Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1987, Az.: BVerwG 9 B 82.87
Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit bei einer Volkszählung nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen; Indizwirkung eines bekenntnisähnlichen Verhaltens nach Abschluss der Vertreibungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 82.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 13.12.1984 - AZ: 3 K 216/82
- VGH Baden-Württemberg - 10.12.1986 - AZ: 6 S 607/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1987, 299-300
- IFLA 1989, 81-82
Amtlicher Leitsatz
Die Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit bei einer Volkszählung nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stellt für sich allein keinen Bekenntnissachverhalt dar.
Liegen bei einem nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborenen aus ethnisch gemischten Familien hinreichend objektive Bestätigungsmerkmale oder ein bekenntnisähnliches Verhalten vor, kommt diesen Umständen eine wichtige Indizwirkung für eine Überlieferung der bei dem Volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage zu.
Sie können auch Rückschlüsse darauf zulassen, ob bei dem Elternteil eine solche Bekenntnislage infolge eines früheren Bekenntnisses gegeben war.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Der nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Kläger, dessen Vater rumänischer Volkszugehöriger war, möchte hinsichtlich der Volkszugehörigkeit seiner Mutter als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob einem nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgegebenen ausdrücklichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum (hier: bei einer Volkszählung in Rumänien im Jahre 1966) die gleiche rechtliche Bedeutung zukommt, wie einer vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgegebenen ausdrücklichen Erklärung. Er hält weiter für grundsätzlich bedeutsam, ob der Entwicklung und dem Eigenverhalten des Spätgeborenen selbst verstärkt rechtliche Bedeutung hinsichtlich eines Bekenntnisses der Eltern oder eines Elternteils zukommt. Beide Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bereits hinreichend beantwortet und damit nicht mehr klärungsbedürftig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die deutsche Volkszugehörigkeit und damit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, nämlich der nach außen hervorgetretene und von einem entsprechenden Bewußtsein getragene Wille, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Das gilt auch für die Personengruppe, die der Vertreibung nicht unmittelbar zum Opfer gefallen, sondern erst den nachwirkenden Folgen der Vertreibung und deshalb der Vertreibung verspätet erlegen ist (Aussiedler, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) oder noch erliegen könnte. Daraus folgt, daß sich aus einem späteren - hier erst nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gezeigten - Verhalten auch dann, wenn sich aus ihm Bewußtsein und Wille ergeben, ausschließlich dem deutschen Volkstum zuzugehören, nicht als unmittelbare Rechtsfolge ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgebenden Zeitpunkt und damit die deutsche Volkszugehörigkeit ergeben kann (vgl.Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8, Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG 8 B 77.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22, Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 - sowieUrteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 33.73). Einen unmittelbar gegebenen Bekenntnissachverhalt stellt die Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit bei einer Volkszählung in Rumänien im Jahre 1966 anders als bei einer solchen Angabe vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen somit nicht dar. Allerdings kann ein solches Verhalten in tatsächlicher Hinsicht insofern von Bedeutung sein, als es in Verbindung mit anderen Tatsachen Rückschlüsse auf ein vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegtes Bekenntnis gestatten kann (vgl.Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - a.a.O. sowieUrteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 33.73).
Entsprechendes gilt für die Entwicklung und das Eigenverhalten des Spätgeborenen. Auch wenn sich dieser zum deutschen Volkstum hin entwickelt und sich entsprechend verhalten hat, läßt sich aus einem solchen Sachverhalt nicht als unmittelbare Rechtsfolge ein Bekenntnis der Eltern oder eines Elternteils zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt herleiten. In der Person des Spätgeborenen hinreichend vorhandenen objektiven Bestätigungsmerkmalen sowie einem bekenntnisähnlichen Verhalten des Spätgeborenen aus ethnisch gemischten Familien kommt jedoch - mit Ausnahme der Abstammung - eine wichtige Indizwirkung für eine Überlieferung der bei dem Volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage zu (vgl.Beschluß vom 18. Februar 1987 - BVerwG 9 B 326.86). Sie können je nach der Lage des Falles auch Rückschlüsse darauf zulassen, ob bei den Eltern oder einem Elternteil eine solche Bekenntnislage infolge eines früheren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum überhaupt gegeben war (vgl.Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298, <308>[BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75]). Wie stark die Bedeutung derartiger Indizien ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Angaben bei der Volkszählung im Jahre 1966 aus dem Gesamtverhalten der Mutter des Klägers vor und nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnehmen können und weder in der Person der Mutter noch in der Person des Klägers selbst objektive Bestätigungsmerkmale festzustellen vermocht, die hinreichend dafür sprechen könnten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit sogenannter Spätgeborener einer weiteren Klärung anhand des vorliegenden Falles zugeführt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 2326).
Dr. Bender
Hien