Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1961, Az.: BVerwG VI C 152.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 152.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 26.07.1960 - AZ: III B 10.60
Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 3 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 12, 115 - 119
- AS XII, 366
- BE Anwaltsbl 1961, 59
- RiA 1961, 366
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützungen nach § 56 Abs. 3 G 131, daß eine Person Versorgungsbezüge aus einer in Berlin gelegenen Kasse erhielt, kann auch erfüllt sein, wenn eine ordnungsmäßige Überweisung an diese Kasse im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 nicht festzustellen ist.
- 2)
Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 G 131 findet auch auf den Personenkreis des § 62 G 131 Anwendung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, ist die Witwe des am 31. August 1945 in Berlin-... verstorbenen Postbetriebsassistenten im Ruhestand Rudolf T. Der Verstorbene war 1937 in den Ruhestand getreten. Bis dahin hatte er beim Postamt Berlin-... Dienst getan. Im Januar 1944 wurden die Eheleute T. in Berlin-... ausgebombt und nach Walden (Westpreußen) evakuiert. Im Januar 1945 kehrten sie auf der Flucht vor den Russen nach Berlin zurück, wo sie in W. ein Unterkommen fanden. Im Juni 1945 wurden sie als Untermieter in eine Wohnung in Berlin-J. eingewiesen. Die Klägerin wohnt jetzt noch in Berlin-J.
Die Klägerin wurde am 25. März 1958 als Evakuierte mit Ausgangsort Berlin anerkannt. Anträge der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Unterstützung gemäß § 56 Abs. 3 G 131 oder von Versorgungsbezügen wurden von der Landespostdirektion Berlin durch Bescheide vom 16. September und 10. Dezember 1958 sowie durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 1959 abgelehnt.
Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag,
- 1.
die Bescheide der beklagten Behörde vom 16. September und 10. Dezember 1958 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. März 1959 aufzuheben,
- 2.
hilfsweise festzustellen, daß die beklagte Behörde unbeschadet eines etwaigen Rubens der Versorgungsbezüge verpflichtet ist, der Klägerin Witwengeld zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab durch Urteil vom 29. Oktober 1959 dem Hauptantrag der Klägerin statt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1960 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die Klägerin gehöre zu dem in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 G 131 bezeichneten Personenkreis. Hierfür könne zunächst dahingestellt bleiben, ob zur Zahlung der Versorgungsbezüge die Versorgungskasse der Reichspostdirektion Danzig oder die Versorgungskasse der Reichspostdirektion Berlin verpflichtet gewesen sei, denn beide Kassen seien seither weggefallen. Zwar habe das Zentrallohnamt der Landespostdirektion Berlin nach Kriegsende die Aufgaben der Versorgungskasse der Reichspostdirektion Berlin übernommen, seine Zuständigkeit sei jedoch mit der Spaltung Berlins für Versorgungsbezüge von Personen aus den bei der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse aus dem Bereich der Kasse ausgegliederten Gebietsteilen weggefallen.
Obwohl die Klägerin demnach zu den verdrängten Versorgungsempfängern gehöre, könne sie keine Rechte nach Kapitel I G 131 geltend machen, weil sie die Voraussetzungen des § 4 G 131 nicht erfülle. An dieser Rechtslage habe sich auch durch § 18 des Bundesevakuiertengesetzes nichts geändert, da diese Vorschrift das Erfordernis des Wohnsitzstichtages nach § 4 G 131 nicht ausschließe.
Es gehe hier für die Anwendung des § 56 Abs. 3 G 131 allein um die Frage, ob der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus einer in Berlin gelegenen Kasse des Reiches erhalten habe. Diese Voraussetzung des § 56 Abs. 3 G 131 unterscheide sich wesentlich von dem sogenannten Kassenprinzip des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131, wo gefordert werde, daß keine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung verpflichtete Kasse vorhanden gewesen oder eine solche weggefallen sei. Es komme hier nicht darauf an, ob die Kasse auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung verpflichtet gewesen sei, sondern nur darauf, ob der Ehemann der Klägerin Versorgungsbezüge erhalten und ob die zahlende Kasse in Berlin gelegen habe.
Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei dieses davon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin vom Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Berlin an bis zum 8. Mai 1945 vom Postamt Berlin-F. monatliche Zahlungen erhalten habe, die der Höhe nach mit seinem Ruhegehalt übereingestimmt hätten. Es habe sich bei diesen Zahlungen nicht nur um Vorschüsse gehandelt. Es könne unterstellt werden, daß der Versorgungsfall des Verstorbenen nach dessen Evakuierung an die Versorgungskasse der Reichspostdirektion Danzig überwiesen worden sei. Selbst unter diesen Umständen aber habe der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf Versorgung gegenüber der Versorgungskasse der Reichspostdirektion Berlin gehabt; denn auf Grund der Tatsache, daß er seinen Wohnsitz in Berlin nicht aufgegeben habe, sei die genannte Versorgungskasse verpflichtet gewesen, den Ehemann der Klägerin als Rückgeführten aufzufangen und wie vor der Evakuierung zu versorgen. Da der Verstorbene in Berlin Bezüge in Höhe seines Ruhegehalts erhalten habe, müsse nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, daß ihn die Versorgungskasse in Berlin wieder als von ihr zu versorgenden Ruhestandsbeamten angesehen habe. Es sei kein Gegenbeweis dafür erbracht, daß es sich bei diesen Zahlungen um Vorschüsse gehandelt habe. Da es nach § 56 Abs. 3 G 131 genüge, daß am 8. Mai 1945 effektiv Versorgungsbezüge gezahlt worden seien, seien die angefochtenen Bescheide mit Recht aufgehoben worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses am 24. August 1960 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. September 1960 Revision eingelegt und sie am 21. Oktober 1960 begründet.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1960 der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Personenkreis des § 56 Abs. 3 G 131 sei identisch mit dem Personenkreis des Kapitels I, soweit von den Voraussetzungen des § 4 G 131 abgesehen werde. Der ohne Begründung aufgestellte Rechtssatz, daß effektive Zahlungen einer in Berlin gelegenen Kasse genügten, sei nicht überzeugend. Wenn nämlich die vorerwähnte Identität der Personenkreise vorliege, dann müßten auch die gesetzlichen Vorschriften des Kapitels I mit Ausnahme des § 4 G 131 erfüllt sein. Dazu gehöre die ordnungsgemäße Überweisung an die zahlende Kasse. Wenn diese fehle, könnten aus tatsächlichen Zahlungen keine Rechtsfolgen hergeleitet werden. Dieser Grundsatz des Kapitels I könne für § 56 Abs. 3 G 131 nicht ausgeschlossen sein. Auch diese Vorschrift setze also voraus, daß Zählung von der zuständigen Kasse geleistet worden sei. Von der Besoldungskasse Berlin wären aber Zahlungen nur dann zu leisten gewesen, wenn der Versorgungsfall ordnungsgemäß von der Besoldungskasse Danzig überwiesen worden wäre. Eine solche Feststellung habe das Berufungsgericht nicht treffen können. Zahlungen durch das Postamt F. nach Januar 1945 seien schon deshalb rechtlich bedeutungslos, weil dieses mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Eheleute T. in W. nicht zuständig gewesen sei.
Die Zahlung von Versorgungsbezügen durch die Besoldungskasse der Reichspostdirektion Berlin an Westberliner Versorgungsempfänger sei von der Besoldungskasse der Landespostdirektion Berlin übernommen worden. Es sei zwar richtig, daß das Zentrallohnamt mit der Spaltung Berlins für die Versorgungsbezüge von Personen aus den bei der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse aus dem Bereich der Kasse ausgegliederten Gebietsteilen weggefallen sei. Die Funktionen des Zentrallohnamts seien jedoch nicht für die Westberliner Versorgungsempfänger erloschen. Wenn der Verstorbene nach den tatsächlichen Feststellungen in Westberlin Zahlungen erhalten haben sollte, so habe er als Westberliner Bezüge erhalten und sei dem Personenkreis des Kapitels II zuzurechnen. Dieser Personenkreis sei aber von der Gewährung einer Zahlung nach § 56 Abs. 3 G 131 ausgeschlossen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die von der Klägerin auf Grund des § 56 Abs. 3 G 131 begehrte laufende Unterstützung jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall nicht mit der Begründung abgelehnt werden konnte, daß eine "ordnungsgemäße Überweisung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 an eine Kasse im Bundesgebiet einschließlich von Berlin-West nicht festzustellen war. Ebensowenig wie der Wortlaut zwingt die Entstehungsgeschichte des § 56 Abs. 3 G 131 zu der Annahme, daß es sich auch in diesem Fall stets um Zahlungen durch eine auf Grund ordnungsgemäßer Überweisung zuständige Kasse gehandelt haben müsse. In dem Entwurf der Zweiten Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG (Bundestagsdrucksache Nr. 2255 der Zweiten Wahlperiode) war eine entsprechende Vorschrift überhaupt nicht enthalten. Erst in der Sitzung des Unterausschusses "Zweite Novelle G 131" am 19. Juni 1957 beschloß dieser, die Bundesminister des Innern und der Finanzen sollten im Gesetz ermächtigt werden, Richtlinien für die Unterstützung von Personen im sowjetischen Sektor Berlins und in der sowjetisch besetzten Zone zu erlassen, die ihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reichs oder Preußens in Berlin gehabt hätten und zu einem bestimmten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin oder seinen Randgebieten hätten. Dem Ausschuß für Beamtenrecht wurde auf seiner Sitzung am 21. Juni 1957 auf Grund dieser Empfehlung eine Ergänzung des § 56 G 131 vorgelegt, die jedoch nach Ansicht des Ausschusses zu unbestimmt gefaßt war. Der Ausschuß beschloß sodann die Fassung, die § 56 Abs. 3 G 131 hat, jedoch waren Beamte der Reichshauptstadt Berlin noch nicht einbezogen; deren Einbeziehung erfolgte erst durch den Vermittlungsausschuß (Stenographisches Protokoll der 227. Sitzung des Bundestages, S. 13517). Im übrigen wurde die Vorschrift vom Bundestag ohne Diskussion in der Form angenommen, die sie jetzt hat. Diese Umstände lassen eine Beziehung zwischen § 56 Abs. 3 und § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 nicht erkennen. Auch die Systematik des Gesetzes verlangt nicht zwingend eine solche Auslegung. Es handelt sich bei § 56 Abs. 3 G 131 um eine Vorschrift, die einem gewissen Ausgleich von Härten dienen soll, die gerade durch streng formale Vorschriften des Gesetzes - wie z.B. seinen § 4 - entstehen; mit dem Sinn eines solchen Härteausgleichs wäre es nicht vereinbar, im Wege der Auslegung, und ohne daß Wortlaut und Entstehungsgeschichte es verlangen, formale Erfordernisse hineinzutragen, die eine andere Vorschrift - hier § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 - deshalb aufstellt, weil sie die Grundlage für Versorgungsbezüge, nicht aber für einen Härteausgleich darstellt. Es braucht jedoch hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob stets effektiv geleistete Zahlungen genügen, um die in § 56 Abs. 3 G 131 ausgesprochene Voraussetzung zu erfüllen, daß die dort genannten Personen Versorgungsbezüge aus einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Kassen erhalten haben müssen. Denn die Forderung, daß es sich bei den Zahlungen auch nach § 56 Abs. 3 G 131 um solche handeln müsse, die auf Grund einer ordnungsgemäßen Überweisung an die zahlende Kasse erfolgt sind, kann jedenfalls in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden nicht erhoben werden, wenn nämlich die Kasse, die Zahlungen im Frühjahr 1945 bis zum Zusammenbruch geleistet hat, bereits vorher vom Jahre 1937 bis zum Januar 1944 als ordnungsgemäß zuständige Kasse Versorgungszahlungen geleistet und diese nach einer einjährigen Evakuierung des Berechtigten bei dessen Rückkehr wieder aufgenommen hat. In einem solchen Fall kann für die Wiederaufnahme dieser Versorgungszahlungen auch noch eine formelle Rücküberweisung von der in der Zeit der Evakuierung zuständig gewesenen Kasse an die früher zuständige und jetzt wieder leistende Kasse nicht gefordert werden, sondern es genügt unter diesen Umständen, daß der Berechtigte tatsächlich Versorgungsleistungen erhalten hat. Daß dies der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme tatsächlich festgestellt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Da es bei der Lage dieses Falles nur darauf ankommt, daß der Ehemann der Klägerin von der gleichen, unstreitig früher zuständig gewesenen Stelle - dem Postamt F. - Versorgungsleistungen vor wie nach seiner Evakuierung erhalten hat, ist es ohne Bedeutung, daß die Eheleute T. nach ihrer Rückkehr aus Westpreußen eine - im übrigen nur behelfsmäßige - Unterkunft im Bezirk W. gefunden haben. Mit Rücksicht darauf, daß die gleiche Kasse vor und nach der Evakuierung die Leistungen an den Ehemann der Klägerin erbracht hat, bedarf die Frage keiner Entscheidung, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn ein Versorgungsempfänger nur aushilfsweise Zahlungen von einer Kasse erhalten hat, die niemals für ihn zuständig gewesen ist und die auch nicht durch ordnungsgemäße Überweisung zuständig geworden ist, sondern nur aus kriegsbedingten Gründen mit Rücksicht auf die damalige Freizügigkeit im Empfang von Bezügen auf Grund von Gehalts- oder Ruhegehaltsbescheinigungen Zahlungen geleistet hat. Demnach ist in diesem Fall die in § 56 Abs. 3 G 131 vorgesehene Voraussetzung erfüllt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus einer in Berlin gelegenen Kasse des Reiches erhielt.
Der Gewährung einer laufenden Unterstützung nach § 56 Abs. 3 G 131 würde es auch nicht entgegenstehen, wenn man die Klägerin nach der - im übrigen unrichtigen - Ansicht der Revision deshalb zu dem Personenkreis des § 62 Abs. 1 Nr. 2 G 131 rechnen wollte, weil ihr Ehemann von einer in Berlin-West gelegenen Kasse Versorgungsbezüge erhalten hat und die Zuständigkeit des Zentrallohnamtes für Westberliner Versorgungsempfänger nicht fortgefallen sein soll. Denn der Auffassung, daß § 56 Abs. 3 G 131 auf diesen Personenkreis keine Anwendung findet, kann nicht gefolgt werden. § 62 G 131 erklärt ausdrücklich Abschnitt VIII des Kapitels I und damit § 56 Abs. 3 für entsprechend anwendbar. Diese Verweisung stammt zwar schon aus der ersten Fassung des Gesetzes, als § 56 den jetzigen Absatz 3 noch nicht enthielt, der erst durch die II. Novelle (1957) hinzugefügt worden ist. Da aber durch diese Novelle auch die Verweisungen in § 62 geändert worden sind, kann bei der kasuistischen Genauigkeit dieser Verweisungen nicht angenommen werden, daß die auf Abschnitt VIII unverändert geblieben wäre, wenn man § 56 Abs. 3 G 131 hätte ausschließen wollen. Eine solche Änderung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn bei § 62 G 131 seiner Natur nach Härtefälle, denen § 56 Abs. 3 G 131 begegnen will, von vornherein völlig ausgeschlossen wären. Aber gerade wenn man der von der Revision ins Feld geführten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1960 - BArbG 3 AZR 546/58 -) folgen wollte, daß unter § 62 G 131 fallende Personen keine Ansprüche auf Grund dieser Vorschrift geltend machen können, solange sie ihren Wohnsitz im sowjetisch besetzten Gebiet haben, würden sich solche Härtefälle ergeben, wie diese Entscheidung selbst ausführt. Es braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, und ebensowenig, ob § 4 G 131 auf den Personenkreis des Kapitels II G 131 Anwendung findet; denn auch wenn man - wofür vieles spricht - beide Fragen verneint, können auch im Rahmen des § 62 G 131 bei der Vielfalt und Verschiedenartigkeit der tatsächlichen Umstände in diesem Fragenkomplex Härtefälle, denen durch § 56 Abs. 3 G 131 begegnet werden soll, nicht mit Sicherheit von vornherein ausgeschlossen werden. Abgesehen von der Verweisung in § 62 G 131 hat sich auch § 56 Abs. 3 G 131 selbst trotz seiner Stellung im Gesetz Wirkung nicht nur für Härtefälle des Kapitels I zugelegt, sondern spricht als Voraussetzung ausdrücklich aus, daß Versorgungsansprüche "nach diesem Gesetz" nicht geltend gemacht werden können, nicht aber, wie Anders, G 131, 4. Aufl., Anm. 6 zu § 56 meint, nach Kapitel I dieses Gesetzes.
Nach alledem haben die Vorinstanzen mit Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, und die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen. Damit bleiben die angefochtenen Bescheide auch insoweit aufgehoben, als darin über das Begehren der Klägerin entschieden war, Witwenversorgung zu erhalten. Verbleibt die Beklagte bei der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Witwenversorgung nicht vorliegen, so muß sie jedenfalls bei der dann erforderlichen Entscheidung über Maßnahmen nach § 56 Abs. 3 G 131 davon ausgehen, daß der Ehemann der Klägerin in einer den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 G 131 genügenden Weise Versorgungsbezüge aus einer in Berlin gelegenen Kasse des Deutschen Reichs erhalten hat, und daß die Klägerin zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört, auf den § 56 Abs. 3 G 131 Anwendung findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert