Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1987, Az.: BVerwG 9 B 326.86
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 326.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.10.1986 - AZ: 6 S 3191/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IfhH 1987, 97
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, inwiefern bei der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kindern aus ethnisch gemischten Familien "dem objektiven Merkmal der deutschen Sprache die entscheidende Bedeutung zukommt" und "ob praktisch nur durch die deutsche Sprache das deutsche Volkstum weitergegeben und das persönlichkeitsbildende Bewußtsein, Deutscher zu sein, wachgerufen und erhalten werden kann". Diese Fragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen:
Bei nach Beginn oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet geborenen Personen, die in dem auch für Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein nach § 6 BVFG erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen konnten, kommt es bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit stellvertretend auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie und einen durch deren Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhang an (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298), der auch dann vermittelt werden kann, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27). Bei der Bekenntnislage handelt es sich um das innerhalb der Familie hervorgetretene Bewußtsein und den Willen der Eltern oder eines Elternteils, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Diese Bewußtseinslage muß auf das Kind überliefert werden, so daß auch bei ihm das Bewußtsein vorhanden ist, dem deutschen Volke zuzugehören. Läßt sich dieses Bewußtsein in der Person des Kindes aufgrund des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts unmittelbar positiv feststellen, genügt es zur Bestätigung der dann vermittelten, stellvertretend für ein eigenes Bekenntnis stehenden Bewußtseinslage, wenn nur eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale vorliegt; die ethnische Abstammung von nur einem Elternteil ist ausreichend. Auf die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache kommt es in diesem Falle nicht entscheidend an (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - wie auch die Beschwerde nicht behauptet - keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich unmittelbar ergibt, daß der Kläger in die innerhalb der Familie unter Umständen bei seiner mutmaßlich Volksdeutschen Mutter bestehende subjektive Bekenntnislage hineingewachsen ist und sich diese angeeignet hat. Unter solchen Umständen kommt es in ähnlicher Weise wie für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von bekenntnisfähigen, vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kindern aus ethnisch gemischten Familien, bei denen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar festzustellen ist, darauf an, ob in der Person des Kindes Merkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die aufgrund der ihnen neben ihrer Bestätigungsfunktion innewohnenden Indizwirkung mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem Volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen. In dieser Hinsicht ist die Abstammung ohne Bedeutung, weil sie Indizwirkung sowohl im Hinblick auf das deutsche als auch das nichtdeutsche Volkstum hat. Vielmehr ist entscheidend, ob aufgrund sonstiger objektiver Merkmale darauf geschlossen werden kann, daß sich in der Person des Kindes bis zu seiner Selbständigkeit hin das deutsche Volkstum niedergeschlagen hat. In dieser Hinsicht kommt der deutschen Sprache als Muttersprache eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnte (BVerwGE 51, 298, 308) [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75].
Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat - ohne daß insoweit von der Beschwerde beachtliche Verfahrensrügen erhoben werden - aufgrund der durchgeführtenZeugenvernehmungen, der eigenen Erklärungen des Klägers sowie des von ihm gewonnenen Eindrucks festgestellt, daß seine Muttersprache nicht Deutsch, sondern Ungarisch ist. Dabei hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Rumänien nicht - wie die Beschwerde offenbar annimmt - auf den Grad der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Kläger, sondern darauf abgehoben, daß er Deutsch wie eine erlernte Fremdsprache spricht. Hieraus sowie aus dem Besuch einer ungarischen Schule in Rumänien hat das Berufungsgericht geschlossen, daß trotz bestehender Beziehungen des Klägers zum deutschen Volkstum seine Bindungen zum ungarischen Volkstum des Vaters mindestens von gleicher, wenn nicht sogar größerer Intensität gewesen sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit sog. Spätgeborener einer weiteren Klärung anhand es vorliegenden Falles zugeführt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Hien