Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1977, Az.: BVerwG 6 C 135/74
Fachausbildung; Militärische Spezialkenntnisse; Ausbildung eines Berufssoldaten; Allgemeiner Truppendienst; Kosten der Ausbildungseinrichtungen; Besondere Härte; Fachausbildungskosten; Ermessenserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 135/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 13.02.1974 - AZ: I A 174/73
- OVG Bremen 17.09.1974 - II BA 115/74
- OVG Bremen - 29.10.1974 - AZ: II BA 115/74
- nachfolgend
- BVerwG - 11.02.1977 - AZ: BVerwG VI C 135.74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 84
- DÖV 1977, 906
Amtlicher Leitsatz
1. Fachausbildung i.S. des SG § 46 Abs. 4 S. 1 J: 1968 kann eine auch militärische Spezialkenntnisse vermittelnde besondere Ausbildung eines Berufssoldaten außerhalb des allgemeinen Truppendienstes sein.
2. Kosten der Fachausbildung gemäß SG § 46 Abs. 4 S. 1 J: 1968 sind auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtungen.
3. Die Länge der im Anschluß an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit begründet nur in besonderen Ausnahmefällen eine besondere Härte gemäß SG § 46 Abs. 4 S. 3 J: 1970.
4. Die Rückforderungen der entstandenen Fachausbildungskosten kann eine besondere Härte iS des SG § 46 Abs. 4 S. 3 J: 1970 bedeuten, wenn sie - gemessen an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnissen und -fähigkeiten - unverhältnismäßig hoch sind.
5. Zu den Ermessenserwägungen im Rahmen des SG § 46 Abs. 4 S. 3 J: 1970.