Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1956, Az.: IV ZR 137/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 137/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.12.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 1083 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 95-96
- NJW 1956, 1920-1922 (Volltext mit amtl. LS) "Wirkung von Schiedsgerichtsvereinbarungen im Konkurs"
Prozessführer
1. der Kies- und Schotterwerk B. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer G., D., C., B. in H. A.,
2. des Dr. Ing. Joachim R. in H. E., Inhaber der Firma Dr. Ing. Joachim R., Ing.-Bauten, in H.,
Prozessgegner
den Dipl.-Kaufmann Dr. August H. als Konkursverwalter in dem Konkursverfahren betr. die H. & G. AG in H., Z.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Urteil, durch das eine prozeßhindernde Einrede verworfen wird, ist in betreff der Rechtsmittel auch dann als Endurteil anzusehen, wenn das Gericht vorher nicht die abgesonderte Verhandlung über die Einrede angeordnet hatte.
- 2.
Macht der Konkursverwalter gerichtlich Ansprüche auf Grund der Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkurse geltend, weil der Abschluß oder die Erfüllung eines seinerzeit zwischen dem Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgegner geschlossenen Vertrages anfechtbar sei, so kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß die Vertragspartner damals vereinbart hätten, die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vertrage solle durch ein Schiedsgericht erfolgen. Der Gemeinschuldner kann vor der Eröffnung des Konkurses die spätere Geltendmachung von Konkursanfechtungsrechten vor den ordentlichen Gerichten nicht ausschließen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt.
Von den im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten hat die Beklagte zu 1 fünf Sechstel, der Beklagte zu 2 ein Sechstel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch schriftlichen Vertrag vom 17. Februar 1954 verkaufte die Firma H. & G. AG in H. an die Beklagte zu 1, die damals B.gesellschaft mbH hieß, einen bei B. gelegenen Kies- und Schotterbetrieb. In §10 des Vertrages war bestimmt:
"(1)Streitigkeiten aus diesem Vertrage sollen nicht vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen, sondern durch ein Schiedsgericht entschieden werden.
(2)Von den Parteien ist, ein besonderer Schiedsgerichtsvertrag abgeschlossen worden."
Gleichzeitig wurde zwischen den Partnern des Kaufvertrages ein schriftlicher Schiedsgerichtsvertrag geschlossen, in dem es heißt:
"§1
Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Ausführung des Kaufvertrages vom 17.2.54 zwischen den Parteien ergeben, sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Die Entscheidung hierüber hat allein das auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen eingesetzte Schiedsgericht zu treffen.
...
§5
(1)Das Schiedsgericht hat nach dem geltenden materiellen Recht unter Berücksichtigung der Billigkeit zu entscheiden.
(2)Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
..."
Am 23. Februar 1954 beantragte die Firma H. & G. AG die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Am 22. April 1954 wurde der Antrag abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 Klage erhoben; dabei hat er den Beklagten zu 2 einmal persönlich und sodann weiter dessen Firma, verklagt. Er macht wegen des zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages Rechte auf Grund der Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkurse geltend und nimmt die Beklagten ferner wegen Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften sowie wegen unerlaubter Handlung in Anspruch.
Die Beklagten haben vor der Verhandlung zur Hauptsache die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und beantragt, über diese durch Zwischenurteil zu entscheiden.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil dahin erkannt, daß die prozeßhindernde Einrede der Beklagten verworfen werde. Das Oberlandesgericht hat die dagegen von den Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten haben Revision eingelegt, der Beklagte zu 2 hat das Rechtsmittel jedoch zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1 beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es gegen sie, die Beklagte zu 1, ergangen ist, aufzuheben, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen sowie den Beklagten zu 2 des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihn die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
I.
In dem angefochtenen Urteil wird zunächst die Frage der Zulässigkeit der Berufung geprüft und bejaht. In ihm wird ausgeführt: Zwar habe das Landgericht, bevor es das mit der Berufung angegriffene Zwischenurteil erlassen habe, nicht die abgesonderte Verhandlung über die von der Beklagten erhobene prozeßhindernde Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, angeordnet; das sei jedoch unerheblich, weil die selbständige Berufung gegen ein Zwischenurteil über prozeßhindernde Einreden des §274 ZPO stets zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertritt damit die Rechtsansicht, die zur Herrschaft gelangt ist, seitdem die §§275 und 303 ZPO durch Art II Nr. 24 und 32 der VO über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl I, 135) diejenige Fassung erhalten, haben, die abgesehen von einigen sprachlichen Änderungen jetzt noch gilt. Dieser Rechtsansicht ist beizupflichten. Würde man entsprechend der früher zumeist vertretenen Auffassung annehmen, daß das eine prozeßhindernde Einrede verwerfende Urteil nur dann anfechtbar sei, wenn das Gericht vorher die abgesonderte Verhandlung angeordnet hatte oder aus fehlerhaften Erwägungen ein Urteil gemäß §275 Abs. 1 ZPO hatte erlassen wollen (vgl. die Darstellung bei Sydow-Busch ZPO, 22. Aufl. §275 Anm. 5), so würde die Anfechtbarkeit der Entscheidung von im Rahmen des Ermessens getroffenen Maßnahmen des Gerichts oder von dessen inneren Erwägungen abhängen, die kein hinreichendes Kriterium dafür bilden, ob ein Urteil mit einem Rechtsmittel angreifbar ist oder nicht. Dafür, ob dies der Fall ist, müssen vielmehr objektive Gesichtspunkte maßgebend sein, und schon deshalb ist §275 Abs. 2 ZPO dahin auszulegen, daß Urteile, durch die prozeßhindernde Einreden verworfen werden, ohne Einschränkung in betreff der Rechtsmittel als Endurteile anzusehen sind. Das widerspricht weder dem Wortlaut des ganzen §275 ZPO noch dessen Sinn, der in einem gewissen Rahmen die endgültige Klärung prozessualer Vortragen ermöglicht, bevor auf die Hauptsache eingegangen wird (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §275 Anm. II 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. §275 Anm. 2 A). Hinzu kommt, daß das eine prozeßhindernde Einrede verwerfende Urteil seit der Neufassung des §303 ZPO durch die Zivilprozeßnovelle von 1924 nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden, seine Rechtsgrundlage vielmehr nur noch in §275 ZPO finden kann (RGZ 110, 56 [57]; OLG München HRR 1937 Nr. 473). Die vereinzelt auch für das geltende Recht noch vertretene gegenteilige Auffassung (Rosenberg ZivPrR 7. Aufl. §55 III 2; Pagenstecher JR 1927, 321 [326]; wohl auch noch RG JW 1926, 1163) ist deshalb abzulehnen. Es schlägt auch nicht durch, wenn die Vertreter dieser Auffassung sich zum Teil darauf berufen, daß die Zivilprozeßnovelle von 1924 ein Abgehen von der bis dahin vertretenen Auffassung nicht rechtfertige, weil der Beklagte früher schon im Verfahren vor den Amtsgerichten, im Urkunden- und Wechselprozeß und im Rechtsmittelverfahren die Verhandlung zur Hauptsache wegen einer prozeßhindernden Einrede nicht habe verweigern dürfen, so daß insoweit früher schon derselbe Rechtszustand bestanden habe, wie er dann durch die Änderung des §275 ZPO allgemein eingeführt worden sei (vgl. §504 Abs. 3, §528 Abs. 2, §594 ZPO in der bis zur Novelle von 1924 geltenden Fassung, dazu Art II Nr. 64, 77, 89 der VO vom 13. Februar 1924). Es ist eine offene Frage, ob nicht auch schon nach dem früheren Recht hätte angenommen werden können, daß Urteile, durch die prozeßhindernde Einreden verworfen werden, allgemein anfechtbar sind.
II.
Der Kläger stützt die Ansprüche, die er gegen die Beklagten erhebt, in erster Linie auf die Bestimmungen über die Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkurse; daneben hat er auch vorgetragen, daß die Beklagten auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen und wegen Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften hafteten, wobei er freilich offenbar nicht gerade die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf Grund der von ihm angezogenen §§84, 99 AktG in Anspruch nehmen will. Die seitens der Beklagten zu 1 geltend gemachte prozeßhindernde Einrede des Schiedsvertrages greift gegenüber der Klage unter keinem der Gesichtspunkte, unter denen diese erhoben ist, durch.
1.
In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß der Konkursanfechtungsanspruch nicht unter die Schiedsgerichtsabrede falle. Die Partner des Schiedsgerichtsvertrages seien bei dessen Abschluß nicht in der Lage gewesen, sich über den Konkursanfechtungsanspruch zu vergleichen, denn der jetzigen Gemeinschuldnerin habe weder vor dem Konkurs noch in ihm ein solches Recht zugestanden. Der Anfechtungsanspruch stelle keine aus Vertrag entspringende Verpflichtung dar, wovon allein im Schiedsvertrag die Rede sei, sondern er sei eine aus dem Gesetz selbständig folgende Pflicht des Empfängers einer anfechtbaren Leistung, das Empfangene zur Konkursmasse zurückzugewähren. Der Konkursverwalter stütze seinen Anspruch deshalb nicht auf ein entsprechendes Recht des Gemeinschuldners; nur er könne das Anfechtungsrecht geltend machen, und er übe es ausschließlich im gemeinschaftlichen Interesse der benachteiligten Konkursgläubiger aus. Wenn kein Konkursverfahren eröffnet worden sei, könnten die Gläubiger - jedenfalls in den Fällen der §§31, 32 KO - selbständig nach dem Gläubigeranfechtungsgesetz vorgehen. Der sich aus §7 dieses Gesetzes ergebende Rückgewähranspruch würde zweifellos nicht unter die Schiedsgerichtsklausel fallen. Dasselbe müsse für den Rückgewähranspruch aus §37 KO gelten, der nur ein um die besondere Konkursanfechtung des §30 KO erweiterter Ersatz für die nach dem Anfechtungsgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Konkursverwalter und die Konkursgläubiger auch an einen vor der Konkurseröffnung von dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Schiedsvertrag gebunden seien. Denn durch die Konkursanfechtung werde der angefochtene Vertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, vielmehr bleibe der Vertrag auch nach der Anfechtung gegenüber dem Gemeinschuldner und jedem Dritten wirksam, nur gegenüber den Konkursgläubigern werde er unwirksam, und zu ihren Gunsten entstehe kraft Gesetzes ein selbständiger Rückgewähranspruch.
Demgegenüber macht die Revision geltend, der Konkursverwalter sei grundsätzlich an die von dem Gemeinschuldner abgeschlossenen zweiseitigen Verträge gebunden, wie sich auch aus §17 KO ergebe; der Ausschluß einer solchen Bindung sei eine Ausnahme und nicht ohne weiteres anzunehmen. Das gelte auch für den Schiedsvertrag und für die von dem Kläger erklärte Anfechtung. Wenn die Konkursanfechtung in dem angefochtenen Urteil als ein Ersatz für die Anfechtung außerhalb des Konkurses bezeichnet werde, so werde damit ihr Wesen verkannt. Sie habe ihre selbständige Bedeutung. Dadurch, daß sie auf dem Gesetz beruhe, werde sie dem Schiedsvertrag genau so wenig entzogen, wie dies bei Ansprüchen auf vertraglichen Schadenersatz oder auf Rückzahlung wegen Unmöglichkeit oder in ähnlichen Fällen geschehe, bei denen nicht anders als bei der Konkursanfechtung eine Verbindung von vertraglichen Elementen und gesetzlichen Folgewirkungen festzustellen sei. Unwesentlich sei ferner, daß die Konkursanfechtung gerichtlich geltend zu machen sei, wie auch die Rechtsstellung des Konkursverwalters, möge man ihn als Partei kraft Amtes oder als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldners ansehen, die Unterstellung des Anfechtungsanspruchs unter den Schiedsvertrag nicht ausschließe. Ferner komme es nicht darauf an, ob der Anfechtungsanspruch im Gerichtsstand des Erfüllungsorts oder vor der Kammer für Handelssachen geltend gemacht werden könne, und ob für ihn handelsübliche Zinsen verlangt werden könnten. Unrichtig sei es endlich, daß die Gemeinschuldnerin und die Beklagte zu 1 über den Gegenstand des Streites keinen Vergleich hätten abschließen können, denn Gegenstand des Anfechtungsprozesses seien, wie §37 KO ergebe, die körperlichen Sachen und Rechte, die zur Konkursmasse zurückgewährt werden sollten. Mithin gebe es keine zwingenden Gründe, die die grundsätzliche Anwendung eines vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Schiedsvertrages auf die Geltendmachung der konkursrechtlichen Anfechtung ausschlössen.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu entkräften, daß der auf der Konkursanfechtung beruhende Rückgewähranspruch von einer zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Gemeinschuldner früher vereinbarten Schiedsgerichtsklausel nicht erfaßt wird. Es geht am wesentlichen vorbei, wenn von der Revision betont wird, daß der Konkursverwalter an die von dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der §§17 ff KO gebunden ist, und daß vor einem Schiedsgericht regelmäßig auch die sich aus einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages oder aus dem Rücktritt von ihm ergebenden Ansprüche geltend zu machen sind, wenn dem Schiedsgericht die Entscheidung über die aus diesem Vertrag herrührenden Streitigkeiten übertragen ist. Der auf der Konkursanfechtung beruhende Rückgewähranspruch (§37 KO) kann mit derartigen Ansprüchen nicht auf eine Stufe gestellt werden. Zwar geht auch er darauf, daß die Folgen eines anfechtbar abgeschlossenen Vertrages - den Konkursgläubigern gegenüber - beseitigt werden. Aber er beruht nicht auf dem Vertrage, wie dies noch bei den sich aus dem Vertrag ergebenden Schadenersatzansprüchen und schließlich auch noch bei den aus dem Rücktritt vom Vertrage folgenden Ansprüchen der Fall ist; das hat beispielsweise, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, für die Gerichtszuständigkeit und für die Verzinsung einer auf eine Geldzahlung gehenden Rückgewährforderung entsprechende Folgen und spricht schon dagegen, daß eine Vereinbarung, die für Streitigkeiten aus dem Vertrage den Rechtsweg ausschließt, sich auf diesen Anspruch bezieht.
Der entscheidende Grund dafür, daß die Schiedsgerichtsabrede das Konkursanfechtungsrecht nicht ergreift, liegt jedoch in dem Umstand, daß der Gemeinschuldner in keinem Zeitpunkt befugt ist, über das Anfechtungsrecht zu verfügen oder darauf Einfluß zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle es geltend zu machen ist. Es braucht hier nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob als Inhaber des Rückgewähranspruches der Konkursverwalter in seiner Stellung als amtliches Organ (Mentzel-Kuhn KO 6. Aufl. §36 Anm. 2) oder der Gemeinschuldner in seiner Eigenschaft als Träger der Masse (Jaeger-Lent KO 8. Aufl. Vorbem zu §§29-42 IV 3, §36 Anm. 4, 5, §37 Anm. 21; Böhle-Stamschräder KO 4. Aufl. §36 Anm. 2) zu denken ist, und es kann auch unerörtert bleiben, in welchem Umfang sich die Gläubigeranfechtung außerhalb und innerhalb des Konkurses entsprechen. Auch die Schriftsteller, die den Gemeinschuldner als Subjekt des Anfechtungsanspruchs ansehen, erkennen an, daß der Anspruch nicht dazu bestimmt ist, den persönlichen Belangen des Gemeinschuldners zu dienen, sondern daß mit seiner Geltendmachung allein eine Vermehrung der Konkursmasse im Interesse der Konkursgläubiger bezweckt wird (BGHZ 15, 333 [337]). Die Anhänger dieser Lehre stellen ferner nicht in Abrede, daß das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Konkurses entsteht und mit seiner Beendigung erlischt (Jaeger-Lent Vorbem zu §29-42 III a.E., §36 Anm. 15 a), und daß es also von dem Gemeinschuldner selbst niemals ausgeübt, werden kann (§6 KO). Wegen der Zweckgebundenheit des Anfechtungsrechts ist der Gemeinschuldner auch vor der Konkurseröffnung nicht befugt, in irgendeiner Weise darüber zu verfügen oder seine Geltendmachung zu beeinflussen, zumal da es regelmäßig gerade dazu bestimmt ist, die Wirkungen von ihm vorgenommener Rechtshandlungen gegen seinen Willen rückgängig zu machen. Eine zwischen dem Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgegner getroffene Vereinbarung über den Gerichtsstand (§38 ZPO) ist deshalb unmaßgeblich, wenn der Konkursverwalter Rückgewähransprüche wegen anfechtbarer Eingehung oder Erfüllung des zugrundeliegenden Vertrages erhebt, wie auch bei einer derartigen Klage die Vorschrift des §29 ZPO über den Gerichtsstand des Vertrages unanwendbar ist (Jaeger-Lent §29 Anm. 8; Mentzel-Kuhn §29 Anm. 37). Ebensowenig kann daher der Gemeinschuldner mit dem Anfechtungsgegner von vornherein eine Vereinbarung treffen, die die Verfolgung des Rückgewähranspruchs vor den ordentlichen Gerichten ausschließt. Dieser Anspruch ist nach alledem, wie in dem Berufungsurteil zutreffend gesagt wird, so beschaffen, daß der Gemeinschuldner keinen Vergleich über ihn schließen kann, und gerade der Rückgewähranspruch ist es, der den Gegenstand des vorliegenden Streites bildet. Die Ansicht der Revision, gestritten werde über die in der Klageschrift aufgeführten körperlichen Sachen und Nutzungsrechte, ist in dieser Form nicht richtig, denn die Konkursanfechtung hat keine unmittelbar dingliche Wirkung. Es ergibt sich daraus, daß gegenüber der auf die Konkursanfechtung gestützten Klage die Einrede des Schiedsvertrages nicht durchgreift (§1025 Abs. 1 ZPO). Das gilt nicht nur, soweit der Klagantrag auf Verurteilung zur Rückgewähr von Gegenständen, Rechten oder Geld oder auf den Verzicht von Rechten geht, sondern auch, soweit der Kläger sich zur Begründung der von ihm erhobenen Ansprüche auf Rechnungslegung oder weitergehenden Schadenersatz etwa auf die Vorschriften über die Konkursanfechtung beruft. Ob und in welchem Umfang diese überhaupt derartige Ansprüche gewähren, ist hier nicht zu entscheiden.
Darauf, ob der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 1 geschlossene Schiedsvertrag nach §1025 Abs. 2 ZPO unwirksam oder aus anderen Gründen nichtig ist, wie der Kläger meint, kommt es nicht mehr an, desgleichen nicht darauf, ob die Beklagten auf die prozeßhindernde Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, verzichtet haben.
2.
Auf Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte zu 1 wegen angeblich gegenüber den Konkursgläubigern begangener unerlaubter Handlungen erhebt (RGZ 97, 107 [108]; Jaeger-Lent Vorbem zu §§29-42 V), erstreckt sich die Schiedsgerichtsabrede vom 17. Februar 1954 ebenfalls nicht. Hinsichtlich derartiger Ansprüche konnte die Gemeinschuldnerin keinerlei Abreden treffen. Soweit der Kläger etwa vorbringen will, daß die Beklagten sich im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Erfüllung des Kaufvertrages vom 17. Februar 1954 unerlaubte Handlungen gegen die Gemeinschuldnerin hätten zuschulden kommen lassen, ist die Einrede des Schiedsvertrages ebenfalls unbegründet. Wenn der Kläger derartige Ansprüche erhebt, so geschieht das, soweit ersichtlich, mit der Behauptung, daß der Vertreter der Beklagten zu 1 im Zusammenwirken mit Organen der Gemeinschuldnerin dieser bei dem Abschluß oder der Ausführung des Kaufvertrages in doloser Weise Schaden zugefügt habe. Ein solches dem Vertreter der Beklagten zu 1 vorgeworfenes Verhalten würde aber nicht mit dem Eingehen oder der Erfüllung des Vertrages zusammenfallen, sondern darüber hinausgehen, und wenn daraus Ansprüche hergeleitet werden, so unterliegt deren Geltendmachung nicht den Beschränkungen, denen sich die Vertragspartner mit der Schiedsgerichtsabrede für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, unterworfen haben. Dabei kann es dahinstehen, ob die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts allgemein zutrifft, daß Schiedsverträge streng auszulegen seien. Da die Schiedsabrede sich hier auf sämtliche Streitigkeiten beziehen soll, die sich aus der Auslegung und Ausführung des "Kaufvertrags" ergeben, unterfällt ihm nach seinem Wortlaut und Sinn jedenfalls nicht die Geltendmachung von Deliktansprüchen, denen nicht nur der Sachverhalt zugrunde liegt, aus dem sich die vertraglichen Ansprüche ergeben, sondern die auf einem darüber hinausgehenden besonderen deliktischen Verhalten beruhen. Hätten die Beteiligten die Schiedsgerichtsabrede auch auf derartige Ansprüche erstrecken wollen, so hätten dafür besondere Umstände dargetan werden müssen, was nicht geschehen ist (vgl. RG JW 1918, 263 [264]; LG Essen JR 1950, 538 mit Anm. Bertermann [539]; Sydow-Busch §1025 Anm. 2; anders wohl Habscheid Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen 1955, 33 [36, 37]). Die Revision weist demgegenüber zwar darauf hin, daß in der Rechtsprechung die Vereinbarung eines Gerichtsstandes für vertragliche Ansprüche auf den Klaganspruch auch bezogen worden sei, soweit er auf eine unerlaubte Handlung gestützt werde (OGHZ 3, 214 [215]). In der genannten von der Revision angeführten Entscheidung war es aber anscheinend ganz dasselbe Verhalten des Beklagten, aus dem vertragliche und deliktische Ansprüche hergeleitet wurden; im übrigen haben die Gerichte gerade auch bei der Erstreckung einer Zuständigkeitsvereinbarung über vertragliche Ansprüche auf solche außervertragliche Art Zurückhaltung geübt (RG JW 1900, 340; OLG Hamburg MDR 1949, 368 [369]). Der erwähnte Hinweis der Revision spricht deshalb nicht dafür, daß die Schiedsgerichtsklausel sich auch auf solche Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstreckt, wie sie hier nach dem Sachvortrag des Klägers in Frage kommen.
III.
Die Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, ist demnach mit Recht verworfen worden, und die Revision mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Der Beklagte zu 2 (in den Vorinstanzen aufgeführt als Beklagter zu 3 und identisch mit der dort als Beklagte zu 2 bezeichneten Firma) hat die Revision vor der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Über den Antrag des Klägers, ihn des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm dessen Kosten aufzuerlegen, konnte in dem über die Revision der Beklagten zu 1 entscheidenden Urteil befunden werden, und zwar insbesondere deshalb, weil eine einheitliche Kostenentscheidung geboten war. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme der Revision seitens des Beklagten zu 2 und der durch die Durchführung des Rechtsmittels seitens der Beklagten zu 1 entstandenen Kosten und des davon auf die Beklagten je entfallenden Kopfteils waren dem Beklagten zu 2, der gleichzeitig der Revision für verlustig zu erklären war, von den Kosten der Revisionsinstanz ein Sechstel und der Beklagten zu 1 fünf Sechstel aufzuerlegen (§97 Abs. 1, §100 Abs. 1, 2, §515 Abs. 3, §566 ZPO).