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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1994, Az.: BVerwG 9 C 20/93

Vertriebene; Volkszugehörigkeit; Ausreise; Aufnahme; Spätgeborene; Zweite Generation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 20/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg 17.12.1992 - 4 K 92 A.250

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 311 - 321
  • DVBl 1994, 935-938 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 1043-1046 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 412 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 1107-1109 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur deutschen Volkszugehörigkeit von Spätgeborenen, die beim Verlassen der Vertreibungsgebiete noch nicht selbständig waren.

2. Im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises besteht hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit keine Bindung an einen nach § 27 BVFG n. F. ergangenen Aufnahmebescheid oder an die dazu erteilte Zustimmung des aufnehmenden Landes.

3. Für die Frage, ob jemand i. S. des § 1 II Nr. 3 BVFG n. F. das Vertreibungsgebiet vor dem 1.1.1993 im Wege der Aufnahme bzw. des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem ein Härtebescheid nach § 27 II BVFG n. F. ergangen ist.

4. Das Bundesvertriebenengesetz findet Anwendung auch auf Personen, deren Eltern erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin, die die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrt, wurde am 24. Oktober 1976 in Kreis X, geboren. Ihre Eltern, der am 12. Juli 1948 in geborene Vater und ihre am 5. Juli 1954 in, leben seit 1989 in Deutschland, die Großeltern mütterlicherseits seit dem Jahre 1987. Der Mutter der Klägerin sowie ihrer Großmutter mütterlicherseits ist der Vertriebenenausweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erteilt worden. Ihr Vater, der dem rumänischen Volkstum zugehört, ist nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener anerkannt.

2

Am 26. Oktober 1990 verließ auch die Klägerin gemeinsam mit ihrem Bruder und reiste am 27. Oktober 1990 nach Deutschland ein. Ihr wurde am 6. November 1990 vom Bundesverwaltungsamt mit Zustimmung des Landes Bayern als Härtefall ein Aufnahmebescheid erteilt.

3

In der Begründung ihres von den Eltern als gesetzliche Vertreter gestellten Antrags auf Ausstellung des Vertriebenenausweises wird die Mutter- und Umgangssprache in der Familie der Klägerin sowie aller ihrer Vorfahren mit deutsch angegeben.

4

Durch Bescheid vom 14. Januar 1991 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Der Klägerin sei kein deutsches Volkstumsbewußtsein vermittelt worden, weil sie entgegen ihren Angaben des Deutschen nicht mächtig sei, so daß sie sowohl im Registrierscheinverfahren als auch im Ausweiserteilungsverfahren nur mit Hilfe ihrer Mutter habe angehört werden können. Die Klägerin habe weiterhin Rumänien auch nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen. Schließlich sei sie als Spätgeborene der zweiten Generation von den Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes ohnehin nicht erfaßt. Der Widerspruch wurde mit gleicher Begründung zurückgewiesen.

5

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung der Beklagten gewandt, daß Spätgeborene der zweiten Generation nicht vom Bundesvertriebenengesetz erfaßt würden und sie auch nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist sei. Weiterhin hat sie die Auffassung vertreten, daß es der Beklagten verwehrt sei, von dem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts abzuweichen, weil "die unzureichenden Sprachkenntnisse, die fortbestehende Bekenntnislage, die Prägung durch den volksdeutschen Elternteil, das fortbestehende Kriegsfolgenschicksal und die Einbeziehung der zweiten spätgeborenen Generation" bereits vom Land Bayern durch die Zustimmung zum Aufnahmebescheid geprüft worden seien. Hiervon abgesehen sei sie auch deutsche Volkszugehörige. Zwar sei es richtig, daß bei spätgeborenen Aussiedlern aus Rumänien ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt werden müßten. Davon bestehe jedoch im Falle eines Schlüsselerlebnisses eine Ausnahme. Ein solches habe bei ihr vorgelegen. Zum Beweis dafür hat sie die Vernehmung ihrer Eltern beantragt und auf zehn Zeugen verwiesen, die im gegen die Versagung des Aufnahmebescheids gerichteten Verfahren ihres Bruders vor dem Verwaltungsgericht angeboten worden seien.

6

Durch Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Entgegen der Ansicht der Klägerin könne der Aufnahmebescheid den Vertriebenenausweis weder ersetzen noch präjudizieren. Hinzu komme, daß hier der Aufnahmebescheid im Wege der Härteregelung ergangen sei und in diesem Fall eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht zwingend erforderlich und im Falle der Klägerin auch nicht vorgenommen worden sei. Deshalb sei die Beklagte zutreffend in eine Prüfung der Vertriebeneneigenschaft der Klägerin eingetreten. Sie habe diese mit Recht verneint. Das folge daraus, daß die Mutter der Klägerin, von der diese ihre Vertriebeneneigenschaft allein herleiten könne, ihrerseits Spätgeborene sei. Auf sogenannte Spätgeborene der zweiten Generation finde das Bundesvertriebenengesetz jedoch keine Anwendung mehr. Das ergebe sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. November 1976 (BVerwGE 51, 298 (309)), in dem ausgeführt worden sei, daß der Bekenntniszusammenhang und die fortwirkende Vertreibungslage für weitere Generationen von Spätgeborenen infolge der Entwicklungen in den Vertreibungsgebieten nicht mehr unterstellt werden könne. Das zeige sich auch gerade im Falle der Klägerin. In deren Verfahren sowie im Verfahren ihres Bruders sei die Mutter als Sprachmittlerin aufgetreten, da sich die Geschwister auf deutsch nicht hätten verständlich machen können. Sie hätten in Rumänien nur rumänische Schulen besucht. Sie seien nur zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Daß sie selbst irgendeinem Vertreibungsdruck oder Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet ausgesetzt gewesen seien, werde nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. Aus dem gesamten Lebenssachverhalt werde deutlich, daß bei der Klägerin auch nicht ansatzweise von einem Vertreibungsschicksal gesprochen werden könne. Die Klägerin sei in die Bundesrepublik Deutschland vielmehr allein deshalb ausgereist, um bei ihren Eltern zu leben. Sie habe somit ihr Herkunftsland aus rein privaten, familiären Gründen verlassen.

7

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, daß das Bundesvertriebenengesetz auch auf Spätgeborene der zweiten Generation Anwendung finde und auch für diese Generation die gesetzliche Vermutung einer vertreibungsbedingten Ausreise gelte.

8

Der Oberbundesanwalt teilt die Auffassung der Revision und verweist u.a. auf die Regelungen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes.

Entscheidungsgründe

9

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien (Sommer 1944) im Jahre 1976 geborene Klägerin, deren Eltern 1948 bzw. 1954 geboren wurden, als sogenannte Spätgeborene der zweiten Generation von vornherein nicht dem Regelungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes unterfalle. Vielmehr gehören zu dem vom Bundesvertriebenengesetz erfaßten Personenkreis unter den dort aufgestellten weiteren Voraussetzungen auch solche Personen, die - wie die Klägerin - nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind und ihrerseits wiederum von Eltern abstammen, die nach diesem Zeitpunkt geboren worden sind.

10

Richtig ist, daß bisher höchstrichterlich lediglich geklärt ist, daß die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes im Wege der Analogie auch auf nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen (sogenannte Spätgeborene) anzuwenden sind, wenn diese von Eltern abstammen, die den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt haben (sogenannte Spätgeborene der ersten Generation). Das ist seit dem Urteil vom 10. November 1976 (BVerwGE 51, 298) ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Offengeblieben ist hingegen die Frage, ob das Bundesvertriebenengesetz auch auf Abkömmlinge von Spätgeborenen entsprechend anzuwenden ist, also auf nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen, die ihrerseits von nach diesem Zeitpunkt geborenen Eltern abstammen (sogenannte Spätgeborene der zweiten Generation und weiterer Generationen). Allerdings hat der früher für das Vertriebenenrecht zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung vom 10. November 1976 (a.a.O.) in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel geäußert, weil bei diesem Personenkreis ein durch den Familienverband vermittelter Bekenntniszusammenhang und eine fortwirkende Vertreibungslage wegen der in der Nachkriegszeit eingetretenen Veränderungen in den Vertreibungsgebieten wohl nicht mehr unterstellt werden könnten. Ob diese Bedenken unter der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG -) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) am 1. Januar 1993 bestehenden Gesetzeslage berechtigt waren, kann letztlich dahinstehen, obgleich verschiedene Gesichtspunkte geeignet sind, die angeführten Zweifel zu zerstreuen: Was die Überlieferung einer volksdeutschen Bewußtseinslage auf Spätgeborene anbelangt, weist der Oberbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß in den Ostvertreibungsgebieten im Verlaufe der Geschichte über lange Zeiträume hinweg deutsches Volkstum jeweils an die nachfolgende Generation weitergegeben worden ist. Das ist - wie ergänzt werden kann - auch dann geschehen, wenn die äußeren Bedingungen dafür aufgrund einer bestimmten Nationalitätenpolitik weniger günstig waren. Dies spricht dafür, daß eine Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins ebenso wie bei Angehörigen der ersten Spätgeborenengeneration auch auf Spätgeborene weiterer Generationen nicht als generell ausgeschlossen angesehen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Weitergabe der in einer Familie bestehenden Bekenntnislage an das spätgeborene Kind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet der Formulierung im Urteil vom 10. November 1976 (a.a.O.) nicht "unterstellt" wird, sondern aufgrund von Tatsachen jeweils festgestellt werden muß, und zwar selbst dann, wenn beide Elternteile deutsche Volkszugehörige sind (vgl. z. B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67). Eine solche Feststellung mag bei Spätgeborenen der zweiten Generation sowie der nachfolgenden Generationen im Einzelfall aus tatsächlichen Gründen noch schwieriger sein als bei Spätgeborenen der ersten Generation und vielfach im Einzelfall nicht mehr getroffen werden können. Das nötigt indessen nicht zu einem nach der ersten Spätgeborenengeneration anzusetzenden Generationenschnitt. Ein solcher läßt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten, nach der bis zum 1. Januar 1993 generell eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, daß die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen worden sind (vgl. zuletzt BVerwGE 91, 140). Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß die dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfallenden Volksdeutschen aufgrund gesetzlicher Wertung in ihrer Gesamtheit - im Einzelfall widerlegbar - den Fortwirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegen. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Spätgeborenen verschiedener Generationen ist in dieser Rechtsprechung nicht angelegt. Das hätte auch - je nach den Umständen des Einzelfalls - teilweise zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, teilweise zu kaum lösbaren Problemen geführt, weil einerseits Volksdeutsche des gleichen Geburtsjahrgangs, etwa des Jahres 1975, sowohl der ersten als auch der zweiten Spätgeborenengeneration angehören können, und es andererseits nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen gibt, die von einem Elternteil abstammen, der den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt hat, während der andere Elternteil erst nach deren Beginn geboren ist (so auch zutreffend von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 1, § 1 BVFG Nr. 9 g, bb und cc).

11

Einer weiteren Vertiefung dieser Gesichtspunkte bedarf es indessen nicht, weil der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung offengebliebene Frage, ob nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen vom Bundesvertriebenengesetz auch dann erfaßt werden, wenn sie ihrerseits von Spätgeborenen abstammen, durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz dahin entschieden hat, daß dessen Regelungen nicht nur für Spätgeborene der ersten Generation, sondern auch für Spätgeborene weiterer Generationen gelten, sofern der Spätgeborene vor dem 1. Januar 1993 geboren ist. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 4 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 4 KfbG als neue, den Begriff des Spätaussiedlers regelnde Vorschrift in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt wurde. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 7. September 1992 sah als Spätaussiedler u. a. einen deutschen Volkszugehörigen an, der die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes verläßt, wenn er seit seiner Geburt den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte und von einer Person abstammt, die die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geregelten Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt. Dazu heißt es in der Begründung der Regierungsvorlage, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG stelle nicht nur auf die erste nach Kriegsende geborene Generation ab, vielmehr würden auch weitere Generationen erfaßt (BT-Drucks. 12/3212 S. 23). Bei den Beratungen im Innenausschuß brachte die Fraktion der SPD in dieser Hinsicht einen Änderungsantrag des Inhalts ein, daß nach dem 8. Mai 1945 Geborene nur dann Spätaussiedler sein könnten, wenn sie deutsche Volkszugehörige der ersten Generation seien, und daß weiterhin die Spätaussiedlereigenschaft im allgemeinen den Nachweis noch nachwirkender erheblicher Beeinträchtigungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit voraussetze (BT-Drucks. 12/3597 S. 40). Dieser Antrag wurde abgelehnt. In der Beschlußempfehlung des Innenausschusses vom 3. November 1992 heißt es deshalb wiederum wie in der Regierungsvorlage, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG stelle nicht nur auf die erste nach Kriegsende geborene Generation ab, sondern es würden auch weitere Generationen erfaßt. Trotz eines von der SPD-Fraktion im Bundestag eingebrachten, mit der im Innenausschuß beantragten Änderung übereinstimmenden Änderungsantrags vom 4. November 1992 (BT-Drucks. 12/3618) wurde das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz sodann in der vom Innenausschuß empfohlenen Fassung vom Bundestag in seiner 117. Sitzung vom 5. November 1992 angenommen. Aufgrund der Empfehlungen seiner zuständigen Ausschüsse (BR-Drucks. 763/1/92) rief der Bundesrat darauf den Vermittlungsausschuß an mit dem Ziel, den § 4 Abs. 1 BVFG entsprechend den früheren Änderungsanträgen zu fassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für die Spätaussiedlereigenschaft der Nachweis eines Kriegsfolgenschicksals erforderlich sei; deshalb könnten Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach dem 8. Mai 1945 geboren seien, nur noch in erster Generation als Spätaussiedler anerkannt werden, weil ein Kriegsfolgenschicksal bei weiteren Generationen kaum noch feststellbar sei (vgl. BR-Drucks. 763/2/92 vom 27. November 1992). Im Vermittlungsausschuß (vgl. BT-Drucks. 12/3966) ist es sodann zu einer Einigung gekommen, die zur Fassung des nunmehr geltenden, vom Bundestag in seiner 129. Sitzung am 11. Dezember 1992 beschlossenen § 4 BVFG n. F. geführt hat. Der gefundene Kompromiß besteht darin, daß einerseits ein Kriegsfolgenschicksal nur noch bei Spätaussiedlern aus der früheren Sowjetunion und den baltischen Staaten in der Regel als gegeben angesehen wird (§ 4 Abs. 1 BVFG), während der Spätaussiedler aus den sonstigen Ostvertreibungsgebieten nachweisen muß, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt war (§ 4 Abs. 2 BVFG n. F.). Andererseits ist der vom Bundesrat erstrebte generelle Generationenschnitt nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG durch die Einfügung des Satzteils, wenn "er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist", in die Fassung des Regierungsentwurfs einen Geburtstagsstichtag (Zeitschnitt) vorgesehen. Nach diesem Zeitpunkt geborene Personen unterfallen daher dem Regelungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr, während es bei nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, aber vor diesem Zeitpunkt geborenen Personen für den Spätaussiedlerstatus nach § 4 BVFG n. F. rechtlich ohne Bedeutung ist, welcher Spätgeborenengeneration sie zuzuordnen sind.

12

Mit dieser nunmehr für den Personenkreis nach § 4 BVFG n. F. getroffenen gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber zugleich auch die Rechtslage für den Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geklärt, zu dem die Klägerin - wie noch auszuführen ist - gehört. Es kann nicht angenommen werden, daß er insoweit Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anders als Spätaussiedler habe behandeln wollen, denn dafür fehlt es an einem hinreichenden Grund. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Spätaussiedler, die ihren Status wegen der in den Aussiedlungsgebieten eingetretenen politischen Veränderungen nur noch unter teilweise erschwerten Voraussetzungen erwerben können, von einem Generationenschnitt abgesehen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß ein solcher auch nicht für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gelten soll.

13

Da somit die Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch als Spätgeborene der zweiten Generation vom Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des begehrten Ausweises erfüllt, den nach § 15 Abs. 1 BVFG a. F. Vertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft erhalten. Vertriebene kann die Klägerin nur sein, wenn der Tatbestand der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Aussiedleraufnahmegesetzes - AAG - vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) und des Art. 1 Nr. 2 b KfbG gegeben ist. Sie muß also - was hier nach Lage der Dinge allein einer Prüfung bedarf - Rumänien als deutsche Volkszugehörige vor dem 1. Juli 1990 oder danach, aber vor dem 1. Januar 1993, "im Wege der Aufnahme" bzw. - was keinen sachlichen Unterschied macht - "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen haben.

14

Die letztgenannte Voraussetzungen liegt vor. Die am 26. Oktober 1990 und damit nach dem 1. Juli 1990, dem Tag des Inkrafttretens des Aussiedleraufnahmegesetzes, aber vor dem 1. Januar 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, erfolgte Ausreise der Klägerin ist "im Wege der Aufnahme" bzw. "im Wege des Aufnahmeverfahrens" geschehen. Zwar setzt dies - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - grundsätzlich voraus, daß vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets ein mit einem Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG (hier in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 AAG) endenden Aufnahmeverfahren durchgeführt worden ist. Der Gesetzgeber hat damit die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens zu einer weiteren Voraussetzung für den Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gemacht. Dieses Erfordernis dient dem Zweck, den Zustrom von Ausweisbewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine jedenfalls vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in geordnete Bahnen zu lenken. Das Gesetz geht weiter davon aus, daß es im Hinblick auf die veränderten politischen Verhältnisse in den Ostvertreibungsgebieten einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten ist, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den Vertreibungsgebieten zu bleiben (vgl. BT-Drucks. 11/6937 S. 5 und 6). Von dem Erfordernis eines bereits vor Verlassen des Vertreibungsgebiets ergangenen Aufnahmebescheids macht das Gesetz jedoch in § 27 Abs. 2 BVFG n. F. dann eine Ausnahme, wenn im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets eine besondere Härte vorgelegen hat, die sich auch aus der individuellen Situation des Betroffenen ergeben kann, und damit das Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen würde (BT-Drucks. 11/6937 a.a.O.). Unter dieser Voraussetzung ist der Betroffene von dem Erfordernis eines bereits bei Verlassen des Vertreibungsgebiets vorliegenden Aufnahmebescheids befreit. Dieser wird vielmehr nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets, erteilt und steht einem bei dessen Verlassen bereits vorliegenden Aufnahmebescheid gleich. Auch in diesem Falle hat daher der Ausweisbewerber das Vertreibungsgebiet "im Wege der Aufnahme" bzw. "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob der Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG n. F. vor oder nach dem 1. Januar 1993 ergangen ist, weil er sich - wie ausgeführt - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets bezieht, der für den Statuserwerb nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG maßgebend ist. Einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG ist der damals vierzehnjährigen Klägerin indessen - zudem noch vor dem 1. Januar 1993 - am 6. November 1990 mit Zustimmung des Landes Bayern zum Zwecke der Zusammenführung mit ihren in Deutschland lebenden, als Aussiedler anerkannten Eltern erteilt worden. Sie hat daher vor dem 1. Januar 1993 Rumänien im Wege der Aufnahme verlassen.

15

Nicht hinreichend geklärt ist jedoch die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, so daß die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß, damit die in dieser Hinsicht nötigen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.

16

Einerseits besteht nämlich insoweit entgegen der Ansicht der Revision weder eine Bindung an den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid noch an die dazu erteilte Zustimmung des Landes Bayern. Zwar haben - anders als das Verwaltungsgericht meint - sowohl das Bundesverwaltungsamt als auch das aufnehmende Land die deutsche Volkszugehörigkeit nicht nur vor Erlaß eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG n. F., sondern auch vor Erlaß eines Aufnahmebescheids aus Gründen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG zu prüfen, wie sich eindeutig aus § 27 Abs. 2 letzter Teil des letzten Halbsatzes BVFG n. F. einerseits und aus § 28 Abs. 2 Satz 2 BVFG n. F. andererseits ergibt. Das führt jedoch in dieser Hinsicht zu keiner rechtlichen Bindung der für die Ausweiserteilung zuständigen Behörde an den Aufnahmebescheid oder an die Zustimmung des aufnehmenden Landes und damit auch nicht zu einer derartigen Bindung des Gerichts in einem auf Ausstellung des Vertriebenenausweises gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vielmehr wird nach wie vor allein im Ausweiserteilungsverfahren "über die Ausstellung des Vertriebenenausweises" entschieden und damit der Vertriebenenstatus oder dessen Nichtvorliegen verbindlich festgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde hat daher die notwendigen Feststellungen eigenständig und auf Behördenebene letztverantwortlich zu treffen, so daß die im Aufnahmeverfahren erfolgte Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nur eine vorläufige sein kann.

17

Demgegenüber erschöpft sich der Regelungsinhalt des Aufnahmebescheids in der "Aufnahme" und die positive Äußerung des aufnehmenden Landes dazu in der "Zustimmung". Lediglich als Vorfrage haben das Bundesverwaltungsamt und das aufnehmende Land die deutsche Volkszugehörigkeit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist indessen lediglich der Grund für die von ihnen getroffene Entscheidung. Sie gehört jedoch nicht zu ihrem Regelungsinhalt (vgl. BVerwGE 1, 283 (289) für das frühere Notaufnahmeverfahren; BVerwGE 51, 101 für das frühere D 1 - Verfahren; Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 und vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 55 betreffend das frühere Registrierscheinverfahren nach der Verteilungsverordnung). Das bedeutet, daß zwar bei Vorliegen eines Aufnahmebescheids wegen der ihm insoweit zukommenden Tatbestandswirkung im Ausweiserteilungsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann, daß das Verlassen des Vertreibungsgebiets im Wege der Aufnahme bzw. im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgt ist, jedoch eine Bindung, wie sie in § 15 Abs. 5 BVFG a. F. vorgesehen ist, hinsichtlich der Frage der deutschen Volkszugehörigkeit im Verhältnis zum Bundesverwaltungsamt und zur Zustimmungsbehörde nicht besteht.

18

Andererseits kann die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit auch nicht mit der Begründung offenbleiben, der Klägerin stehe auch im Falle ihrer deutschen Volkszugehörigkeit kein Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises zu, weil sie Rumänien nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Wie zuletzt im Urteil vom 3. November 1992 (BVerwGE 91, 140) ausgeführt, gilt für sämtliche Aussiedlungsgebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eine gesetzliche Vermutung für das Verlassen dieser Gebiete aus vertreibungsbedingten Gründen, solange der Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen hat, was in bezug auf Rumänien durch § 4 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 KfbG nur für den Personenkreis der nach dem 31. Dezember 1992 ausgesiedelten Spätaussiedler geschehen ist. Deshalb braucht die Klägerin einerseits ein konkretes Kriegsfolgenschicksal nicht nachzuweisen. Andererseits kann die gesetzliche Vermutung aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als widerlegt angesehen werden, weil der Wunsch der Klägerin, mit ihren Eltern in Deutschland zusammenzuleben, ohne weiteres seine Ursache in den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gehabt haben kann (BVerwGE 91, 140 (144)).

19

Die demnach vom Verwaltungsgericht zu prüfende deutsche Volkszugehörigkeit der dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 zugehörenden Klägerin richtet sich gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n. F. nach der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage und damit nach § 6 BVFG a. F., der mit § 6 Abs. 1 BVFG n. F. inhaltsgleich ist. § 6 Abs. 2 BVFG ist nicht anwendbar (BVerwGE 92, 70). Bei seiner Prüfung muß das Verwaltungsgericht daher von den im Urteil vom 15. Mai 1990 (a.a.O.) zusammenfassend dargelegten Grundsätzen ausgehen, nach denen einem spätgeborenen Kind bis zu seiner Selbständigkeit das Bewußtsein vermittelt worden sein muß, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Diese Grundsätze können freilich ungeachtet dessen, daß das Erfordernis einer sich bis zur Selbständigkeit erstreckenden Vermittlung deutschen Volkstumsbewußtseins das vom Spätgeborenen nicht ablegbare Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu ersetzen hat, auf die Klägerin nur in abgewandelter Form angewendet werden. Denn diese war beim Verlassen Rumäniens mit 14 Jahren noch nicht selbständig. Bei solchen Spätgeborenen kann es deshalb nur darauf ankommen, ob der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil in volkstumsmäßiger Hinsicht die Bekenntnislage in der Familie geprägt und den Prozeß der Volkstumsüberlieferung in Gang gesetzt hat. In dieser Hinsicht können aus in der Person des spätgeborenen Kindes liegenden Umständen je nach dessen Alter beim Verlassen des Vertreibungsgebiets in tatsächlicher Hinsicht Schlüsse gezogen werden. Der vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellte, von der Revision nicht in Abrede gestellte Umstand, daß die bei ihrer Einreise immerhin 14 Jahre alten Klägerin der deutschen Sprache nicht mächtig war, ist daher als gegen eine Volkstumsüberlieferung sprechende Tatsache von Bedeutung. Andererseits hat sich die Klägerin auf ein "Schlüsselerlebnis" im Sinne der Entscheidung vom 15. Mai 1990 (a.a.O.) berufen. Diesen Vortrag, den sie nach den besonderen Umständen des Prozeßverlaufs vor dem Verwaltungsgericht nicht zu präzisieren brauchte (vgl. BVerfGE 54, 117 (126)), wird sie freilich nunmehr bei der erneuten Verhandlung durch Angabe konkreter Tatsachen in schlüssiger Form substantiieren müssen. Erst dann wird es Sache des Verwaltungsgerichts sein, diesbezüglich Beweis zu erheben, sofern es erforderlich erscheint.