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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1987, Az.: BVerwG 9 C 266.86

Vertriebene; Vertreibungsgründe; Gesetzliche Vermutung; Spätfolgen der Vertreibungsmaßnahmen; Materielle Beweislast; Umkehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 266.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.06.1984 - AZ: 5 VG A 235/82
OVG Niedersachsen - 28.11.1985 - AZ: 12 OVG A 132/84

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 147 - 152
  • DokBer A 1988, 5-8
  • DÖV 1988, 267-269
  • IFLA 1989, 85-86
  • NJW 1988, 1227 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in Aussiedlerfällen zugunsten des deutschen Volkszugehörigen streitende widerlegbare Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ist eine gesetzliche Vermutung, die zu einer Umkehr der materiellen Beweislast führt (Ergänzung zu BVerwGE 74, 336).

  2. 2.

    Eine von dem Volksdeutschen im Vertreibungsgebiet erreichte gehobene berufliche Position sowie eine Rückkehr in das Vertreibungsgebiet nach Auslandsreisen sind für sich allein zu einer Widerlegung dieser Vermutung nicht geeignet.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung des Vertriebenenausweises A.

2

Er wurde am 11. April 1925 in Ujpest/Budapest als Sohn von Julius S. und dessen Ehefrau Ilona, geborene ... geboren. Von 1931 bis 1935 besuchte er die ungarische Volksschule und anschließend ein ungarisches Gymnasium. Von 1943 bis 1948 studierte er Biologie und Chemie. Anschließend schlug er die Universitätslaufbahn ein. Er war zuletzt Dozent am Institut für angewandte Botanik und Histogenetik der Universität Budapest. Im Jahre 1961 unternahm er eine Auslandsreise nach Finnland, im Juni 1972 eine Reise nach Österreich.

3

Im November 1978 reiste der Kläger mit einem ungarischen Reisepaß auf Einladung der Universität Hamburg im Rahmen einer Gastprofessur und einer auf ein Jahr befristeten Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der ökologischen Holzanatomie in die Bundesrepublik ein. Er kehrte nicht mehr nach Ungarn zurück.

4

Am 20. Juli 1979 beantragte der Kläger die Erteilung des Vertriebenenausweises A die die Beklagte ablehnte. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Über die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers brauche nicht entschieden zu wenden. Jedenfalls habe der Kläger Ungarn nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, daß er Ungarn im Jahre 1978 verlassen habe weil er einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Insoweit habe er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als "Deutscher" bezeichnet worden sei. Einmal habe die Universität ihm eine Gehaltserhöhung erst einige Zeit später ausgezahlt. Diese Tatsachen zeigten, daß der Kläger keinem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Ein Vertreibungsdruck setze voraus, daß Maßnahmen gegen den Kläger gerichtet gewesen seien, die ihn veranlaßt hätten, sein Heimatland zu verlassen. Die von ihm dargelegten Gründe vermöchten dies aber nicht zu beweisen. Denn der Vertreibungsdruck äußere sich regelmäßig in einem Vereinsamungsgefühl. In einer solchen Bedrängnis habe sich der Kläger aber offensichtlich nicht befunden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, daß er eine exponierte Stellung (Dozentur als Professor an der Universität in Budapest) innegehabt habe. Er habe Kontakt zu ausländischen Universitäten gehabt und Aufsätze in englischer Sprache im europäischen Ausland veröffentlicht. Darüber hinaus seien dem Kläger drei Auslandsaufenthalte möglich gewesen, wenn man die Ausreise 1978 in das Bundesgebiet mit berücksichtige. Diese Tatsachen zeigten, daß ein Druck der Behörden oder der Umwelt gegen ihn nicht vorhanden gewesen sei.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision des Klägers, die trotz fehlender Anführung eines Gesetzesparagraphen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß im Sinne des § 139 Abs. 2 VwGO die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als verletzt gerügt werden soll, ist demnach zulässig: sie ist auch begründet. Sie führt wegen Verstoßes des angefochtenen Urteils gegen Bundesrecht zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

9

Allerdings ist das Berufungsgericht entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336)zutreffend davon ausgegangen, daß das Bundesvertriebenengesetz kein Aussiedlergesetz ist. Die Aussiedlerfälle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind vielmehr durch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gekennzeichnet. Der Aussiedler muß daher das Vertreibungsgebiet wegen dieser Spätfolgen verlassen haben, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck gewichen sein (vgl. Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - BVerwGE 52, 167 <177>). Das setzt indessen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voraus, daß - konkrete - Maßnahmen gegen den Aussiedler gerichtet waren, die ihn zum Verlassen des Vertreibungsgebiets veranlaßt haben (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - a.a.O. S. 340). Vielmehr reichen die allgemeinen Spätfolgen der Vertreibung aus, die sich als Vertreibungsdruck in der Vereinsamung der in dem von der deutschen Bevölkerung weitgehend entvölkerten Vertreibungsgebiet Zurückgebliebenen sowie in allen sonstigen Umständen niederschlagen, die - wie z.B. staatliche Assimilierungsbestrebungen - ein Leben als Volksdeutscher in den Vertreibungsgebieten erschweren (vgl. Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - a.a.O. S. 177 sowie Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - a.a.O. S. 340). Zwar hat das Berufungsgericht auch hierauf abgehoben, indem es ausführt, der Vertreibungsdruck äußere sich auch in einem Vereinsamungsgefühl. Nicht gefolgt werden kann jedoch seinen weiteren Ausführungen, der Kläger habe eine Vereinsamung nicht glaubhaft gemacht bzw. durch die von ihm dargelegten Gründe nicht bewiesen. Dergleichen obliegt dem Aussiedler nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG materiellrechtlich dem Grundsatz nach, daß die in dem Vertreibungsgebiet zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in dem bezeichneten Sinne unterliegt (vgl. Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - a.a.O. S. 177; Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - BVerwGE 55, 40 <43>; Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - BVerwGE 67, 13 <14>). Wie der Senat im Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (a.a.O. S. 339 <340>) im Anschluß an diese Entscheidungen im einzelnen ausgeführt hat, spricht deshalb für den einzelnen Aussiedler zwar nicht schon - wie in der früheren Rechtsprechung angenommen (vgl. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 66.66 - BVerwGE 26, 352 <358>: Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG 8 C 125.67 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 9) - eine unwiderlegbare Vermutung für eine vertreibungsbedingte Wohnsitzaufgabe, wohl aber wird widerlegbar vermutet, daß er wegen der Nachwirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Diese Vermutung besteht kraft Gesetzes (vgl. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 66.66 - a.a.O. S. 358). Insoweit wird an der früheren Rechtsprechung festgehalten.

10

Im Gegensatz zu den zum Bereich der Indizien und der Erfahrungssätze gehörenden sog. tatsächlichen Vermutungen, die im Rahmen der Beweiswürdigung schon dann als entkräftet angesehen werden können, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß andere Abläufe oder Tatsachen als die erfahrungsgemäßen oder indizierten ernsthaft in Betracht kommen, stellt die gesetzliche Vermutung eine Beweislastregel dar und führt zu einer Umkehrung der Beweislast (BGH. Urteil vom 12. November 1958 - IV ZR 128/58 - MDR 1959, 114: Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. § 292 I 4 b, Rosenberg-Schwab. Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. S. 712). Bei Vorliegen einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung braucht daher nur die sog. Vermutungsbasis nachgewiesen zu werden, nicht die vermutete Tatsache selbst. Zur Entkräftung der widerlegbaren Vermutung ist der volle Beweis nötig, daß die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus. Die Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall (BGH, Urteil vom 12. November 1958, a.a.O.).

11

Für die Aussiedlerfälle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bedeutet dies, daß ein Antragsteller deutscher Volkszugehörigkeit, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete verlassen hat, grundsätzlich nicht vorzutragen braucht, welche Gründe ihn hierzu bewegen haben. In dieser Hinsicht sind im allgemeinen auch keine Ermittlungen zu führen. Vielmehr sind in der Regel im Wege der Rechtsanwendung vertreibungsbedingte Gründe für das Verlassen des Vertreibungsgebiets als gesetzlich vermutete Tatsachen der Entscheidung zugrunde zu legen. Davon gehen zutreffend auch die auf der 62. Konferenz der Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder erarbeiteten "Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - (sog. Vertreibungsdruck)" aus, die in den meisten Bundesländern angewandt werden (vgl. z.B. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1986. S. 1291). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eindeutige Anhaltspunkte für eine Fallage in der Richtung bestehen, daß der Antragsteller das Vertreibungsgebiet möglicherweise ganz oder überwiegend aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat (vgl. Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - a.a.O. S. 178). Die - nur - unter dieser Voraussetzung durchzuführenden Ermittlungen dürfen allerdings nicht lediglich zu Feststellungen führen die ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wagen fortdauernder Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bloß als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also die Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte, der Antragsteller sei aus vertreibungsbedingten Gründen ausgereist. Wenn dies nicht der Fall ist, muß von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden (vgl. RGZ 92, 68 <71/72>).

12

Den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen sich solche Tatsachen nicht entnehmen. Die vom Kläger erreichte Stellung eines Dozenten an der Universität Budapest sowie die beruflichen Kontakte mit ausländischen Universitäten durften für das Berufungsgericht zwar Anlaß sein, trotz der bestehenden Vermutung nicht unbesehen von einem Verlassen Ungarns aus vertreibungsbedingten Gründen auszugehen, sondern insoweit in eine nähere Prüfung einzutreten. Jedoch läßt sich aus diesen Umständen für sich allein nur folgern, daß der Kläger letztlich beruflich nicht diskriminiert worden ist. Hingegen ist die innegehabte Dozentenstellung ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, in der Person des Klägers die vom Gesetz bei den zurückgebliebenen Volksdeutschen allgemein vermutete Vereinsamung in den von der deutschen Bevölkerung weitgehend entblößten Vertreibungsgebieten oder ihre Bedrückung durch sonstige Erschwernisse zu widerlegen. Das gleiche gilt auch für die weiter vom Berufungsgericht festgestellten Reisen des Klägers nach Finnland und Österreich. Auslandsreisen und eine anschließende Rückkehr in das Vertreibungsgebiet können zwar je nach den Gesamtumständen des Einzelfalls dafür sprechen, daß ein Antragsteller dort nicht mehr unter den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung gestanden hat. Für sich allein widerlegen sie die für ihn streitende Vermutung jedoch nicht, weil mancherlei vernünftige Gründe dafür bestanden haben können, trotz fortbestehender Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zunächst in den Heimatstaat zurückzukehren (vgl. Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 -).

13

Es wird auch nicht etwa vom Zweck des Bundesvertriebenengesetzes gefordert, daß die im Vertreibungsgebiet zurückgebliebenen Volksdeutschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausreisen. Das würde nämlich auf die vorzeitige Schaffung von Vertreibungsschicksalen hinauslaufen. Das Bundesvertriebenengesetz will jedoch keine Aussiedlerfälle hervorrufen, sondern dem Volksdeutschen, wenn er aufgrund seines eigenen Entschlusses das Vertreibungsgebiet verlassen hat, die Eingliederung in das Leben der Bundesrepublik Deutschland erleichtern (so zutreffend auch die genannten Richtlinien zum Vertreibungsdruck). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits bei seiner Ausreise aus Ungarn im Jahre 1978 die Absicht hatte, nicht mehr nach Ungarn zurückzukehren, oder ob er in der Absicht ausgereist ist, seinen Verpflichtungen aus der einjährigen Gastprofessur nachzukommen und anschließend zurückzukehren. Im letzteren Fall wären die Motive der Ausreise zwar ersichtlich vertreibungsfremd. Indessen kommt es nicht auf die Motive bei der faktischen Ausreise, sondern auf die Gründe für das "Verlassen" des Vertreibungsgebiets im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG an. "Verlassen" eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebiete bedeutet - wie der Zusammenhang der Vorschrift mit § 1 Abs. 1 BVFG ergibt - die Aufgabe eines dort bestehenden Wohnsitzes (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 16.86 - Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 2 - betreffend § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Sollte sich daher der Kläger erst in der Bundesrepublik entschlossen haben, nach Ablauf der befristeten Gastprofessur nicht mehr nach Ungarn zurückzukehren, hätte er erst dann seinen Wohnsitz durch Nichtrückkehr aufgegeben (vgl. zur Wohnsitzaufgabe durch Nichtrückkehr: Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG 8 C 107.60 - ZLA 62, 237), ohne daß bisher besondere Umstände festgestellt wären, durch die widerlegt werden könnte, daß diese Wohnsitzaufgabe wegen der allgemeinen Spätfolgen der Vertreibung geschehen ist.

14

Die Sache muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um ihm neben der Möglichkeit einer Beurteilung der bisher ungeklärt gebliebenen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers auch Gelegenheit zur Prüfung und Feststellung zu geben, ob sich aus den gesamten Umständen des Falles Tatsachen ergeben, die - wie etwa eine in bewußter Abwendung vorn deutschen Volkstum erfolgte vollständige Anpassung an die neuen Verhältnisse - geeignet sind, die für den Kläger streitende Vermutung zu widerlegen. In dieser Hinsicht wird das Berufungsgericht insbesondere den Vortrag des Klägers zu würdigen haben, daß er es im Verlaufe seiner beruflichen Laufbahn abgelehnt habe seinen Namen madjarisieren zu lassen, und ihn nach dem Verlust von Kontakten zu deutschen Familienangehörigen, des Bruders Julius, in Ungarn nichts mehr gehalten habe.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren aus 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin