Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.2000, Az.: BVerwG 2 WD 45.99
Wiederholter Diebstahl eines Soldaten im Warenhaus; Betrügerisches Vorgehen zu Lasten des Dienstherrn bei der Abrechnung von Reisekosten; Verstoß gegen die Wahrheitspflicht durch die Abgabe einer unwahren Erklärung; In der Tat oder in der Person liegende Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 45.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 26.05.1999 - AZ: 10 VL 28/98
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
- 13 Abs. 1 SG
Fundstellen
- NVwZ-RR 2001, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2001, 79-81
Prozessgegner
Obermaat ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Februar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, sowie
Fregattenkapitän Besenfelder,
Obermaat Kraus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Mai 1999 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 25 Jahre alte Soldat erwarb im Jahre 1990 den Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach der 10. Klasse -. Danach begann er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er am 11. Juni 1993 erfolgreich abschloß. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 4. Oktober 1993 als Hauptgefreiter zu einer Eignungsübung von vier Monaten zum Stab der .schule - Lehrgruppe ... - nach E. einberufen. Am 4. Februar 1994 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Hauptgefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht Jahre festgesetzt; sie endet mit Ablauf des 3. Oktober 2001.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 zum Maat und mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 zum Obermaat befördert.
Zum 26. November 1993 wurde er als Schüler zur 5./.schule in F. und zum 1. Februar 1994 als Fernmeldebetriebsgast Fernschreib/Schreibfunk zur .gruppe ... in W. versetzt. Der Soldat wurde weiterhin wie folgt versetzt: Zum 5. Juli 1994 zur 4./.schule in P. wo er den Maat-Lehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand, zum 5. Oktober 1994 als Schüler zur 3./.schule in P., zum 3. Januar 1995 als Fernmeldebetriebsmaat Fernschreib/Schreibfunk zur .gruppe ... in W. zum 4. Juli 1995 als Fernmeldebetriebsmaat Seefunk und Bediener Fernmeldeanlagen zur Fregatte S. in W. und zum 16. Oktober 1995 als Fernmeldebetriebsmaat Fernschreib/Schreibfunk und Helfer im Sanitätsdienst wiederum zur .gruppe ... in W..
In seiner Beurteilung vom 22. März 1996 wurden seine dienstlichen Leistungen auf dem Dienstposten eines Fernmeldebetriebsmaaten in der gebundenen Beschreibung siebenmal mit "2" und siebenmal mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:
"Obermaat ... ist ein sehr verantwortungsbewußter Soldat, der beständig unter Beweis stellt, daß sein Beruf ihm viel Freude bereitet. Umsichtig und zügig arbeitend, trägt er bei gut entwickeltem fachlichen Know-how, insbesondere auch im Vorschriftenwesen, sowie organisatorischer Begabung entscheidend zum störungsfreien Betriebsablauf innerhalb seiner Sektion bei. Ihm unterstelltes Personal führt er in adäquater Weise und setzt dieses ihren Fähigkeiten entsprechend ein. Obermaat ... ist ein introvertiert wirkend, gleichzeitig aufgeschlossener Unteroffizier, der durch sein ausgeglichenes Wesen zum guten Betriebsklima innerhalb seiner Schicht beiträgt und daher im Kameradenkreis geachtet wird. Vom charakterlichen und fachlichen Potential her halte ich diesen Soldaten, der sich für Autos, Musik und Sport (Schwimmen) interessiert, sehr deutlich für die Bootsmannausbildung geeignet."
In der Sonderbeurteilung vom 15. Februar 2000 durch Kapitänleutnant S. erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen fünfmal die Wertung "3", fünfmal die Wertung "4" und einmal die Wertung "5", und die freie Beschreibung lautete:
"Im fachlichen Bereich hinterläßt OMt ... einen zuverlässigen Eindruck. Ihm übertragene Aufgaben erledigt er zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten korrekt und fleißig. Dabei erkennt er eigenständig seine Aufgaben. Er besitzt ein gutes Fachwissen. In seine neuen Aufgabengebiete in der O-Registratur und in der Fernsprechvermittlung hat sich OMt ... schnell eingearbeitet und trägt hier deutlich zur Unterstützung bei. Auf seine Umgebung macht er einen ruhigen, zurückhaltenden Eindruck. In allen Bereichen, in denen er bislang eingesetzt wurde, hat er sich fachlich als Unteroffizier bewährt.
Dem gegenüber stehen deutliche charakterliche Mängel, die OMt ... aus meiner Sicht nicht als Vorgesetzten in einer Führungseigenschaft von Untergebenen erscheinen lassen."
Gegen die Sonderbeurteilung vom 15. Februar 2000 legte der Soldat unter dem 16. Februar 2000 bei der .gruppe ... in W. Wehrbeschwerde ein. Unter Bezugnahme auf Nr. 1102 b ZDv 20/6 rügte er Verstöße gegen solche Rechte, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt seien, und ist der Auffassung, daß die Beurteilung im Wehrbeschwerdeverfahren aufzuheben sei. Über die Beschwerde ist noch keine Entscheidung getroffen worden.
Oberleutnant zur See M., Wachleiter in der .gruppe ... und Kapitänleutnant L. früherer nächster Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, haben vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, an den dienstlichen Leistungen des Soldaten gebe es nichts auszusetzen, dienstlich hätten sich die Vorfälle nicht ausgewirkt. Nach Absprache mit dem S 2-Offizier sei der Soldat, auch wegen seiner dienstlichen Führung und seinen Fähigkeiten, im Dienst verblieben. Fachlich würden sie den Soldaten im oberen Drittel der Unteroffiziere ohne Portepee einordnen.
Das Bundeszentralregister enthält nur die Eintragung der sachgleichen Strafen. Das Disziplinarbuch weist keine Eintragung über disziplinare Maßregelungen des Soldaten aus.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.322,44 DM brutto, 2.768,31 DM netto.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind nach seinen Angaben geordnet. Für den Kauf eines Autos hat er einen Kredit über 20.000,00 DM aufgenommen, den er in monatlichen Raten von 389,00 DM abzahlt.
II
Der Soldat wurde wegen des Sachverhalts, der dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegt, durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 14. April 1997 - Az.: 18 Cs 323 Js 14396/97 -, rechtskräftig seit 3. Mai 1997, wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 DM bestraft. Wegen des Sachverhalts, der dem Anschuldigungspunkt 2 zugrunde liegt, wurde gegen ihn ebenfalls durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. am 13. Oktober 1998 - Az.: 4 Cs 185 Js 38123/98 -, rechtskräftig seit 31. Oktober 1998, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM wegen Betrugs festgesetzt.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers ... vom 13. August 1998 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 22. Dezember 1998 den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Maaten herab.
Die Kammer hat das Verhalten, das dem Soldaten in beiden Anschuldigungspunkten vorgeworfen wird, in vollem Umfang als bewiesen angesehen. Unter Bezugnahme auf die beiden Strafbefehle des Amtsgerichts W. vom 14. April 1997 bzw. 13. Oktober 1998 traf sie folgende tatsächliche Feststellungen:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
"... am 17.02.1997" entwendete der Soldat "der Firma M. GmbH, ... einen CD-Rom-Writer (Lese- und Schreibgerät) im Werte von insgesamt DM 998,00 .... Der Soldat hat das ihm zur Last gelegte Verhalten in vollem Umfang eingeräumt."
Zu Anschuldigungspunkt 2:
"In der Beweisaufnahme ist folgendes festgestellt worden: Der Soldat war für die Zeit vom 09. bis 27.03.1998 zur 2./.schule nach F. kommandiert worden. Die Fahrt von seinem Wohnort S. nach F. am 08.03.1998 ebenso wie die Heimfahrt am 27.03.1998 von F. nach S. führte er als Mitfahrer im Pkw seines Kameraden Maat H. durch. Dennoch beantragte er für beide Fahrten die Erstattung von Reisekosten. Hierbei gab er an, mit seinem eigenen Pkw gefahren zu sein. Weder die Rubrik 'Mitfahrer' noch die Rubrik 'Mitnahme im Kfz' des Antrages füllte er aus.
Aufgrund seines Antrages erhielt er einen ihm nicht zustehenden Betrag in Höhe von DM 187,82 ausgezahlt.
Zu diesem Vorfall hat sich der Soldat in der Beweisaufnahme wie folgt eingelassen:
Beim Ausfüllen der Reisekostenabrechnung sei ihm ein Fehler unterlaufen. Er habe wegen Unkenntnis und Unkonzentriertheit vergessen, daß er Mitfahrer bei Maat H. gewesen sei. Es sei zu keiner Zeit sein Ziel gewesen, die Bundeswehr zu schädigen und unberechtigterweise Geld zu erlangen.
Demgegenüber steht fest, daß der Soldat seinerzeit in das Antragsformular in der Rubrik 'Benutzung des eigenen Kfz' den Hubraum seines Pkw ebenso wie die zurückgelegte Wegstrecke und das Gewicht seines Gepäcks eingetragen hat.
Der Soldat besitzt einen Toyota MRC 1600 ccm. Bei dem Pkw des Maaten H. in dem der Soldat damals mitgefahren war, handelt es sich um einen Opel Astra 1800 ccm.
Im übrigen hat der Soldat bestätigt, daß er seinen eigenen Pkw während der Kommandierung nicht dabeigehabt hätte, weil sie zu dritt ohnehin nicht in den Zweisitzer hineingepaßt hätten. Unter den gegebenen Umständen erschien die Einlassung des Soldaten als ein - untauglicher - Versuch, sich aus der Sache herauszureden. Dementsprechend weist die Kammer diese Einlassung als konstruiert-vordergründige Schutzbehauptung zurück. Vielmehr ist sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Soldat am 17.04.1998 das Formular der Reisekostenrechnung bewußt und gewollt unzutreffend ausgefüllt und dabei in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Rechnungsvordruck um ein übersichtliches, einfach und verständlich strukturiertes Formular handelt, dessen korrektes Ausfüllen weder gehobene Intelligenz noch gesteigerte geistige Anstrengungen erfordert.
Zudem handelt es sich bei dem Soldaten um einen umsichtigen, erfahrenen Obermaaten mit gut entwickeltem fachlichen Know-how, insbesondere auch im Vorschriftenwesen, dem sein ehemaliger nächster Disziplinarvorgesetzter in der Hauptverhandlung bestätigte, daß er schnell, zuverlässig und umfassend gearbeitet und Fehler sogleich aufgespürt hätte. Schon unter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, daß der Soldat sich bei den verhältnismäßig wenigen, unproblematischen Angaben in dem Reisekostenvordruck im Klaren war, was er zu Papier brachte. Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, daß er mit seiner Unterschrift pflichtgemäß die Richtigkeit seiner Eintragungen versichert hat.
Abgesehen davon war als ein starkes Indiz für die Tat und die Schuld des Soldaten der rechtskräftige sachgleiche Strafbefehl zu berücksichtigen."
Die Kammer würdigte den Warenhaus-Diebstahl des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, sein betrügerisches Verhalten im Zusammenhang mit seiner Reisekostenrechnung als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Ihm liege Fehlverhalten zugrunde, das in zwei gesonderten Fällen zur Begehung von Straftaten geführt habe. Der gravierendere Anteil liege dabei in dem betrügerischen Vorgehen zu Lasten des Dienstherrn bei der Abrechnung der Reisekosten. Aber auch bei dem am 17. Februar 1997 begangenen Diebstahl habe es sich keineswegs um ein sogenanntes "Kavaliersdelikt" gehandelt. Dabei sei bei Diebstählen in Warenhäusern mildernd zu berücksichtigen, daß hierbei die Hemmschwelle niedriger liege als bei Eigentumsdelikten etwa im sozialen Nahbereich. Die Kammer habe es dem Soldaten deshalb auch abgenommen, daß er sich erst innerhalb des Warenhauses entschlossen habe, den CD-ROM-Writer, der als einziges Exemplar im Regal gestanden habe, zu entwenden, nachdem er bei dessen Betrachtung erkannt hätte, ihn für seine Zwecke gut gebrauchen zu können. Danach sei es mit seiner Spontaneität vorbei gewesen. Von da an sei er planvoll, umsichtig und zielstrebig zu werke gegangen. Bei der Begehung der Tat habe er eine bemerkenswerte kriminelle Energie aufgewandt. An sich habe er die Sache gedanklich und von ihrem folgerichtigen Ablauf her voll im Griff gehabt. Durch sein unverfrorenes Vorgehen sei es ihm gelungen, die Kassiererin zu täuschen, doch nach Verlassen der Kassenzone sei es mit seinem "Glück" unvermittelt vorbei gewesen. Denn nun habe ihn der Kaufhausdetektiv abgefangen, der ihn beobachtet habe, als er den Inhalt des Osterkartons gegen den CD-ROM-Writer ausgetauscht habe. Isoliert betrachtet sei für diesen Vorfall ein Beförderungsverbot von mittlerer Dauer als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht zu ziehen gewesen. Hinzugekommen sei nun aber der von dem Soldaten begangene Reisekostenbetrug als disziplinarrechtlich erheblich gewichtigere Tat. Ein Zeitsoldat, der seinen Dienstherrn betrüge, um einen rechtswidrigen, finanziellen Vorteil zu erlangen, begehe eine verwerfliche Tat und mache sich eines schweren Vertrauensbruchs schuldig. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Soldat in seiner Reisekostenrechnung die Richtigkeit seiner Angaben pflichtgemäß versichert habe. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn durch unwahre Angaben in betrügerischer Absicht schädige oder derartiges versuche, büße allgemein seine Glaubwürdigkeit ein und könne der Bundeswehr in der Regel nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden. Dabei spiele es keine Rolle, daß es hier um einen nicht allzu hohen Geldbetrag gegangen sei, denn dienst- und disziplinarrechtlich sei nicht der Eintritt oder die Höhe eines Vermögensschadens, sondern der durch das zugrundeliegende Fehlverhalten als solchem eingetretene Verlust an dienstlich-persönlichem Ansehen, Vertrauen und Autorität entscheidend. Obwohl der Soldat durch den gegen ihn in der Diebstahlssache erlassenen Strafbefehl genügend hätte gewarnt sein müssen, habe er sich dennoch dazu hinreißen lassen, sich durch erneutes bewußtes und gewolltes Fehlverhalten diesmal am Vermögen seines Dienstherrn zu vergreifen. Aus den beiden Vorfällen selbst ergäben sich keine Milderungsgründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Insbesondere habe sich der Soldat nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Die dem Soldaten zur Last gelegten vorsätzlichen Verfehlungen seien zumindest geeignet, erhebliche Vorbehalte und Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und Rechtstreue hervorzurufen sowie seine Zuverlässigkeit, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Bei alledem sei der Soldat als Obermaat nach § 10 Abs. 1 SG aufgefordert gewesen, als "Vorgesetzter" in Haltung und Pflichterfüllung vorbildlich aufzutreten. Dem sei er nicht gerecht geworden, sondern habe in den angeschuldigten Fällen in gravierender Weise versagt und ausgesprochen schlechte Beispiele gegeben. Demgegenüber seien zugunsten des Soldaten seine recht ordentlichen dienstlichen Leistungen berücksichtigt worden, die als solche durch seine Beurteilung ausgewiesen seien. Die beiden Leumundszeugen (Gruppenchef, Wachleiter) hätten in der Hauptverhandlung übereinstimmend erklärt, daß er seine Aufgaben zu ihrer vollen Zufriedenheit erledigt und leistungsmäßig im fachlichen Vergleich dem oberen Drittel der dortigen Unteroffiziere ohne Portepee zugehört habe. Im dienstlichen Umfeld des Soldaten hätten sich die Vorfälle nicht ausgewirkt. Nach Absprache des Gruppenchefs mit dem S 2 sei der Soldat auch in Anbetracht seiner dienstlichen Fähigkeiten auf seinem Dienstposten verblieben. Zumindest disziplinar habe er sich ansonsten bislang nichts zuschulden kommen lassen. Die für den Soldaten sprechenden mildernden Gesichtspunkte habe die Kammer hinreichend dadurch berücksichtigt, daß sie es bei seiner Degradierung zum Maaten habe bewenden lassen und ihm eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad erspart habe.
Gegen dieses ihm am 26. August 1999 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 1. September 1999, der am 2. September 1999 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Antrag eingelegt,
den Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu verurteilen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Nach dem vom Truppendienstgericht festgestellten Fehlverhalten des Soldaten stehe die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad nicht im richtigen Verhältnis zu der Schwere des Dienstvergehens. Angesichts der Tatsache, daß sich der Soldat durch die Bestrafung wegen eines ca. ein Jahr zuvor begangenen Kaufhausdiebstahls nicht habe davon abhalten lassen, erneut ein Vermögensdelikt zu begehen, habe die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, daß die dem Soldaten zur Last gelegten vorsätzlichen Verfehlungen geeignet seien, Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und Rechtstreue hervorzurufen sowie seine Zuverlässigkeit und Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Milderungsgründe in der Tat habe das Truppendienstgericht nicht festgestellt. Auch gewichtige persönliche Milderungsgründe enthalte das Urteil nicht. Der Soldat habe sich im Gegenteil bezüglich des Betrugsvorwurfs zum Nachteil des Dienstherrn mit der in der Hauptverhandlung widerlegten Einlassung, er habe vergessen, Mitfahrer bei einem Kameraden gewesen zu sein, herauszureden versucht und nur den bereits zweifelsfrei im Strafverfahren bewiesenen Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 1 eingeräumt. Zu Recht seien insoweit die Erklärungen des Soldaten in der Hauptverhandlung als "recht blaß" und "pflichtschuldig" bewertet worden. Die von der Kammer mildernd berücksichtigten "recht ordentlichen" dienstlichen Leistungen und die ansonsten gute Führung rechtfertigten es nicht, dem Soldaten den Vorgesetztendienstgrad zu belassen, auch wenn ihm nur der Reisekostenbetrug vorzuwerfen wäre. Die Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad sei angesichts der Schwere der Verfehlungen auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten geboten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1,§ 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen wiegt schwer.
Bereits der außerdienstlich am 17. Februar 1997 begangene Diebstahl des Soldaten wiegt nicht leicht. Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - < BVerwGE 83, 28 >, vom 10. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 12.87-, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - < BVerwGE 86, 133>, vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 - und vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewertet. Hierbei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie das Vermögensdelikt strafrechtlich zu qualifizieren ist, ob es sich z.B. um einen Diebstahl oder Betrug, eine Veruntreuung oder Hehlerei handelt. Denn solche Begehungsformen einer Straftat sind gleichermaßen sozialschädlich.
Warenhausdiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Zwar handelt es sich dabei um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten ohne unmittelbare Beziehung zum Dienst. Ein solcher Verstoß gegen die Eigentums- und Rechtsordnung offenbart jedoch Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken, insgesamt somit die Beurteilung seiner Persönlichkeit und damit seine dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen. Vorgesetzte, die nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung aufgerufen sind, geben hierdurch ein außerordentlich schlechtes Beispiel.
Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte unterscheiden sich allerdings in ihrem objektiven Gewicht und nach der Schuld des Täters so sehr voneinander, daß ein einheitlicher Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu ihrer Ahndung nicht gefunden werden kann. Die erforderliche Maßnahme ist vielmehr nach den konkreten Tatumständen zu treffen. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz zur Beurteilung des mit der Tat offenbarten Charaktermangels. Beim Warenhausdiebstahl hat der Senat in ständiger Rechtsprechung mildernd berücksichtigt, daß der Anreiz, der von den "unbewachten" Waren ausgeht, eine große Versuchung darstellt, sich zu bereichern, und daß die Anonymität des Eigentümers die Hemmschwelle zusätzlich herabsetzt. Anders als bei einem außerdienstlichen Kameradendiebstahl oder einem rechtswidrigen Zugriff im sozialen Nahbereich, wo wegen der personellen Beziehung des Täters zu dem Opfer eine erheblich höhere Hemmschwelle besteht, deren Überwindung eine erhöhte kriminelle Intensität erfordert, hat der Senat daher den Warenhausdiebstahl in der Regel "nur" mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme, einem Beförderungsverbot, geahndet.
Zwar ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer davon auszugehen, daß er ohne Diebstahlsabsicht das Warenhaus betrat, zu seinen Lasten fällt aber ins Gewicht, daß er spätestens ab dem Zeitpunkt überlegt und zielstrebig vorging, als er sich einen Karton passender Größe beschaffte, diesem den darin befindlichen "Osterhasen" entnahm, ihn gegen einen CD-ROM-Writer austauschte und anschließend den "Osterhasen" in ein Regal stellte. Ab diesem Zeitpunkt konnte von einer spontanen Handlungsweise des Soldaten nicht mehr die Rede sein. Denn den "Osterhasenkarton" mit dem darin befindlichen CD-ROM-Writer legte er in seinen Einkaufswagen zu verschiedenen Lebensmitteln, begab sich damit zur Kasse, legte die Waren auf das Band und bezahlte sie, u.a. für den vermeintlichen "Osterhasen" 13,98 DM. Auf diese Weise war es ihm tatsächlich gelungen, den CD-ROM-Writer mit dem beachtlichen Wert von 998,00 DM durch die Kasse zu bringen. Das zielgerichtete und geplante Handeln des Soldaten läßt erhebliche kriminelle Energie sowie einen auffälligen Mangel an Rechtsbewußtsein und damit eine ausgeprägte charakterliche Fehlhaltung erkennen.
Aus der Tat selbst ergeben sich keine Milderungsgründe für den Soldaten. Anhaltspunkte für ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder für eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten, sind nicht erkennbar. Der Soldat hat eingeräumt, daß er sich den CD-ROM-Writer damals durchaus hätte leisten und käuflich erwerben können.
Disziplinarrechtlich erheblich gewichtiger als das außerdienstliche Fehlverhalten des Soldaten ist sein von ihm am 17. April 1998 begangener Reisekostenbetrug zu Lasten des Dienstherrn.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213 >, vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <NZWehrr 1997, 210> und vom 29. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 1.99 -). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen.
Erschwerend war hier zu berücksichtigen, daß der Soldat in seinem Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den engeren militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge und ist somit insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten, wie z.B. der Erstattung von Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeld, zu erfüllen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59] >, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222] >, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54] > und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - < a.a.O. >). Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist (§ 13 Abs. 1 SG). Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76>).
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommt läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <a.a.O.>). Daher kann ein Obermaat, der den Dienstherrn belügt und betrügt, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden und es müßten schon ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten vorliegen, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.
Die Stellung des Soldaten als Obermaat erforderte es, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
Den Soldaten hat es besonders belastet, daß er trotz des gegen ihn wegen des außerdienstlichen Diebstahls ergangenen Strafbefehls vom 14. April 1997 am 17. April 1998 erneut eine Straftat in der Weise beging, daß er sich am Vermögen seines Dienstherrn vergriff. Er hat sich den Kaufhausdiebstahl nicht zur Warnung dienen lassen, obwohl er seinerzeit in der polizeilichen Vernehmung erklärt hat, dies sei für ihn eine einmalige Tat und eine Lehre; er werde derartiges nicht wiederholen. Die wiederholte Begehung eines Zueignungs- und Vermögensdelikts innerhalb von 14 Monaten läßt auf Uneinsichtigkeit und nicht unerhebliche charakterliche Schwächen des Soldaten schließen. Der Strafbefehl vom 14. April 1997 hätte für ihn Anlaß sein müssen, über sein Verhalten ernsthaft nachzudenken und vor erneutem strafbaren Verhalten Abstand zu bewahren.
Erschwerend waren ferner die Auswirkungen des Dienstvergehens zu berücksichtigen: Dem Soldaten mußte die Sicherheitsstufe aberkannt werden, er wurde von seinem Dienstposten abgelöst und in einen sicherheitsunempfindlichen Bereich, nämlich zur Fernvermittlung, umgesetzt.
In der Tat selbst sind keine Milderungsgründe gegeben, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - < a.a.O. >). Eine solche Ausnahmesituation war hier nicht gegeben, insbesondere war nicht ersichtlich, daß sich der Soldat etwa in finanziellen Schwierigkeiten befand. Er war auch nicht beim Ausfüllen des Formulars überfordert, denn dieses war verständlich formuliert und übersichtlich angeordnet. Außerdem ist dem Soldaten durch seine Vorgesetzten bescheinigt worden, daß er im Vorschriftenwesen bewandert ist.
In der Person des Soldaten liegen Milderungsgründe vor. Er hat ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, ist außer in den sachgleichen Strafverfahren nicht bestraft worden und disziplinar bisher nicht in Erscheinung getreten. Die beiden Leumundszeugen Oberleutnant zur See M. und Kapitänleutnant L. haben vor dem Truppendienstgericht übereinstimmend erklärt, daß der Soldat seine Aufgaben zu ihrer Zufriedenheit erledige und sie ihn fachlich im oberen Drittel der Unteroffiziere ohne Portepee einordnen würden. Diese mildernden Umstände haben indessen kein solches Gewicht, daß dem Soldaten noch ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden konnte. Insgesamt gesehen hat er durch sein wiederholtes, einschlägiges und schwerwiegendes Versagen einen so gravierenden Mangel an Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Pflichtbewußtsein und Rechtstreue gezeigt, daß die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad - auch aus Gründen der Generalprävention - unumgänglich war. Der Senat hielt die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten für die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens. Eine Herabsetzung lediglich in den herausgehobenen Dienstgrad eines Stabsgefreiten hat der Senat nicht als vertretbar angesehen. Hierfür hätte es weiterer Milderungsgründe in der Person bedurft, wie z.B. einer günstigen Persönlichkeitsprognose (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 1.99 -). Die Folgen seiner Maßregelung muß der Soldat tragen; sie sind schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich seines Handelns liegen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Besenfelder
Kraus