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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1961, Az.: BVerwG VI C 80.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 80.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG - AZ: Bf. II 94/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1959 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dieses Urteil steht zwar in der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Verwaltungsstelle Berlin der Deutschen Bundesbahn im Gegensatz zu derEntscheidung des erkennenden Senats vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 358.56 (BVerwGE 9, 172). Da es sich hier aber um eine Klage nach § 56 Abs. 3 G 131 und somit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, wäre der erkennende Senat - selbst auf eine Rüge der Klägerin hin - gehindert, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage zu überprüfen. Er muß vielmehr nach seiner bisherigen Rechtsprechung, welche eine entsprechende Anwendung des § 549 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren bejaht, von einer Überprüfung des Berufungsurteils in diesem Punkte absehen und die örtliche Zuständigkeit der Hamburgischen Verwaltungsgerichte in dieser Sache zugrunde legen (vgl.Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 209.57 -).

2

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsurteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar erfüllt die Klägerin die. Voraussetzungen des in § 56 Abs. 3 G 131 geforderten Wohnsitzes in Berlin oder seinen Randgebieten am 1. Januar 1955 und des Ausschlusses von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wegen Nichterfüllung des Stichtags des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131. Die Klägerin hat aber am 8. Mai 1945 keine Versorgungsbezüge aus einer in Berlin gelegenen Kasse des Reiches erhalten und somit die weitere Voraussetzung der erwähnten Vorschrift nicht erfüllt. Im Gegensatz zu ihrer Rechtsauffassung stellt es § 56 Abs. 3 G 131 in seinem Wortlaut nur darauf ab, wo die zahlende, d.h. die effektiv zahlende bzw. die an sich zur Zahlung verpflichtete Kasse am 8. Mai 1945 lag und nicht darauf, von welcher Dienststelle oder Behörde die Versorgungsangelegenheit damals bearbeitet wurde. Dem § 56 Abs. 3 G 131 liegt das formale Kassenprinzip zugrunde. Für eine andere der Klägerin günstigere Auslegung gibt der Wortlaut und der Sinn des § 56 Abs. 3 G 131 keinen Anhaltspunkt. Auch im Hinblick auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 15. März 1961 - BVerwG VI C 152.60 -, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind, erfolgte die Auszahlung der Bezüge an die Klägerin nicht durch die Reichsbahndirektion Berlin, sondern durch die Bahnhofskasse in Potsdam. Da auch nicht ersichtlich ist, daß diese Bahnhofskasse den - möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung gestattenden - Charakter einer unselbständigen Zahlstelle (z.B. hinsichtlich der Auszahlung von Hinterbliebenenbezügen) hatte, kann § 56 Abs. 3 G 131 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Klägerin zum Zuge kommen.

3

Das Armenrecht mußte daher gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO verweigert werden.

Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert