Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 72.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 72.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.04.1964 - AZ: 46 VI 63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1966, 875 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 429 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1966, 272
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1964 das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1964 und des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 1963 werden für unwirksam erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte erteilte dem Kläger, der die sowjetische Besatzungszone - SBZ - im Juli 1960 verlassen hatte, seinem Antrage entsprechend gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) und des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - 5. ÄndG BVFG - vom 3. August 1964 (BGBl. I S. 571), den Ausweis A für Heimatvertriebene. Sie verfügte jedoch die Kennzeichnung des Ausweises mit dem Vermerk, daß der Kläger Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener gemäß § 10 Abs. 1 BVFG nicht in Anspruch nehmen könne; er habe seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes erst nach dem in § 10 Abs. 1 BVFG bezeichneten Stichtage genommen, er falle auch nicht unter eine der in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BVFG bezeichneten Ausnahmen von dem Stichtagserfordernis, insbesondere sei er nicht als Sowjetzonenflüchtling im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 5 BVFG anzusehen. Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage stellte der Kläger sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, auf seinem Ausweis A den gemäß § 15 Abs. 4 BVFG eingetragenen Einschränkungsvermerk zu löschen und gemäß § 15 Abs. 3 BVFG den Ausweis mit dem Vermerk zu kennzeichnen, daß bei dem Ausweisinhaber die Voraussetzungen des § 3 BVFG gegeben seien.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt: Der Ausweis des Klägers sei zu Recht mit einem Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 BVFG gekennzeichnet worden. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht auf § 10 Abs. 2 Nr. 5 BVFG berufen; er sei kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG, weil er sich beim Verlassen der SBZ nicht in einer besonderen Zwangslage befunden habe. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde zugelassen.
Der Kläger stellte darauf den Antrag, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen. Bevor über diesen Antrag entschieden war, legte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten auch die Revision ein, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgte. Während des Revisionsverfahrens, am 13. Oktober 1964, zeigte die Beklagte zu den Akten an, daß sie den Vertriebenenausweis des Klägers auf Grund des inzwischen gemäß Art. 1 Nr. 1 und Art. 3 des 5. ÄndG BVFG in Kraft getretenen § 10 Abs. 2 Nr. 7 BVFG berichtigt habe. Damit sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Sie stellt den Antrag,
die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers stimmte der Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 20. November 1964 zu; er stellt den Antrag,
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
II.
1.
Die beiderseits erklärte Erledigung des Rechtsstreits bezieht sich nur auf die Hauptsache, nicht aber auf das Armenrechtsgesuch des Klägers. Die mit der Bewilligung des Armenrechts gemäß §§ 115, 120 ZPO verbundenen Vergünstigungen, die gemäß § 166 Abs. 1 VwGO auch im Verwaltungsprozeß eintreten, sind nicht abhängig von der Art und Weise, wie der Prozeß seinen Abschluß findet. Im Falle der Bewilligung des Armenrechts kämen sie dem Kläger und unter den Voraussetzungen des § 120 ZPO zugleich seinem Gegner daher auch im Rahmen einer nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zugute, über das Armenrechtsgesuch war daher zu entscheiden. Es war jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). Das ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen der gemäß § 161 Abs. 2 VwGO getroffenen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, weil die Beteiligten ihre Sachanträge nicht mehr verfolgen. § 161 Abs. 2 VwGO erfaßt nicht nur die Fälle der materiellen Erledigung des Rechtsstreits, wie sie z.B. dann eintritt, wenn ein Kläger im vollen Umfange des verfolgten Anspruchs oder durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs klaglos gestellt wird oder wenn sein Anspruch aus anderen Gründen im Laufe des Rechtsstreits erlischt; die Vorschrift bezieht sich darüber hinaus auch auf die Fälle der prozessualen Erledigung des Rechtsstreits. Die Entscheidung darüber, ob ein Prozeß bis zur gerichtlichen Entscheidung fortgeführt oder schon vorher durch Zurücknahme der Klage (§ 92 Abs. 1 VwGO) oder des Rechtsmittels (§§ 126 Abs. 1, 140 Abs. 1 VwGO) oder durch gerichtlichen Vergleich (§ 106 VwGO) beendigt werden soll, unterliegt, wie im Zivilprozeß, so auch im Verwaltungsprozeß ungeachtet der in ihm herrschenden Offizialmaxime grundsätzlich der Disposition der Parteien. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Parteien durch inhaltlich übereinstimmende Erklärungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und damit zum Ausdruck bringen, daß sie ihre Sachanträge nicht weiterverfolgen, sondern ihren Streit auf die Frage beschränken wollen, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Derartige Erklärungen verändern das Prozeßrechtsverhältnis. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). Das gilt auch für den Fall einer stets zulässigen Einschränkung des Klagebegehrens. Die Erklärung der prozessualen Erledigung des Rechtsstreits bindet daher das Gericht. Es hat nicht zu prüfen, ob der Rechtsstreit auch materiell erledigt wurde. Als prozessuale Erklärungen, die einen Prozeßvorgang endgültig festlegen und die Prozeßentwicklung in eine bestimmte Bahn lenken, unterliegen Erledigungserklärungen weder der Anfechtung wegen Irrtums noch der Möglichkeit des Widerrufs (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Aufl., Grundzüge Nr. 5 vor § 128 unter Buchst. A, E und G). Die durch sie eingeleitete Entwicklung des Rechtsstreits kann durch später abgegebene andersartige Erklärungen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die beiderseits, abgegebenen Erledigungserklärungen in prozessual wirksamer und verbindlicher Form abgegeben sind. War das der Fall, so ist es an die Erklärungen gebunden.
Im vorliegenden Fall sind die beiderseits abgegebenen Erledigungserklärungen prozessual wirksam. Der Kläger hat sie durch seinen Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 20. November 1964 abgegeben; dieser hat dabei innerhalb seiner prozessualen Vertretungsmacht gehandelt (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 81 ZPO). Die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Weise verpflichtend, als wenn sie von ihr selbst vorgenommen wären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Satz 1 ZPO). Es ist deshalb unerheblich, daß der Kläger persönlich in seinen Schriftsätzen vom 14. Oktober 1964 und vom 4. Januar 1965 zum Ausdruck gebracht hat, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache (materiell) noch nicht erledigt, weil die Beklagte ihn durch die Änderung der Eintragungen auf seinem Vertriebenenausweis nicht gleichzeitig als Sowjetzonenflüchtling anerkannt habe. Die persönlichen Erklärungen des Klägers im Schriftsatz vom 14. Oktober 1964 wurden durch die nachfolgende Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. November 1964 überholt, die nachträglich am 4. Januar 1965 abgegebene Erklärung des Klägers vermochte die inzwischen eingetretene Prozeßlage nicht mehr zu ändern. Auch die Erledigungserklärung der Beklagten ist wirksam. Hinsichtlich der Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, unterliegt sie nicht dem Anwaltszwang (vgl. den Beschluß vom 19. Mai 1961 - BVerwG IV C 217.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 67 Nr. 6 = JR 1961 S. 272 = DVBl. 1961 S. 517).
Ist die Hauptsache erledigt, so ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen waren für unwirksam zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens war nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Sie waren dem Kläger aufzuerlegen; denn er wäre im Rechtsstreit im Sinne von § 154 Abs. 1 und 2 VwGO unterlegen; seiner Revision hätte der Erfolg versagt werden müssen.
3.
Mit der Revision wurde gerügt, der Verwaltungsgerichtshof hätte, bevor er sich zu der Überzeugung bekannte, daß der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet gekommen sei, unter Berücksichtigung seines auf Seite 7 der Ausfertigung des Berufungsurteils wiedergegebenen Sachvortrages das Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen über die Frage, welche Nutzungsmöglichkeiten und -aussichten für die Verwertung der Erfindung des Klägers in Westdeutschland überhaupt bestanden. Als Sachverständiger für diese Frage habe sich der vom Kläger benannte Herr Crasemann, Mitinhaber der Firma Gebrüder Schmidt in Lübeck, angeboten; dieser nämlich sei es gewesen, der dem Kläger bereits vor dem Verlassen der SBZ deutlich zu verstehen gegeben habe, daß eine wirtschaftliche. Nutzung seiner Erfindung in der Bundesrepublik aussichtslos sei. Der Kläger sei sich bewußt gewesen, daß er gegen die Großbetriebe in Westdeutschland mit dem von ihm erfundenen Verfahren zur Herstellung, von Postkarten von Anfang an keine Chance gehabt hätte. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik gekommen, beruhe somit auf unzulänglicher Sachaufklärung.
Diese Rüge war unbegründet. Wie aus der mit der Revision angegriffenen Stelle der Urteilsgründe (Seite 24 der Urteilsausfertigung) hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings zum Ausdruck gebracht, daß er zu der Auffassung neige, der Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik gekommen. Er hat diese Beurteilung mit der Feststellung begründet, der Kläger selbst habe angegeben, daß er gehofft habe, es würde ihm durch das Bundeswirtschaftsministerium bei der Auswertung seiner Erfindung eine wesentliche Hilfe zuteil werden. Der Kläger hat somit nach der mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung im Berufungsurteil über seine Beweggründe für seinen Aufenthaltswechsel selbst eine ausreichende und in sich motivierte Erklärung abgegeben. Der Sachverständige hätte allenfalls Auskunft geben können über die für die Verwertung der Erfindung des Klägers in. Westdeutschland objektiv bestehenden wirtschaftlichen Aussichten. Auf diese wäre es jedoch nicht angekommen. Im übrigen beruht das Berufungsurteil auch nicht auf der angegriffenen Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs; denn er hat diese Frage im Ergebnis offengelassen und die Rechtslage gleichwohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines schweren Gewissenskonfliktes (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG) geprüft. Dabei ist er von dem Vortrage des Klägers ausgegangen, er habe es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können, das Wirtschaftssystem in der SBZ durch die Auswertung seines Patents erheblich zu fördern. Das Berufungsurteil beruht auf dem Ergebnis der Prüfung dieser Frage, nicht aber auf der Erwägung, der Kläger sei durch wirtschaftliche Erwägungen bestimmt worden, die SBZ zu verlassen. Danach ist ein Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht zu erkennen.
In verfahrensrechtlicher Beziehung hatte der Kläger ferner gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof keinen Sachverständigen hinzugezogen hatte bei der Prüfung der Frage, welche Folgen den Kläger getroffen hätten, wenn er sich angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung seiner Erfindung beharrlich geweigert hätte, seine Unterschrift unter den Vertrag zu leisten, durch den er sein Patent auf einen "Volkseigenen Betrieb" übertragen sollte, wie dies das Zeritralkommitee der SED und später die Preisbehörde unter Drohungen von ihm verlangt hätten.
Die Zuziehung eines Sachverständigen war verfahrensrechtlich auch hier nicht geboten. Im Berufungsurteil wird festgestellt: Der Kläger habe sich am 29. Februar 1960 verpflichtet, den Übertragungsvertrag bis zum 5. März 1960 zu unterzeichnen; er habe diesen Vertrag aber nicht unterzeichnet, sondern sich bei Grotewohl darüber beschwert, daß ihm bei der Besprechung am 29. Februar 1960 ein Funktionär gedroht habe, er komme nicht mehr "heraus", wenn er die Unterschrift nicht leiste. Der Kläger habe darauf die Zusicherung erhalten, man wolle die Angelegenheit noch einmal besprechen. Am 23. Juni 1960 sei ihm vom Sekretariat des Ministerpräsidenten mitgeteilt worden, daß die weitere Bearbeitung seiner Angelegenheit von der Unterzeichnung des Übertragungsvertrages abhängig sei. - Aus diesem Vortrage hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, daß der Kläger in den Wochen vor seinem Weggange aus der SBZ einem Druck zur Unterzeichnung des Übertragungsvertrages nicht mehr ausgesetzt gewesen und daß es seinem freien Willensentschluß vorbehalten geblieben sei, den Vertrag zu unterzeichnen. Ein solcher Druck könne entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin gesehen werden, daß gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen die Preisvorschriften vorgegangen wurde und daß er sich im Unterwerfungsverfahren verpflichtet hatte, einen Mehrerlös von 2.055 DM abzuführen; es fehle nämlich an Anhaltspunkten dafür, daß dieses Vorgehen der Preisbehörde mit den Verhandlungen über den Abschluß des Übertragungsvertrages im Zusammenhang gestanden habe oder daß der Kläger das Bestehen eines solchen Zusammenhanges berechtigterweise hätte annehmen können. Dazu wird in den Urteilsgründen ferner festgestellt, der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen nicht befürchtet, daß er bei einem Beharren auf seiner Weigerung, den Übertragungsvertrag zu unterzeichnen, seiner persönlichen Freiheit beraubt oder daß seine Existenzgrundlage als Inhaber eines Fotografengeschäftes zerstört oder entscheidend beeinträchtigt werden würde. Der einzige Nachteil, mit dem er nach seiner Darstellung habe rechnen müssen, habe darin bestanden, daß es ihm angesichts der in der SBZ bestehenden Vorschriften verwehrt gewesen wäre, von dort aus seine Erfindung in der Bundesrepublik wirtschaftlich zu verwerten. Diese Folge seines freiwilligen Verzichts auf eine Auswertung seiner Erfindung durch die "volkseigene" Wirtschaft der SBZ stelle jedoch keinen für ihn unzumutbaren Nachteil im Sinne eines schweren Gewissenskonfliktes dar.
Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger durch den von sowjetzonalen Stellen auf ihn ausgeübten Druck einem schweren Gewissenskonflikt ausgesetzt war, kommt es in erster Linie auf die subjektiven Vorstellungen und Befürchtungen des Klägers selbst an. Da dieser, wie der Verwaltungsgerichtshof bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, dazu selbst vorgetragen hat, er habe für diesen Fall nicht mit Gefahren für seine persönliche Freiheit und auch nicht damit gerechnet, daß seine damalige Existenzgrundlage in entscheidender Weise beeinträchtigt werden würde, ist es unerheblich, welche Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Willkürherrschaft in der SBZ objektiv bestanden hätten, ihn bei fortdauernder Weigerung dennoch gefügig zu machen; sie waren nicht ursächlich für seinen Entschluß, die SBZ zu verlassen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurfte es deshalb nicht.
Die Revision hatte außerdem die Verletzung des materiellen Rechts gerügt und ausgeführt: Bei den ausgezeichneten Gewinnmöglichkeiten, die sich für den Kläger bei einer Verwertung seines Patents in der SBZ eröffnet haben würden, verstoße die Annahme des Gerichts, er sei aus materiellen Beweggründen in die Bundesrepublik gekommen, als unlogisch gegen die Denkgesetze. Diese Rüge ist unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof seiner Auffassung, der Kläger habe die SBZ aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, in den Urteilsgründen zwar in vorsichtiger Form ("Der Senat neigt ... der Auffassung zu, ...") Ausdruck verliehen, dies aber nur als eine denkbare Möglichkeit gewertet und seine. Entscheidung auf diese Annahme nicht gestützt hat. Selbst wenn die dahin gehende Annahme des Berufungsgerichts unzutreffend gewesen wäre, hätte dies auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt.
Als Verkennung des materiellen Rechts wird in der Revisionsbegründung ferner gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof nach den Urteilsgründen offenbar davon ausgegangen sei, ein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG könne nur dann gegeben sein, wenn ein Zonenbewohner das Ansinnen zu einem bestimmten Verhalten auf die Dauer nicht ablehnen könne, ohne unzumutbare Nachteile auf sich zu nehmen, und es sei in diesem Sinne nicht als ein unzumutbarer Nachteil anzusehen, daß der Kläger bei einer fortgesetzten Verweigerung seiner Unterschrift damit hätte rechnen müssen, seine Erfindung überhaupt nicht verwerten zu können.
Mit dieser Rüge verkennt der Kläger, daß ein Konflikt des Gewissens begrifflich einen Zwang zu einem aus Gewissensgründen abgelehnten Verhalten voraussetzt. Fehlt es an einem äußeren Druck auf die freie Willensbildung, so kann von einen Gewissenskonflikt schon deshalb keine Rede sein. Wer durch keinen Zwang gehindert ist, der Stimme des Gewissens zu folgen, befindet sich nicht in einem inneren Konflikt, wie dieser durch § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG vorausgesetzt wird. Von einem "schweren" Gewissenskonflikt im Sinne dieser Vorschrift kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn die Nachteile, die dem Betroffenen für den Fall drohen, daß er den Forderungen seines Gewissens folgt, von derartigem Gewicht sind, daß ihm deren Hinnahme auch in Anbetracht der Bedeutung und der Tragweite der von ihm verlangten Entscheidung nicht zuzumuten war. Dahin hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. insbesondere die Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 386.59 - und - BVerwG VIII C 136.59 -, JR 1962 S. 37 = ZLA 1961 S. 267; ferner das Urteil vom 8. November 1962 - BVerwG VIII C 171.60 -, ZLA 1963 S. 207). Zu einer Einschränkung dieser Rechtsprechung hätte der vorliegende Fall keinen Anlaß geboten.
Frei von Rechtsirrtum ist auch der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, unter den festgestellten Umständen habe es für den Kläger keinen unzumutbaren Nachteil bedeutet, daß er sich mit der Unmöglichkeit hätte abfinden müssen, von der SBZ aus sein Patent in der Bundesrepublik zu verwerten. In dieser Hinsicht hätten den Kläger keine anderen Nachteile getroffen, als sie von der überwiegenden Zahl aller anderen Patentinhaber in der sowjetischen Besatzungszone hingenommen werden müssen. Diese sind ebenfalls gehindert, über ihr Patentrecht außerhalb der SBZ frei zu verfügen. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, daß die Weigerung des Klägers, durch die Übertragung seines Patents auf einen "Volkseigenen Betrieb" einen nicht unerheblichen Beitrag zur wirtschaftlichen Stärkung des Wirtschaftssystems in der SBZ zu leisten, von einer achtbaren politischen Gesinnung zeugt. Diese politische Entscheidung bedeutete aber noch nicht, daß es sich dabei auch um eine Gewissensentscheidung handelte. Unter dem Gewissen ist eine grundsätzliche, in der gesamten sittlichen Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit und Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassene zu verstehen. Da es sich hierbei um eine im Innern des Menschen von Natur aus ursprünglich vorhandene, auf sittlicher, ethischer oder religiöser Grundlage beruhende Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen handelt (vgl. BVerwGE 7, 242), kann die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten das Gewissen des Betroffenen belastet und ob es sich dabei insbesondere auch, wie dies in § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG gefordert wird, um eine schwere Gewissensbelastung gehandelt haben würde, nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen Verhalten in ähnlichen Lebenslagen (vgl. das Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155).
4.
Prüft man die Entscheidung des Klägers nach diesen Maßstäben, so kann es nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine zahlenmäßig kaum zu erfassende Gruppe von Bewohnern der SBZ sich seit Jahren ehrlich bemüht, das materielle Wachstum der dortigen Wirtschaft nach Kräften zu fördern. Die Annahme, diese Menschen würden sich damit zu unabdingbaren Forderungen ihres Gewissens in Widerspruch setzen, wäre verfehlt. Anders läge es allerdings, wenn die Förderung des materiellen Gewinns der "Volkseigenen Betriebe" in der SBZ zu einer Minderung der Rechte oder zu einer Einschränkung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung in der SBZ führen müßte oder wenn sie dadurch in sonstiger Weise das in jenem Teil Deutschlands herrschende politische Zwangssystem festigen oder fördern würde. Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen. Es ist daher nicht zu erkennen, in welcher Weise das ihm zugemutete Verhalten unvereinbar gewesen sein soll mit dem, was nach seiner auf sittlicher, ethischer oder religiöser Grundlage beruhenden Überzeugung in diesem Falle Recht oder Unrecht war. Danach ist der von der Revision angegriffene Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, es sei für den Kläger angesichts seines Verzichts auf die Überlassung der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung an die "volkseigene Wirtschaft" nicht als unzumutbarer Nachteil anzusehen, daß er für die Dauer seines Aufenthalts in der SBZ gehindert war, sein Patent in Westdeutschland zu verwerten, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Gründe des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen Nachprüfung auch im übrigen stand. Der Rechtsbegriff des schweren Gewissenskonfliktes ist nicht verkannt worden, der Verwaltungsgerichtshof hat ihn vielmehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ausgelegt, die sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage ergeben. Auch soweit das Vorliegen einer besonderen Zwangslage unter den übrigen in § 3 Abs. 1 BVFG aufgezählten rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen war, lassen die Gründe des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler erkennen. Der festgestellte Sachverhalt ist unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht unzutreffend beurteilt worden.
Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits hätte die Revision des Klägers daher ohne Erfolg bleiben müssen. Billigem Ermessen entspricht es deshalb, die Kosten des Verfahrens ihm aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke