Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1986, Az.: BVerwG 9 C 16.86
Vertreibung; Vertriebenenstatus; Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Vertreibungsgebiete; Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen; Emigration
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 16.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 05.01.1982 - AZ: II/2 E 1111/81
- VGH Hessen - 26.06.1985 - AZ: 4 UE 14/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1987, 91-93
- IFLA 1987, 70-72
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 7 BVFG schafft für nach der Vertreibung geborene Kinder keinen neben den §§ 1 bis 4 BVFG stehenden zusätzlichen Vertriebenenstatus, sondern leitet auf sie lediglich einen nach diesen Vorschriften bereits entstandenen Vertriebenenstatus über, der auch in ihrer Person durch Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach § 15 Abs. 1 BVFG festgestellt wird.
- 2.
Ein Verlassen der in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Vertreibungsgebiete liegt im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur vor, wenn der Emigrant dort seinen Wohnsitz hatte.
- 3.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG setzt voraus, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Zeitpunkt der Emigration gerade in dem Vertreibungsgebiet drohten, in dem der Emigrant seinen Wohnsitz hatte. Das ist dann der Fall, wenn sich dort für den Emigranten aus damaliger Sicht das Entstehen einer objektiven Gefährdungslage als nahe bevorstehend abzeichnen konnte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper, Dr. Bender, Hien und Dr. Bonk
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 1985 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die am 15. Oktober 1937 in Palästina geboren wurde und die israelische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt die Erteilung des Vertriebenenausweises A.
Ihr Vater, der am 3. März 1913 in Galizien geborene Otto D. ist Jude. Er war bis zu dem späteren Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit polnischer Staatsangehöriger. Nach dem Tode seiner Mutter zog er im Jahre 1918 mit seinem Vater zu den Großeltern nach Frankfurt am Main. Hier besuchte er die Volksschule und anschließend drei Jahre lang eine Handelslehranstalt. Dann machte er eine kaufmännische Lehre bei der Firma ... durch. Er war Mitglied des Sportvereins Eintracht Frankfurt und von 1932 bis zur Machtergreifung im Reichsbanner "Schwarz-Rot-Gold" aktiv tätig. Im Mai 1933 begab er sich zu seinem Großvater Isaak G. nach Galizien in Polen. Hier verblieb er bis Anfang 1934. Sodann reiste er mit der Bahn nach Frankreich, wo er nach kurzem Zwischenaufenthalt in Paris im Süden des Landes einige Monate in der Landwirtschaft arbeitete und während dieser Zeit mit sieben anderen aus Deutschland stammenden Juden in einer Gemeinschaftsunterkunft lebte. Sodann siedelte er nach Palästina über.
Im Jahre 1979 reiste die Klägerin mit ihrem israelischen Ehemann und ihren drei Kindern in die Bundesrepublik ein und beantragte die Ausstellung des Vertriebenenausweises A.
Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen und aufgrund seiner Aussage den vorstehend mitgeteilten Lebenslauf festgestellt. Dazu hat der Vater der Klägerin im einzelnen weiter bekundet: Ihm sei bereits im Jahre 1932 gesagt worden, daß er von Frankreich aus mit einem Zertifikat nach Palästina reisen könne. Vor seiner Ausreise nach Polen habe er im Palästina-Amt in Berlin, Meinekestraße, das von L. geleitet worden sei, eine entsprechende Information bekommen. Der Grund für diesen Hinweis habe darin gelegen, daß er im Jahre 1932 arbeitslos gewesen sei. Er sei dann trotzdem nach Polen gefahren, um seinen Großvater zu besuchen. In Polen habe er keine Arbeit gefunden. Der Grund für seine Fahrt nach Frankreich habe darin gelegen, daß er von Polen aus kein Zertifikat für eine Übersiedlung nach Palästina habe bekommen können.
Aufgrund dieser von ihm als glaubhaft angesehenen Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Vertriebenenausweis A zu erteilen.
Das Urteil ist wie folgt begründet: Der Klägerin stehe der Vertriebenenausweis A zu, weil sie nach § 7 BVFG den Vertriebenenstatus ihres Vaters erworben habe. Dieser sei nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Heimatvertriebener. Er habe zwar früher die polnische Staatsangehörigkeit besessen, sei jedoch deutscher Volkszugehöriger, weil er sich vor dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Er habe sich nämlich im Mai 1933 bei seinem Großvater in Galizien aufgehalten. Diesen Teil Polens habe er Anfang 1934 verlassen und sodann in Locynac in Frankreich einen Wohnsitz begründet. Maßgebend sei der Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die ständige Niederlassung im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB setze den rechtsgeschäftlichen Willen einer Person voraus, den maßgeblichen Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Die Absicht, die Niederlassung später bei Gelegenheit wieder aufzugeben, stehe einer Wohnsitzbegründung nicht entgegen. Dies bedeute, daß der Vater der Klägerin einen Wohnsitz 1934 in Frankreich zumindest für den Zeitraum begründet habe, in dem er einige Monate in der Landwirtschaft im Süden des Landes gearbeitet habe und in dieser Zeit in einer Gemeinschaftsunterkunft mit sieben anderen Juden untergebracht gewesen sei. Daß er mit dem Blick auf eine spätere Ansiedlung in Palästina in Frankreich sich nur für eine vorübergehende Zeitspanne habe aufhalten wollen, ändere an der Begründung eines Wohnsitzes nichts. Auch wenn es damals bekanntgewesen sei, daß Juden über Frankreich mittels eines Zertifikats nach Palästina hätten gelangen können, so folge aus dieser Tatsache allein nichts Gegenteiliges. Denn es sei bei Begründung des Wohnsitzes in Frankreich für den Vater der Klägerin zumindest noch nicht absehbar gewesen, ob und ggf. wann er Frankreich in Richtung Palästina habe verlassen können.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG durch das Berufungsgericht. Außerdem macht sie geltend: Selbst wenn die Klägerin gemäß § 7 BVFG Heimatvertriebene sei, habe sie keinen Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A, weil Ausweise gemäß § 15 Abs. 1 BVFG nur zum Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nach §§ 1 bis 4 BVFG erteilt würden, die Klägerin jedoch allenfalls Vertriebene nach § 7 BVFG sein könne.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das Berufungsgericht verstößt mit seiner Auffassung gegen Bundesrecht, die Klägerin habe als nach der Vertreibung geborenes Kind im Sinne des § 7 BVFG Anspruch auf Erteilung des beantragten Vertriebenenausweises A, weil ihr Vater nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Heimatvertriebener sei. Das führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsurteil allerdings in seinem rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend: Wenn der Vater der Klägerin in der Tat die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 BVFG erfüllt und damit Heimatvertriebener ist, hat auch die Klägerin diese qualifizierte Vertriebeneneigenschaft nach § 7 BVFG mit ihrer Geburt erworben, sofern ihrem Vater zumindest gemeinsam mit ihrer Mutter (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 155.72 - BVerwGE 44, 114) das Recht der Personensorge und der gesetzlichen Vertretung zustand. Sie hat dann Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A, den nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Heimatvertriebene erhalten. Die gegenteilige Auffassung der Revision, Vertriebenen nach § 7 BVFG könnten generell keine Vertriebenenausweise erteilt werden, weil diese nur zum Nachweis der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 1 bis 4 BVFG ausgestellt würden, ist unzutreffend. Richtig ist zwar, daß zufolge des in § 15 Abs. 1 BVFG enthaltenen Klammerzusatzes durch die Ausweiserteilung ein aufgrund der §§ 1 bis 4 BVFG entstandener Vertriebenen- oder Flüchtlingsstatus festgestellt werden soll. Die Ansicht, nach der Vertreibung geborene Kinder könnten einen solchen Status schlechthin nicht besitzen, verkennt jedoch das Wesen des § 7 BVFG. Ziel dieser Vorschrift ist die Aufrechterhaltung eines bestehenden Vertriebenenstatus über die Generation der unmittelbar Betroffenen hinaus (vgl. Begründung zu § 6 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. I/2872). Rechtstechnisch wird dies dadurch erreicht, daß das Kind mit der Geburt die Vertriebeneneigenschaft des maßgebenden Elternteils erwirbt. Auf diese Weise wird ein bereits erworbener Vertriebenenstatus an das Kind weitergegeben (vgl. Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 91.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 18). § 7 BVFG schafft somit keinen neben den §§ 1 bis 4 BVFG stehenden zusätzlichen Vertriebenenstatus. Die Vorschrift erschöpft sich vielmehr darin, einen nach diesen Vorschriften entstandenen Vertriebenenstatus auf das Kind überzuleiten. Der Vertriebenenstatus des Kindes kann deshalb nur ein solcher nach den §§ 1 bis 4 BVFG sein und daher auch in dessen Person nach § 15 Abs. 1 BVFG durch Ausstellung eines Vertriebenenausweises festgestellt werden. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob für nachgeborene Kinder im Sinne des § 7 BVFG kein Bedürfnis zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises besteht, weil sie - wie die Revision weiter meint - regelmäßig keine Integrationshilfen nach dem BVFG erhalten, jedenfalls aber ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage bereits vorhandener Urkunden nachweisen könnten. Die in § 15 BVFG geregelten Ausweise sind keine Betreuungsberechtigungsausweise sondern Statusnachweisausweise. Das zeigt nicht nur die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. die schriftlichen Berichte des Ausschusses für Heimatvertriebene - 22. Ausschuß - vom 1. Dezember 1952 und 11. Februar 1953 - BT-Drucks. I/3902 und 4080 jeweils S. 5), sondern ergibt sich unmittelbar auch aus § 15 Abs. 1 BVFG sowie mittelbar aus § 15 Abs. 4 BVFG und § 19 BVFG.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin jedoch aufgrund des § 7 BVFG keinen nach § 15 BVFG grundsätzlich feststellbaren Heimatvertriebenenstatus erworben, weil ihr Vater nach der für ihn allein in Betracht kommenden Statuserwerbsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht Vertriebener ist und damit auch nicht Heimatvertriebener nach § 2 Abs. 1 BVFG sein kann. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete, nämlich die deutschen Ostgebiete sowie Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts mit Recht angenommen, daß der Vater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG ist. Nicht zutreffend ist jedoch seine Auffassung, er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, weil er sich nach dem Verlassen Frankfurts am Main von Mai 1933 bis Anfang 1934 in Polen bei seinem Großvater aufgehalten, sodann Polen verlassen und in Frankreich einen Wohnsitz begründet habe. Diese Ansicht verkennt das Wesen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Sie ist keine Bestimmung des Wiedergutmachungsrechts, sondern eine vertriebenenrechtliche Vorschrift. Sie bezweckt, die wegen Emigration unterbliebene Vertreibung der wirklichen Vertreibung gleichzustellen. Die Verfolgung ist Auswahlkriterium, um aus den verschiedenen Fällen der Emigration denjenigen herauszugreifen, der es verdient, die nicht mehr mögliche Vertreibung der wirklichen Vertreibung gleichzustellen (Urteil vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 23.76 - BVerwGE 52, 7, 9) [BVerwG 19.01.1977 - VIII C 23/76]. Die Rechtsstellung des Vertriebenen soll denjenigen nicht versagt werden, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus dem späteren Vertreibungsgebiet ausgewandert sind (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - L.-M. § 150 BEG Nr. 3). Es handelt sich - so läßt sich sagen - um einen Fall der vorweggenommenen Vertreibung im Sinne einer wegen Emigration nicht verwirklichten Vertreibung (Urteil vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 23.76 - a.a.O.).
Vertreibung bedeutet - wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 BVFG ergibt - Wohnsitzverlust (Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 9.80 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 27). Ebenso wie wirklich Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG nur sein kann, wer in einem Vertreibungsgebiet seinen Wohnsitz gehabt hat, kann auch durch Emigration verhinderter Vertriebener nur sein, wer im Zeitpunkt der Emigration in einem Vertreibungsgebiet seinen Wohnsitz hatte. Es reicht nicht aus, daß er sich dort lediglich aufgehalten hat. "Verlassen eines der in Abs. 1 genannten Vertreibungsgebiete" bedeutet daher die Aufgabe eines dort bestehenden Wohnsitzes (vgl. Urteil vom 19. Februar 1975 - BVerwG 8 C 116.73 - s. Buchholz 412.3 § 15 Nr. 13). Der Vater der Klägerin, der Ende 1934 oder Anfang 1935 nach Palästina ausgewandert ist und damit seinen Wohnsitz nach dem 30. Januar 1933 außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, könnte daher als Vertriebener nur denn in Betracht kommen, wenn er - was nach seinem festgestellten Lebenslauf allein möglich erscheint - zuvor entweder im Vertreibungsgebiet Polen oder in Frankreich, das zu den sog. westlichen Vertreibungsgebieten gehört, einen Wohnsitz begründet hätte. Das läßt sich für Polen mangels hinreichend klarer Feststellungen nicht abschließend beurteilen und erscheint für Frankreich angesichts des im Hinblick auf den dortigen Aufenthalt vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellten Sachverhalts aus rechtlichen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung:
Auch wenn der Vater der Klägerin in Polen oder in Frankreich einen Wohnsitz gehabt haben sollte, hätte er die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht erwerben können. Die Aufgabe des Wohnsitzes reicht dazu allein nicht aus. Vielmehr muß die Wohnsitzaufgabe deshalb erfolgt sein, "weil" gegen den Emigranten aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG genannten Gründen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt worden sind oder ihm drohten. Sie müssen somit ursächlich für das Verlassen des - späteren - Vertreibungsgebiets unter Aufgabe des dort befindlichen Wohnsitzes gewesen sein. Das setzt entsprechend dem vertriebenenrechtlichen Charakter des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG voraus, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Zeitpunkt der Emigration gerade in dem Vertreibungsgebiet drohten oder bereits verübt worden waren, in dem der Emigrant seinen Wohnsitz hatte. Es ist deshalb ohne Bedeutung, daß der Vater der Klägerin, gegen den nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht verübt worden sind, im Reichsgebiet bereits vom Zeitpunkt der Machtergreifung am 30. Januar 1933 an Verfolgungsfurcht hegen mußte. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob ihm in der Zeit VOR Mai 1933 bis Anfang 1934 in Polen oder danach bis Ende 1934/Anfang 1935 in Frankreich als Jude nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten, die ihn zur Aufgabe seines - jeweils alternativ zu unterstellenden - Wohnsitzes veranlaßt haben. Das war nicht der Fall. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG setzt zunächst eine objektive Gefährdungslage in dem Sinne voraus, daß sich für den Emigranten aufgrund bereits eingetretener Ereignisse und sich abzeichnender Entwicklungen in der Vergangenheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage der nahe bevorstehende Eintritt einer Verfolgungsgefahr als wahrscheinlich abzeichnen konnte (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 76.66 - Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 7; Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 9.80 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 27; BGH, Urteil vom 6. März 1963 - IV ZR 280/62 - L.-M. § 150 BEG Nr. 19). Weiterhin muß der Wohnsitz gerade wegen eines hieraus resultierenden Angstgefühls aufgegeben worden sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach den in den Jahren 1933 bis Anfang 1935 gegebenen Verhältnissen war aus damaliger Sicht eine nationalsozialistische Verfolgung der Juden weder in Polen noch in Frankreich objektiv voraussehbar. Dementsprechend läßt sich auch der Aussage des Vaters der Klägerin vor dem Berufungsgericht nichts dafür entnehmen, daß er - subjektiv - mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in diesen Ländern rechnete. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf eine Verfolgung von Juden durch den polnischen Staat beruft, ist dies aus Rechtsgründen unerheblich, weil dergleichen allein in den Verantwortungsbereich des polnischen Staates fallen würde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1965 - IV ZR 177/64 - RzW 1965, 511 sowie Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62 - RzW 1963, 219). Die Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen einer fremden Staatsführung der deutschen Staatsführung zuzurechnen sind (vgl. dazu Urteil vom 19. Februar 1976 - BVerwG 3 C 37.75 - Buchholz 427.207 § 1 7. Feststellungs-DV Nr. 35) lagen für Polen in den Jahren 1933 und 1934 ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk