Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1976, Az.: 4 AZR 531/75
Tarifvertrag; Überweisung; Kontoführungsgebühr; Lohn; Gehalt; Barauszahlung; Änderung der Geschäftsgrundlage; Wegfall
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1976
- Aktenzeichen
- 4 AZR 531/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 30.06.1975 - 2 Sa 67/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 260 - 268
- DB 1977, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 308-309
- MDR 1977, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 919 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1977, 750
Amtlicher Leitsatz
1. Tarifvertraglich kann bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, statt das Arbeitsentgelt bar auszuzahlen, die Überweisung auf ein Konto des Arbeitnehmers bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen und der Arbeitnehmer seinerseits ein Konto, auf das die Überweisung durchgeführt werden kann, bei einem Kreditinstitut seiner Wahl einzurichten hat.
2. Wird nachträglich von dem Kreditinstitut eine sogenannte Kontoführungsgebühr in Höhe von 1 DM monatlich eingeführt, muß mangels besonderer anderweiter Vereinbarung diese Gebühr vom Arbeitnehmer getragen werden.
3. Die zivilrechtlichen Grundsätze über Änderung und Wegfall der Geschäftsgrundlage können auf die normativen Regelungen in Tarifverträgen nicht ohne weiteres angewendet werden.