Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1978, Az.: X ZB 3/78
„Zeitplaner“
Zulässigkeit und Begründetheit einer sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen für einen Patentanspruch; Anspruch auf die Verwertungsrechte an der Entwicklung eines Gerätes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1978
- Aktenzeichen
- X ZB 3/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13258
- Entscheidungsname
- Zeitplaner
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 16.01.1978
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 72, 1 - 9
- GRUR 1978, 527 "Zeitplaner"
- MDR 1978, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2245-2246 (Volltext mit amtl. LS) "Zeitplaner"
Verfahrensgegenstand
Zeitplaner
Prozessführer
Firma S. Uhrenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Walter R. und Kaufmann Helmut R., B. Straße ... S.
Prozessgegner
Firma G. elektrotechnische Industrie Gustav G. Kommanditgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Werner G., W.straße ..., R.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Verweisung an das gemäß § 51 Abs. 2 PatG für Patentstreitsachen zuständige Landgericht ist für dieses bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- b)
Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines gemäß § 51 Abs. 2 PatG für Patentstreitsachen zuständigen Landgerichts ist das diesem allgemein im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsstreit sachlich nicht um eine Patentstreitsache handelt.
- c)
Die Parteien können sich vor dem dem für Patentstreitsachen gemäß § 51 Abs. 2 PatG zuständigen Landgericht im Rechtszuge übergeordneten Oberlandesgericht im Berufungsverfahren auch dann durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne die Regelung nach § 51 Abs. 2 PatG gelangt wäre, wenn es sich bei dem Rechtsstreit sachlich nicht um eine Patentstreitsache handelt.
- d)
Die gegen einen Beschluß, der die Berufung als unzulässig verwirft, gerichtete sofortige Beschwerde wird nicht dadurch unzulässig, daß das Berufungsgericht auf eine erneute Berufung desselben Berufungsklägers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Dr. Hesse
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin entwickelte einen elektronisch gesteuerten Zeitplaner und ließ diesen durch die Beklagte herstellen. Mit der Begründung, die Beklagte habe abredewidrig das Gerät nicht zur Serienreife entwickelt, die gelieferten Geräte seien mangelhaft gewesen, hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 216.497,34 DM erhoben und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens begehrt. Ferner hat sie die Herausgabe von Zeichnungen - mit der Begründung, ihr stünden als Patentinhaberin die Verwertungsrechte an der Entwicklung zu - und von überlassenen Vorrichtungsteilen begehrt. Die Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 444.284,80 DM, teilweise Zug um Zug gegen Abnahme einiger Geräte, erhoben.
Das Landgericht Stuttgart, bei dem die Klage erhoben worden war, hat den Rechtsstreit auf einen Hilfsantrag der Klägerin an das nach § 51 ADS. 2 PatG für Patentstreitsachen aus dem Land Baden-Württemberg zuständige Landgericht Mannheim verwiesen. Vor diesem hat sich die Beklagte weiter durch ihren beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat die Klägerin den auf die Herausgabe von Zeichnungen gerichteten Klageantrag zurückgenommen. Das Landgericht hat sodann dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben und den auf Herausgabe von Vorrichtungsteilen gerichteten Antrag der Klägerin sowie die Widerklage abgewiesen. In den Urteilsgründen hat das Landgericht die noch zu bescheidenden Ansprüche ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Werkvertrages behandelt.
Dieses Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, hat die Beklagte, nach wie vor vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, bei dem dem Landgericht Mannheim im Rechtszuge übergeordneten Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Berufung angefochten.
Das Berufungsgericht hat durch den - ohne mündliche Verhandlung ergangenen - angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen. Hiernach hat die Beklagte abermals, nunmehr vertreten durch einen bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe allgemein zugelassenen Rechtsanwalt, Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ihr auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
Mit der sofortigen Beschwerde begehrt die Beklagte, den die erste Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß aufzuheben, festzustellen, daß die Berufung zulässig sei, sowie den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufung sei nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und begründet worden, denn die Berufung und deren Begründung seien nicht durch einen bei dem Berufungsgericht, auch nicht gemäß § 51 Abs. 3 PatG, zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden. Die besondere Vertretungsregelung gelte für den Berufungsrechtszug nur, wenn es sich materiell-rechtlich um eine Patentstreitsache handle. Das sei hier nicht der Fall; seit der Rücknahme des auf die Herausgabe der Zeichnungen gerichteten Klageantrags sei der Rechtsstreit, für die Beklagte offensichtlich, unter keinem Gesichtspunkt mehr eine Patentstreitsache gewesen. Unter diesen Umständen sei es den Parteien zuzumuten, im zweiten Rechtszuge einen bei dem Berufungsgericht allgemein zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen.
2.
Die Beklagte hält die sofortige Beschwerde trotz der unterdessen erfolgten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist für weiterhin zulässig.
Die erste Berufung, so meint sie, sei zulässig, da der Rechtsanwalt, der sie eingelegt und begründet habe, nach § 51 Abs. 3 Satz 2 PatG hierzu befugt gewesen sei. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim sei bindend gewesen; ohne Rücksicht darauf, ob es sich tatsächlich um eine Patentstreitsache gehandelt habe, sei fortan das Landgericht Mannheim für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig gewesen; ebenso habe die Berufung nur an das diesem im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet werden können, ohne daß dieses die Befugnis gehabt habe, eine Verweisung an das Oberlandesgericht Stuttgart auszusprechen. Die Wirkung der Verweisung erstrecke sich für alle Rechtszüge gleichermaßen auf die Vertretungsregelung nach § 51 Abs. 3 PatG. Diese Regelung verfolge unter anderem den Zweck, die an sich zur Vertretung berufenen Rechtsanwälte nicht infolge der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 2 PatG durch Mandatsverluste zu benachteiligen.
Es könne außerdem zweifelhaft sein, ob es sich nicht auch sachlich um eine Patentstreitsache handle; denn sie - die Beklagte - habe im Rechtsstreit stets die Auffassung vertreten, die Rechtsbeziehung der Parteien sei auf die gemeinsame Auswertung von Erfindungen gerichtet gewesen.
3.
Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
a)
Die nach § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen, wonach eine die Berufung verwerfende Entscheidung des Berufungsgerichts gegenstandslos, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde unzulässig werde, sobald das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt habe. In den von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Fällen handelte es sich einmal darum, daß die Berufung mangels Nachweises der rechtzeitigen Einzahlung der Prozeßgebühr als unzulässig verworfen und danach die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Nachweisfrist gewährt worden war (RGZ 127, 287), zum anderen um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach vorhergehender Verwerfung der Berufung wegen dieser Fristversäumnis (BGH LM § 519 b ZPO Nr. 9). In diesen Fällen wurde durch die Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels bestätigt, so daß in der Tat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Berufungsführers an der förmlichen Beseitigung des durch die Wiedereinsetzung überholten und wirkungslosen Verwerfungsbeschlusses nicht zu erkennen war.
Auf den gegenwärtigen Fall treffen aber diese Erwägungen nicht zu. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezieht sich nämlich nicht auf die als unzulässig verworfene Berufung, sondern nur auf die weitere, von einem Karlsruher Rechtsanwalt eingelegte Berufung. Die hier gewährte Wiedereinsetzung berührt die erste Berufung dagegen in keiner Weise; insbesondere wird der gegen diese in dem angefochtenen Beschluß erhobene Vorwurf der mangelnden gesetzlichen Form nicht aus der Welt geschafft. Der Wiedereinsetzungsbeschluß hinsichtlich der zweiten Berufung macht den Verwerfungsbeschluß hinsichtlich der ersten Berufung nicht etwa gegenstandslos, sondern beläßt ihm seine Wirkung. Wäre der Verwerfungsbeschluß jetzt nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, dann stünde damit rechtskräftig fest, daß die zuerst eingelegte Berufung nicht zu einer sachlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils führen könnte. Würde sich später herausstellen, daß der zweiten Berufung ein jetzt noch nicht erkannter Mangel anhaftet, der eine Sachentscheidung ausschließt, dann wäre es der Beklagten verwehrt, die erste Berufung weiterzuverfolgen, und dies, obwohl sich diese - wie sich bei einer Durchführung des Beschwerdeverfahrens ergeben kann - bei richtiger Beurteilung als zulässig erwiesen hätte. Allein hieraus ergibt sich, daß mit der Wiedereinsetzung in Ansehung der zweiten Berufung das rechtliche Interesse der Beklagten an der Beseitigung des Verwerfungsbeschlusses nicht entfallen ist.
Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde ergibt sich zusätzlich aus folgenden Erwägungen: Die Einlegung einer zweiten Berufung hat in aller Regel - so auch hier - den Sinn, die Durchführung des Rechtsmittels sicherzustellen in dem Fall, daß die Zulässigkeit einer zunächst eingelegten Berufung zweifelhaft ist. In einem solchen Falle hängt die Bedeutung des zweiten Einlegungsaktes von der Wirksamkeit des ersten ab (BGHZ 24, 179, 180); die zweite Berufung gewinnt erst dann rechtliche Bedeutung, wenn die erste unwirksam ist (BGH LM § 519 b ZPO Nr. 22 Bl. 1 R m.w.N.). Solange die Frage der Wirksamkeit der ersten Berufung noch in der Schwebe ist, ist es auch die der zweiten: Erweist sich die erste als zulässig, ist die zweite, da sie nur für den Fall der Unzulässigkeit der ersten eingelegt ist, gegenstandslos. Es geht deshalb nicht an, der sofortigen Beschwerde gegen den die erste Berufung verwerfenden Beschluß die Zulässigkeit abzusprechen mit der Begründung, eine weitere Berufung - deren rechtliches Schicksal ja gerade von der Entscheidung über die Zulässigkeit der ersten Berufung abhängig ist - sei eingelegt und jedenfalls zulässig.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der eingelegten Berufung damit begründet hat, daß der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsführers mangels Zulassung bei dem Rechtsmittelgericht die Berufung nicht wirksam habe einlegen und begründen können, ist eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde zusätzlich deshalb geboten, damit die Frage geklärt wird, durch welchen Rechtsanwalt sich der Berufungsführer im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens wirksam vertreten lassen kann.
b)
Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht für unzulässig erachtet.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es für die Befugnis eines Rechtsanwalts, eine Partei vor dem gemäß § 51 Abs. 2 PatG zuständigen Gericht für Patentstreitsachen zu vertreten, auch wenn er sonst keine Zulassung für dieses Gericht besitzt, nicht darauf an, ob es sich bei dem Rechtsstreit sachlich um eine Patentstreitsache handelt, sondern nur darauf, daß der Rechtsstreit - als wirkliche oder vermeintliche Patentstreitsache - bindend an dieses Gericht gelangt ist. Daß mit der Verweisung durch das zunächst angerufene Landgericht Stuttgart an das Landgericht Mannheim eine solche Bindungswirkung eingetreten ist und daß diese sich auch auf den weiteren Instanzenzug erstreckt, kann nicht bezweifelt werden. Denn weder wäre das Landgericht Mannheim befugt gewesen, den Rechtsstreit - falls es zu der Ansicht gelangt wäre, es handle sich nicht um eine Patentstreitsache - nach Stuttgart zurückzuverweisen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auch BGH ZZP Bd. 72 [1959], S. 181, 182; zur Anwendbarkeit des § 281 [früher § 276]ZPO in den Fällen der Verweisung nach § 51 Abs. 2 PatG vgl. BGHZ 8, 16, 21; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 276 a.F. Fußn. 14; Benkard, PatG 6. Aufl. § 51 Rdn. 7), noch hätte die Berufung bei einem anderen als dem dem Landgericht Mannheim im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgericht eingelegt werden können, noch auch wäre das Berufungsgericht befugt gewesen, den Rechtsstreit mit der Begründung, daß keine Patentstreitsache vorliege, an das Oberlandesgericht Stuttgart zu verweisen. Die ausschließliche und nicht mehr zu beseitigende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Entscheidung über die Berufung in einem Rechtsstreit, der als Patentstreitsache an das Landgericht Mannheim gelangt und von diesem entschieden worden ist, folgt vielmehr daraus, daß der Gesetzgeber in § 51 Abs. 2 PatG die Landesjustizverwaltungen lediglich ermächtigt hat, besondere Patentstreitkammern bei hierfür ausgewählten Landgerichten einzurichten. Eine Zuweisung der Patentstreitsachen zweiter Instanz an bestimmte Oberlandesgerichte ist demgegenüber nicht vorgesehen. Deren Zuständigkeit auch in Patentstreitsachen ergibt sich folglich aus den allgemeinen Grundsätzen der Gerichtsorganisation, nach denen einem Landgericht nur ein bestimmtes Oberlandesgericht im Rechtszug übergeordnet ist. Die Rechtslage in Patentstreitsachen weicht deshalb wesentlich von der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit ab, wie sie in den §§ 92 bis 94 GWB für Berufungen in Kartellsachen getroffen worden ist; daß in Patentstreitsachen bei einem anderen als dem dem Gericht des ersten Rechtszuges allgemein übergeordneten Oberlandesgericht oder gar bei zwei Oberlandesgerichten wirksam Berufung eingelegt werden kann, wie dies unter gewissen Umständen in Kartellsachen der Fall sein kann (vgl. hierzu BGHZ 31, 162, 167 - Malzflocken; 49, 33, 37 f. - Kugelschreiber), ist danach ausgeschlossen.
Alles dies zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Es meint aber, die Frage, ob ein Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 3 PatG vor dem als Patentstreitgericht zuständig gewordenen Gericht auftreten dürfe, folge nicht zwingend der genannten Zuständigkeitsregelung, sondern beantworte sich, unabhängig davon, ob der Rechtsstreit unwiderruflich von dem Gericht für Patentstreitsachen und dem diesem vorgeordneten Rechtsmittelgericht zu entscheiden sei, jedenfalls für die Berufungsinstanz ausschließlich danach, ob es sich tatsächlich um eine Patentstreitsache handle. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat zur stillschweigenden Voraussetzung, daß der sogenannte "Außenbezirksanwalt" vor dem Gericht für Patentstreitsachen aufzutreten befugt sei, weil es sich um eine Patentstreitsache handle. Dieser Ausgangspunkt findet im Gesetz und in seiner Entstehungsgeschichte keine Stütze; andere Gründe, die für seine Richtigkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
§ 51 Abs. 2 PatG läßt die Konzentration der Rechtsprechung in Patentstreitsachen bei einigen wenigen Land- (und Oberlandes-)Gerichten zu, um die Sachkunde der in Patentstreitsachen tätigen Richter zu vergrößern und zu nutzen. Ohne die weitere Regelung über die anwaltliche Vertretung nach § 51 Abs. 3 PatG wären jedoch diejenigen Parteien, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht am Ort des für Patentstreitsachen zuständigen Gerichts haben, benachteiligt, wenn sie dazu gezwungen wären, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der bei dem für Patentstreitsachen zuständigen Gericht allgemein zugelassen ist, und wenn sie darauf verzichten müßten, sich durch einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Ebenso wäre die nicht bei dem für Patentstreitsachen zuständigen Gericht allgemein zugelassene Anwaltschaft benachteiligt, wenn ihr auf diese Weise die Vertretung in Patentstreitsachen entzogen wäre. § 51 Abs. 3 PatG dient dem Zweck, diese Nachteile so weit wie möglich zu vermeiden. Wird demnach ein Rechtsstreit dem an sich zuständigen Gericht entzogen, weil es sich um eine Patentstreitsache handelt oder auch, weil die fälschliche Annahme, es handle sich um eine solche, zu einer nicht wieder rückgängig zu machenden Verweisung führt, dann treten gleicherweise die Nachteile auf, die die Vorschrift verhindern will. Es kann deshalb - und zwar für den ersten wie für den zweiten Rechtszug - hinsichtlich des Eingreifens der Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 PatG letztlich nicht darauf ankommen, ob das verweisende Gericht zu Recht oder zu Unrecht das Vorliegen einer Patentstreitsache angenommen hat oder ob der Rechtsstreit im Verlauf des Verfahrens seinen Charakter als Patentstreitsache behält oder einbüßt. Entscheidend ist vielmehr nur, daß die Folgen, die die Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 2 PatG mit sich bringt, ohne das Eingreifen der Vertretungsregelung des Absatzes 3 der Vorschrift in der beschriebenen Weise den betroffenen Parteien und Anwälten nachteilig sein würden. Danach kann die Entscheidung nicht zweifelhaft sein: Ist der Stuttgarter Rechtsanwalt der Beklagten vertretungsbefugt, wenn der Rechtsstreit materiell zu Recht den Stuttgarter Gerichten entzogen wird - wenn es sich nämlich wirklich um eine Patentstreitsache handelt -, dann muß ihm diese Vertretungsbefugnis nach dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3 PatG ebenso zustehen, wenn die Zuständigkeit der Stuttgarter Gerichte sachlich zu Unrecht, aber unwiderruflich verneint worden ist. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, daß andernfalls die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Schwebe bleiben würde, bis das Berufungsgericht eine Entscheidung darüber gefällt hat, ob es sich bei dem in den zweiten Rechtszug gelangten Prozeß (noch) um eine Patentstreitsache handelt. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß dies ein unzuträglicher Zustand wäre. Vielmehr muß die Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 PatG für alle Rechtszüge ohne Rücksicht auf die sachliche Zugehörigkeit des Rechtsstreits zu den Patentstreitsachen ausnahmslos dann gelten, wenn eine Zuständigkeit nach § 51 Abs. 2 PatG herbeigeführt worden ist.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer Patentstreitsache verneint hat, kommt es danach nicht mehr an.
Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben. Er ist vielmehr aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
c)
Für die von der Beklagten begehrte Feststellung der Zulässigkeit der Berufung ist jedoch kein Raum. Soweit das Berufungsgericht durch die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung nicht gebunden ist, muß ihm in formeller Hinsicht jede Art und Weise der weiteren Behandlung der Sache offen stehen. Insbesondere ist es nicht gehindert, etwa jetzt zutage tretenden weiteren Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nachzugehen. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, das Berufungsgericht in seinen weiteren Entscheidungen in der begehrten Weise zu beschränken. Soweit die Beklagte die Feststellung der Zulässigkeit der Berufung beantragt, muß die sofortige Beschwerde daher erfolglos bleiben.
III.
Da der endgültige Erfolg der Berufung nicht vorhergesehen werden kann, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzubehalten.
Bruchhausen
Ochmann
Windisch
Hesse