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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1977, Az.: BVerwG VI C 135.74

Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines Berufssoldaten bei vorzeitiger Entlassung auf Antrag; Militärische Spezialkenntnisse vermittelnde besondere Ausbildung eines Berufssoldaten außerhalb des allgemeinen Truppendienstes als Fachausbildung im Sinne des § 46 Abs. 4 S. 1 Soldatengesetz (SG); Anteilige Kosten der Ausbildungseinrichtungen; Anwendung der Härteklausel auf Grund der Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit; Rückforderung der entstandenen Fachausbildungskosten als besondere Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI C 135.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 13.02.1974 - AZ: I A 174/73
OVG Bremen 17.09.1974 - II BA 115/74
OVG Bremen - 29.10.1974 - AZ: II BA 115/74
nachfolgend
BVerwG - 11.02.1977 - AZ: BVerwG 6 C 135/74

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 84 - 104
  • BWV 1979, 200
  • DVBl 1978, 861 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1977, 225
  • DÖV 1977, 906 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1977, 287

Amtlicher Leitsatz

Fachausbildung i.S. des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) kann eine auch militärische Spezialkenntnisse vermittelnde besondere Ausbildung eines Berufssoldaten außerhalb des allgemeinen Truppendienstes sein.

Kosten der Fachausbildung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) sind auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtungen.

Die Länge der im Anschluß an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit begründet nur in besonderen Ausnahmefällen eine besondere Härte gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970).

Die Rückforderung der entstandenen Fachausbildungskosten kann eine besondere Härte i.S. des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) bedeuten, wenn sie - gemessen an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnissen und -fähigkeiten - unverhältnismäßig hoch sind.

Zu den Ermessenserwägungen im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970).

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1974 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im April 1962 als Offizieranwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 1. Januar 1965 wurde er zum Leutnant zur See ernannt. Auf seinen Antrag wurde das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit im Mai 1965 in das eines Berufssoldaten umgewandelt. In der folgenden Zeit wurde er zum Oberleutnant zur See und zum Kapitänleutnant befördert.

2

In der Zeit vom 21. August bis zum 3. November 1964 nahm der Kläger, der im Februar 1964 gebeten hatte, als Marineflieger ausgebildet und verwendet zu werden, im Fluganwärterregiment in Uetersen an einer Auswahl Schulung für Flieger teil. Vom 10. März 1965 bis zum 18. Januar 1967 erhielt er in den USA eine Flugzeugführerausbildung für Strahlflugzeuge, die sich in eine Sprachausbildung in Lackland/Texas vom 10. März 1965 bis zum 14. April 1965, in eine Strahlflugzeugführerausbildung in Williams/Arizona vom 23. April 1965 bis zum 13. Mai 1966 und in eine Ausbildung auf der F 104 (Starfighter) in Luke/Arizona vom 10. Juni 1966 bis zum 18. Januar 1967 gliederte. Unter dem 13. Mai 1966 erhielt er eine Bescheinigung des Luftwaffenamtes über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung als Flugzeugführer auf Strahlflugzeugen und über die Berechtigung, das Tätigkeitsabzeichen des fliegenden Personals zu tragen. Vom 23. Februar 1967 bis zum 12. Mai 1967 besuchte er an der Waffenschule in Jever einen die Einweisung in mitteleuropäische Wetterverhältnisse betreffenden Lehrgang.

3

Im Mai 1971 beantragte der Kläger seine Entlassung aus der Bundeswehr zum 30. Juni 1971. Die Beklagte wies ihn im Juni 1971 darauf hin, daß er in der Zeit vom 4. März 1965 bis zum 1. Februar 1967 zum Flugzeugführer ausgebildet worden sei. Da er im Anschluß daran noch keine Dienstzeit von dreifacher Dauer dieser Fachausbildung abgeleistet habe, müsse er im Falle seiner beantragten Entlassung die hierfür entstandenen Ausbildungskosten erstatten. Die Kosten könnten erst nach seinem Ausscheiden ermittelt werden, weil Erfahrungssätze über deren Höhe nicht vorlägen. Nachdem der Kläger ab 1. Juli 1971 unter Fortfall seiner Bezüge beurlaubt worden war, entließ ihn der Bundesminister der Verteidigung im Namen der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf des 15. Juli 1971 aus seinem Dienstverhältnis.

4

Der Kläger ist seither bei der Deutschen Lufthansa tätig, und zwar nach seinen Angaben am 13. Februar 1974 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach einer Ausbildung von vier Monaten als Fluglehrer für Anfänger. Er habe sodann im Laufe von eineinhalb Jahren die weiteren Lizenzen für die Fluglehrertätigkeit erworben. Im Juli 1973 habe er 3.000 DM brutto und im Februar 1974 3.500 DM brutto zuzüglich einer nicht ständig gezahlten Zulage von 400 DM verdient.

5

Das Bundesministerium der Verteidigung forderte mit Bescheid vom 23. Juli 1973 aufgrund des § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 727.355 DM. Der Kläger sei in der Zeit vom 21. August 1964 bis zum 12. Mai 1967 mit Unterbrechungen in Uetersen, in den USA und in Jever zum Flugzeugführer ausgebildet worden. Die Kosten für die Gesamtausbildung von zwei Jahren, drei Monaten und zwölf Tagen betrügen insgesamt 1.610.975 DM. Eine dreifache Zeit von insgesamt sechs Jahren, zehn Monaten und sechs Tagen habe er nach der Ausbildung nicht abgeleistet. Da er aber von der geforderten Dienstzeit 61,76 vom Hundert - v.H. - zurückgelegt habe, werde aus Härtegründen auf 54,85 v.H. = 883.620 DM verzichtet. Da weitere besondere Härtegründe nicht vorlägen, komme ein darüber hinausgehender Erlaß nicht in Betracht. Wegen der Köstenermittlung verwies die Beklagte auf die dem Bescheid beigefügte Aufschlüsselung. Sie teilte dem Kläger gleichzeitig mit, daß die Wehrbereichsverwaltung III ihm auf Antrag gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung - BHO - Stundung in Form von monatlichen Ratenzahlungen genehmigen werde und stellte ihm anheim, einen entsprechenden Antrag unter Darlegung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einzureichen. Wegen weiterer Möglichkeiten, während des Einziehungsverfahrens Zahlungserleichterungen einzuräumen, nahm sie auf ein dem Bescheid beigefügtes Merkblatt Bezug.

6

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erhoben mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Juli 1973 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. Februar 1974 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1974 ergangene Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen sei zwar für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich unzuständig gewesen, weil der Kläger bei Klageerhebung seinen Wohnsitz in Kuhlen (Landkreis Oldenburg) und damit außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen gehabt habe (§ 52 Nr. 4 VwGO). Darauf dürfe - wie näher dargelegt wird - gemäß § 512 a ZPO aber nicht mehr abgehoben werden.

8

In der Sache selbst sei von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG in der seit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) geltenden Fassung auszugehen. Diese Vorschrift sei auf den Kläger anzuwenden, weil er nach ihrem Inkrafttreten aus der Bundeswehr entlassen worden sei. Die Frage, ob § 46 Abs. 4 SG verfassungswidrig sei, könne im vorliegenden Rechtsstreit offenbleiben, weil der angefochtene Leistungsbescheid ohnehin aufgehoben werden müsse.

9

Die für den Eintritt der Erstattungspflicht erforderlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 SG seien erfüllt. Der Kläger sei Berufssoldat gewesen und auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr entlassen worden. Seine militärische Ausbildung sei mit einer Fachausbildung verbunden gewesen. Die Strahlflugzeugführerausbildung sei eine solche Fachausbildung. Mit Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, daß unter anderem gerade die besonders kostspielige Ausbildung der Strahlflugzeugführer Anlaß für die Neufassung des § 46 Abs. 4 SG durch das 6. Änderungsgesetz gegeben habe.

10

Die Fachausbildung des Klägers sei mit seiner militärischen Ausbildung verbunden gewesen, weil sie mit ihr in einem dienstlichen Zusammenhang gestanden habe (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]). Erst durch die allgemeine militärische Ausbildung und die Fachausbildung zusammen seien dem Kläger die Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden, die für seine Verwendung als Strahlflugzeugführer der Bundeswehr erforderlich gewesen seien.

11

Der Kläger habe nach der Fachausbildung bis zu seiner Entlassung keine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Fachausbildungszeit zurückgelegt. Der Senat habe in seinen bisherigen Entscheidungen offengelassen, ob die Auswahlschulung in Uetersen und die Sprachausbildung als Teile der Fachausbildung zum Flugzeugführer zu werten seien oder nicht. Im vorliegenden Fall könne der Senat entsprechend verfahren. Denn jedenfalls sei die Ausbildung, die der Kläger vom 23. April 1965 bis zum 18. Januar 1967 in Williams und Luke sowie vom 23. Februar bis zum 12. Mai 1967 in Jever erhalten habe, eine Fachausbildung. Danach ergebe sich eine Fachausbildungszeit von mindestens einem Jahr, elf Monaten und sechzehn Tagen. Eine Dienstzeit von dreifacher Dauer, also von mehr als fünf Jahren habe der Kläger nach dieser Fachausbildung aber bis zu seiner Entlassung nicht abgeleistet.

12

Da der Kläger als Einsatzflugzeugführer in einem F 104-Verband habe verwendet werden sollen, habe auch die Ausbildung auf der F 104 in Luke zur Fachausbildung gehört, und zwar selbst dann, wenn sie wegen ihres militärischen Charakters im zivilen Berufsleben ohne Nutzen sein sollte. Eine Fachausbildung sei eine außerhalb des allgemeinen Truppendienstes aus dienstlichen Gründen erfolgte besondere Ausbildung, durch die dem Soldaten die für seine beabsichtigte Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]). Auch der Lehrgang in Jever erfülle die vorerwähnten Merkmale einer Fachausbildung. Es könne zur Überzeugung des Senats keinem Zweifel unterliegen, daß Kenntnisse über die europäischen Wetterverhältnisse für den in den USA zum Flugzeugführer ausgebildeten Kläger erforderlich gewesen seien, um die Aufgaben zu erfüllen, für die er als Strahlflugzeugführer der Bundeswehr vorgesehen gewesen sei. Es sei unerheblich, daß er vor diesem Lehrgang die eigentliche Flugzeugführerausbildung bereits mit Erfolg abgeschlossen habe.

13

Die Erstattung der Ausbildungskosten bedeute jedoch für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120). Dies ergebe sich bereits aus der außerordentlichen Höhe der auch erhebliche Rahmenkosten umfassenden Ausbildungskosten, die mit der Höhe der Kosten anderer Ausbildungsgänge nicht zu vergleichen sei. Diese außerordentliche Höhe ändere sich nicht wesentlich, wenn die Kosten der Auswahlschulung in Uetersen und der Sprachausbildung außer Betracht blieben. Auch wenn man der Richtigkeit der einzelnen von der Beklagten angeführten Ansätze nachginge, ergäbe sich keine solche Änderung der Ersatzforderung, daß eine besondere Härte entfiele. Ausweislich der Begründung zum 6. Änderungsgesetz (BTDrucks. V/1713) sei bekannt, daß die Ausbildung eines Strahlflugzeugführers über eine Million DM erfordere. So hohe Ausbildungskosten werde der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach mit seinem gesamten künftigen Arbeitseinkommen nicht erstatten können. Sie vernichte ihn wirtschaftlich. Es sei unerheblich, daß sich insoweit der Fall des Klägers nicht von den anderer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschiedener Strahlflugzeugführer unterscheide. Eine Pflicht zur Erstattung von mehr als einer million DM bilde im Rahmen, des § 46 Abs. 4 SG keinesfalls den Regelfall. Mehrere gleichartige Fälle schlössen die Annahme einer besonderen Härte nicht aus.

14

Die Beklagte habe von dem ihr in einem Härtefall eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Durch das Ermessen solle die Behörde in die Lage versetzt werden, bei ihrer Entschließung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um so die ihr angemessen erscheinende Lösung treffen zu können. Dem sei die Beklagte nicht gerecht geworden.

15

Es lasse sich nicht einmal feststellen, ob der Bundesminister der Verteidigung überhaupt von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne eines dem Einzelfall Rechnung tragenden Abwägens Gebrauch gemacht habe. Aus dem angefochtenen Bescheid und dem Prozeßvorbringen der Beklagten ergebe sich, daß sie ebenso wie in den bisher vom Senat entschiedenen Erstattungsfällen nur die Dienstzeit des Klägers nach Beendigung der Fachausbildung berücksichtigt und die Erstattungsforderung schematisch um einen Prozentsatz ermäßigt habe, den sie in allen Fällen einheitlich anwende, in denen von der geforderten Dienstzeit ein solcher prozentualer. Teil zurückgelegt worden sei wie im Falle des Klägers. Sie habe es im übrigen den Kläger überlassen, seine persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Rahmen eines an die für die Vollziehung des Leistungsbescheides zuständige Wehrbereichsverwaltung III gerichteten Stundungsgesuchs geltend zu machen. Von dem Ermessen werde aber in der Regel nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn die für die Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG zuständige Behörde sich einer Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles gerade enthalte und lediglich auf die unabhängig von dieser Härteklausel im Einziehungsverfahren bestehenden Möglichkeiten verweise, nach Maßgabe des Haushaltsrechts Zahlungserleichterungen zu beantragen.

16

Bei der Ausübung des gerade die Beseitigung oder doch die Milderung besonderer Härten bezweckenden Ermessens müsse der Umstand, daß die Erstattung der Ausbildungskosten den Pflichtigen wirtschaftlich vernichten und deswegen für sich eine besondere Härte bedeuten würde, berücksichtigt werden. Auch die allein aus Dienstzeitgründen auf etwa 700.000 DM herabgesetzte Forderung sei außergewöhnlich hoch und wirke sich für den Kläger nahezu ebenso erdrückend aus wie die ungekürzte Forderung. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Leistungsbescheid dem Kläger allenfalls zugesagt, ihm im Einziehungsverfahren gemäß § 59 BHO Ratenzahlungen einzuräumen. Die Bemessung der Raten habe sie sich aber vorbehalten, so daß auch deswegen für den Kläger gegenwärtig keineswegs verbindlich feststehe, daß eine seine wirtschaftliche Existenz wirklich, schonende Regelung getroffen werde.

17

Es bedürfe keiner näheren Darlegung, daß die auch der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Serien von Starfighterabstürzen, bei denen zahlreiche junge Piloten den Tod gefunden hätten, und die damit für das fliegende Personal der Bundeswehr verbundenen Belastungen für die Ermessensbetätigung beachtlich sein konnten, wenn sie den Kläger als Starfighter-Piloten wesentlich zu seinen Ausscheiden aus der Bundeswehr bezogen haben sollten. Die Frage, welche Gründe den Kläger tatsächlich zu seinen Ausscheiden aus der Bundeswehr entscheidend bestimmt hätten, sei jedoch nicht im Wege der gerichtlichen Beweisaufnahme zu klären, weil der Rechtsstreit schon wegen des zuvor erörterten Ermessensfehlers entscheidungsreif sei.

18

Außerdem sei bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen, daß der Kläger seine Fachausbildung noch vor Erlaß des 6. Änderungsgesetzes abgeschlossen habe, also zu einem Zeitpunkt, als er aufgrund des geltenden Rechts habe annehmen dürfen, bereits nach einer Dienstzeit von einfacher Dauer der Fachausbildungszeit ohne Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten die Bundeswehr verlassen zu können. Zwar habe sich der Kläger angesichts der gegenteiligen Belehrung, die ihm die Beklagte erteilt habe, nicht darauf verlassen dürfen, von der Neufassung des Gesetzes nicht erfaßt zu werden. Es habe für ihn aber eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, die ihre Ursache gerade auch darin gehabt habe, daß seine Fachausbildung noch unter der Geltung der ihm günstigeren Rechtslage abgeschlossen worden sei.

19

Schließlich habe die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß sie in die dem Kläger erteilte Belehrung über die Kostenerstattungspflicht nur die in den USA absolvierte Ausbildungszeit aufgenommen habe, nicht aber die in Uetersen und Jever abgeleisteten Zeiten. Im übrigen könne ungeprüft bleiben, ob ein Ermessensfehlgebrauch weiter darin liege, daß der Kläger vor seiner Entlassung nicht auf die Höhe der Erstattungsforderung hingewiesen worden sei, oder ob die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes keinen Rechtsfehler bilde, weil der Kläger gewußt habe, daß seine Fachausbildung sehr teuer gewesen sei und er deswegen mit einem außerordentlich hohen Erstattungsbetrag habe rechnen müssen. Die Aufhebung des Leistungsbescheides durch das Verwaltungsgericht werde bereits durch die zuvor erörterten Rechtsfehler genügend getragen.

20

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1974 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Februar 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 46 Abs. 4 SG.

22

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

24

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

25

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

26

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es gemäß § 512 a ZPO aus prozessualen Gründen gehindert war, die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Nach dieser Bestimmung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche - wie im vorliegenden Fall - die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der prozeßwirtschaftliche Zweck des § 512 a ZPO, die Sacharbeit der Vorinstanz nicht aus förmlichen Gründen hinfällig werden zu lassen und das Berufungsgericht von einer minderwichtigen prozessualen Frage zu entlasten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine geringere Bedeutung hat als im Zivilprozeß. Die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten schließen die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 173 VwGO nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt deshalb in ständiger Rechtsprechung an, daß die den § 512 a ZPO für das Revisionsverfahren entsprechende Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO gemäß der allgemeinen Verweisung des § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß Anwendung findet (Beschluß vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 80.60 -); Urteile vom 27. April 1966 - BVerwG VI C 52.63 - und vom 26. April 1974 - BVerwG VII C 77.72 - [NJW 1974, 1885] Für die nach ihren prozessualen Zweck mit § 549 Abs. 2 ZPOübereinstimmende Regelung des § 512 a ZPO kann nichts anderes gelten (so auch Beschluß vom 12. August 1976 - BVerwG IV B 102.76 -).

27

Unbedenklich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Beklagte den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 727.355 DM durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwGE 27, 250;  30, 77 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67][79]; 37, 314 [319]; 40, 237 [238, 239]).

28

Rechtsgrundlage dieses Leistungsbescheides vom 23. Juli 1973 ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) -. Diese Gesetzesbestimmung ist auf alle auf eigenen Antrag nach den 14. Januar 1968 aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Berufssoldaten anzuwenden, und zwar auch, soweit sie - wie der Kläger - zu diesem Zeitpunkt das Studium oder die Fachausbildung bereits beendet hatten. Sie ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das die Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) betreffende Vorbringen der Beteiligten.

29

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Kostenerstattungspflicht gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) gegeben sind. Der Kläger ist Berufssoldat gewesen. Er ist auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die der Fachausbildung aus der Bundeswehr ausgeschieden. Entgegen der Auffassung der Revision sind jedenfalls die Strahlflugzeugführerausbildung, die Ausbildung auf der F 104 (Starfighter) und die Einweisung in die europäischen Wetterverhältnisse Bestandteile der Fachausbildung des Klägers im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) gewesen.

30

Der Begriff der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) bedarf allerdings der Auslegung. Maßgebend der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dieser Wille ergibt sich nicht allein aus den Wortlaut, sondern auch aus den Zusammenhang, in den der Gesetzesbegriff steht, aus den Sinn Lind Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte (BVerwGE 32, 326 [328]; 45, 55 [66]).

31

Eindeutig ist, daß eine Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) stets vorliegt, wenn ein Soldat verbunden mit der militärischen Ausbildung an einer zivilen Ausbildungsstätte eine besondere Ausbildung erhält, die die Grundlage für einen zivilen Beruf bietet. Das gilt auch dann, wenn die Fachausbildung einer weiteren Spezialisierung in einen Fachgebiet dient. Dementsprechend hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil von 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]) entschieden, daß eine Spezialausbildung zum Facharzt für Anästhesie von den Begriff der Fachausbildung erfaßt wird. Nach den Wortlaut und Wortsinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) können jedoch auch andere Ausbildungen, die nur teilweise für zivile Zwecke nutzbar gemacht werden können und die in Einrichtungen (Fachschulen, Lehrgängen) innerhalb der Bundeswehr vermittelt werden, Fachausbildungen im Sinne dieser Vorschrift sein. Das gilt selbst dann, wenn die aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Berufssoldaten für ihr weiteres Berufsleben noch eine zusätzliche Ausbildung durchlaufen und (oder) Prüfung ablegen müssen. Aus den ebenfalls das Soldatenrecht betreffenden Regelungen des § 27 Abs. 6 SG und der §§ 3 ff. des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) im der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 201) mit späteren Änderungen können keine gegenteiligen Rückschlüsse gezogen werden:

32

Gemäß § 27 Abs. 6 SG trifft die Soldatenlaufbahnverordnung - SLV - auch Bestimmungen darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine technische oder sonstige Fachausbildung genügt. Da eine Vorbildung außerhalb des Wehrdienstes erworben wird, kann damit nur eine außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses und damit im zivilen Bereich erworbene Fachausbildung gemeint sein. § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) hingegen erfaßt ausdrücklich nicht die für eine Einstellung erforderlichen, sondern die während eines bestehenden Wehrdienstverhältnisses durchlaufenen Fachausbildungen. Schon deshalb verbietet es sich, den Begriff der Fachausbildung in § 27 Abs. 6 SG dem Begriff der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) gleichzusetzen. Aus dem gleichen Grund kann den in den §§ 7 ff. SLV in der Fassung vom 30. Mai 1969 (BGBl. I S. 462) im einzelnen vor dem Eintritt in die Bundeswehr geforderten Fachausbildungen keine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) beigemessen werden. Entsprechendes gilt für die §§ 3 ff. SVG, durch die den aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldaten auf Zeit zur Vorbereitung auf ihren künftigen Zivilberuf eine Fachausbildung vermittelt werden soll. Durch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses in der Bundeswehr darstellt (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235]), wird eine völlig andere Zielrichtung verfolgt. Sie rechtfertigt eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in den einzelnen Vorschriften.

33

Auch aus dem weiteren Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), wonach die "militärische Ausbildung mit einen Studium oder einer Fachausbildung verbunden" gewesen sein muß, kann nicht hergeleitet werden, daß Fachausbildung ausschließlich eine nichtmilitärische Ausbildung ist. Fachausbildung und militärische Ausbildung sind keine Gegensätze. Der Gesetzeswortlaut nötigt vielmehr zu der Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235 f.]). Der Gesetzgeber hat nach der angeführten Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts durch das Erfordernis der Verbundenheit zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung das Erfordernis des dienstlichen Zwecks der Fachausbildung umschrieben und mit militärischer Ausbildung die Ausbildung gemeint, die neben der Fachausbildung Voraussetzung für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses ist. Die Fachausbildung ist demnach an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Dies legt es nahe, den Begriff der Fachausbildung unabhängig davon auszulegen, ob es eine entsprechende Fachausbildung im zivilen Bereich gibt, oder inwieweit eine Fachausbildung in der Bundeswehr einer Fachausbildung im zivilen Bereich entspricht. Erforderlich und genügend muß es sein, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben. Fachausbildung in Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG. (F. 1968) kann damit eine auch militärische Spezialkenntnisse vermittelnde besondere Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes sein (vgl. auch Nr. 1 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Januar 1971 über den "Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung nach § 46 Absatz 4 Satz 1 und 3 Soldatengesetz - Neufassung -" [VMBl. 1971 S. 100]).

34

Diese Auslegung steht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung im Einklang. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Bundeswehr den von ihr unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Berufssoldaten, insbesondere Berufsoffizieren, für eine angemessene Zeit zu erhalten, um die jederzeitige Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nicht zu gefährden. Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]). Mit dieser Zielsetzung des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, Zeiten, in denen der Berufssoldat neben seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hochqualifizierte Spezialkenntnisse erlangte, außer acht zu lassen, weil sie auf die Belange der Bundeswehr ausgerichtet sind. Das Interesse, zur Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft die Abwanderung von Spezialisten nach Möglichkeit zu verhindern, besteht hinsichtlich aller Fachkräfte.

35

Die Gesetzsmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerwfGE 11, 125 [130 f.]; BVerwG, Urteil von 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968). Die Begründung des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (BTDrucks. V/1713 S. 3) läßt eindeutig erkennen, daß Fachausbildung nicht nur eine Ausbildung im zivilen Bereich, sondern auch eine Ausbildung in bundeswehreigenen Einrichtungen ist. Sie bringt weiter zum Ausdruck, daß diese Spezialausbildung nicht mit der Fachausbildung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes gleichgesetzt werden, vielmehr auch der Anpassung an neue Waffensysteme zu dienen bestimmt und damit militärisch ausgerichtet sein kann. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, daß unter Zeit der Fachausbildung die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen ist, und zwar unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht. Das gilt insbesondere für die Ausbildung zum Jet-Piloten, für die bereits im Jahre 1967 Kosten in Höhe von je 1,8 Millionen DM angegeben werden. Denn gerade die Abwanderung von Jet-Piloten, die schon bei geringem Umfang die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe gefährden kann, war Anlaß für die Neufassung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG.

36

Der Wille des Gesetzgebers kann zwar nicht ohne weiteres aus der Begründung hergeleitet werden, die die Regierung einer von ihr vorbereiteten Gesetzesvorlage beigegeben hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Bundestag am 23. Juni 1967 ohne Aussprache diesen Entwurf an den Verteidigungsausschuß überwiesen (116. Sitzung, S. 5789 C) und ihn an 15. November 1967 in zweiter und dritter Beratung auf der Grundlage der Drucksache V/1713 unverändert ohne Aussprache einstimmig angenommen hat (134. Sitzung, S. 6869 A). Hieraus ist ersichtlich, daß hinsichtlich der Begründung des Gesetzesentwurfs zwischen Bundesregierung und Bundestag Übereinstimmung bestand.

37

Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, daß nicht jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang auf dem Spezialgebiet des Berufssoldaten eine Fachausbildung im Sinne des § 446 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) darstellt. Andernfalls wäre die Fachausbildung praktisch nie beendet. Das Ausscheiden des Berufssoldaten aus der Bundeswehr könnte auf Dauer ausgeschlossen werden. Fachausbildung ist vielmehr nur eine besondere, einheitliche Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die in einem durch Lehrpläne, durch Ausbildungsvorschriften, oder aufgrund ihrer Anlage geregelten Ausbildungsgang durch hierzu qualifizierte Personen vermittelt wird und die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluß - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Eine Fort- oder Weiterbildung, die lediglich einer Auffrischung, Vertiefung oder Erweiterung der während einer Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, aber keine weitere Befähigung oder Berechtigung vermittelt, kann dazu nicht gehören.

38

Bei dieser Bach- und Rechtslage ist - wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt - die Ausbildung, die er vom 23. April 1965 bis zum 13. Mai 1966 in Williams erhielt; eine Fachausbildung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er nach der ihm erteilten Bescheinigung des Luftwaffenamtes seine Ausbildung zum Strahlflugzeugführer erfolgreich beendet. Damit war aber seine Gesamtausbildung noch nicht abgeschlossen, weil noch eine weitere Spezialisierung erforderlich war. Die von einem einheitlichen Ausbildungsziel geprägte Spezialausbildung bestand aus mehreren planmäßig aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten. Der Kläger konnte mit der erreichten Befähigung allein noch nicht als Einsatzflugzeugführer in einem F 104-Verband (Starfighter-Verband) in der Bundeswehr eingesetzt werden, obwohl dies das Ziel seiner Spezialausbildung war. Erforderlich war vielmehr noch eine weitere planmäßige Ausbildung auf der F 104, wobei es nach den vorstehenden Ausführungen nicht darauf ankommt, inwieweit die in der zivilen Luftfahrt verwertbare fliegerische Ausbildung noch im Vordergrund stand. Da der Kläger die Ausbildung zum Strahlflugzeugführer und die Ausbildung auf der F 104 in den USA erhielt, mußte er nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) für seinen vorgesehenen Einsatz in der Bundeswehr noch in die europäischen Wetterverhältnisse eingewiesen werden, d.h. sinngemäß, er mußte im Zuge seiner Fachausbildung, noch planmäßig an dem Lehrgang in Jever teilnehmen. Erst mit dessen Abschluß besaß er die für seine beabsichtigte Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

39

Da sich bereits aus den erwähten Ausbildungsabschnitten in Williams, in Luke sowie in Jever eine Fachausbildungszeit von einem Jahr, elf Monaten und sechszehn Tagen ergibt, hat der Kläger bis zu seinen Ausscheiden aus der Bundeswehr am 15. Juli 1971 die für den Wegfall der Kostenerstattungspflicht erforderliche Dienstzeit von dreifacher Dauer, d.h. von mehr als fünf Jahren nicht abgeleistet. Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]). Die frühere Dienstzeit und die Zeit der Fachausbildung sind nicht anzurechnen. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob auch die Teilnahme des Klägers an der Auswahlschulung im Fluganwärterregiment in Uetersen vom 21. August bis zum 3. November 1964 und die Sprachausbildung in Lackland vom 10. März bis zum 14. April 1965 Teile der Fachausbildung waren und auch diese Kosten zu erstatten sind. Bedenken könnten sich hinsichtlich der Qualifikation der Auswahlschulung in Uetersen ergeben, weil der Begriff der Fachausbildung voraussetzt, daß der Ausbildungszweck überwiegt, wobei dem ausdrücklich vereinbarten oder dem den Umständen zu entnehmenden Zweck der Tätigkeit ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Tatsache allein, daß diese Auswahlschulung außerhalb des Truppendienstes stattfand, genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für die Annahme einer Fachausbildung nicht, wenn nicht auch die übrigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen und den Ausführungen der Revision fand in Uetersen lediglich eine Auswahl Schulung, ein sogenanntes "screening" statt, durch das er auf seine militärfliegerische Tauglichkeit getestet wurde, um Fehlinvestitionen der Bundeswehr bei Flugschülern zu vermeiden. Die in Uetersen geflogenen Stunden und die dort ausgeführten Übungen sind nach seinen Angaben später bei der fliegerischen Ausbildung nicht angerechnet worden. Hinsichtlich der Sprachausbildung in Lackland erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, daß sie als Fachausbildung anzusehen ist, weil für die späteren Flugzeugführer die Kenntnis der Fachsprache erforderlich ist. Es müßte sich dann allerdings um einen Teil der planmäßigen Ausbildung zum Starfighter-Piloten gehandelt haben. Eine abschließende Entscheidung ist jedoch - wie ausgeführt - insoweit nicht erforderlich. Sie wäre auch in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich.

40

Hiernach ist der Kläger gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) grundsätzlich zur Erstattung der durch seine Flugzeugführerausbildung entstandenen, d.h. der in seinem konkreten Einzelfall tatsächlich erwachsenen Kosten verpflichtet. Dazu gehören alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dieser Ausbildung stehen. Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [143]). Der Begriff der Ausbildungskosten umfaßt bei einer Ausbildung in Einrichtungen der Bundeswehr auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Spezialausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, d.h. die sogenannten Rahmenkosten (vgl. auch Scherer, SG, 5. Aufl., § 46 RdNr. 22; Stelzer, Rückzahlung von Ausbildungskosten im öffentlichen Dienst, PersV 1976, 169 [172 f.]). Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhanges zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [143]).

41

Mangels einer ins einzelne gehenden Aufschlüsselung der durch die Fachausbildung der, Klägers entstandenen Kosten in der der, Leistungsbescheid vom 23. Juli 1973 beigefügter Kostenrechnung, und entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann zwar nicht geprüft werden, ob Ausbildungskosten in Höhe von 1.610.975 DM entstanden sind. Dies ist jedoch unschädlich, weil - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Kosten außerordentlich hoch sind. Hieran änderte sich auch nichts, wenn man der Richtigkeit der einzelnen Ansätze nachginge und die Auswahl Schulung in Uetersen und die Sprachausbildung in Lackland außer Betracht ließe. Sie sind mit den Kosten anderer Ausbildungsgänge nicht vergleichbar. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesen Zusammenhang unter Hinweis auf die Begründung zum 6. Änderungsgesetz (BTDrucks. V/1713) ausgeführt, es sei bekannt, daß die Ausbildung eines Strahlflugzeugführers in jedem Falle über eine Million DM erfordere. Bei dieser Sachlage kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, weil er auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) - SG (F. 1970) - beruht. Allerdings vermag der erkennende Senat nicht die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung zu teilen, daß in diesem Rahmen neben der außerordentlichen Höhe der Ausbildungskosten die vom Kläger angeführten Gründe für sein Ausscheiden aus der Bundeswehr beachtlich sind. Auch der Umstand, daß er vor Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes seine Fachausbildung beendet hat, und die Länge der im Anschluß an die Fachausbildung zurückgelegten Dienstzeit sind nicht zu berücksichtigen.

42

§ 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) ist eine sogenannte Koppelungsvorschrift, die auf der Tatbestandsseite den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthält. Es können sich zwar Verflechtungen der Tatbestandsseite und der Rechtsfolgenseite ergeben. Sie sind aber nicht der Art, daß eine Aufspaltung in voll nachprüfbaren Rechtsbegriff und ein Folgeermessen ausscheidet. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Koppelungsnorm (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AO) als einheitliche Ermessensvorschrift gewertet hat (BVerwGE 39, 355 [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]), liegen nicht vor. Von der Auffassung, daß dem Dienstherrn auch bei Vorliegen einer Härte noch grundsätzlich ein Ermessen verbleibt, ist der erkennende Senat bereits im Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - (Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7) ausgegangen.

43

Der Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um von den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen. und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Er kann, wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG V C 88.64 - (BVerwGE 23, 149 [158]) in seinen insoweit für die Auslegung jeder Härtevorschrift maßgeblichen Ausführungen dargelegt hat, "mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden" ..., "nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer, atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist" (vgl. auch BVerwGE 32, 89 [BVerwG 14.05.1969 - V C 167/67] [90]; 42, 279 [290]; 45, 135 [138 f.]). Die Härteregelung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) hat dabei ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbotes (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]).

44

Der Begriff der besonderen Härte findet sich im Soldatenrecht u.a. als Entlassungsvoraussetzung für Wehrpflichtige in § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG, für Berufsoffiziere bis zum Ende des sechsten Dienstjahres in § 46 Abs. 3 SG, für Soldaten auf Zeit in § 55 Abs. 3 SG und als Zurückstellungsgrund in § 12 Abs. 4 WPflG. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, daß für die Entscheidung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG die zu den Beispielen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG entwickelten Grundsätze maßgebend sind (BVerwGE 39, 60 [61]) und daß das gleiche auch im Rahmen des § 46 Abs. 3 SG für die Prüfung der Frage gilt, ob das. Verbleiben im Dienst für den Berufsoffizier eine besondere Härte bedeuten würde (Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]). Die im vorliegenden Falle maßgebende Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG - (F. 1970) führt die besondere Härte zwar nicht wie § 46 Abs. 3 Satz 1 SG als Entlassungsvoraussetzung an, sondern als Voraussetzung für den teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Fachausbildungskosten. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die erwähnten Vorschriften dem gleichen Zweck dienen, die Abwanderung hochqualifizierter Fachkräfte zumindest auf Zeit zu verhindern, und sich ergänzen. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 24. November 1959 (BTDrucks. III/1424 S. 5) hatten die Berufsoffiziere die Möglichkeit, jederzeit ihre Entlassung zu verlangen, gelegentlich ausgenutzt, um ihre Ausbildung bei der Bundeswehr, insbesondere eine teuere Spezialausbildung, an anderer Stelle lohnender zu verwerten. Die Vorschrift der, § 46 Abs. 4 SG in der ursprünglichen Fassung vom 19. März 1956 (EGBl. I S. 114) - SG (u.F.) - bot keinen genügenden Ausgleich bei frühzeitigem Verlassen der Bundeswehr nach kostspieliger, aber kurzer Ausbildung. Durch die Neufassung des § 46 Abs. 3 SG sollte der junge Berufsoffizier hinsichtlich der Entlassung auf seinen Antrag den Soldaten auf Zeit gleichgestellt werden. Im übrigen hatte auch die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG in ihrer ursprünglichen Fassung einen Ausschluß des Rechts auf Entlassung vorgesehen (Amtliche Begründung zum Entwurf eines Soldatengesetzes, BTDrucks. 11/1700 S. 31 zu § 41). Im Hinblick auf diesen Zusammenhang der Vorschriften, ihre gemeinsame Zielsetzung und die gleiche Wortwahl "besondere Härte" ist die Auslegung dieses Begriffs in § 46 Abs. 3 SG bei der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) jedenfalls dann heranzuziehen, wenn eine besondere Härte durch die Erstattung der Ausbildungskosten - wie hier - auch aus den zu dem Entlassungsantrag führenden Gründen hergeleitet wird (so OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]). Als besondere Härte in diesem Sinne kommen nur schwerwiegende Umstände in Betracht, denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Sie dürfen erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eingetreten oder in ihrer Tragweite erkennbar geworden sein (Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [a.a.O.]). Das Verbleiben im Dienst muß eine unverhältnismäßig schwere Belastung bedeuten.

45

Die vom Kläger nach seinem Vorbringen als Belastung empfundenen innerdienstlichen Gründe, die ihn nach seinem Vorbringen maßgeblich zu seinem Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis bestimmten, bilden keine besondere Härte in diesem Sinne, weil Mängel des Dienstbetriebes, des Personalbestandes sowie Fehlleistungen alle Offiziere regelmäßig gleich treffen (Urteil von 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 39, 60 [62]). Das gilt auch für die besonderen Gefahren, denen ein Starfighter-Pilot ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber hat diesen ihm bekannten Belastungen durch eine Reihe von Sonderregelungen für Strahlflugzeugführer Rechnung getragen, so daß sie nicht atypisch in dem angeführten Sinne sind (vgl. u.a. Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B [Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz] i.d.E. des 1. BesVNG [dort Art. I § 1 Nr. 17.1], § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 SVG, § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG). Ob die veränderte Einstellung zum Beruf eines Offiziers und die innere Hinwendung zu einem anderen Beruf eine besondere Härte darstellen kann (Scherer, a.a.O., § 46 RdNr. 16), bedarf ebenso wie in dem Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - (a.a.O.) keiner Entscheidung. Denn der Kläger, der seit seiner Entlassung als Fluglehrer bei der Deutschen Lufthansa tätig ist, erstrebte keinen grundsätzlichen Wechsel seiner Tätigkeit.

46

Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) ist auch nicht zu berücksichtigen, daß der Kläger bei Anwendung des § 46 Abs. 4 SG (u.F.) ohne Kostenerstattungspflicht aus der Bundeswehr hätte ausscheiden können. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - (a.a.O.) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 dargelegt, daß der Beginn des Studiums vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) zu begründen vermag. Dies gilt ebenso für die Soldaten, die - wie der Kläger - am 14. Januar 1968 bei Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes das Studium oder die Fachausbildung bereits beendet hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber gerade auch die Abwanderung dieser. Berufssoldaten vermeiden. Wäre es für diese bei der bisherigen Regelung geblieben, hätte sich die Neuregelung erst nach Jahren stabilisierend auswirken können. Aus diesem Grunde ist auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, es habe sich um von der Regel abweichende "Übergangsfälle" gehandelt, nicht entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt für die Ausführungen, die Rechtslage sei für diejenigen Berufssoldaten, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes beendet hätten, unklar gewesen. Im übrigen hat die Beklagte den Kläger vor seiner Entlassung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) auf ihn anwendbar ist. Wenn sie ihn dabei nicht gleichzeitig vollständig über die Länge der angerechneten Dauer der Fachausbildung und die Größenordnung des zurückgeforderten Betrages belehrt hat, so begründet auch dieser Umstand keine besondere Härte. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß dieser ihn bei seinem Entlassungsantrag beeinflußt hat. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat er gewußt, daß seine Fachausbildung sehr teuer war und er deshalb mit einem außerordentlich hohen Erstattungsanspruch rechnen muß.

47

Eine besondere Härte ist ferner nicht in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Kläger nach Abschluß seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat. Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.]). Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, nach denen im Rahmen der Härteklausel die Länge der nach, der Spezialausbildung abgeleisteten Dienstzeit berücksichtigt werden kann (Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - BTDrucks. V/713 S. 3 -; vgl. auch Nr. 6 des angeführten Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Januar 1971). Sie bedeutet damit nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen. Dies mag bei langdauernden, kostspieligen Ausbildungen der Fall sein, bei denen die Ableistung der dreifachen Dauer der Ausbildungszeit einen beruflichen Neuanfang außerhalb der Bundeswehr unverhältnismäßig erschweren würde. Das gilt aber dann nicht, wenn es sich - wie hier - selbst unter Berücksichtigung der Auswahlschulung in Uetersen und der Sprachausbildung in Lackland um eine relativ kurze aber sehr teure Ausbildung handelt. Sie liegt mit sechs Jahren, zehn Monaten und sechs Tagen noch erheblich unter der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (142) als zumutbar angenommenen Dauer einer Dienstzeit von neun Jahren. Mit den in der Bundeswehr erworbenen Spezialkenntnissen und -fähigkeiten hätten dem 1941 geborenen Kläger auch nach Ablauf der geforderten Dienstzeit in seinem weiteren Berufsleben keine unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenübergestanden.

48

Anknüpfend an den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), der auch für die Auslegung und Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) maßgebend ist, ergibt sich jedoch eine besondere Härte aus dem Mißverhältnis zwischen den bei der Fachausbildung des Klägers in der Bundeswehr entstandenen außergewöhnlich hohen Kosten und den Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbare Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen.

49

Zu beachten ist, daß die Regelung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1963) die Belange des entlassenen Soldaten und des Dienntherrn in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigen will. Sie setzt nach dem wiederholt angeführten Beschluß den Bundesverfassungsgerichts voraus, daß ein beruflicher Neuanfang nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Dienstzeit im Anschluß an die Fachausbildung mit den erworbenen Spezialkenntnissen und -fähigkeiten keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bietet und daß die erlangten Vorteile für einen beruflichen Neuanfang einen billigen Ausgleich erfordern. Der Gesetzgeber knüpft zwar für die Höhe der zurückzufordernden Erstattungsbeträge an die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten an, die je nachdem, wo und wann die Soldaten ihre besondere Ausbildung erhalten haben, unterschiedliche Beträge erreichen. Sie können bei einer Kommandierung an eine zivile Ausbildungsstätte verhältnismäßig gering sein. Denn die zivilen Ausbildungseinrichtungen sind im Gegensatz zur Bundeswehr aufgrund der staatlichen Ausbildungsförderung in der Lage, auf die Erstattung der Rahmenkosten weitgehend zu verzichten. Dieser Vorteil kommt auch denjenigen Soldaten zugute, die verbunden mit ihrer militärischen Ausbildung an einer derartigen zivilen Einrichtung eine Spezialausbildung erhalten und für die entsprechend geringere Kosten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) entstehen. Hingegen sind die der Beklagten bei einer Spezialausbildung innerhalb der Bundeswehr erwachsenden, auch die Aufwendungen für die Ausbildungseinrichtungen umfassenden Kosten in der Regel erheblich höher, ohne daß insoweit schon eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorläge und (oder) die Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) geboten wäre. Die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die der Bundeswehr entstandenen unterschiedlichen Kosten, rechtfertigen einen unterschiedlichen Erstattungsbetrag. Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne. Er umfaßt u.a. vielmehr auch die erforderlichen ersparten Lebenshaltungskosten. Wenn aber der von dem Soldaten durch die Spezialausbildung erlangte, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelte Vorteil für das spätere Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Mißverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht, so ist ein solcher Sachverhalt nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) generell geeignet, die uneingeschränkte Heranziehung des auf seinen Antrag entlassenen Berufssoldaten zur Kostenerstattung als besondere Härte gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) anzusehen. Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

50

Die Ausbildung des Klägers, insbesondere der äußerst kostenintensive Ausbildungsabschnitt auf der F 104 (nach der dem Leistungsbescheid beigefügten Kostenrechnung mehr als eine Million DM), kann wegen ihres stark an den Belangen der Bundeswehr ausgerichteten Charakters im weiteren Berufsleben nur teilweise von Nutzen sein. Die entstandenen Kosten sind - auch im Hinblick auf die Rahmenkosten - gemessen an den erlangten Vorteilen übermäßig hoch. Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheint es als Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbotes sowie als besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970), wenn die Beklagte vom. Kläger die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten bzw. einen auf 727.355 DM herabgesetzten Betrag verlangt. Offenbleiben muß allerdings mangels der hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, bei welchem Betrag den angeführten Grundsätzen im vorliegenden Falle noch genügt wäre.

51

Das Vorbringen der Beklagten und des Oberbundesanwalts, daß bei einer derartigen Auffassung der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) verfolgte Zweck unterlaufen und ausgehöhlt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Dieser Zweck kann auch durch die Erstattung eines weit geringeren Betrages erreicht werden. Die durch die Ausbildung zum Flugzeugführer erworbenen privatwirtschaftlich nutzbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten stellen noch einen erheblichen Wert dar, durch dessen verhältnismäßigen Ausgleich der Zielsetzung des Gesetzes Rechnung getragen wird. Andernfalls wären die auch vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (146) erwähnten Abwerbungen im Bereich des fliegenden Personals in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwunges nicht verständlich. Wenn auch gerade die Abwanderung dieses Personenkreises in die freie Wirtschaft ein wesentlicher Grund für die Neuregelung war, so ist doch der Gesetzgeber ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß der ausscheidende Starfighter-Pilot einen Betrag von mehr als einer Million DM wird zurückzahlen können. Im Vordergrund für die Gesetzesneufassung stand vielmehr in erster Linie, die Abwanderung der Fachkräfte zu verhindern und erst in zweiter Linie, die Rückforderung der Ausbildungskosten zu ermöglichen (vgl. auch Schriftlichen Bericht des Verteidigungsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BTDrucks. V/2214 S. 1).

52

Unerheblich ist ferner, daß sich der Fall des Klägers nicht wesentlich von dem anderer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschiedener Strahlflugzeugführer unterscheidet. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß die Rückforderung von mehr als einer Million DM Ausbildungskosten keinesfalls den Regelfall darstellt und daß sich die zu F 104-Einsatzpiloten ausgebildeten Offiziere gerade durch die außergewöhnliche Höhe der Ausbildungskosten von den übrigen Berufssoldaten abheben, die zu Lasten der Bundeswehr eine Fachausbildung erhalten haben. Eine Serie gleichartiger, aber außertypischer Fälle schließt - entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster in dem Urteil vom 7. August 1975 - I A 1176/74 - die Annahme einer besonderen Härte nicht aus.

53

Die außergewöhnliche Höhe der entstandenen Ausbildungskosten ist aber auch im Hinblick auf die soziale Lage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen, die nach der wiederholt angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [a.a.O.]) eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) begründen können. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten den Kläger nicht nur auf Dauer wirtschaftlich gefährden, sondern vernichten würde und daß sich auch der mit Rücksicht auf die im Anschluß an die Fachausbildung abgeleistete Dienstzeit gekürzte Rückforderungsbetrag von mehr als 700.000 DM ebenso existenzgefährdend auswirkt. Der Kläger würde ihn aller Wahrscheinlichkeit nach mit seinem gesamten Arbeitseinkommen nicht aufbringen können. Diesen Ausführungen ist im Hinblick auf die Höhe der zurückgeforderten Ausbildungskosten und die Einkommensverhältnisse des Klägers als Fluglehrer bei der Deutschen Lufthansa nichts hinzuzufügen.

54

Das Vorliegen einer besonderen. Härte führt zwar nicht notwendigerweise zu einer völligen Befreiung von der Kostenerstattungspflicht. Dem Ermessensspielraum sind jedoch durch den Zweck der Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens hinreichend deutlich Grenzen gesetzt. Zweck des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) ist es, die sich im konkreten Einzelfall aus der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ergebenden Härten zu beseitigen oder doch zu mildern, wobei nur überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Gründe der Verteidigung, den sich aus den Härtegründen ergebenden Interessen des auf eigenen Antrag entlassenen Berufssoldaten vorgehen (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BTDrucks. V/1713 S. 3). Diese Auslegung trägt der auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüger dem Berufssoldaten (§ 31 SG) Rechnung, der im Bereich der Beamtenhaftung (BVerwGE 29, 127 [129]; 44, 27 [30]) und der Soldatenhaftung sowie insbesondere auch bei der Abwicklung von Ausbildungsvereinbarungen besondere Bedeutung zukommt.

55

Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Beklagte nicht getroffen. Sie hat sich darauf beschränkt, den Erstattungsanspruch schematisch nach dem Verhältnis der in Anschluß an die Ausbildung abgeleisteten Dienstzeit zur Soll-Dienstzeit von dreifacher Dauer nach Maßgabe einer graphischen Kurve zu reduzieren. Diese Ermessensausübung mag zwar in den Fällen angezeigt und gerechtfertigt sein, in denen die Dauer, die der Soldat nach seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, eine besondere Härte bedeutet, nicht aber in den anders gelagerten Fällen der vorliegenden Art. Fehl geht das Vorbringen der Revision, eine derartige weitere Ermessensentscheidung sei nicht erforderlich, weil auf Antrag des Klägers gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung - BHO - während des Vollzugs des Leistungsbescheides (Einziehungsverfahren) Zahlungserleichterungen eingeräumt werden könnten. Abgesehen davon, daß sie in dem Leistungsbescheid nur in Aussicht gestellt werden, ist ein solcher haushaltsrechtlicher "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) ohne Einfluß auf den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs (BVerwGE 19, 243 [252]; 44, 27 [34]). Es bleibt im Grunde bei der Haftung des Soldaten, während § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) einen Verzicht auf die Forderung, sei es im vollen Umfange, sei es teilweise - etwa auch in Form von Ratenzahlungen - vorsieht, über den schon im Erkenntnisverfahren zu entscheiden ist. § 59 Abs. 3 BHO bestimmt im übrigen ausdrücklich, daß andere Regelungen in Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Eine solche andere Regelung, die § 59 Abs. 1 und 2 BHO vorgeht, ist § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970). Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster im Urteil vom 7. August 1975 - I A 1176/74 -, nach denen das Angebot von Ratenzahlungen im Rahmen des § 59 BHO eine ausreichende Ermessensentscheidung darstellt, kann sich die Beklagte daher nicht mit Erfolg berufen.

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Eine Abwägung zwischen den die besondere Härte begründenden Umständen und den öffentlichen Interessen, insbesondere der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, muß dazu führen, daß die Anknüpfung der Kostenerstattungspflicht an die tatsächlich entstandenen Kosten ermessenswidrig ist. Geboten ist - wenigstens - ein Verzicht auf die entstandenen Ausbildungskosten, soweit sie die erlangten Vorteile für das Berufsleben unter Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbotes übersteigen. Wie ausgeführt, ist die Erstattung der darüber hinausgehenden Kosten nicht erforderlich, um dem mit den Gesetz verfolgten Zweck, der Abwanderung im Bereich des fliegenden Personals einen Riegel vorzuschieben, zu genügen. Im übrigen wird die Beklagte bei einer erneuten Ermessensentscheidung zu erwägen haben, ob mit Rücksicht auf die soziale Lage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ein weiterer Verzicht in Betracht kommt, etwa wenn er - selbst bei der ihm im Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht zumutbaren Einschränkung seines Lebensstils - in absehbarer Zeit ohnehin nicht in der Lage sein wird, den zurückgeforderten Betrag zu erstatten. Jedenfalls werden ihm zumindest angemessene Ratenzahlungen unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse eingeräumt werden müssen. Auf diese Weise könnte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde. Die Ratenzahlungen könnten entsprechend der späteren Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Klägers herab-, aber auch heraufgesetzt werden.

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Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 727.355 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke