Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1984, Az.: BVerwG 2 B 51.83

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 51.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.02.1983 - AZ: 4 S 43/82

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein Widerspruchsverfahren notwendig ist, wenn ein Beamter zunächst die Entfernung von Vorgängen aus Sachakten geltend macht und insoweit ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist und während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Entfernung der Vorgänge aus den Personalakten und ihre Vernichtung begehrt wird, weil der Dienstherr inzwischen diese Vorgänge zu den Personalakten genommen hat, ist nicht rechtsgrundsätzlich, sondern maßgeblich nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles zu beantworten. Aus § 126 Abs. 3 BRRG folgt unmittelbar, daß für alle Klagen des Beamten ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO durchzuführen ist. Dies gilt auch für den Fall, daß ein im Beamtenrecht begründeter Anspruch erstmals nach erfolgter Klageänderung geltend gemacht wird; denn die Wirksamkeit der Klageänderung (hier nach § 91 Abs. 2 VwGO) bedeutet nicht, daß allein deshalb die geänderte Klage auch im übrigen - unabhängig von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - zulässig wird. Letzteres hängt vielmehr davon ab, ob alle Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage erfüllt sind. Dazu gehört auch das Vorverfahren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG 4 C 28.67 - (Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 6) ausgeführt, daß in den Fällen das geänderte Klagebegehren grundsätzlich keines erneuten Widerspruchsverfahrens bedürfe, wenn "der Streitstoff im wesentlichen unverändert" bleibt. Insoweit ist das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem neuen Antrag auf Entfernung der Vorgänge aus den Personalakten sowie um deren Vernichtung um ein selbständiges, neues Begehren handelt, das anderen Rechtsgrundsätzen unterliegt und einen anderen Streitgegenstand darstellt. Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.

4

Die von der Beschwerde ferner als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein Anspruch des Beamten auf Auskunft darüber ergibt, wo und in welchen Akten der Dienstherr den Beamten betreffende Vorgänge außerhalb der Personalakten (im formellen Sinne) speichert, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nur stellen, soweit es sich nicht um Bestandteile der Personalakten im materiellen Sinne (vgl. dazu z.B. BVerwGE 62, 135 [137] mit weiteren Nachweisen) handelt, denn nur insoweit hat das Berufungsgericht angesichts der bereits erteilten Auskunft einen Klageantrag gesehen, über den es zu entscheiden hatte und entschieden hat. Die Frage würde sich ferner nicht stellen, soweit es sich um Auskünfte über bestimmte, fest umgrenzte Sachverhalte handelt, denn insoweit hat sie das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen, da es an der Bestimmtheit eines Antrages fehlte; er sei weder auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, noch sei er auf andere Weise festumgrenzt, und wegen Unbestimmtheit des Antrags sei seine Erfüllung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht möglich (Seite 10 der Urteilsausfertigung). Daß jedenfalls ein Auskunftsrecht derart unbestimmten Inhalts über Vorgänge außerhalb der Personalakten im materiellen Sinne nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herzuleiten ist, leuchtet ohne weiteres ein und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Klärung.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller