Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1987, Az.: BVerwG 9 B 332.87
Sprachkenntnisse als objektives Bestätigungsmerkmal der Bekenntnislage bei Spätgeborenen; Beurteilung der Volkszugehörigkeit so genannter Spätgeborener; Maßgeblichkeit der Entwicklung des Einflusses der Elternteile auf die Familie bis zur Selbständigkeit des Spätgeborenen; Voraussetzungen einer Divergenzvorlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 332.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.06.1987 - AZ: 6 S 541/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Land ...
vertreten durch das ...
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei sogenannten Spätgeborenen "nur solche Sprachkenntnisse als objektives Bestätigungsmerkmal der Bekenntnislage verwertet werden dürfen, die zur Zeit der Ausreise vorhanden sind oder auch Sprachkenntnisse, die früher vorhanden gewesen sind und später aus irgendwelchen Gründen verlorengingen, bei der Frage der Bekenntnislage verwertet werden müssen". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit der Entscheidung vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 (BVerwGE 51, 298) geklärt, daß es für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit sogenannter Spätgeborener in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie und einen durch deren Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhang ankommt. In dieser Entscheidung wird auch ausgesprochen, daß die Entwicklung des Einflusses der Elternteile auf die Familie bis zur Selbständigkeit des Spätgeborenen maßgebend ist (vgl. a.a.O. S. 308). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger deutsche Sprachkenntnisse nur über einen relativ kurzen Zeitraum während der Kindheit und nur rudimentär vermittelt wurden, daß es aber an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß sich das deutsche Volkstum über deutsche Sprachkenntnisse bis zur Selbständigkeit des Klägers hin niedergeschlagen hat. Das Berufungsgericht hat damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Selbständigwerdens abgestellt. Auf den von der Beschwerde genannten Zeitpunkt der Ausreise aus Rumänien kommt es demnach nicht an.
Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht mit seiner Beweiswürdigung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 (BVerwGE 66, 168) und vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 (BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]) abgewichen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Anwendung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalles der Klageanspruch durchgreift. Wenn es dies verneint hat, so beruht das ersichtlich darauf, daß es die Umstände des Einzelfalles anders gewürdigt hat, als es der Kläger für richtig hält. Eine die Zulassung der Revision eröffnende Divergenz, nämlich ein prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Hien
Dawin