Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1962, Az.: IV ZR 215/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 215/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 26.06.1961
- LG Aachen - 12.05.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 37, 137 - 146
- MDR 1962, 723 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1723-1724 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1962, 466-468
Prozessführer
des Erich Alexander H.-V., L., Kreis D., B. Weg ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Christa S. geb. von K., D., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur einseitig erklärten Erledigung der Hauptsache bei Feststellungsklagen.
- b)
Zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen um das Erbrecht nach noch lebenden Personen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Juni 1961 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 12. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit von Kindesannahmeverträgen, letztwilligen Verfügungen und eines Erbvertrages. Beteiligt an diesen Rechtsgeschäften waren auf der einen Seite die Eheleute ..., auf der anderen Seite die Klägerin und ihr Ehemann. Die Klägerin, die von jedem der Ehegatten ... an Kindesstatt angenommen wurde, ist auf Grund der letztwilligen Verfügungen und des Erbvertrages Erbin erheblichen Vermögens geworden. Zugleich wurde die einzige Tochter der Frau ... auf den Pflichtteil gesetzt.
Frau ... war in erster Ehe mit dem 1920 verstorbenen Industriellen Hans Erich ... verheiratet, der neben dem unverehelichten Geheimrat Wilhelm ... Gesellschafter der Jahre 1817 gegründeten Firma Eberhard ... & Söhne (EHS) in ... war. Aus der Ehe mit Hans Erich ... gingen vier Kinder hervor. Von ihnen sind drei Söhne kinderlos verstorben. Noch zu ihren Lebzeiten hatte der 1923 verstorbene Wilhelm ... seine Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen zum größten Teil auf sie übertragen. Das vierte Kind aus der ersten Ehe der Frau ... mit Hans Erich ... Annemarie ..., heiratete im Jahre 1938 den Fabrikanten Rudolf ... . Aus dieser, 1955 geschiedenen Ehe stammt der am 7.2.1939 geborene Beklagte. Als einziger noch lebender Abkömmling dieser Familie ... führt er seit 1946 den Namen ....
Im Jahre 1921 heiratete die Witwe ... den Fabrikanten Willy ... . Diese Ehe blieb kinderlos. Der zweite Ehemann der Frau ... war im Zeitpunkt der Eheschließung Inhaber bzw. Mitinhaber der Firma ... Metalltuchfabrik J.W. ... & Co. ( ...) und der ... Handelsgesellschaft für Eisen- und Metallwaren ... & Co. ( ...). Nach seiner Verheiratung trat Willy ... in die Firma Eberhard ... & Söhne ein und übernahm später ihre Leitung. Die Gesellschafter der bisher genannten drei Firmen gründeten ein weiteres Unternehmen unter der Firma H. & Co., Zinkwalzwerk ... . Alle vier Familienunternehmen wurden in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Grund übereinstimmender Gesellschaftsverträge betrieben. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafter waren Willy ... und Rudolf ..., während die Ehefrauen dieser Gesellschafter und der Beklagte Kommanditisten waren. An allen vier Gesellschaften waren Willy ... mit 12,5 %, seine Ehefrau Erna verwitwete ... mit 28,75 %, Rudolf ... mit 19,37 %, seine Ehefrau Annemarie geborene ... mit 25 % und der Beklagte mit 14,38 % beteiligt. Für den Fall der Erbfolge sollte durch §12 des einheitlichen Gesellschaftsvertrages erreicht werden, daß nur Abkömmlinge der verstorbenen Gesellschafter in die Stellung als Gesellschafter einrückten. War der Erbe nicht Abkömmling eines Gesellschafters, so waren die übrigen Gesellschafter nach dieser Bestimmung befugt, den Eintritt eines solchen Erben in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen mit Mehrheitsbeschluß abzulehnen.
Im Jahre 1950 entstanden Gegensätze zwischen den Gesellschaftern, die eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten auslösten. So klagten die Eheleute ... und Annemarie ..., die nach ihrer Scheidung im Jahre 1955 wieder ihren Mädchennamen ... angenommen hatte, gegen Rudolf ... auf Ausschluß aus den Gesellschaften und gegen den jetzigen Beklagten auf Zustimmung zum Ausschluß seines Vaters. Dieser und noch mehrere andere Prozesse wurden schließlich durch einen vor dem II. Senat des Bundesgerichtshofs am 27.5.1957 abgeschlossenen Vergleich beendet. Kernstück dieses Vergleichs ist eine neue Verteilung der Gesellschafterrechte an den genannten vier Gesellschaften. Hierdurch wurde erreicht, daß Rudolf ... und der Beklagte bei den Firmen ... und ... ausschieden und nur noch Gesellschafter bei ... blieben, auf der anderen Seite schieden die Eheleute ... bei ... aus, so daß sie vom 31.12.1956 es nur noch bei ... und ... beteiligt waren. Frau Annemarie ... blieb Gesellschafterin bei allen vier Gesellschaften, ihre Beteiligung als Kommanditist in bei ... und ... umfaßt 25 % des Gesellschaftsvermögens dieser Firmen. Bei ... war de ihre Beteiligung durch Übertragung entsprechender Rechte von Frau ... auf 32,5 % ... erhöht und ihre Rechtsstellung als Kommanditistin in einem besonderen, einen Teil des Gesamtvergleichs bildenden Vertrag in die einer stillen Gesellschafterin mit Beteiligung am Liquidationserlös umgewandelt.
Beim Abschluß des Vergleichs wurde Annemarie ... durch ihren Vormund, Rechtsanwalt Dr. ... in ..., vertreten. Sie war auf Antrag ihrer Mutter durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 23.3.1956 vorläufig, später endgültig wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Nachdem Willy ... in früheren Testamenten mehrfach Annemarie ... und den Beklagten als Erben eingesetzt hatte, errichtete er unter dem 3.11.1955 - also schon vor dem Abschluß des Vergleichs - ein privatschriftliches Testament, in dem vornehmlich die von ihm durch Vertrag vom 14.11.1954 an Kindesstatt angenommene Klägerin bedacht wurde. Sie wurde darin zu 9/10, ihr Ehemann Kurt zu 1/10 zum Erben berufen. Der Ehemann der Klägerin wurde zum Nachfolger ... als Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter berufen. Hinsichtlich des Vermögens, das nicht in den von ... geleiteten Firmen gebunden war, setzte er seiner Stieftochter Annemarie ... ein Vermächtnis aus. Er widerrief es durch Nachtrag zum Testament vom 17.1.1956. Die Klägerin wurde auch von Frau Erna ... - durch Vertrag vom 3.10.1956 - an Kindesstatt angenommen. Frau ... erklärte in dem Annahmevertrag, daß sie auf diese Weise das zwischen ihrem Ehemann und der Klägerin bereits bestehende Familienrechtsverhältnis erweitern wolle, insbesondere ihrer leidenden und hilfsbedürftigen Tochter eine schwesterliche Freundin vermitteln wolle. Das gesetzliche Erbe- und Pflichtteilsrecht der Angenommenen wurde ausgeschlossen.
Frau Erna ... errichtete, nachdem sie in früheren letztwilligen Verfügungen ihre Tochter und den Beklagten bedacht hatte , unter dem 1.11.1955 ein eigenhändiges Testament, in dem sie die Klägerin zur Erbin ihrer Gesellschaftsanteile für den Fall einsetzte, daß ihr Ehemann vor ihr verstebe. Hinsichtlich ihres übrigen Vermögens setzte sie ihrer Tochter Annemarie ... ein Vermächtnis aus und bat alle Beteiligten, ihrer leidenden Tochter beizustehen. Als Nachfolger für die Geschäftsführung bestimmte sie den Ehemann der Klägerin und machte der Klägerin die Auflage, ihr Stimmrecht entsprechend auszuüben. In einem Nachtrag vom 24.3.1956 widerrief Erna ... das Vermächtnis zugunsten ihrer Tochter und setzte sie auf den Pflichtteil. Durch den mit der Klägerin vor dem Notar ... in Essen am 12.7.1957 geschlossenen Erbvertrag widerrief Frau ... alle früheren letztwilligen Verfügungen und setzte die Klägerin zur Alleinerbin ein. Sie machte der Klägerin die Auflage, sich ihrer Tochter wie eine Schwester anzunehmen und für sie menschlich und nötigenfalls auch finanziell zu sorgen. Frau ... verstarb am 26.7.1957. Ihr Ehemann war etwa ein Monat vor ihrem Tod aus dem Leben geschieden. Die Eheleute ... traten ihr und des Ehemanns ... Erbe an.
Durch diese letztwillige Verfügung Willy ... und den zuletzt erwähnten Erbvertrag Erna ... wurde die Mutter des Beklagten von der Erbfolge nach ihrer Mutter und von der Erbfolge nach ihrem Stiefvater ausgeschlossen.
Der Beklagte, der in einem von seiner Mutter vor ihrer Entmündigung errichteten Testament zum Erben eingesetzt worden ist, nahm diese Regelung des Erbrechts nicht hin. In seinem Namen wandte sich sein Vater als sein damaliger gesetzlicher Vertreter an den Vormund der Mutter, Rechtsanwalt Dr. ..., um ihn zu bestimmen, die letztwilligen Verfügungen bzw. den Erbvertrag der Eheleute ... anzufechten oder die Nichtigkeit dieser Rechtsgeschäfte geltend zu machen. Hierzu konnte sich Rechtsanwalt Dr. ... nicht entschließen. Daraufhin forderte der Beklagte vom Vormundschaftsgericht, es möge Rechtsanwalt Dr. ... als Vormund entlassen, da er die Interessen seines Mündels nicht pflichtgemäß wahrgenommen habe. Dieser Anregung gab das Vormundschaftsgericht Köln nicht statt. Das Landgericht Köln bestätigte diese Auffassung als Beschwerdegericht. Auch die weitere Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln befaßte sich in seinem Beschluß vom 28. Mai 1960 u.a. mit den Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses, wie ihn der Beklagte vom Vormund seiner Mutter im Interesse seiner künftigen Erbaussichten gefordert hatte. Soweit es sich um den Ausschluß in der Erbfolge der Mutter des Beklagten gegenüber seiner Großmutter handelt, wird in dem genannten Beschluß mitgeteilt, daß der Vormund von Frau ... die Geltendmachung der Rechte des Mündels noch nicht endgültig aufgegeben habe, obwohl die Aussichten eines entsprechenden Prozesses nicht günstig zu beurteilen seien. Daß der Vormund der Mutter daneben alles Notwendige unternahm, um die Pflichtteilansprüche des Mündels gegenüber den Eheleuten ... zu verfolgen, wird in dem genannten Beschluß im einzelnen dargelegt.
Als die Klägerin von der Eingabe des Beklagten an das Vormundschaftsgericht erfuhr, forderte sie ihn durch Schreiben vom 28.12.1959 auf, die Rechtswirksamkeit der fraglichen Rechtsgeschäfte anzuerkennen. Der Beklagte gab keine Antwort.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe wegen des Verhaltens des Beklagten ihr gegenüber ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtswirksamkeit der Adoptionsverträge, der Testamente und des Erbvertrages.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß
- 1.)
der zwischen Willy ... und der Klägerin geschlossene Adoptivvertrag vom 14.11.1954, U.R.Nr. 1241/54 des Notars ... in ...,
- 2.)
der zwischen Frau Erna ... und der Klägerin geschlossene Adoptivvertrag vom 5.10.1956, U.R.Nr. 1100/56 des Notars ... in ...,
- 3.)
das Testament des Willy ... vom 3.11.1955 nebst Nachtrag vom 17.11.1957,
- 4.)
das Testament der Frau Erna ... vom 1.11.1955 nebst Nachtrag vom 24.3.1956,
- 5.)
der zwischen Frau Erna ... und der Klägerin zu U.R.Nr. 731/57, des Notars ... in ... vom 12.7.1957
rechtswirksam seien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Klägerin fehle schon das Rechtsschutzinteresse für ihr Feststellungsbegehren: Er stehe in keinem Rechtsverhältnis zur Klägerin und habe sich nie berühmt, Ansprüche gegen sie zu haben. Ein etwa ergehendes Urteil könne nur Rechtswirkungen zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber seiner Mutter erzeugen.
Der Beklagte hat im übrigen die Meinung vertreten, die fraglichen Rechtsgeschäfte seien nichtig, weil sie den guten Sitten widersprächen. Er hat dazu ausgeführt, die Testamente und der Erbvertrag seien aufeinander abgestimmt und errichtet worden, um seiner Mutter das Vermögen zu entziehen und es der Klägerin zuzuführen, obwohl Annemarie ... als ...-Abkömmling Erbin hätte werden müssen. Die Adoptionsverträge hätten lediglich die Überleitung des Hoesch-Vermögens auf die Klägerin vorbereiten sollen. Ihr Zweck sei es, §12 der Gesellschaftsverträge zu umgehen. Die in den Verträgen betonte Absicht, familienmäßige Beziehungen zwischen der Klägerin und der leidenden Annemarie ... herzustellen, sei nicht verwirklicht worden.
Die Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten bestritten und den Standpunkt eingenommen, entgegen der Auffassung des Beklagten hätten die Eheleute ... die Klägerin in der geschehenen Weise bedenken können und mit Rücksicht auf die Geschäftsführung des Geschäfts durch den hierfür besonders geeigneten Ehemann der Klägerin auch bedenken müssen. Annemarie ... sei kein Nachteil zugefügt worden, da sie neben ihrem eigenen beträchtlichen Vermögen Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin von erheblichem Wert habe. Würde der Beklagte seine Ansicht von der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügungen und des Erbvertrages durchsetzen, so würde er über das gesetzliche Erbrecht seiner Mutter am Vermögen der Großmutter Gesellschafter von ... und ... werden und auf diese Weise die Vermögensverteilung des vor dem Bundesgerichtshof abgeschlossenen Vergleichs zunichte machen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 1960 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klage unzulässig sei, weil der Klägerin das rechtliche Interesse an der Feststellung fehle.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, auch wenn ein festzustellendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß die auch vom Landgericht anerkannte Unsicherheit der Rechtslage durch diesen Prozeß beseitigt werde, da der Vormund, Rechtsanwalt Dr. ..., sein Verhalten gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann von dem Ausgang dieses Verfahrens abhängig machen werde.
Im Termin vom 14. März 1961 hat der Beklagte erklärt, er habe "sich nie berühmt und werde sich auch dann, wenn er Erbe seiner Mutter werden sollte, in Zukunft nie berühmen, Ansprüche aus einer Rechtsunwirksamkeit der im Klageantrag aufgeführten Rechtsgeschäfte gegen die Klägerin zu haben". Auf die Frage, ob er sich damit vorbehalten wolle, die Rechtsunwirksamkeit der genannten Rechtsgeschäfte zu behaupten, oder ob er sich auch verpflichten wolle, eine derartige Behauptung zu unterlassen, hat der Beklagte geantwortet, zu einer weiteren Erklärung bestehe keine Veranlassung.
Auf Grund der vorgenannten Erklärung des Beklagten hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragt,
die Erledigung der Hauptsache durch Urteil auszusprechen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreite aufzuerlegen.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen,
notfalls dem Beklagten Vollstreckungsschutz gegen Sicherheitsleistung, auch durch Bankbürgschaft, zu gewähren.
Hilfsweise beantragt der Beklagte,
- a)
für den Fall, daß die Erledigungserklärung als Rücknahme der Klage aufzufassen sei - der Rücknahme werde zugestimmt - der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
- b)
für den Fall, daß die Erledigungserklärung als Rücknahme der Berufung aufzufassen sei - auch dieser Maßnahme werde zugestimmt - der Klägerin die Kosten der Berufung zur Last zu legen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß seine Erklärung vom 14.3.1961 die Hauptsache nicht erledigt habe.
Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, daß die Hauptsache erledigt sei und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision will der Beklagte erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Der Beklagte erstrebt nicht nur eine Änderung der Kostenentscheidung, er ist auch nicht nur in diesen Punkte beschwert. Die Vorschrift des §99 Abs. 1 ZPO greift nicht ein, weil das Berufungsgericht entgegen dem Hauptantrag des Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Hierin liegt eine Entscheidung, die den Streitgegenstand betrifft, daher handelt es sich um eine Entscheidung zur Hauptsache. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend anerkannt RGZ 114, 230, RG JW 1938, 249 Nr. 20; BGH LM §546 ZPO Nr. 8; BGHZ 23, 333, 340 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54]; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. I 1 zu §91 a, II 2 zu §99 ZPO; Göppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, 1958, S. 147, 258, 304; Habscheid, Die Rechtsnatur der Erledigung der Hauptsache, Festschrift für Friedrich Lent, 1957, S. 169.
Der Beklagte ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung entgegen seinem Antrag rechtskräftig wird. Ob diese Beschwer, wirtschaftlich gesehen, nur noch das Kosteninteresse umfaßt, wie dies in dem NJW 1961, 1210 Nr. 10 abgedruckten Beschluß des Bundesgerichtshofes angenommen wird, bedarf hier keiner Entscheidung, da schon das Kosteninteresse die in §546 Abs. 1 ZPO aufgestellte Wertgrenze erheblich übersteigt.
II.
In der Sache selbst ist das Rechtsmittel des Beklagten begründet, weil das Berufungsgericht auf die Erledigung der Hauptsache nicht erkennen durfte, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Feststellungsklage (§256 ZPO) von Anfang an nicht gegeben waren. Fehlte es hieran, so konnte das von dem Berufungsgericht als Erledigungsgrund angenommene Ereignis - die Erklärung des Beklagten vom 14. März 1961, daß er sich nicht berühmen werde, aus der Rechtsunwirksamkeit der in der Klage genannten Rechtsgeschäfte Ansprüche zu haben, - das Feststellungsinteresse nicht nachträglich aus der Welt schaffen. Durch das Ereignis, in dem die Erledigung der Hauptsache zu sehen ist, muß der Kläger gehindert sein, die von ihm erbetene gerichtliche Entscheidung durchzusetzen. Daran fehlt es, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Feststellungsklage von Anfang an nicht gegeben waren (vgl. Göppinger, a.a.O., S. 67, 113).
1.
Mit dem Antrage, daß die in der Klageschrift aufgeführten Verträge zwischen der Klägerin und den Eheleuten ..., deren Testamente und der zwischen Frau ... und der Klägerin abgeschlossene Erbvertrag rechtswirksam seien, begehrt die Klägerin die Feststellung der Gültigkeit von Rechtsgeschäften. Nach §256 ZPO hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch davon ab, daß die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses das Ziel der Klage bildet. In diesem Sinne ist der Antrag der Klägerin zu verstehen. Die obengenannten Rechtsgeschäfte würden im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Rechtsgrundlage für zahlreiche Rechtsverhältnisse im Sinne der genannten Vorschriften abgeben. Von ihrer Gültigkeit hängt vor allem die erbrechtliche Stellung der Klägerin ab. Im Verhältnis zum Beklagten kommt es der Klägerin vor allem darauf an, daß ihr Recht als Testaments- und Vertragserbin nach den Eheleuten ... festgestellt wird. So verstanden, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin (vgl. BGH IV ZR 132/57 vom 16. Oktober 1957 mit Hinweis auf Reichel, ZZP, Bd. 59 S. 85, 94 und die Entscheidung des OLG Hamburg, a.a.O., S. 307).
2.
Abgesehen von den noch zu erörternden Bedenken hinsichtlich des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien fehlt es nach Ansicht der Revision am rechtlichen Interesse an einer Feststellung nach §256 ZPO weil aus dem Verhalten des Vormundes Rechtsanwalt Dr. ... zu schließen sei, daß er sich für sein Mündel - die Mutter des Beklagten - mit der Gültigkeit der Testamente und des Erbvertrages abgefunden habe. Das folgert die Revision daraus, daß nach der Darstellung der Klägerin der Vormund Pflichtteilansprüche für sein Mündel geltend mache, daß dies aber nach §2503 BGB voraussetze, daß Annemarie ... durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Schon die Berufungsbegründung der Klägerin ergibt hinreichend deutlich, daß sichtet er Vormund Erbschaftsansprüche vorbehalten hat, auch wenn er von der Klägerin und ihrem Ehemann für sein Mündel den Pflichtteil gefordert und wegen der Bewertungsgrundlagen um Auskunft gebeten hat. Ein solcher Vorbehalt ist als zulässig anzusehen, zumal das Gesetz in §2305 BGB neben dem Erbteil einen Pflichtteilrestanspruch kennt.
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auf Grund der im Klageantrage genannten Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien ein der Feststellung fähiges und bedürftiges Rechtsverhältnis im Sinne des §256 ZPO bestanden habe. Das hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil damit begründet, der Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit der Enterbung seiner Mutter nicht einverstanden erklären könne. Hieraus entstand jedoch kein Rechtsverhältnis im Sinne des §256 ZPO, weil die genannten Verträge und letztwilligen Verfügungen zur Zeit der Klagerhebung und auch in der Folgezeit zwischen den Parteien keine rechtlichen Wirkungen entfalteten.
Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes bisher gefordert worden, daß die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden, (BGHZ 4, 133, 135) [BGH 03.12.1951 - III ZR 119/51]. Ein solches Rechtsverhältnis gegenwärtiger konkreter Art kann auch darin zu sehen sein, daß eine Partei auf Grund ihrer schon bestehenden rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Bewegungsfreiheit gegenüber der anderen Partei beschränkt ist. So lag es in dem Fall, den das Reichsgericht in der RGZ 128, 92, 94 abgedruckten Entscheidung zu beurteilen hatte. Diese Erwägungen lagen auch der in RGZ 92, abgedruckten Entscheidung zu Grunde. Wenn nach diesem Urteil das Bestehen des Pflichtteilsrechts schon bei Lebzeiten des Erblassers den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden kann, so deshalb, weil die gegenwärtige rechtliche Bewegungsfreiheit des künftigen Erblassers durch das Vorhandensein naher Verwandter so eingeschränkt wird, daß ihm keine unbeschränkte Testierfreiheit zusteht. In dieser Beschränkung der Parteifreiheit hat das Reichsgericht eine gegenwärtige, konkrete Vorwirkung erbrechtlicher Vorschriften gesehen (ähnlich BGHZ 28, 177). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Feststellungsklage das Ziel verfolgt, das Erbrecht nach noch lebenden Personen festzustellen. Dann fehlt es an einem gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht. Das hat das Reichsgericht u.a. in den JW 1911, 186 Nr. 16 und in der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Band 37 (1932) S. 1049 abgedruckten Entscheidungen ausgesprochen. In der Linie dieser Rechtsprechung hält sich auch das Urteil des OLG Köln in JW 1930, 2064 Nr. 5. Auch das Schrifttum nimmt diesen Standpunkt ein: Stein-Jonas-Schönke-Polle, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. II 4 zu §256, Wieczorek, ZPO, Anm. B II b 4 zu §256 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., S. 406.
In den zuletzt angeführten Entscheidungen kommt zum Ausdruck, daß die Unsicherheit, ob die klagende oder die beklagte Partei Erbe eines noch lebenden Dritten werde, es verbietet, hierin ein Rechtsverhältnis der in §256 ZPO genannten Art zu erblicken. Dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend. Die künftige Entwicklung eines in der Gegenwart bestehenden Rechtsverhältnisses ist dem unsicheren Entstehen eines Rechtsverhältnisses in der Zukunft nicht gleichzustellen, weil in diesem Falle die Rechtskraftwirkung des Urteils von einer unvorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse abhängt. Die Klägerin hält diese Unsicherheit für unwesentlich, wobei sie zunächst übersieht, daß die bloße Wahrscheinlichkeit der Erbfolge im Einzelfalle nicht ausreichen kann, die Zulässigkeit einer derartigen Klage zu bejahen. Im Rahmen ihrer Erwägungen übersieht die Klägerin übrigens, daß die Mutter des Beklagten das von ihr vor ihrer Entmündigung errichtete Testament schon dann widerrufen kann, wenn sie nicht mehr wegen Geisteskrankheit, sondern nur wegen Geistesschwäche entmündigt ist (§2253 Abs. 2 BGB).
Gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage spricht schließlich, daß diese Klage im Ergebnis das Ziel verfolgt, den Beklagten zu zwingen, einen möglicherweise einmal zum Nachlaß seiner Mutter gehörenden Erbschaftsanspruch gegen die Klägerin nicht zu verwirklichen. Der Durchsetzung und Anerkennung einer solchen Feststellungsklage steht aber der Rechtsgedanke des §312 Abs. BGB entgegen.
Schließlich würde ein in der hier anhängigen Sache ergehendes Urteil den Vormund der Mutter des Beklagten nicht von der Prüfung befreien, ob seinem Mündel ein Erbschaftsanspruch gegen die Klägerin zusteht. Es bedarf keiner Erörterung, daß die Rechtskraft des vorliegenden Rechtsstreites einer Klage des Vormundes gegen die Klägerin nicht entgegenstehen würde. Auf diese Grenzen der Rechtskraft hat schon das Landgericht in seinem Urteil hingewiesen. Damit wird deutlich, daß hier eine Feststellungsklage auf Grund ihrer Rechtskraftwirkung keine Rechtssicherheit schafft, auch wenn die Klägerin behauptet, der Vormund würde sich diesem Urteil beugen. Die Sache liegt also anders als in dem in BGHZ 27, 190 entschiedenen Falle, in dem das Feststellungsurteil für die Entscheidung der Lastenausgleichsbehörde präjudiziell war.
4.
Das Berufungsgericht hat ein derartiges Rechtsverhältnis allerdings auch darin erblickt, daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Vormund und dem Vormundschaftsgericht in ihrer Ehre verletzt worden sei. Es hat dazu darauf hingewiesen, daß die erbetene Feststellung der Wirksamkeit der in der Klage genannten Rechtsgeschäfte einen Weg zur Wiederherstellung ihrer Ehre eröffne. Ob das Vorgehen des Beklagten ein solches - deliktisches oder deliktsähnliches - Rechtsverhältnis begründet hat, kann dahinstehen. In dem angefochtenen Urteil wird nämlich nicht gesagt, daß auch insoweit die Erklärungen des Beklagten, er berühme sich keiner Ansprüche gegen die Klägerin, den Streit der Parteien erledigt hätte. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der genannten Erklärung ausschließlich betont, daß diese Erklärung den Beklagten daran hindere, vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin zu erheben. Darin liegt also keineswegs die Erklärung, daß er die Vorwürfe sittlich anstößigen Verhaltens nicht mehr aufrechterhalte.
5.
Nach alledem war die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage von Anfang an nicht zulässig, eine Erledigung der Hauptsache ist daher nicht eingetreten. Auf die Revision des Beklagten mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.