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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1990, Az.: BVerwG 9 C 51.89

Deutsche Volkszugehörigkeit; Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen; Spätgeborene; Volkstumsverschiedene Ehen; Deutsche Sprache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 51.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 11.09.1984 - AZ: B 3 K 82 A.740
VGH Bayern - 25.11.1988 - AZ: 24 B 84 A.2873

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 265-268
  • IFLA 1991, 94-97

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Personen (sog. Spätgeborene) aus volkstumsverschiedenen Ehen sowie zur Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Spätgeborene bei seiner Einreise in die Bundesrepublik die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht (im Anschluß an das Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47).

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1988 sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. September 1984 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrt, wurde am 11. November 1947 in A., Rumänien, geboren. Ihr Vater ist der im Jahre 1918 in A. geborene rumänische Volkszugehörige C. O. Inre im Jahre 1920 in A. geborene und im Jahre 1977 in P. gestorbene Mutter M. war eine geborene H.. Der Großvater mütterlicherseits hieß A. H.. Die Großmutter mütterlicherseits war eine geborene M.. Jahre 1955 zog die damals 8 Jahre alte Klägerin mit ihren Eltern von A. nach P., W.. Hier besuchte die Klägerin rumänische Schulen; deutsche Schulen gibt und gab es dort nicht.

2

Im Oktober 1980 reiste die inzwischen verheiratete Klägerin mit ihrer behinderten Tochter D. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Ehemann, ein rumänischer Volkszugehöriger, ist in Rumänien geblieben.

3

In ihrem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A gab die Klägerin, die bei ihrer Einreise nur unzureichend deutsch sprach, so daß die Verhandlung in der Durchgangsstelle Nürnberg in rumänischer Sprache geführt wurde, als Muttersprache sowie als bevorzugte Umgangssprache mit ihren Eltern "Deutsch" an. Sie führte weiter aus, ihre Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen; sie habe ebenso wie die Großeltern mütterlicherseits Deutsch als Muttersprache gesprochen.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien sowie der Vernehmung mehrerer Zeugen im Wege der Rechtshilfe im wesentlichen mit der Begründung ab, der Klägerin sei deutsches Volkstum nicht vermittelt worden. Der Widerspruch wurde mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Klage nach nochmaliger Vernehmung eines Zeugen stattgegeben und den Beklagten zur Ausstellung des Vertriebenenausweises A verpflichtet.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach weiteren Zeugenvernehmungen und Ablehnung eines vom Beklagten gestellten Antrags, zwei Zeuginnen zum Beweis dafür zu hören, daß die Klägerin Rumänien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, die Berufung des Beklagten unter teilweiser Klagabweisung und entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin den Vertriebenenausweis B - anstelle des ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Ausweises A - zu erteilen.

7

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Da in dem für die deutsche Volkszugehörigkeit maßgebenden Zeitpunkt bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Rumänien Ende August 1944) eine Ehe ihrer Eltern noch nicht bestanden und die Klägerin nach diesem Zeitpunkt geboren worden sei, komme es für ihre deutsche Volkszugehörigkeit darauf an, ob ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei und der Klägerin einen dementsprechenden Bekenntniszusammenhang vermittelt habe. Zwar lasse sich ein Bekenntnis ihrer Mutter zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar feststellen. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß die Mutter der Klägerin deutscher Abstammung sei, Deutsch als Muttersprache gesprochen und im Elternhaus eine deutsche Erziehung genossen habe. Sie sei deshalb als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Der Umstand, daß sie ungarische Schulen besucht habe, stehe nicht entgegen, weil jedenfalls zu befürchten gewesen sei, der Besuch deutscher Schulen sei für die Dauer der Schulpflicht nicht gesichert gewesen. Der Klägerin sei auch der weiter erforderliche Bekenntniszusammenhang durch Überlieferung entsprechender Eigenarten, Verhaltensweisen und geschichtlicher Erfahrungen vermittelt worden. Diese Voraussetzung könne auch dann erfüllt sein, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, sofern das spätgeborene Kind im Sinne deutschen Volkstums geprägt worden sei. Für eine entsprechende Prägung der Klägerin spreche die von dem Zeugen G. S. überzeugend bekundete dominierende Rolle der Mutter der Klägerin, die sich in bezug auf das Volkstum etwa auch in deutschsprachigen Stickereien an den Wänden der Wohnung gezeigt habe. Eine durch die Volksdeutsche Mutter geprägte Bekenntnislage werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin im übrigen keine deutsche Erziehung genossen und bei der Aussiedlung nur unzureichend deutsch gesprochen habe. Das gelte jedenfalls für Aussiedler aus denjenigen Teilen des Vertreibungsgebiets, in denen eine Unterdrückung der deutschen Sprache und Kultur über die Nachkriegsjahre hinaus fortbestanden habe oder auch - ohne entsprechende Unterdrückungsmaßnahmen wie in Rumänien - für Gebiete mit einem in der fraglichen Zeit verschwindend geringen Anteil deutscher Bevölkerung, wie dies in Pitesti der Fall gewesen sei.

8

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsgericht habe bereits ein Bekenntnis der Mutter der Klägerin zum deutschen Volkstum nicht in der rechtlich gebotenen Weise festgestellt. Vielmehr müsse angenommen werden, daß diese durch ihre Heirat mit einem rumänischen Volkszugehörigen und ihren Umzug in ein fast ausschließlich rumänisches Siedlungsgebiet volkstumsmäßig von ihrer rumänischen Umgebung assimiliert worden sei. - Weiterhin habe das Berufungsgericht die Grundsätze, nach denen sich die deutsche Volkszugehörigkeit sogenannter Spätgeborener richte, unzutreffend angewandt. Insbesondere sei es fehlsam, daß das Berufungsgericht der bei der Klägerin vorliegenden mangelhaften Beherrschung der deutschen Sprache keine Bedeutung beigemessen habe. Von dem Erfordernis der deutschen Sprache als Muttersprache könne nur dann abgesehen werden, wenn sich aus anderen Umständen eine aktiv vermittelte Volksdeutsche Prägungssituation feststellen lasse oder wenn der Betroffene aus Ländern komme, in denen infolge von Unterdrückungsmaßnahmen der Gebrauch der deutschen Sprache auch innerhalb der Familie nicht möglich oder erschwert gewesen sei. Beide Voraussetzungen lägen im Falle der Klägerin nicht vor. Es reiche nicht aus, die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache lediglich darauf zurückzuführen, daß die Familie des Spätgeborenen in einer Umgebung mit verschwindend geringem deutschen Bevölkerungsteil gelebt habe. Das Berufungsgericht wende im Ergebnis die für frühgeborene bekenntnisunfähige Kinder geltenden Grundsätze auf die spätgeborene Klägerin an. - Schließlich habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es zur Frage der Gründe für das Verlassen des Vertreibungsgebiets den in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugenbeweis nicht erhoben habe.

9

Die Revision beantragt in erster Linie, die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen, hilsweise Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

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Die Klägerin tritt der Revision entgegen und macht insbesondere geltend, daß sie bei ihrer Einreise sehr wohl des Deutschen mächtig gewesen sei, sich jedoch mangels Übung nicht habe ausdrücken können.

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Der Oberbundesanwalt tritt der Auffassung des Beklagten bei und führt weiterhin aus, daß bei spätgeborenen Kindern aus volkstumsverschiedenen Ehen die Abstammung von dem Volksdeutschen Elternteil für sich allein zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit des Spätgeborenen nicht ausreiche.

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II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt, ohne daß es auf den geltend gemachten Verfahrensmangel ankommt, entsprechend der erhobenen Sachrüge zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nicht zu, weil sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG ist und damit nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein kann.

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Allerdings steht - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - der Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nicht bereits entgegen, daß sie erst im Jahre 1947 geboren worden ist und damit in dem auch für Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (hier: Ende August 1944) ein nach § 6 BVFG erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht hat ablegen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf die Gruppe der sogenannten Spätgeborenen, zu denen die Klägerin gehört, analog anzuwenden (vgl. Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298). Diese lediglich entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf Personen, die in dem grundsätzlich für die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht geboren waren, führt indessen dazu, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Anders als eine bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits geborene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähige Person (vgl. hierzu Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87]) kann demgemäß ein sogenannter Spätgeborener nach ständiger Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen deutscher Volkszugehöriger sein: Zumindest ein Elternteil muß Volksdeutscher im Rechtssinne sein. Dieser muß also, wenn er - wie hier die Mutter der Klägerin - bekenntnisfähig war, vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein bis zu deren Beginn fortwirkendes, durch eines der in § 6 BVFG aufgeführten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben, das in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - mit weiteren Nachweisen, Dok.Ber. A 1990, 17-21 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62). Die hieraus bei ihm resultierende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, dem deutschen Volke in dem bezeichneten Sinne zuzugehören, muß weiterhin dem Spätgeborenen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof eingangs seiner Entscheidungsgründe sinngemäß ausführt - bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden sein (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 sowie Beschluß vom 22. Mai 1989 - BVerwG 9 B 4.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61).

14

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind diese Voraussetzungen jedoch nicht in vollem Umfang erfüllt.

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Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mutter der Klägerin sei deutsche Volkszugehörige gewesen, nicht beanstanden. Es hat zwar einen Bekenntnissachverhalt in dem vorbezeichneten Sinne nicht unmittelbar - etwa aufgrund von Erklärungen der Mutter gegenüber rumänischen Behörden - feststellen können, ihn jedoch ohne Rechtsverstoß aus Indizien hergeleitet, zu denen namentlich die in § 6 BVFG enthaltenen objektiven Bestätigungsmerkmale gehören, denen neben ihrer Bestätigungsfunktion auch eine wichtige Indizfunktion in bezug auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukommt (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86] mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht festgestellt, daß die Mutter der Klägerin ethnisch beidseitig von deutschen Eltern abstammt, im Elternhaus eine deutsche Erziehung genossen hat und ihre Muttersprache Deutsch gewesen ist. Es hat dies den vorliegenden Zeugenaussagen entnommen, die im übrigen auch erkennen lassen, daß die Mutter deshalb von ihrer Umgebung als Volksdeutsche angesehen wurde.

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Unter solchen Umständen ist - wie im Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 (a.a.O. S. 337) ausgeführt - grundsätzlich von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auszugehen, es sei denn, es lägen Umstände vor, aufgrund derer ein anderes als das durch die objektiven Merkmale indizierte Verhalten ernsthaft in Betracht zu ziehen und damit der indizielle Schluß nicht länger gerechtfertigt ist. In dieser Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend den Umstand in Betracht gezogen, daß die Mutter der Klägerin in Arad eine ungarische Volksschule besucht hat. Es hat jedoch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß dadurch unter den hier gegebenen Umständen die Indizwirkung der in der Person der Mutter vorhanden gewesenen objektiven Merkmale nicht entkräftet wird. Dabei kommt es weniger darauf an, aufgrund welcher Motive (Befürchtungen, ein Besuch deutscher Schulen sei nicht oder nicht hinreichend gewährleistet; der Wunsch, daß die in Arad gebräuchlichste Sprache beherrscht werde) die Großeltern der Klägerin deren Mutter in eine ungarische Volksschule geschickt haben. Entscheidend ist vielmehr, wie sich dieser Schulbesuch auf das spätere Verhalten der bekenntnisfähigen Mutter bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgewirkt hat, ob diese sich also aufgrund ihrer schulischen Erziehung letztlich dem ungarischen Volkstum zugewandt hat. Dafür hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die in der Wohnung der Mutter vorhanden gewesenen Wandstickereien in deutscher Sprache und angesichts des von ihm in bezug genommenen sonstigen Akteninhalts, nach dem die Mutter mit der Klägerin in deren früher Kindheit deutsch gebetet und deutsche Lieder gesungen hat, keine Anhaltspunkte festzustellen vermocht. Weiterhin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Mutter der Klägerin - ebenso wie diese selbst - einen rumänischen Volkszugehörigen geehelicht hat. Zum einen hat die Heirat der Eltern - wie der Verwaltungsgerichtshof entsprechend dem durch Zeugenaussagen bestätigten Vortrag der Klägerin festgestellt hat - erst nach dem für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum maßgebenden Zeitpunkt, nämlich im Jahre 1946, stattgefunden. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt klargestellt worden, daß weder die Wahl eines Ehegatten fremder Volkszugehörigkeit noch eine Erziehung der aus dieser Verbindung stammenden Kinder im Volkstum des nichtdeutschen Ehegatten einem Bekenntnis des anderen Ehegatten zum deutschen Volkstum entgegenstehen, wie sich allein schon aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG ergibt (vgl. z.B. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9).

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Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, der Klägerin sei auch der weiterhin erforderliche Bekenntniszusammenhang in dem oben bezeichneten Sinne vermittelt worden. Richtig ist zwar insoweit der rechtliche Ansatz, daß - wie ausgeführt - eine Bekenntnisüberlieferung auch dann möglich ist, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27). In mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, davon müsse auch im Falle der Klägerin ausgegangen werden. Das Berufungsgericht leitet dies allein aus der von dem Zeugen Georg Stempel "überzeugend bekundeten dominierenden Rolle der Mutter der Klägerin" her, "die sich in bezug auf das Volkstum etwa auch in deutschsprachigen Stickereien an den Wänden der Wohnung gezeigt hat", und meint weiter, es sei im Hinblick auf den verschwindend geringen Volksdeutschen Bevölkerungsanteil in P. unerheblich, daß die Klägerin keine deutsche Erziehung genossen und die - in Rumänien nicht unterdrückte - deutsche Sprache bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik nur unzureichend beherrscht habe. Damit hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bekenntniszusammenhanges in dem dargelegten Sinne verkannt. Wie ausgeführt reicht es hierzu - anders als bei den sogenannten frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindern - nicht aus, daß der Volksdeutsche Elternteil in der Familie dominiert hat. Erforderlich ist vielmehr, daß er die bei ihm bestehende Bekenntnislage, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nach außen nicht mehr hervorzutreten braucht, nämlich das Bewußtsein, Angehöriger des deutschen Volks zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, innerhalb der Familie dem Kinde in der Weise vermittelt, daß sich dieses mit dem Volkstumsbewußtsein des Volksdeutschen Elternteils identifiziert und sich in dieser Weise die Bekenntnislage des Elternteils aneignet (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - a.a.O.). In dieser Hinsicht kann jedenfalls bei unterschiedlicher Volkszugehörigkeit der Eltern nicht davon ausgegangen werden, ein solcher Bekenntniszusammenhang werde in aller Regel stillschweigend hergestellt. Ebenso wie das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus Tatsachen gefolgert werden muß (Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31, S. 5), kann auch eine Aneignung der bei dem Volksdeutschen Elternteil bestehenden Bekenntnislage durch das spätgeborene Kind, die an die Stelle eines nicht möglichen eigenen Bekenntnisses tritt, nur dann angenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich dies in rechtlicher Hinsicht herleiten läßt. Diese können so beschaffen sein, daß sie unmittelbar positiv ergeben, das spätgeborene Kind sei in die subjektive Bekenntnislage des Volksdeutschen Elternteils hineingewachsen und habe sich mit dessen Volkstumsbewußtsein identifiziert. Das kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Voraussetzung ist, daß sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des Volksdeutschen Elternteils auf das Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat (vgl. das Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - a.a.O.). Nur ein solcher Sachverhalt kann rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleichgestellt werden, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem Volksdeutschen Elternteil ausreicht und es auf die Beherrschung der deutschen Sprache nicht entscheidend ankommt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9).

18

Einen so beschaffenen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kommt es in gleicher Weise wie für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von bekenntnisfähigen, vor der Vertreibung geborenen Personen aus volkstumsverschiedenen Familien, hinsichtlich derer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ausdrückliche Erklärungen nicht feststellbar ist, darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich Merkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem Volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen. In dieser Hinsicht ist die ethnische Abstammung ohne Bedeutung, weil sie Indizwirkung sowohl für das deutsche als auch das nichtdeutsche Volkstum hat. Vielmehr ist entscheidend, ob aufgrund sonstiger objektiver Merkmale darauf geschlossen werden kann, daß sich in der Person des Kindes bis zu seiner Selbständigkeit das deutsche Volkstum niedergeschlagen hat. In dieser Hinsicht kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache eine erhebliche Bedeutung zu. Bei einem Spätgeborenen, dessen Muttersprache Deutsch ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er auch dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - deutsche Schulen nicht vorhanden waren, jedenfalls im Elternhaus eine deutsche Erziehung genossen hat und ihm Volksdeutsche Eigenarten und Kultur überliefert worden sind. Umgekehrt ist eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht. Das hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Auffassung verkannt, die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige, obwohl sie - wie festgestellt - keine deutsche Erziehung erhalten und die deutsche Sprache bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik derart unzulänglich beherrscht hat, daß im Verteilungsverfahren eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich war. Richtig ist, daß hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Spätgeborenen zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnte (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298, 308) [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75]. Das war in Rumänien jedoch nicht der Fall. Vielmehr konnte hier - wie auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache auch in der Nachkriegszeit jedenfalls ab dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, einem Verbot der deutschen Sprache im Herkunftsstaat des Spätgeborenen müsse der Umstand gleichgestellt werden, daß dieser - wie hier die Klägerin in Pitesti/Walachei - in einer Umgebung mit verschwindend geringem Volksdeutschen Bevölkerungsanteil gelebt hat, kann nicht gefolgt werden. Dies führt lediglich dazu, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit zur Kommunikation mit der Bevölkerungsmehrheit ungeeignet war, steht jedoch einer Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht entgegen. Unterbleibt sie, ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, daß sich in der Person eines Spätgeborenen aus volkstumsverschiedenen Ehen das Volkstum des nichtdeutschen Elternteils durchgesetzt hat. Das war auch bei der Klägerin der Fall, in deren Person nach dem festgestellten Sachverhalt keine eine Überlieferung deutschen Volkstums indizierende Umstände vorliegen. Der von einer Zeugin berichtete Umstand, daß die Mutter mit der Klägerin im frühen Kindesalter deutsch gebetet, deutsche Lieder gesungen und ihr deutsche Geschichten erzählt habe, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil sich die Vermittlung deutschen Volkstums bis zur Selbständigkeit des Spätgeborenen erstrecken muß und es daher nicht ausreicht, wenn deutsche Sprachkenntnisse in rudimentärer Form lediglich über einen kurzen Zeitraum in früher Kindheit vermittelt wurden (vgl. Beschluß vom 19. November 1987 - BVerwG 9 B 332.87 -). Die von dem Zeugen Georg Stempel schließlich beobachteten deutschen Wandstickereien in der Wohnung der Mutter der Klägerin sind indessen für sich allein von derart geringem Gewicht, daß darauf selbst dann, wenn sie in der Wohnung der Klägerin selbst angebracht gewesen wären, nicht die Annahme gegründet werden kann, der Klägerin sei über ihre Mutter das Bewußtsein vermittelt worden, Angehörige des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin