Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1988, Az.: BVerwG 9 B 30.88

Aufnahme als Aussiedler; Verteilungsverfahren; Durchgangslager; Deutsche Volkszugehörige; Vertriebenenausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 30.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 21.02.1986 - AZ: 3 K 93/85
VGH Baden-Württemberg - 11.11.1987 - AZ: GS 1349/86

Fundstelle

  • DVBl 1988, 1031

Amtlicher Leitsatz

Zur Vorbereitung der Verteilungsentscheidung hat der Beauftragte der Bundesregierung lediglich vorläufig zu prüfen, ob die in den Durchgangslagern untergebrachten Personen als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können.

Die Bejahung der Frage hat im Verfahren auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises keine verbindliche Wirkung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. November 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene "Frage nach der Bedeutung der im Aufnahme- und Registrierungsverfahren getroffenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Statusfeststellung durch den Bundesbeauftragten für ein nachfolgendes Vertriebenenausweisverfahren" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich, ohne daß es dazu eines Revisionsverfahrens bedürfte, ohne weiteres beantworten läßt.

2

Zunächst geht die Beschwerde von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, wenn sie annimmt, durch den im Rahmen der Verteilungsentscheidung nach § 2 der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236) erfolgten Vermerk "Deutsche durch Aufnahme als Aussiedler" in dem die Klägerin betreffenden Registrierschein der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg liege eine "staatsangehörigkeitsrechtliche Statusfeststellung" in dem Sinne, daß nunmehr abschließend feststehe, die Klägerin sei Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden, weil sie "als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit" in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden habe. Eine solche verbindliche feststellende Regelung kommt nicht einmal den Staatsangehörigkeitsausweisen bzw. den Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher zu, die in § 39 RuStAG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975 (GMBl. 1975 S. 462) in der Fassung vom 15. Juli 1977 (GMBl. 1977 S. 314) vorgesehen sind (vgl. Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 <316>). Vielmehr hat die Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung - wie bereits im Beschluß vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51) dargelegt - lediglich die Verteilung der in den Durchgangslagern vorläufig untergebrachten Personen auf die Länder zum Gegenstand. Zur Vorbereitung der Verteilungsentscheidung hat der Beauftragte der Bundesregierung allerdings als Vortrage zu prüfen, ob die vorläufig untergebrachte Person aufgrund ihrer Anhörung und sonstiger im Durchgangslager zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu dem in § 1 der Verteilungsverordnung genannten Personenkreis gehört, u.a. also auch, ob sie als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung - die ohnehin nur eine vorläufige sein kann - ist indessen lediglich der Grund für die zu treffende Entscheidung, sie gehört jedoch nicht zu ihrem Regelungsinhalt, der sich in der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Betroffenen in die Verteilung erschöpft. Entsprechendes gilt für die im Registrierschein geäußerte Auffassung, der Betroffene habe in der Bundesrepublik im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden.

3

Auch hiervon abgesehen könnte die im Registrierungsverfahren erfolgte Bejahung der Vortrage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises weder die Ausweisausstellungsbehörde noch die Verwaltungsgerichte binden, weil, wie § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG zeigt, dazu eine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre, die nicht vorhanden ist. Es gilt insoweit nichts anderes als für im Notaufnahmeverfahren (vgl. Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 - BGBl. I S. 367 - in der Fassung des Art. 11 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986 - BGBl. I S. 265) oder im sog. D 1-Verfahren getroffene Entscheidungen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 4 C 60.54 - BVerwGE 1, 283 <289>; Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 64.75 - BVerwGE 51, 101). Durch den Registrierschein soll dem Ausweisbewerber lediglich eine vorläufige praktische Hilfe im Behördenverkehr bis zur endgültigen Klärung seines Status durch die dafür zuständigen Stellen an die Hand gegeben werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin