Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1989, Az.: BVerwG 2 C 68.86
Beamter auf Widerruf; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Anwärterbezüge; Rückforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 68.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 15.04.1985 - AZ: 3 K 5795/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1985 - AZ: 12 A 1336/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1990, 266 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1990, 500
- MDR 1990, 503
- NVwZ 1990, 670-672 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1990, 80-81
- ZTR 1990, 38 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 1991, 81 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf weiter auf ein von einer Beamtin bezeichnetes Gehaltskonto überwiesenen Anwärterbezüge können auch dann nach Maßgabe des Disziplinargerichtliches Verfahren 12 Abs. 2 BBesG von ihr zurückgefordert werden, wenn es sich um ein weiterhin von ihr mitbenutztes Konto ihres Ehemannes handelt.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1985 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die von der Klägerin zurückgeforderten Anwärterbezüge für die Zeit ab 1. September 1975 betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit dem Schlußurteil vorbehalten.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Juni 1973 bis zum 31. Januar 1975 Studienreferendarin im Dienst des Beklagten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - wies auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses den Unterhaltszuschuß sowie das Kindergeld auf das Konto Nr. 100 160 472 bei der Sparkasse B., die vermögenswirksamen Leistungen auf das ebenfalls bei der Sparkasse B. eingerichtete Konto Nr. 400 239 174 bis einschließlich Mai 1976 an. Während es sich bei dem Konto Nr. 400 239 174 um ein Prämiensparkonto der Klägerin handelte, war alleiniger Inhaber des Kontos Nr. 100 160 472 ihr damaliger Ehemann, mit dem sie nach der Scheidung im April 1975 seit Juli 1980 bis zu dessen Tod im Oktober 1987 wiederverheiratet war. Die Klägerin hatte dieses Konto anläßlich ihrer Einstellung als Gehaltskonto bezeichnet.
Der Beklagte forderte von der Klägerin durch Bescheid vom 9. Februar 1977 die Rückzahlung der in der Zeit vom Februar. 1975 bis zum Mai 1976 angewiesenen Bruttobezüge in Höhe von insgesamt 30.258 DM. Er wies den Widerspruch der Klägerin, in dem diese unter anderem ausführte, ihr Konto befinde sich seit dem 1. September 1975 nicht mehr bei der Sparkasse B., sie habe ihren geschiedenen Ehemann gebeten, dieses Konto zu überprüfen, durch Bescheid vom 28. Juni 1979 zurück. Von einer Rückforderung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden.
Die Klägerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nachdem der Rechtsstreit, soweit er die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 800 DM betraf, an das zuständige Sozialgericht verwiesen worden ist, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Januar 1985 den Bescheid vom 9. Februar 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1979 geändert und der Klägerin im Wege der Billigkeitsentscheidung Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 1.000 DM angeboten. Das Verwaltungsgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Klägerin seien nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst ohne Rechtsgrundlage noch insgesamt Bezüge in Höhe von 29.458 DM brutto überwiesen worden. Durch die Zahlung dieser Bezüge sei sie im Sinne von § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert. Die auf das Konto Nr. 100 160 472 überwiesenen Bezüge seien zwar der Klägerin nicht unmittelbar zugeflossen, sondern - für den Beklagten unerkannt - über das Konto eines Dritten und damit über dessen Vermögen. Es wäre aber offensichtlich als unbillig anzusehen, wenn die Klägerin hinsichtlich dieser Bezüge nur dann als bereichert angesehen werden könnte, wenn sie diese tatsächlich durch Auszahlung erlangt oder zumindest im Überzahlungszeitraum ein eigenes Zugriffsrecht auf dieses Konto besessen hätte. Dies würde unbeachtet lassen, daß sie dieses Konto als ihr Gehaltskonto benannt und es dabei unterlassen habe, den Beklagten darüber zu unterrichten, daß nicht sie, sondern ihr Ehemann Inhaber dieses Kontos gewesen sei. Dieser besondere Umstand führe hier dazu, daß sie sich alle für sie auf diesem Konto gutgeschriebenen Leistungen des Beklagten als bereicherungsrechtlich erlangt zurechnen lassen müsse. Derjenige, der im Rahmen eines Schuldverhältnisses in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein verursache, müsse sich im Verhältnis zum Irrenden so behandeln lassen, als ob der Anschein Wirklichkeit wäre.
Schließlich sei auch unerheblich, daß das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Dienstverhältnis bereits vor Eintritt der Überzahlung geendet habe. Es liege gerade im Wesen der Leistungskondiktion, daß die zur Erfüllung des vermeintlichen Leistungszwecks getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Leistungserfüllung auch dann für die Rückabwicklung des solchermaßen Geleisteten maßgeblich bleiben sollten, wenn der Leistungszweck niemals bestanden habe oder später entfallen sei. Es stehe fest, daß sich die Klägerin auch über den 31. Januar 1975 hinaus zumindest bis Juli 1975 des Kontos ihres Ehemannes bedient und dieses ihren Zwecken zur Verfügung gestanden habe.
Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Ihre Bereicherung bestehe darin, daß sie jedenfalls gegenüber ihrem Ehemann aus dem mit diesem durch die Mitbenutzung des Kontos begründeten Innenverhältnis einen Anspruch auf Erstattung dieser Beträge habe. Der Zahlungsanspruch sei noch bei Erlaß des Rückforderungsbescheides durchsetzbar gewesen, u.a. weil der Ehemann der Klägerin Miteigentümer des gemeinsamen Einfamilienhauses gewesen sei.
Die Klägerin hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1985, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 1985 und den Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Februar 1977 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1979 in der geänderten Fassung vom 23. Januar 1985 aufzuheben, soweit sie die Rückforderung von Anwärterbezügen betreffen.
Die Klägerin rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt hinsichtlich der von der Klägerin zurückgeforderten Anwärterbezüge für die Zeit ab 1. September 1975 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Im übrigen ist die Revision der Klägerin, die sich nicht mehr gegen die von ihr gleichzeitig zurückgeforderten vermögenswirksamen Leistungen für das Jahr 1975 wendet, zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die angefochtenen Bescheide vom 9. Februar 1977 und vom 28. Juni 1979 in der geänderten Fassung vom 23. Januar 1985 nicht verfahrensfehlerhaft ergangen sind. Der ursprüngliche Bescheid enthält zwar noch keine Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, Zu der Billigkeitsentscheidung im Widerspruchsbescheid ist die Klägerin nicht gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW - vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 437) angehört worden, wohl aber zu der Ergänzung der angefochtenen Bescheide, die in dieser geänderten Fassung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind (§ 91 VwGO). Da der Streitstoff im wesentlichen unverändert geblieben ist, bedurfte es keines erneuten Widerspruchsverfahrens (Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG 4 C 28.67 - <Buchholz 310 § 91 Nr. 6>; Beschluß vom 27. Februar 1984 - BVerwG 2 B 51.83 -).
Das angefochtene Urteil ist auch im übrigen hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Februar bis Ende August 1975 von der Klägerin zurückgeforderten Anwärterbezüge nicht zu beanstanden. Einen derartigen Anspruch konnte der Beklagte - wie geschehen - durch Leistungsbescheid geltend machen, auch wenn dieser einen Zeitraum betrifft, in dem die Klägerin nicht mehr Beamtin des Beklagten war (BVerwGE 52, 70 <72>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 105/74]; 71, 354 <355>[BVerwG 12.06.1985 - 6 C 24/84]).
Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dienstbezüge sind zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Da das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Klägerin gemäß § 35 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 31. Januar 1975 endete, entfiel damit der Rechtsgrund für weitere Zahlungen der Beklagten ab 1. Februar 1975 (§ 3 Abs. 3 BBesG). Der Beklagte hat jedoch nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) von Februar 1975 bis Mai 1976 - neben dem nicht mehr streitigen Kindergeld und abzüglich der vom Anlageinstitut unmittelbar erstatteten vermögenswirksamen Leistungen für 1976 und der auf das eigene Konto der Klägerin überwiesenen vermögenswirksamen Leistungen für 1975 - insgesamt noch 28.886 DM brutto für die Klägerin angewiesen, die als Nettobezüge dem Konto Nr. 100 160 472 gutgeschrieben worden sind. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen, sie müsse diese Zahlungen des Beklagten für sie mit Nichtwissen bestreiten, eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, genügt diese Rüge nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Klägerin hat ferner nicht nur die für sie zuviel überwiesenen Beträge erlangt, soweit sie - wie sie nicht bestreitet - auf ihrem eigenen Prämiensparkonto eingegangen sind, sondern auch, soweit sie noch für Februar bis einschließlich August auf das von ihr als ihr Gehaltskonto angegebene Konto 100 160 472 der Sparkasse B. überwiesen worden sind.
Die Anwärterbezüge der Klägerin, die grundsätzlich "Holschulden" und keine "Bringschulden" sind, konnten während ihres Beamtenverhältnisses auf Widerruf aufgrund des als Landesrecht fortgeltenden, im vorliegenden Rechtsstreit noch anwendbaren § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 (RGBl. S. 1899; aufgehoben in Nordrhein-Westfalen durch Art. 21 Nr. 14 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 <GV.NW. S. 342>; vgl. nunmehr § 17 a BBesG, der durch Art. 2 Nr. 1 BBVAnpG 87 vom 6. August 1987 <BGBl. I S. 2062> in das BBesG eingefügt worden ist), auf ein von ihr bezeichnetes Gehaltskonto überwiesen werden. Bei einer derartigen Überweisung der Anwärterbezüge wird der Anspruch auf Besoldung gemäß § 3 BBesG mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages erfüllt, durch welche die Beamtin bzw. der Beamte eine selbständige Forderung gegen ihr bzw. sein Kreditinstitut erwirbt und ihnen die Verfügungsgewalt über das Geld verschafft wird (Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 28.78 - <Buchholz 235 § 3 Nr. 2>; BAG, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 4 AZR 531.75 - <DÖD 1977, 130>). Demgemäß wird die Besoldung in der Regel auf ein eigenes Konto der jeweiligen Beamtin bzw. des Beamten überwiesen, weil diese dann in jedem Falle einen Anspruch aus eigenem Recht auch hinsichtlich der nicht abtretbaren und unverpfändbaren Bezüge (§ 11 BBesG) gegen "ihr" Kreditinstitut erwerben (Schwegmann/Summer, BBesG, § 11 Rz 2 a.E., 3; vgl. hierzu auch Fürst, GKÖD I, K § 84 Rz 6 sowie GKÖD III, K § 11 Rz 12; Plog/Wiedow, BBG, § 84 Rz 20). In Übereinstimmung hiermit hat die Klägerin bereits in dem - in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Personalakten befindlichen - Personalfragebogen für das Besoldungsbüro unter dem 12. Oktober 1972 gebeten, eine Vergütung "auf mein Konto Nr. 100 160 472 bei der Sparkasse ... zu überweisen" und hat unter dem 3. Juni 1973 als Überweisungsweg für die Besoldung die Sparkasse B. Konto Nr. 100 160 472 angegeben. Der Beklagte hat dementsprechend während des Beamtenverhältnisses der Klägerin die Anwärterbezüge auf deren Konto überweisen wollen. Zu einer Nachprüfung, ob es sich tatsächlich um ein auf ihren Namen lautendes Konto handelte, war er nicht verpflichtet. Bei dieser Sachlage hat er mit der Gutschrift auf diesem Konto jeweils - entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen - der Klägerin die ihr während des bestehenden Beamtenverhältnisses zustehenden Anwärterbezüge gewährt und ihren Anspruch auf Besoldung erfüllt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 1971 - V ZR 65.70 - <WPM 71, 1500>). Hiervon geht auch die Revision aus.
Die Klägerin hat auch die von dem Beklagten für sie auf das Eigenkonto ihres Ehemannes ohne Rechtsgrund für die Zeit nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses bis Ende August 1975 weiter überwiesenen Beträge ebenso im Sinne von § 12 Abs. 2 BBesG erlangt, als ob diese auf einem auf ihren Namen lautenden Konto eingegangen wären. Der Beklagte hat das Konto Nr. 100 160 472 nicht nur weiterhin als Konto der Klägerin angesehen, sondern die Klägerin hat es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch weiterhin als eigenes Konto für Zahlungen an sich benutzt. Ihre Verfügungsbefugnis über dieses Konto ist nach ihrem eigenen Vorbringen ihres Wissens gegenüber der Sparkasse nicht widerrufen worden. Ihr Ehemann war damit aufgrund des durch die Mitbenutzung des Kontos begründeten Innenverhältnisses auch befugt, die für sie eingehenden Zahlungen für sie in Empfang zu nehmen. So hat sie sich nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Amos-Comenius-Gymnasiums vom 11. März 1985 mindestens bis Ende Juli 1975 objektiv dieses Kontos bedient. Sie hat es selbst noch in der Widerspruchsbegründung für die Zeit bis Ende August 1975 als "mein" Konto bezeichnet, so daß sie jedenfalls noch die für einschließlich August überwiesenen Anwärterbezüge (§ 3 Abs. 5 BBesG) erlangt hat. - Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es den inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht als Zeugen vernommen habe, greift nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier die Klägerin - nicht förmlich beantragt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch ihres eigenen Vorbringens, eine weitere Beweiserhebung für geboten hielt, hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen formellen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen müssen. Daß ein solcher Antrag gestellt wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen; ausweilich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist dies auch nicht geschehen.
Die Klägerin kann sich gegenüber diesem Rückforderungsanspruch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sie - wie das Berufungsgericht meint - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BVerwGE 13, 107 <109>[BVerwG 10.10.1961 - VI C 25/60]) noch bereichert war, weil sie gegen ihren Ehemann aus dem mit diesem durch die Mitbenutzung des Kontos begründeten Innenverhältnis einen Anspruch auf Erstattung der von ihm verbrauchten Beträge hatte. Auch eine nur schwierig durchsetzbare Forderung auf Erstattung kann zu einer Entreicherung führen (BGHZ 72, 1 <13>[BGH 27.04.1978 - X ZB 3/78]). Die Klägerin kann sich jedenfalls hinsichtlich der für den Zeitraum bis Ende August 1985 gewährten Anwärterbezüge deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftet. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer acht gelassen hat (vgl. u.a. Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - <Buchholz 237.7 § 98 Nr. 10 = ZBR 1982, 306>; vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 7 = ZBR 1985, 196> mit weiteren Nachweisen und vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - <DÖD 1987, 133 = ZBR 1987, 281>; Beschluß vom 15. Januar 1986 - BVerwG 2 B 84.84 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 9>). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Selbst wenn der Klägerin, die nach ihren Angaben mit ihrem Ehemann noch bis Ende August 1975 das gemeinschaftliche Haus bewohnte, die Überzahlungen unbekannt geblieben sind, beruht ihre Unkenntnis jedenfalls darauf, daß sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Sie hätte dieses Konto überwachen müssen. Wenn ihr die Überzahlungen unbekannt geblieben sind, so ist dies darauf zurückzuführen, daß sie sich um dieses Konto überhaupt nicht gekümmert hat, obwohl sie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weiterhin als ihr Konto benutzt hat, und zwar auch noch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis mindestens Ende August 1975. Allein weil sie die Kontobewegungen nicht beobachtet hat, konnten die Anwärterbezüge auch nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses ohne ihr Wissen weiter auf dieses Konto gezahlt werden.
Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung - wie hier - bedeutsam. Dabei ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. BVerwGE 66, 251 <255 f.>[BVerwG 25.11.1982 - 2 C 14/81]). Auch bei Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Behörde ist unter Beachtung dieser Grundsätze keine Herabsetzung des zurückgeforderten Betrages geboten. Der Beklagte durfte berücksichtigen, daß die Klägerin bei Erlaß des Rückforderungsbescheides in der geänderten Fassung bereits als Studienrätin über ein gesichertes Einkommen verfügte, und konnte sich auf die Einräumung von Ratenzahlungen beschränken. Das erstmalige Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz und die nähere Substantiierung in der Revisionsinstanz, daß ihr Ehemann Alkoholiker gewesen sei und die überzahlten Beträge zur Beschaffung von Alkohol verwandt habe, berührt die Rechtmäßigkeit des zu einem früheren Zeitpunkt ergangenen Bescheides nicht.
Die zurückgeforderten Anwärterbezüge für die Zeit bis Ende August 1975 können nicht nur in Höhe der Nettobezüge, sondern in Höhe der Bruttobezüge zurückverlangt werden (BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76] <115 ff.>[BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]; BVerwGE 24, 92 <104 f.>[BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]; 25, 97 <99 f. [BVerwG 22.09.1966 - VIII C 270/63]>; 28, 68).
Hinsichtlich der Rückforderung der für die Klägerin für die Zeit ab September 1975 überwiesenen Anwärterbezüge ist dem erkennenden Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, daß die Klägerin auch diese Beträge in dem dargelegten Sinne noch erlangt hat. So ist nicht festgestellt, ob sie das Konto ihres Ehemannes auch weiterhin als eigenes benutzt und dieser ermächtigt war, für sie eingehende Zahlungen in Empfang zu nehmen oder gar, daß sie die für sie bestimmten Anwärterbezüge tatsächlich erhalten hat. Aus dem Umstand allein, daß sie dieses Konto vor ihrer Einstellung als "ihr" Gehaltskonto angegeben und es auch noch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bis einschließlich August 1975 als ihr Konto benutzt hat, folgt noch nicht, daß sie auch die nach August 1975 noch für sie erbrachten Leistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG erlangt hat. Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin hätte ihn aufgrund seines ihr erkennbaren Irrtums über den wahren Kontoinhaber und aufgrund der ihr zugegangenen Besoldungsmitteilungen, auf die irrtümliche Fortzahlung der Anwärterbezüge hinweisen müssen, ist für die Beurteilung, ob die Klägerin die für sie bestimmten Leistungen auch erlangt hat, unerheblich. Erst wenn dies feststünde, könnte das für die sich hieran dann anschließende Frage bedeutsam sein, ob sich die Klägerin mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60.81 - <NJW 1982, 2433-2436>). Die vom Berufungsgericht u.a. herangezogenen, auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze über die Anscheinsvollmacht rechtfertigen schon im Hinblick auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses kein anderes Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf je 28.886 DM festgesetzt, wovon 11.849 DM auf die von der Klägerin für Februar bis Ende August 1975 zurückgeforderten Anwärterbezüge ohne vermögenswirksame Leistungen entfallen (7 × 1.739 - 52 DM zuzüglich 40 DM für April 1975).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald