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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1985, Az.: BVerwG 2 C 31.82

Besoldung; Überzahlung; Beamter; Ortszuschlag; Kürzungsandrohung; Mangel des Rechtlichen Grundes; Offensichtlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 31.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.07.1981 - AZ: 16 A 26/80
OVG Berlin - 25.05.1982 - AZ: 4 B 31.81

Fundstellen

  • DokBer B 1985, 158-162
  • DÖD 1985, 199-201
  • NVwZ 1985, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1985, 196-197

Amtlicher Leitsatz

Keine "Offensichtlichkeit" des Mangels des rechtlichen Grundes, wenn einem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes trotz Ankündigung der Kürzung des Ortszuschlags dieser voll ausgezahlt wird.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Dienstbezügen, die ihr in der Zeit vom 18. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 gezahlt wurden.

2

Sie ist als Beamtin des mittleren Dienstes seit Dezember 1973 Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7). Im selben Jahr heiratete sie den Fernmeldeobersekretär W... B... Dies zeigte sie ihrer damaligen Dienststelle, dem Fernmeldeamt 1, an.

3

Vom 18. Juli 1974 bis 17. Juli 1977 war die Klägerin wegen der Geburt ihres Kindes ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Rücksicht hierauf wurde u.a. ihr Besoldungsdienstalter neu festgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Dienstes beim Fernmeldeamt 1 erklärte sie auf dem Vordruck "Mitteilung zum Ortszuschlag", daß ihr Ehemann am 31. Dezember 1975 beim Fernmeldeamt 1 als Beamter beschäftigt gewesen sei und das Kindergeld erhalten habe. Daraufhin wurde sie darauf hingewiesen, daß der familienstandsbezogene Anteil im Ortszuschlag zur Hälfte gezahlt werde. Das Fernmeldeamt 1 zeigte der Besoldungskasse der Beklagten am 11. Juli 1977 an: "Nach Urlaub ohne Bezüge Dienstaufnahme am 18.07.77. ÖD = 1; Ehegatte vollbeschäftigter Beamter". Gleichwohl erhielt die Klägerin bis Juni 1979 den vollen ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlages. In den monatlichen "Bezügemitteilungen" aus dieser Zeit ist der Ortszuschlag jeweils als einheitlicher Betrag ausgewiesen; Angaben über den Familienstand des Empfängers, eine Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst und über etwa vorhandene Kinder sehen die für die Mitteilungen verwendeten Vordrucke nicht vor und waren demgemäß in den der Klägerin erteilten Gehaltsnachweisen auch nicht enthalten.

4

Die Klägerin lehnte eine Rückzahlung jenes Anteils des Ortszuschlags - es handelt sich um Beträge, die zwischen 47,39 DM und 51,50 DM monatlich liegen und insgesamt 1 226,59 DM ausmachen - mit der Begründung ab, sie sei davon ausgegangen, daß die Besoldungskasse ihre Bezüge richtig berechnet und gezahlt habe, und sie habe auch keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der Bezüge anzuzweifeln; sie habe die Beträge für ihren Lebensunterhalt verbraucht.

5

Mit Bescheid vom 15. November 1979 forderte die Beklagte den Betrag von 1 226,59 DM als überzahlte Bezüge zurück, weil die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung des überhöhten Ortszuschlages so offensichtlich gewesen sei, daß die Klägerin sie hätte erkennen müssen. Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Januar 1981 die Bescheide der Beklagten vom 15. November 1979 und vom 4. Januar 1980 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten ist durch das angefochtene Urteil im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

6

Die durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten angeordnete Rückzahlung der Hälfte des der Klägerin für die Zeit vom 18. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 ausgezahlten ehegattenbezogenen Bestandteils des Ortszuschlages sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.

7

Mit zutreffenden Erwägungen habe das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die betreffenden Anteile des Ortszuschlages im Sinne des § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zuviel gezahlt worden seien, die Klägerin aber um sie nicht mehr bereichert sei. Die Klägerin hafte auch nicht nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 819 BGB verschärft, so daß sie sich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall ihrer Bereicherung berufen könne.

8

Bei Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Beklagte habe die Klägerin zwar gewußt, daß ihr der ehegattenbezogene Teil des Ortszuschlages nur zu Hälfte zustehe, nicht aber sei ihr bekannt gewesen, daß die Beklagte diesem Umstand bei Berechnung und Auszahlung der Bezüge keine Rechnung getragen habe.

9

Der Mangel des rechtlichen Grundes sei auch nicht im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich gewesen. Aus sich heraus sei die Fehlberechnung nicht als solche erkennbar gewesen, weil der Ortszuschlag in den Bezügemitteilungen nicht aufgeschlüsselt gewesen sei und diese auch sonst nicht hätten erkennen lassen, daß der Familienstand des Empfängers und die Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt worden seien. Hätte die Klägerin vor der erstmaligen Überzahlung ohne Unterbrechung Bezüge erhalten, dann hätte ihr allerdings auffallen müssen, daß eine ihr angekündigte Verminderung tatsächlich nicht eingetreten sei. So läge der Fall indes nicht, da die Klägerin drei Jahre lang ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei und die währenddessen eingetretenen Besoldungserhöhungen ohnehin zu veränderten Bezügen geführt hätten. Sie habe mit einer im Ortszuschlag überhöhten Zahlung um so weniger rechnen müssen, als die Beklagte selbst ihr wenige Zeit vorher eröffnet habe, daß der ehegattenbezogene Anteil nur zur Hälfte gezahlt werde. Der Gedanke, daß die Beklagte dies dann nicht beachten würde, habe für die Klägerin nicht gerade nahegelegen. Es komme hinzu, daß die Zuvielzahlungen insofern nicht auffallen mußten, als die Höhe der monatlichen Überzahlung verhältnismäßig gering gewesen sei.

10

Bei dieser Sachlage lasse sich das Problem des Umfangs der Prüfungspflicht auf die Frage eingrenzen, ob die Klägerin, ohne daß sie Zweifel an der Richtigkeit der Bezügemitteilungen hätte haben müssen, gehalten gewesen sei, sich auf die von der Beklagten für notwendig gehaltene Weise Kenntnis darüber zu verschaffen, ob ihre Bezüge richtig berechnet worden seien. Diese Frage stelle sich in ihrem Fall nicht anders als bei einem Beamten, der erstmals Bezüge erhalte. Sie sei nach Auffassung des Senats zu verneinen. Allerdings habe das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem von der Beklagten angeführten Urteil (DÖD 1978, 283) jeden Beamten und Richter für verpflichtet gehalten, aus konkretem Anlaß (dort war es eine Beförderung) die Höhe seines Grundgehalts, des Ortszuschlages und der weiteren ihm zustehenden Beträge anhand der Besoldungstabellen festzustellen und mit den tatsächlichen Zahlungen zu vergleichen. Diese Auffassung würde dazu führen, daß die inhaltliche Begrenzung der zu erwartenden Überprüfung auf Fälle, in denen der Mangel offensichtlich sei, also klar zutage trete, nahezu aufgehoben werde und kaum noch Fälle denkbar seien, in denen die mit der Gehaltsberechnung betrauten Beamten ihre dem Dienstherrn gegenüber bestehende Verantwortung nicht auf den Empfänger der Leistung abwälzen könnten.

11

Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 1981 die Klage abzuweisen.

12

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

16

II.

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der von ihr auf § 12 Abs. 2 BBesG gestützte Anspruch auf Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge ist nicht gegeben. Die Klägerin kann sich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich war, daß sie ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

17

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur der Ortszuschlag der Stufe 1 und die Hälfte des Unterschiedsbetrages der Stufen 1 und 2 zugestanden hat. Es steht somit fest, und insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit, daß die Klägerin die darüber hinausgehenden Beträge im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG ohne rechtlichen Grund erhalten hat und eine Überzahlung entstanden ist.

18

Die Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung dieser Beträge jedoch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen; denn sie hat, wie sich aus den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt (§ 137 Abs. 2 VwGO), die ihr zuviel gezahlten Anteile des Ortszuschlages verbraucht.

19

Die Klägerin unterliegt nicht der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB. Eine positive Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes liegt, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, nicht vor. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es aber gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - <ZBR 1982, 306> und vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 -). Dem Beamten ist aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch zuzumuten, einen Bescheid - bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszuzahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - <Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3> mit weiteren Nachweisen).

20

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht dazu in rechtlicher Würdigung des Sachverhalts im einzelnen dargelegt, daß die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht kennen mußte. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Sorgfaltsverletzung Bereiche umfaßt, die der der Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG 6 C 15.63 - <Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG 60 Nr. 4>), vom Revisionsgericht jedoch zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat (vgl. Urteile des Senats vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - <Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1> und vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 -) ist die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

21

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Fehlberechnung aus sich heraus als solche nicht erkennbar gewesen sei, weil der Ortszuschlag in den Bezügemitteilungen nicht aufgeschlüsselt gewesen sei und diese auch sonst nicht hätten erkennen lassen, daß der Familienstand der Klägerin bzw. die Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt worden sei. Es komme aber entscheidend hinzu, daß die Klägerin bei Wiederaufnahme des Dienstes (17. Juli 1977) auf dem Vordruck "Mitteilung zum Ortszuschlag" erklärt habe, daß ihr Ehemann beim Fernmeldeamt 1 als Beamter beschäftigt sei und das Kindergeld erhalten habe, und daß die Klägerin danach - von der Beklagten - darauf hingewiesen worden sei, daß der ehegattenbezogene Bestandteil des Ortszuschlags nur zur Hälfte an sie gezahlt werde. Der Gedanke, daß die Beklagte dies dann noch nicht beachten würde, habe sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, zumal die Zuvielzahlungen verhältnismäßig gering gewesen seien. Die hierin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die rechtliche Schlußfolgerung, daß die Klägerin die ihr obliegende Sorgfaltspflicht nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat. In Anbetracht dieses Geschehensablaufs ist es der Klägerin auch nicht anzulasten, daß sie keine eigenen Berechnungen angestellt hat.

22

Die Klägerin war auch nicht gehalten, bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle nachzufragen, ob die Bezüge richtig berechnet worden sind. Hierzu ist der Beamte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei bestehenden Unklarheiten und Zweifeln hinsichtlich der zutreffenden Berechnung der Bezüge gehalten (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - <a.a.O.>). In den Fällen (der vorliegenden Art), in denen sich Unklarheiten und Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung der Bezüge auch bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Besoldungsunterlagen nicht ergaben bzw. sich nicht ergeben, in denen der Beamte vielmehr damit rechnen konnte, daß der Dienstherr die angekündigte Gehaltskürzung auch vornehmen würde, besteht keine weitere Erkundigungspflicht des Beamten. In diesen Fällen braucht der Beamte auch keine eigene Berechnung unter Zuhilfenahme des Bundesbesoldungsgesetzes und der dazu ergangenen Besoldungstabellen vorzunehmen. Eine andere Auffassung würde dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG festgelegten Tatbestandsmerkmal, daß der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich sein muß, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, seine Bedeutung nehmen und in ihrer praktischen Auswirkung die Folgen von fehlerhaften Berechnungen der Dienstbezüge generell auf den Beamten überwälzen.

23

Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen (z.B. Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten) den Beamten eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (vgl. u.a. die Fallgestaltungen in den Urteilen vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 25.81 - und - BVerwG 2 C 14.81 - <a.a.O.>). In dem zuletzt genannten Urteil (insoweit in BVerwGE 66, 251 ff. und Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß der Beamte bei gebührender Beachtung seiner Prüfungspflicht anhand der ihm überlassenen Überweisungsträger hätte erkennen müssen, daß der Dienstherr aus seiner Versetzung keine Folgerungen gezogen und die Zulage nicht eingestellt habe. Wenn der Beamte bei dieser Sachlage etwaige Zweifel nicht durch Rückfrage bei dem Dienstherrn ausgeräumt habe, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen. Wäre der Klägerin, ohne daß eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge vorgelegen hätte, die gleiche Mitteilung zugegangen, daß ihr nur die Hälfte des ehegattenbezogenen Teils des Ortszuschlages ausgezahlt würde, hätte sie bei gleichbleibender Gehaltszahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes erkennen müssen. Insoweit ist aber die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen bei laufenden Bezügen die Voraussetzungen für einen bestimmten Teil des Ortszuschlags wegfallen (vgl. etwa Fallgestaltung in BVerwGE 24, 148 <151>[BVerwG 26.05.1966 - VIII C 389/63]).

24

Eine verschärfte Haftung unter dem Gesichtspunkt, daß die Zahlung des zuviel gezahlten Anteils des Ortszuschlags unter einem gesetzlichen Vorbehalt (§ 820 BGB) gestanden habe, greift, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - entschieden hat, nicht ein.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1 226 DM festgesetzt.

Fischer
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Fischer
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller