Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1968, Az.: VII ZR 113/65
Freistellung des Verfahrens nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) vom Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit; Zugehörigkeit der erforderlichen Durchführungsakte zur "Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 113/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 26.07.1965
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DRiZ 1968, 147
- MDR 1968, 400-401 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 991-992 (Volltext mit amtl. LS) "Abweisung unzulässiger Klagen"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die schriftsätzliche Äusserung, die Hauptsache sei erledigt, kann in der Regel bis zur mündlichen Verhandlung widerrufen werden.
- b)
Ist die Klage unzulässig, so ist sie auch dann abzuweisen, wenn ein das Klageverlangen erledigendes Ereignis eintritt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers und die Beklagte waren Kommanditistinnen der Kommanditgesellschaft Peter L. Söhne in H.. Sämtliche Gesellschafter hatten einen Schiedsvertrag geschlossen, nach dem alle Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben würden.
Der Kläger, der Prokurist der Gesellschaft war, sollte als persönlich haftender Gesellschafter eintreten; man konnte sich aber zunächst nicht über die Bedingungen seiner Aufnahme einigen. Die Unstimmigkeiten führten dazu, daß die übrigen Gesellschafter gegenüber der Beklagten das Gesellschaftsverhältnis kündigten. Diese rief darauf das Schiedsgericht an. Vor ihm schlossen die Gesellschafter unter Einbeziehung des Klägers am 8. April 1964 einen Vergleich. Darin wurde bestimmt, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1963 als persönlich haftender Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft eingetreten sei. Die Ziffer 4 des Abkommens lautete:
"Die Parteien und Herr Alfred Z. einigen sich auf das Schiedsgericht in vorstehender Besetzung mit der Maßgabe, daß es auch ermächtigt und beauftragt ist, das Gesellschaftsverhältnis ... durch Schiedsspruch zu gestalten. Fällt ein Schiedsrichter fort, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, einen Ersatzschiedsrichter gemäß dem zum Gesellschaftsvertrag der Firma L. Söhne geschlossenen Schiedsvertrag zu ernennen. Auch im übrigen sollen die Bestimmungen jenes Schiedsvertrags entsprechend Anwendung finden ...".
An demselben Tage schlossen die Gesellschafter und der Kläger in besonderer Urkunde einen entsprechenden Schiedsvertrag.
In der Folgezeit weigerte sich die Beklagte, bei der Anmeldung zur Eintragung des Klägers in das Handelsregister mitzuwirken. Darauf hat dieser vor dem ordentlichen Gericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Mitwirkung zu verurteilen.
Die Beklagte hat ihre Weigerung begründet, vorab jedoch die Einrede erhoben, daß der Streit von dem vereinbarten Schiedsgericht zu entscheiden sei.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat dagegen die Einrede des Schiedsvertrags für begründet erachtet und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt. Nach diesem Zeitpunkt einigten sich die Parteien und die übrigen Gesellschafter vor dem Schiedsgericht; die Beklagte hat darauf bei der Eintragung des Klägers im Handelsregister mitgewirkt.
Der Kläger beantragt mit der Revision, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte verlangt in erster Linie die Zurückweisung der Revision; hilfsweise schließt sie sich dem Antrage an, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, bittet jedoch, in diesem Falle dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 1. Juni 1966 dem Revisionsgericht angezeigt, daß sie die erforderlichen Erklärungen zur Eintragung des Klägers im Handdelsregister abgegeben habe und daß damit die Hauptsache erledigt sei. Dasselbe hat dann der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 1966 erklärt. Im Verhandlungstermin hat die Beklagte dagegen in erster Linie die Erledigung des Rechtsstreits in Abrede gestellt und die Zurückweisung der Revision verlangt.
Dazu war sie trotz ihrer Mitteilung im Schriftsatz vom 1. Juni 1966 berechtigt.
Zwar hat das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne weitere Prüfung nur über die Kosten zu befinden, wenn die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Es lagen zunächst auch schriftsätzlich gleichlautende Äußerungen der Parteien über eine solche Erledigung vor. Diese Anzeigen waren aber vorerst nicht bindend. Denn sie bedurften gemäß dem § 128 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung, da das Gesetz das Verfahren nach § 91 a ZPO nicht von dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit freigestellt hat (RGZ 171, 274, 276; BGHZ 13, 142, 145 [BGH 26.04.1954 - III ZR 6/53] und 21, 298, 300; Stein-Jonas, 19. Aufl. § 91 a Anm. II 1 c. A.A. Göppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, S. 52). Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte daher ihre Anzeige über die Erledigung wirksam berichtigen.
Ob eine gemeinsame Erklärung der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits auch als Prozeßvertrag anzusehen ist (vgl. Habscheid u.a. in der Festschrift für Lent, S. 153 ff und in der Anm. NJW 1964, 822), braucht nicht entschieden zu werden. Denn hier fehlt es jedenfalls an einem ausreichenden Anhalt für eine solche vertragliche Regelung. Die Äußerung der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Juni 1966 ist nicht als Angebot zum Abschluß eines Vertrags zu werten.
2.)
Somit ist allein von der Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszugehen.
In ihr hat die Beklagte, wie bereits erwähnt, dem Antrage des Klägers, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprechen und die Zurückweisung der Revision verlangt.
Sie hat allerdings das Klagebegehren des Klägers dadurch erfüllt, daß sie die verlangte Anmeldung vorgenommen hat. Hierdurch wäre der Rechtsstreit aber nur dann in der Hauptsache erledigt gewesen, wenn die Klage überhaupt zulässig war; denn nur dann konnte das Ereignis für die Erledigung ursächlich sein (BGHZ 37, 137, 142 [BGH 16.05.1962 - IV ZR 215/61] und 146; Stein-Jonas a.a.O., § 91 a I 4; Blomeyer, Zivilprozeßrecht § 64 I - S. 314).
Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage ohne Rechtsirrtum verneint. Deswegen ist nach dem Gesagten nicht die Erledigung des Rechtsstreits aus zusprechen, sondern das Rechtsmittel des Klägers entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten zurückzuweisen.
II.
Im Vergleich vom 8. April 1964 haben die Parteien dem Schiedsgericht auch die Befugnis zugebilligt, "das Gesellschaftsverhältnis ... zu gestalten". Das Berufungsgericht rechnet zu einer solchen Gestaltung alle Akte, die eine "werbende" Tätigkeit der Gesellschaft erfordert; dazu gehöre auch die Anmeldung des persönlich haftenden Gesellschafters zur Eintragung im Handelsregister. Es verweist ferner auf die Ziffer 4 des Abkommens vom 8. April 1964, wonach "auch im übrigen" die Bestimmungen des früheren Schiedsvertrags entsprechend anzuwenden seien; dort seien schlechthin "alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsverhältnis" dem Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen worden.
Die Revision greift diese Würdigung, vergeblich an. Die Auslegung des Schiedsvertrags ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie nur dahin prüfen, ob sie Rechtsfehler enthält (Urt. d. Sen. BGHZ 24, 15, 19) [BGH 28.02.1957 - VII ZR 204/56]. Das ist nicht der Fall.
1.)
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß zur "Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses" nach dem Willen der Parteien auch die erforderlichen Durchführungsakte gehören sollten, ist nicht unmöglich, wie die Revision meint. Es wäre im Gegenteil ungewöhnlich gewesen, wenn die Beteiligten zwar die wesentlichen materiellen Streitigkeiten der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterstellt hätten, nicht dagegen die im Verhältnis dazu nebensächliche Art der Erledigung. Für eine, solche unzweckmäßige Trennung wäre kein verständlicher Anlaß zu erkennen gewesen.
Die Revision wendet sich hier wie auch sonst in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter obliegende Würdigung.
2.)
Dasselbe gilt, soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht zur Stützung seiner Ansicht die im Schiedsvertrag vom 8. April 1964 enthaltene Verweisung auf den ersten Schiedsvertrag verwertet. In letzterem sind alle Meinungsstreitigkeiten ohne Einschränkung dem Schiedsgericht überwiesen worden. Es lag im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Auslegung, wenn er den Satz
"Auch im übrigen sollen die Bestimmungen jenes Schiedsvertrags entsprechend Anwendung finden"
auf die umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts im ursprünglichen Schiedsvertrag mit bezogen hat.
3.)
Wie bereits dargelegt, heißt es in Ziffer 4 des Vergleichs vom 8. April 1964, das Schiedsgericht solle "auch" ermächtigt sein, das Gesellschaftsverhältnis zu gestalten.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 19. Mai 1965 S. 2 behauptet und unter Beweis gestellt, das Wort "auch" sei nur deswegen in den Vergleich aufgenommen worden, um zu kennzeichnen, daß zur bisherigen Tätigkeit zusätzlich die rechtsgestaltende treten sollte.
Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. Es meint, die gesellschaftsrechtlichen Fragen hätten nicht geregelt werden können, ohne daß die Schiedsrichter den Beteiligten gewisse Pflichten auferlegten; die Spruchtätigkeit sei von der Rechtsgestaltung nicht zu trennen. Deswegen bestehe kein Anlaß, auf das Beweisangebot einzugehen.
Die Revision macht geltend, das Beweisangebot hätte mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden dürfen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Denn im Ergebnis ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Beweisangebot für unerheblich gehalten hat. Für die Auslegung des Vergleichs vom 8. April 1964 kam es nicht darauf an, was mit dem Wort "auch" in diesem Zusammenhang gemeint war. Maßgebend war vielmehr nur, was unter der "rechtsgestaltenden" Tätigkeit zu verstehen war und ob die Durchführung der getroffenen Anordnungen dazugehören sollte. Dafür war es gleichgültig, worauf sich die bisherige Tätigkeit der Schiedsrichter erstreckt hatte.
Abgesehen hiervon ist jener Beweisantritt für die Frage bedeutungslos, ob durch Verweisung auf den ersten Schiedsvertrag alle Meinungsverschiedenheiten in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts einbezogen worden sind.
4.)
Das Urteil läßt auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Es verbleibt also dabei, daß die Klage von Beginn an unzulässig war, weil die Einrede des Schiedsvertrags durchgreift.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke