Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1974, Az.: BVerwG VII C 77.72
Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Irrtümliche Annahme der Zuständigkeit; Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters; Vorliegen eines Revisionsgrundes bei einem bloßen Irrtum des Gerichts über die Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 77.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.06.1972 - AZ: 67 VIII 71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1974, 561
- DVBl 1975, 597 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 534 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1974, 464
- MDR 1974, 779
- NJW 1974, 1885-1886 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einem bloßen Irrtum des Gerichts über die Geschäftsverteilung ist der Revisionsgrund des § 133 Nr. 1 VwGO nicht gegeben.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 25. September 1967 erteilte das Landratsamt Ingolstadt der Klägerin nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten die Erlaubnis, drei zur Lagerung von Rohöl bestimmte Tanks zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Für die Genehmigung wurde eine Gesamtgebühr von 152.000 DM festgesetzt.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Der VIII. Senat des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs hat durch Urteil vom 14. Juni 1972 unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als eine höhere Gesamtgebühr als 52.840 DM festgesetzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese darauf gestützt, daß über die Berufung nicht der gesetzliche Richter entschieden habe. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten falle in den Sachbereich des Gewerberechts. Nach der Geschäftsverteilung habe daher der VI. Senat des Verwaltungsgerichtshofs über die Berufung entscheiden müssen. Er, der Beklagte, vermute, daß sich der VIII. Senat, der für Wasserrecht zuständig sei, an diesem Gesichtspunkt orientiert habe. Möglicherweise sei an ein Verfahren nach §§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes gedacht worden, wo unter §§ 19 f. das Verhältnis der wasserrechtlichen Genehmigung zu einer auf § 24 der Gewerbeordnung beruhenden Erlaubnis geregelt sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1972 aufzuheben und die Sache an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof, wie die Klägerin selbst vortrage, nur auf Grund eines Irrtums seine Zuständigkeit angenommen habe, sei das erkennende Gericht weder vorschriftswidrig besetzt gewesen noch sei der Beklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.
II.
Da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben, kann der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Revision ist zulässig; denn der Beklagte macht als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens nach § 133 Nr. 1 VwGO geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Er begründet diese Rüge mit einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan. In diesem Falle bedarf es zur Einlegung der Revision einer Zulassung durch das Berufungsgericht nicht.
Die Revision ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Berufungsgericht habe irrtümlich angenommen, es sei auf Grund des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, weil es sich um einen Rechtsstreit aus dem Gebiet des Wasserrechts gehandelt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht bei der Annahme, es sei nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufen, von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Selbst wenn es seine Zuständigkeit irrtümlich angenommen haben sollte, hätte es weder den Beklagten im Sinne des § 16 Satz 2 GVG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen (1), noch wäre das erkennende Gericht im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (2).
1.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Entscheidung eines Gerichts nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (so BVerfGE 27, 297 [304]; 29, 45 [48, 49] mit weiteren Hinweisen). Dieser Ansicht folgen auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 91 [93]) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 20, 39 [41]).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Er ist der Ansicht, daß von einer "Entziehung" nicht die Rede sein kann, wenn die Annahme, für die Entscheidung zuständig zu sein, auf irrtümlichen Erwägungen beruht.
2.
Bei einem bloßen Irrtum des Gerichts über die Geschäftsverteilung ist der Revisionsgrund des § 133 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Die gegenteilige Ansicht wird in der Literatur zwar gelegentlich vertreten (so Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Anm. B 1; Ule, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., Anm. zu § 138), aber überwiegend abgelehnt (Schunck-de Clerck, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 133 Anm. 2 a; Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 1974, Anhang zu § 4 VwGO Rdn. 16 zu § 21 e GVG; Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 551 Anm. 2; Stein-Jonas-Pohle, Kommentar zur ZPO, 19. Aufl., § 551 Anm. II 1 a). In der Rechtsprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, ein Gericht sei auch dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn seine Annahme, nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufen zu sein, irrig sei.
Das Reichsgericht (RGZ 48, 27 [28]; vgl. BGHZ 37, 125 [130]) hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Verletzung der in der Geschäftsverteilung vorgenommenen Regelung berühre nicht die Frage, ob das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil nur eine innerdienstliche Anweisung als verletzt in Betracht komme, die auf die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts keinen Einfluß habe. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen hat ursprünglich diese Rechtsprechung fortgeführt (so BGHZ 6, 178 [182]), später aber unter dem Eindruck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG diese Frage offengelassen (so BGHZ 37, 125 [130]). Der Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt. 11, 106 [109, 110]; 12, 227 [234]; 12, 402 [406]) hat dagegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 GG ausgeführt, die Revision könne nicht damit begründet werden, daß das Urteil von einer nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Aburteilung der Sache berufenen Kammer erlassen worden sei. Indessen müsse die Revision dann zulässig sein, wenn die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Folge gehabt habe, was bei einer irrtümlichen Verletzung der Regelung im Geschäftsverteilungsplan entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu bejahen sei.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 39 [41]) geht gleichfalls davon aus, daß mit der Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts auch die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans gerügt werden könne, wenn und soweit die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter enthalte. Dabei scheide ein Verfahrensirrtum als ein Verletzungstatbestand im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus (a.a.O. S. 43). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Ihre Folgerichtigkeit ergibt sich auch aus dem Vergleich mit sonstigen Regelungen des Verwaltungsstreitverfahrens, denen zu entnehmen ist, daß eine unbewußte Entziehung des berufenen Richters durch eine gerichtliche Entscheidung hingenommen werden muß. Wenn sich z.B. ein Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig hält, so hat es nach § 83 VwGO auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Nach § 83 Abs. 2 VwGO ist der Verweisungsbeschluß unanfechtbar und für das in ihm bezeichnete Gericht bindend, auch wenn das verweisende Gericht seine Unzuständigkeit irrtümlich angenommen hat. Das gleiche gilt für die Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO, der über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozeß anzuwenden ist und der bestimmt, daß in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - die Revision nicht darauf gestützt werden könne, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Wenn der Gesetzgeber es in diesen Fällen zuläßt, daß ein unzuständiges Gericht entscheidet, kann bei der irrtümlichen Auslegung der Regelung im Geschäftsverteilungsplan nichts anderes gelten.
Da der Beklagte mit seiner Revision ohne Erfolg bleibt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 99.160 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg