967 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin erfülle die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht. Sie habe auch keinen Anspruch auf Grund der Vorschriften der 11. LeistungsDV-LA. Die Bestimmungen dieser Verordnung seien auf die Klägerin anwendbar. Sie sei nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG nicht von der Entschädigung ausgeschlossen, weil sie im Zeitpunkt des Schadenseintritts tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen sei. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen sei jedoch nach § 5 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA nicht gegeben. Die Klägerin gelte nicht als Vertriebene, weil sie ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig behalten habe. Sie sei im Juli 1945 nach P. zurückgekehrt und habe die Tschechoslowakei erst dreieinhalb Jahre später, nämlich im November 1948, verlassen. Unter verständiger Würdigung der damals herrschenden Verhältnisse sei daraus zu schließen, daß sie über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus, die etwa in den Jahren 1945 und 1946 stattgefunden hätten, ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei freiwillig behalten habe. Sie sei tschechoslowakische Staatsangehörige und rassisch Verfolgte gewesen, so daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen gar nicht habe betroffen werden können. Die Bindungswirkung des Vertriebenenausweises beziehe sich nicht auf die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 erster Halbsatz der 11. LeistungsDV-LA.

5

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er macht geltend, die Klägerin sei am 31. Dezember 1952 österreichische. Staatsangehörige gewesen. Die Abgrenzung der Personen und Schäden in Anlage 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages ergebe, daß Verfolgte und Verfolgungsschäden nicht unter Art. 8 Abs. 1 des Vertrages fielen. Dem trage die mit der Republik Österreich vor der Ratifizierung abgestimmte Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG Rechnung. Durch die im Vertrag vereinbarte Hereinnahme von Personen österreichische Staatsangehörigkeit in den deutschen Lastenausgleich werde deutlich, daß sich die damit ausgesprochene Negativregelung auch auf Personen mit Verfolgungsschäden im Vertreibungsgebiet beziehe, die die österreichische Staatsangehörigkeit erst zwischen dem Schadenseintritt und dem 31. Dezember 1952 erworben hätten.

9

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Die Klägerin kann Hausratentschädigung nur nach den Bestimmungen der 11. LeistungsDV-LA verlangen, da sie die Stichtagserfordernisse in § 230 LAG nicht erfüllt. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG. Das hat das Verwaltungsgericht richtig angenommen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Ausnahmefall der 11. LeistungsDV-LA geregelten Ausschlußvoraussetzungen lägen vor, beruht jedoch auf einer Verletzung von Verfahrensrecht (§ 137 Abs. 2 VwGO) und rechtfertigt daher das Urteil nicht.

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Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß auf Grund des der Klägerin erteilten Vertriebenenausweises vom 14. September 1962 bedenkenfrei davon ausgegangen werden kann, daß sie deutsche Volkszugehörige ist (BVerwGE 21, 102). Damit ist jedoch nicht verbindlich entschieden, daß die Klägerin auch die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA erfüllt (vgl. hierzu BVerwGE 21, 102, wo diese Frage offengeblieben ist). Die Bindung des Ausweises beschränkt sich nach § 15 Abs. 5 BVFG darauf, die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der mit § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG übereinstimmt, nachzuweisen. Danach hat die Klägerin als deutsche Volkszugehörige die Tschechoslowakei nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen, wo sie schon vor dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz begründet, und aufrechterhalten hatte. Die Klägerin ist damit Vertriebene. Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin muß als Verfolgte die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA erfüllen. Sie gehen dahin, daß einem Verfolgten, der in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen wurde, es sei denn, daß der Verfolgte den Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig behalten hat oder vor dem 1. April 1952 in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zurückgekehrt ist. Zu diesen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA gehören die Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG, abgesehen von der deutschen Volkszugehörigkeit, nicht. Sie ersetzen sie auch nicht. Schon deshalb ist es unerheblich, ob die Klägerin wegen der bei ihr gegebenen besonderen Verhältnisse nicht aus der Tschechoslowakei vertrieben worden wäre. Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA gegeben, so gilt der Verfolgte zwar als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG. Er ist es aber nicht. Die Vertriebeneneigenschaft ist nicht in seiner Person wirklich vorhanden, sondern ist die Rechtsfolge aus den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA. Diese fingierte Vertriebeneneigenschaft ist nicht Leistungsvoraussetzung wie die durch den Vertriebenenausweis nachgewiesene Vertriebeneneigenschaft. Sie ist vielmehr eine Unterstellung, wie in § 359 Abs. 2 Satz 2 LAG und § 11 a Abs. 2 Satz 3 FG ausdrücklich gesagt ist, mit deren Hilfe der Verfolgte lastenausgleichsrechtlich wie ein - vorweggenommener - Vertriebener behandelt wird (vgl. Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 - und Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 -). Daher beweist der Vertriebenenausweis etwas, worauf es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA nicht ankommt. Diese Auslegung widerspricht den Absichten des Gesetzgebers nicht, wie die Klägerin meint. Der Vertriebenenausweis ist den Vertriebenen und nicht den Verfolgten gewidmet.

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Daher hängt die Begründetheit der Klage davon ab, daß Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA erfüllt. Das hat das Verwaltungsgericht unterlassen, weil es angenommen hat, die Klägerin sei von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, weil sie ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig behalten habe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 1. Ausnahmefall der 11. LeistungsDV-LA). Diese Entscheidung hat keinen Bestand, weil die Klägerin gegen die insoweit vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat. Sie rügt mit Recht, daß ihr insoweit das rechtliche Gehör versagt worden ist (§ 138 Nr. 3 VwGO).

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Die Klägerin wurde von dem Gesichtspunkt des Ausschlusses von Ausgleichsleistungen wegen freiwilliger Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet überrascht. Das Verwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt erstmals im angefochtenen Urteil behandelt und hat aus den Akten Schlüsse gezogen, ohne daß die Klägerin wußte, daß diese Schlüsse möglich wären, daß es darauf ankommen könne, und: ohne daß sie dazu weitere Tatsachen vortragen konnte. Die Klägerin hätte dazu weitere Angaben machen können, die das Verwaltungsgericht zu anderen Folgerungen hätten veranlassen können. Sie behauptet, sie habe die Tschechoslowakei nach ihrer Rückkehr aus dem Konzentrationslager verlassen wollen, aber nicht verlassen können, und bestreitet damit die Freiwilligkeit der Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in der Tschechoslowakei (vgl. Urteil vom 7. November 1968 - BVerwG III C 45.67 -).

15

Auf diesem - wesentlichen - Verfahrensmangel beruht das angefochtene Urteil kraft der ausdrücklichen Regelung in § 138 Nr. 3 VwGO. Es ist deshalb aufzuheben.

16

Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich. Die Ansicht des Beteiligten trifft nicht zu, die Klage sei abzuweisen, weil die Klägerin aus dem deutschen Lastenausgleich ausgeschlossen sei. Das ergibt sich aus folgenden Gründen:

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Die Ausschlußgründe in § 7 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA greifen nicht durch, weil die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt weder am 31. Dezember 1952 noch am 1. Januar 1960 in Österreich hatte. Die Voraussetzungen des § 230 a Abs. 1 Nr. 2 LAG erfüllt die Klägerin (BVerwGE 29, 34), weil sie im Zeitpunkt der Schädigung tschechoslowakische Staatsangehörige war, wie das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt hat. Die Vorschrift des § 230 a Abs. 3 Satz 1 LAG greift nicht ein, weil sie nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht für Verfolgte gilt.

18

Ein Ausschluß läßt sich nicht aus Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG entnehmen, der durch § 230 a Abs. 4 LAG aufrechterhalten blieb. Der Senat hat in den Urteilen BVerwGE 29, 34 und BVerwGE 26, 267 den hier allein maßgebenden Teil der Vorschrift, wonach § 359 Abs. 2 LAG auf Schäden, die Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit in den Vertreibungsgebieten entstanden sind, keine Anwendung findet, so ausgelegt, daß darunter Verfolgte zu verstehen sind, die im Zeitpunkt der Schädigung österreichische Staatsangehörige gewesen sind und es geblieben wären, wenn sie nicht infolge der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hätten. Daran hält der Senat fest. Daraus folgt, daß jedenfalls solche Verfolgten, die im Zeitpunkt der Schädigung nicht die österreichische Staatsangehörigkeit und auch nicht infolge der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, sondern wie die Klägerin die tschechoslowakische oder eine andere Staatsangehörigkeit hatten, durch diese Vorschrift nicht aus dem deutschen Lastenausgleich ausgeschlossen sind. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, haben die Vertragspartner des Finanz- und Ausgleichsvertrages die Zuordnung des geschädigten Personenkreises nach dem Schutzmachtgedanken vorgenommen. Auf diesen Grundsatz verweist Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RatG. Welche Vorstellungen die Bundesrepublik Deutschland damit verbunden hat, ergibt sich, wie der Senat in BVerwGE 29, 34 ausgeführt hat, aus § 230 a LAG.

19

Dessen auf den Zeitpunkt der Schädigung abgestellte Voraussetzungen erfüllt die Klägerin jedoch, wohingegen der auf dem nach der Schädigung erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit beruhende Ausschluß aus dem deutschen Lastenausgleich für Verfolgte gerade nicht gilt, wie in § 230 a Abs. 3 Satz 3 LAG ausdrücklich vorgeschrieben worden ist. Diese Vorschrift ist auch im Falle des Erwerbs der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Verfolgte - wie er hier in Rede steht - maßgebend.

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Daß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG, der nach dem § 230 a Abs. 4 LAG "unberührt bleibt", den nachträglichen Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit nicht erfaßt, ist bereits dargelegt. Die übrigen Vorschriften des Art. 4 RatG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages regeln entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht, wer aus dem deutschen Lastenausgleich ausgeschlossen ist. Sie setzen vielmehr diesen Ausschluß voraus und bestimmen, wer entgegen den Ausschlußregeln am deutschen Lastenausgleich teilnimmt. Auf diese Vorschriften kann sich der Beteiligte in Fällen vorliegender Art, in denen es um Verfolgungsschäden geht, jedoch nicht berufen. Diesen Vorschriften liegt der Gedanke zugrunde, daß am deutscher. Lastenausgleich nur teilnimmt, wer im Geltungsbereich des Ratifizierungsgesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen und sich dadurch zur Bundesrepublik Deutschland bekannt hat. Das aber ist gerade bei Verfolgten grundsätzlich nicht erforderlich, wie § 7 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA bestätigt.

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Daher ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen trifft. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß eine Rückführung der Klägerin aus dem Konzentrationslager B.-B. in ihre Heimat nicht ohne weiteres auf eine freiwillige Beibehaltung des Wohnsitzes der Klägerin in der Tschechoslowakei schließen läßt (vgl. Nr. 24 b Abs. 4 DB zur 11. LeistungsDV-LA). Außerdem wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls das Urteil des Senats vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - berücksichtigen müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf