Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1972, Az.: BVerwG IV CB 13.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 13.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.12.1971 - AZ: IV OE 26/69
Rechtsgrundlagen
- § 55 VwGO
- § 161 Abs. 2 VwGO
- § 169 Satz 1 GVS
Fundstellen
- DVBl 1973, 369-370 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1972, 796 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die einseitige Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, kann widerrufen werden, solange die Gegenseite ihr nicht zugestimmt hat.
- 2.
Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (wie IV CB 60.70 und IV CB 71.70).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer
und die Bundesrichter Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Ihr Vorbringen läßt einen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erkennen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - in BVerwGE 13, 90 [91]; Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60-, vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - und vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz 310, § 132 VwGO Nrn. 1, 16 und 26]). Paß hier die Klärung einer derartigen grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre, läßt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Der Kläger hält die Frage, ob der Widerruf einer Erledigungserklärung zulässig ist, für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig. Dabei kann es für die hier zu treffende Entscheidung allenfalls darauf ankommen, ob die Beklagte ihre Erledigungserklärung widerrufen konnte, solange der Kläger sich dieser Erledigungserklärung noch nicht durch eine entsprechende Äußerung angeschlossen hatte. Diese Frage bedarf im Hinblick auf ihre einheitliche Bejahung durch die neuere Rechtsprechung keiner Klärung mehr. Neben dem Berufungsgericht (Urteil vom 20. September 1963 - OS IV 62/60 - [ESVGH 14, 187]) haben sich das OVG Münster (Urteil vom 9. Februar 1966 - IV A 1243/65 - [VerwRspr. 18 Nr. 100]), das OVG Lüneburg (Beschluß vom 16. August 1966 - I OVG B 15/66 - [OVGE 22, 464]), der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 5. April 1967 - Nr. 20 IV 66 - [VerwRspr. 19 Nr. 98]) und der Bundesfinanzhof (Beschluß vom 23. Oktober 1968 - VII B 7/66 - [BStBl 1969 II S. 80]) dafür ausgesprochen, daß ein Beteiligter nach seiner Erledigungserklärung zum Sachantrag zurückkehren kann, solange der andere Beteiligte dieser Erklärung nicht beigetreten ist (so auch Maetzel in DÖV 1971, 613 [615 insbesondere Fußnote 19]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 4. Aufl. 1971, § 107 Rdnr. 18; anderer Ansicht Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl. 1971, § 161 Rdnr. 6 unter Berufung auf BVerwG in DVBl. 1964, 874; Müller-Tochtermann in Verw.Arch. Bd. 53 [1962], 49 Fußnote 14). Die vielfach für eine Unwiderruflichkeit der Erledigungserklärung in Anspruch genommenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (vom 13. März 1964 - BVerwG VII ER 412.63 - [DVBl. 1964, 874] , vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 72.64 - [DÖV 1966, 429] und vom 3. November 1969 - BVerwG IV OB 120.68 - [RdL 1970, 298]) betreffen in Wahrheit nur Fälle übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten.
Auch im Zivilprozeßrecht wird die einseitige Erledigungserklärung überwiegend für widerruflich gehalten (BGH, Urteil vom 8. Februar 1968 - VII ZR 113.65 - [NJW 1968, 991], das sogar einen Widerruf beiderseitiger schriftlicher Erledigungserklärungen in der Regel bis zur mündlichen Verhandlung für zulässig hält; Göppinger, Die. Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, 1958, S, 73 f.; Thomas-Putzo, ZPO, 5. Aufl. 1971, § 91 a Anm. 4 d; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl. 1970, § 91 a Anm. 2 Zöller, ZPO, 10. Aufl. 1968, § 91 a Anm. B 1; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl. 1965, § 91 a Anm, II 1 d; anderer Ansicht wohl Wieczorek, ZPO, Handausgabe, 2. Aufl. 1966, § 91 a Anm. C II). Für die Widerruflichkeit der einseitigen Erledigungserklärung spricht, daß die Prozeßstellung des Gegners dadurch nicht verschlechtert wird, weil die Prozeßlage vor dessen Zustimmung nicht abschließend gestaltet wird. Gründe der Prozeßökonomie und der Rechtsfrieden stehen daher einer Widerruflichkeit nicht entgegen. Andererseits würde es zu unbilligen Ergebnissen führen, wollte man denjenigen, den die Erledigungserklärung in der Erwartung abgibt, der Gegner werde sich anschließen, daran festhalten und ggf. seine Klage mangels Sachantrages abweisen.
Auch der Hinweis des Klägers auf § 86 Abs. 3 VwGO führt nicht auf eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage. Zwar kann sich hinter einer Erledigungserklärung unter Umständen auch eine Rechtsmittelrücknahme verstecken; jedoch hat die Beklagte durch ihren mit der Erledigungserklärung vom 13. Januar 1971 verbundenen Hilfsantrag deutlich gemacht, daß sie mit der Erledigungserklärung das Ziel, ihrer Berufung allenfalls modifiziert hat.
Die vom Kläger weiter als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Beschluß der Beklagten, einen Bebauungsplan aufzustellen, die Anwendbarkeit des § 35 BBauG für die vom künftigen Plan betroffenen Grundstücke, ausschließe, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden. Der I. Senat (Urteil vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.61 - in BVerwGE 20, 127 [BVerwG 17.12.1964 - BVerwG I C 36.64] [130]) hat betont, daß die in § 33 BBauG genannten Gebiete, keinen besonderen räumlichen Bereich bilden, sondern zu einem der in den §§ 30, 34 oder 35 BBauG genannten Bereiche gehören. Dem hat sich der erkennende Senat, mehrfach, angeschlossen, (vgl. insbesondere, das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 21.67 - in BRS 22, 75 [76 f.]). Als lediglich positiver. Zulassungstatbestand modifiziert § 33 BBauG bei Planreife das in den jeweiligen Bereichen geltende Recht; jedoch ändert der Beschluß einer Gemeinde, einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen, nicht den Charakter eines Gebietes als beplantes Gebiet, als im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder als Außenbereich.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Friedhof den Bebauungszusammenhang unterbricht, kann nicht zu einer Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich offengelassen hat und damit eine Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist.
Die vom Kläger als rechtsfehlerhaft bezeichnete Annahme, ein Grundstück sei von einer Straße aus gesehen unbebaut, nur weil die vorhandene Bebauung einer anderen Straße zugeordnet ist, führt, auf die Frage, ob ein bebautes Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Bebauungszusammenhang erfaßt wird. Sie rechtfertigt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht, weil sie bereits in dem Sinne geklärt ist, daß es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhanges nicht auf die formalen Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt und deshalb ein bebautes. Grundstück unter Umständen nur teilweise innerhalb, des Bebauungszusammenhangs liegt (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - [Buchholz 406.11, § 19 BBauG Nr. 20; BRS 20, 66], vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - [BVerwGE 35, 256[BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68]] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 -).
Was der Kläger im übrigen zur Abgrenzung des Außenbereichs von dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil vorträgt, läßt nicht erkennen, welche konkreten Rechtsfragen er als grundsätzlich und klärungsbedürftig ansieht. Ob ein Vorhaben innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, beurteilt sich, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, danach, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - [BVerwGE 31, 20]). Dabei hat sich die Betrachtungsweise in erster Linie nach der Verkehrsauffassung zu richten mit der Folge, daß es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt.
Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Flächennutzungsplan als einen dem Vorhaben des Klägers entgegenstehenden öffentlichen Belang gewertet, weil dieser unwirksam sei, vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang keinerlei Darlegung, inwiefern das künftige Revisionsverfahren der Klärung einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage und damit der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts dienen kann, wie das nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich ist (Beschluß vom 2. Oktober 1961 a.a.O.; Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - [Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 62]). Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer vom Berufungsgericht abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens. Das reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.
Schließlich kann die Revision auch nicht deshalb zugelassen werden, weil das Berufungsgericht den Begriff der Splittersiedlung verkannt habe. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerde insoweit den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht geworden ist, denn jedenfalls ist eine Klärung dieses Begriffes nicht zu erwarten. Das Berufungsgericht hat nicht nur die Verfestigung einer Splittersiedlung als einen dem Vorhaben des Klägers entgegenstehenden öffentlichen Belang angesehen, sondern auch die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes im gleichen Sinne gewertet. Da durchgreifende Rügen gegen den Flächennutzungsplan nicht erhoben worden sind, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Klärung des Begriffs der Splittersiedlung ab.
II.
Die auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Aus der Revisionsbegründung, ihre Richtigkeit unterstellt, ergibt sich nicht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG).
Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (so zutreffend Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil III 1960, S. 223, Vorbemerkungen zu §§ 169-175 GVG, Rdnr. 2 mit Hinweis auf Löwe-Rosenberg, Gerichtsverfassungsgesetz, § 169 Nr. 3, RG in JW 1938, 1019 und die herrschende Meinung; vgl. auch Rdnrn. 4 und 5 zu § 169 GVG). Dem Vorbringen der Revision ist nicht zu entnehmen, daß die Verhandlung des Berufungsgerichts im Rathaus zu Wetzlar nicht jedermann zugänglich war, also nicht in dem bezeichneten Sinne öffentlich stattgefunden hat. Daß sich vor dem Rathausgebäude kein Hinweis auf die Gerichtsverhandlung befand, hinderte niemand, der es wünschte, als Zuhörer an der Verhandlung teilzunehmen. Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein; eine solche Kundmachung wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als geboten bezeichnet worden (vgl. u.a. RGZ 157, 341 ff.; BGHSt 5, 75 ff. und 21, 72 ff.; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 11]).
III.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Verfahren aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt. Der Streitwert wird gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther