Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1957, Az.: VII ZR 204/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 204/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.03.1956
- OLG Hamburg - 03.04.1956
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 274 Abs. 2 Ziff 3 ZPO
- § 17 KO
- § 23 KO
- § 1025 ZPO
- § 1040 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 24, 15 - 20
- DB 1957, 355 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 791 (Volltext mit amtl. LS) "Auslegung einer Schiedsvereinbarung und eines Schiedsspruchs"
Prozessführer
des Konkursverwalters Friedr. C.J. B., H., A.straße..., im Konkurs des Kaufmanns Heinz S., H. i. Fa. B. & Co und S. Reederei Heinz S.,
Prozessgegner
die M. Reederei GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Fina von O., H., K.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Konkursverwalter ist - abgesehen von dem Fall der Anfechtungsklage - an eine von dem Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede gebunden.
- 2.
Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung und unterliegt deshalb der vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbaren Auslegung durch den Tatrichter.
- 3.
Sind unter den Parteien Inhalt und Tragweite eines Schiedsspruchs streitig und hängt davon die Entscheidung der Frage ab, ob die von dem Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags begründet ist, so hat das Gericht seiner Entscheidung nicht die von den Par Parteien getroffene Auslegung des Schiedsspruchs zugrunde zu legen, sondern muß den Schiedsspruch selbst auslegen.
Diese Auslegung kann von dem Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, sie kann aber auch, wenn sie möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vertragswillen der Parteien, getroffen werden muß, dem Tatrichter überlassen werden.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 29. März/3. April 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In den Jahren 1951 und 1952 schloß der Kaufmann Heinz S. unter seiner Firma B. & Co. mit einer von dem Kaufmann D. vertretenen Gruppe, zu der die Beklagte gehörte, sieben Partenreedereivertrage (§ 509 HGB). Korrespondentreeder war die Firma B. & Co. Gegen deren Inhaber S. erhob die Gruppe D. im Sommer 1952 Schadensersatzansprüche. S. erkannte diese Ansprüche schließlich in Höhe von 1.454.296,30 DM an. Bei den Verhandlungen über die Löschung einer von S. für seine Schuld bestellten Schiffshypothek erhob die Gruppe D. jedoch zusätzliche Forderungen von insgesamt 212.498 DM, die von S. bestritten wurden. Um die Bewilligung zur Löschung der Hypothek zu erreichen, zahlte S. außer dem Betrag von 1.454.296,30 DM auch die weiteren 212.498 DM an die Beklagte, die inzwischen alle Rechte und Pflichten aus den Partenreedereiverträgen übernommen hatte. In dem darüber abgeschlossenen Vertrag vom 22. Oktober 1952 ist bestimmt, daß über die bestrittenen Forderungen der Beklagten in Höhe von 212.498 DM "unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges die endgültige Entscheidung eines in besonderer Urkunde vereinbarten Schiedsgerichts" eingeholt werden sollte. Demgemäß erhob S. Klage bei dem Schiedsgericht auf Rückzahlung des streitigen Betrages. Das Schiedsgericht gab in seinem Spruch vom 29. Dezember 1952 der Klage nur zu einem Teil statt. Abgewiesen wurde sie unter anderem wegen eines Teilbetrags von 70.000 DM. Insoweit hatte die Gruppe D. behauptet, die H. Sparcasse (H.) nehme sie aus Anlaß der Gewährung von zwei Darlehen mit Disagioforderungen von 28.000,- DM und 42.000,- DM in Anspruch, die im Innenverhältnis S. zur Last fielen. Den Anspruch S. auf Rückzahlung dieser Beträge hat das Schiedsgericht verneint, da feststehe, daß die H. die Zahlung des Disagios verlange, und S. nicht den Nachweis erbracht habe, daß die H. sie nicht gegen die Beklagten geltend machen werde; das Disagio werde nur infolge eines von S. aufgenommenen Zwischenkredits gefordert und gehöre deshalb zu den von ihm zu tragenden Kosten der Geldbeschaffung.
S. ist inzwischen in Konkurs gefallen. Der Konkursverwalter verlangt von der Beklagten erneut Rückzahlung der Disagiobeträge von 70.000 DM. Er hat davon einen Teilbetrag von 6.100 DM eingeklagt und begründet sein Verlangen wie folgt:
Durch den Schiedsspruch vom 29. Dezember 1952 sei die Klage S. hinsichtlich der 70.000 DM nur deshalb abgewiesen worden, weil nach dem damaligen Sachstand noch die Gefahr bestanden habe, daß die H. gegen die Beklagte eine Forderung in gleicher Höhe geltend machen werde, und weil die Beklagten deshalb, da S. in diesem Fall ihr gegenüber für diese Schuld einstehen müsse, ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt worden sei. Der Beklagten sei also die Summe nur zu dem Zweck zugesprochen worden, die im Innenverhältnis von S. zu tragende Schuld gegenüber der H. zu begleichen. Es habe sich nun aber herausgestellt, daß ein Anspruch der H. weder bestehe noch von ihr behauptet werde. Infolgedessen sei die Beklagte jetzt zu Unrecht im Besitz des Geldes, der Grund für ihr Zurückbehaltungsrecht sei entfallen, sie sei deshalb nunmehr nach den § § 667, 812 BGB zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet, Diesem Anspruch stehe auch nicht die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 29. Dezember 1952 entgegen, da in diesem nur über das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, nicht über deren endgültigen Anspruch auf jenen Betrag entschieden worden sei.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Einreden des Schiedsvertrags und der Rechtskraft erhoben.
Das Landgericht hat die Verhandlung auf diese beiden Einreden beschränkt und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Einrede des Schiedsvertrags (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) begründet sei. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er hat in der Revisionsinstanz seinen Teilanspruch dahin erläutert, daß er ihn in erster Linie hinsichtlich des Disagiobetrages von 28.000 DM, hilfsweise hinsichtlich des Disagiobetrages von 42.000 DM geltend macht. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht legt die zwischen den Parteien getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung vom 22. Oktober 1952 dahin aus, daß das Schiedsgericht nicht nur über die Frage entscheiden sollte, ob die Beklagte gegenüber dem Rückzahlungsanspruch S. ein Zurückbehaltungsrecht habe, sondern daß das Schiedsgericht ganz allgemein zur Entscheidung über den zwischen den Parteien streitigen Anspruch von 212.498 DM (in dem die hier im Streit stehenden 70.000 DM enthalten sind) zuständig sein sollte. Deshalb sei, so sind die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts zu verstehen, die Schiedsgerichtsvereinbarung durch den Schiedsspruch vom 29. Dezember 1952 insoweit noch nicht erledigt, als das Schiedsgericht über diesen Anspruch noch nicht endgültig entschieden habe. Gerade das behaupte aber der Kläger. Infolgedessen müsse er sich an das Schiedsgericht wenden; die Einrede des Schiedsvertrages sei für begründet zu erachten.
2.)
Die Revision stellt die Frage zur Nachprüfung, ob der Kläger als Konkursverwalter an die Schiedsabrede, die noch der Gemeinschuldner S. getroffen hat, gebunden ist. Diese Frage ist zu bejahen. Der Konkursverwalter muß grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht. Die Schiedsabrede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 17 KO noch ein Auftrag im Sinne des § 23 KO (vgl. RG VII 463/05 Urteil vom 17. April 1906 = Nachschlagewerk des RG Nr. 26 zu § 274 ZPO; RGZ 137, 109). Dem steht die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 17. Oktober 1956 (NJW 1956, 1920 [BGH 17.10.1956 - IV ZR 137/56]) nicht entgegen. Auch in diesem Urteil wird von dem Grundsatz der Bindung des Konkursverwalters an eine von dem Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede ausgegangen und diese Bindung nur für den Fall verneint, daß der Konkursverwalter einen Rückgewährungsanspruch aus Konkursanfechtung (§ 37 KO) geltend macht, weil dieser Anspruch sich nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrage ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners entzogenen Recht des Konkursverwalters. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.
3.)
Die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger die Einrede des Schiedsvertrags entgegengehalten werden kann, hängt davon ab, ob durch den Schiedsspruch vom 29. Dezember 1952 über den Anspruch des S. endgültig oder, wie der Kläger behauptet, nur vorläufig, nämlich über ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, entschieden werden sollte und entschieden worden ist.
Das ist einmal zu beurteilen nach dem, was die Parteien der Entscheidung des Schiedsgerichts übertragen haben, also nach dem Inhalt des Schieds vertrages, und zum ändern danach, worüber das Schiedsgericht entschieden hat, also nach dem Inhalt des Schieds spruches.
a)
Die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schiedsvertrags vom 22. Oktober 1952, wonach nicht nur über ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung der Beklagten, sondern über den Rückzahlungsanspruch des S. schlechthin entschieden werden sollte, unterliegt nicht mehr der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Wie es im Belieben der Parteien steht, ob sie einen Schiedsvertrag eingehen wollen, so steht es auch in ihrem Ermessen, ob sie sich in einem Rechtsstreit darauf berufen wollen. Es handelt sich somit nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, sondern um eine mit prozessualen Wirkungen ausgestattete Parteivereinbarung, die die Gerichte nur zu beachten haben, wenn sich die beklagte Partei rechtzeitig darauf beruft (§ 274 Abs. 3 ZPO). Infolgedessen hat ihr auch das Revisionsgericht nicht von Amts wegen nachzugehen; vielmehr gilt hier - entgegen der Auffassung der Revision - die allgemeine Regel, daß bindend durch das Tatgericht festgestellt wird, welchen Inhalt der Schiedsvertrag hat (§ 561 Abs. 2 ZPO); dazu gehört auch seine Auslegung. Der Schiedsvertrag vom 22. Oktober 1952 ist nicht durch Unterwerfung der Vertragsteile unter typische Vertragsbedingungen, sondern durch Vereinbarung für den Einzelfall zustande gekommen. Eine Nachprüfung der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung ist also darauf beschränkt, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (RGZ 133, 16 [19]). In dieser Richtung läßt das Berufungsurteil keinen Fehler erkennen.
Die Revision rügt insoweit auch zu Unrecht die Verletzung des § 1026 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist es erforderlich, daß das dem Schiedsverfahren unterliegende Rechtsverhältnis hinreichend bestimmt ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nach der Vereinbarung vom 22. Oktober 1952 soll das Schiedsgericht zur Entscheidung "über die Berechtigung dieser Ansprüche" (also auch des Anspruchs auf Rückzahlung der 70.000 DM) zuständig sein. Es sind also ganz bestimmte Ansprüche, die der Entscheidungs des Schiedsgerichts unterworfen worden sind. Das genügt, um eine hinreichende Bestimmtheit des der Schiedsvereinbarung unterliegenden Rechtsverhältnisses zu bejahen. Nicht erforderlich hierzu ist, daß die für die Ansprüche in Betracht kommenden Gründe noch näher bezeichnet werden. Nach der Rechtsprechung ist dem § 1026 ZPO genügt, wenn sich die Schiedsabrede auch ohne Bezeichnung der einzelnen Ansprüche und Anspruchsgründe auf ein bestimmtes, zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis bezieht (RGZ 90, 308: Alle Streitigkeiten der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag; RGZ 100, 76: Alle Streitigkeiten aus der Auseinandersetzung eines bestimmten Nachlasses).
Wenn das Berufungsgericht daher die Schiedsgerichtsvereinbarung vom 22. Oktober 1952 dahin auslegt, daß der Anspruch des Klägers, so wie der Kläger ihn in diesem Rechtsstreit geltend macht, unter diese Vereinbarung fällt, so hat es damit nicht gegen die Vorschrift des § 1026 ZPO verstoßen.
b)
Dagegen hat das Berufungsgericht den Inhalt des Schiedsspruchs noch nicht ausgelegt. Es hat in dieser Hinsicht lediglich auf den Vortrag des Klägers abgestellt, der allerdings, wenn er richtig wäre, nach dem von dem Berufungsgericht bindend festgestellten Inhalt des Schieds vertrags dazu führen müßte, die von der Beklagten erhobene Einrede nach § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als begründet anzusehen. Hierin kann dem Berufungsgericht aber nicht gefolgt werden. Denn für die Auslegung und Tragweite eines gerichtlichen Urteils, dem insoweit ein Schiedsspruch gleichzustellen ist (RGZ 110, 50), kann es nicht auf die Behauptungen der Parteien ankommen; es ist vielmehr Sache des Gerichts, diese Auslegung selbständig vorzunehmen. Das Berufungsgericht hätte also selbst beurteilen müssen, ob der Schiedsspruch den Schiedsvertrag erschöpft hat oder nicht. Von dieser Prüfung hängt es ab, ob der Beklagten die Einrede des Schiedsvertrages noch zusteht.
Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.
Die Auslegung des Schiedsspruchs vom 29. Dezember 1952 ist zweckmäßigerweise dem Tatrichter zu überlassen. Zwar ist auch das Revisionsgericht unbeschränkt befugt, einen Schiedsspruch selbst auszulegen (RGZ 110, 50); doch zwingt das nicht zu der Annahme, daß es dazu in jedem Fall auch verpflichtet wäre. Vielmehr ist es zulässig und bisweilen angebracht, die Auslegung zunächst dem Tatrichter zu überlassen. Auch das Reichsgericht geht in der angeführten Entscheidung hiervon aus, wenn es das scheinbare Abweichen von seinen früheren Entscheidungen (RGZ 8, 377; 40, 418; JW 1911, 51) damit begründet, daß in den früher entschiedenen Fällen die Auslegung nicht nur aus dem Inhalt des Schiedsspruchs allein, sondern "im Zusammenhang mit dem Vertragswillen der Parteien, d.h. an der Hand des Schiedsvertrags", zu erfolgen hatte.
Auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall kann es für die Auslegung des Schiedsspruchs möglicherweise nicht nur auf dessen Inhalt und Begründung allein, sondern auch auf das ankommen, was die Parteien durch das Schiedsgericht entschieden haben wollten. Nach der Sachlage ist es nicht von der Hand zu weisen, daß die Streitteile über den Inhalt des Schiedsvertrages hinaus noch Tatsachen vortragen können.
4.)
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Dieses wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen haben, in welchem Umfang das Schiedsgericht entscheiden sollte und entschieden hat. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß der Schiedsspruch im Sinne des Klägers auszulegen ist, so wird es bei dem Berufungsurteil sein Bewenden haben müssen. Andernfalls wird das Berufungsgericht sachlich zu prüfen haben, inwieweit der Schiedsspruch nach § 1040 ZP0, dem Anspruch des Klägers entgegensteht. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, sein auf § 826 BGB gestütztes neues Vorbringen in der Tatsacheninstanz zu wiederholen.