Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1961, Az.: BVerwG IV C 217.60
Rechtswirksamkeit einer ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts abgegebenen Erledigungserklärung; Erledigungserklärung als Verfahrenshandlung ohne sachlich-rechtliche Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 217.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 07.10.1959 - AZ: VIII b VGL 78/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1962, 45
- JR 1961, 272
- MDR 1961, 716 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1961, 407
- VerwRspr 14, 377
- VerwRspr 14, 110 - 112
Amtlicher Leitsatz
Die Erklärung des Beklagten im Revisionsverfahren, die Hauptsache sei erledigt, unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1959 wird für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.050 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem das Verwaltungsgericht die gegen die Versagung der Altsparentschädigung gerichtete Klage abgewiesen und der Kläger hiergegen Revision eingelegt hatte, hat die verklagte Ausgleichsbehörde unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide dem Kläger die begehrte Ausgleichsleistung gewährt. Nunmehr haben sämtliche Verfahrensbeteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger mit dem Antrag, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Daraufhin war das Verfahren einzustellen und das klagabweisende Urteil für wirkungslos zu erklären.
Da die Revision gegen das erst am 4. Mai 1960 zugestellte Urteil am 3. Juni 1960 eingelegt war, unterliegt das Revisionsverfahren den Vorschriften der am 1. April 1960 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, deren Übergangsvorschrift (§ 195) für derartige Fälle keine Sonderregelung enthält.
Geht man mit dem Urteil des III. Senats vom 26. November 1959 - BVerwG III C 376.58 - (NJW 1960, 594, ZLA 1960, 106) davon aus, daß es in einem Revisionsverfahren, in dem sich der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen, der Erledigungserklärung der verklagten Ausgleichsbehörde gar nicht bedürfe, so taucht die Frage, ob im Hinblick auf den durch § 67 Abs. 1 VwGO für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angeordneten Anwaltszwang eine ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts abgegebene Erledigungserklärung der Beklagten überhaupt rechtswirksam ist, hier gar nicht auf.
Aber selbst wenn man die Rechtsstellung der verklagten Ausgleichsbehörde in einem derartigen Revisionsverfahren als nicht so stark abgeschwächt ansieht, wie sie in jenem Urteil aufgefaßt ist, ist sie dennoch auch ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht bedeutungslos.
Während die entsprechende Vorschrift für den bürgerlichen Rechtsstreit in § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO lautet: "Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ..." - fast wörtlich gleichlautend für das verwaltungsgerichtliche Verfahrens § 128 Abs. 2 bay. VGG -, lautet nach dem Vorbild des § 128 Abs. 2 hess. VGG die einschlägige Vorschrift für das bundesrechtlich geordnete verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 161 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO: "Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so ...". Sollte man aus diesem Wortlaut entnehmen, ein Verwaltungsgericht habe wegen des in seinem Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zu prüfen, ob die Hauptsache wirklich erledigt sei - ein Standpunkt, der bei in sich widersprüchlichen Parteierklärungen sogar für den bürgerlichen Rechtsstreit ganz vereinzelt eingenommen worden ist (OLG Frankfurt NJW 1953, 949) -, so stellten die Erledigungserklärungen der Parteien nur ein tatsächliches Anzeichen dafür dar, daß außerhalb des Rechtsstreits eine Erledigung eingetreten sei, und brauchten deswegen im Revisionsverfahren dem Anwaltszwang ebensowenig zu unterliegen wie etwa die Einreichung des die völlige Klaglosstellung enthaltenden neuen Bescheides. Sämtliche Erläuterungsbücher zur Verwaltungsgerichtsordnung (Ule, Anm. II 1 a zu § 161, Eyermann-Fröhler, Anm. 6-8 zu § 161; Klinger, Anm. D 2 a zu § 107, E 2 a Abs. 2 zu § 161; Koehler, Anm. B III 3 zu § 161; Redeker-v. Oertzen, Anm. 22 zu § 107) nehmen allerdings an, laß die außerhalb des Rechtsstreits eingetretene Erledigung in diesen zunächst durch eine förmliche Erklärung als Verfahrenshandlung eingeführt werden muß, um auf das Verfahren Einfluß gewinnen zu können, wobei übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien ein Verwaltungsgericht binden, weil es auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Willen der Hauptbeteiligten überlassen ist, ob es bei dem Begehren nach einer gerichtlichen Entscheidung verbleiben soll oder nicht. Aber auch bei dieser Auffassung handelt es sich bei der Erledigungserklärung doch immer nur um eine reine Verfahrenshandlung ohne sachlich-rechtliche Bedeutung (Redeker-v. Oertzen a.a.O.). Eine reine Verfahrenshandlung ist auch die - soweit überhaupt erforderlich - Zustimmung des Revisionsbeklagten zur Rücknahme der Revision durch den Revisionskläger, hält man diese Zustimmung bereits dann für erforderlich, wenn nur der Revisionskläger in der Revisionsverhandlung seine "Anträge" gestellt hatte (Klinger, Anm. A 1 Abs. 1 zu § 126 VwGO will das Zustimmungserfordernis erst nach Stellung der beiderseitigen Anträge eintreten lassen), so unterliegt sie im Revisionsverfahren doch nicht dem Anwaltszwang. Dann erscheint es auch gerechtfertigt, die Erledigungserklärung des Beklagten im Revisionsverfahren als nicht dem Anwaltszwang unterliegend zu erachten. Die Erledigungserklärung der Beklagten ist damit bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 VwGO dem Verzicht des Revisionsbeklagten auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) gleichgestellt. Auch ein im Revisionsverfahren von dem Revisionsbeklagten erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung unterliegt, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 327.60 - entschieden hat, nicht dem Anwaltszwang.
Liegen hier demnach allseits wirksame Erledigungserklärungen vor, so war es angebracht, entsprechend der für den Fall der Klagerücknahme bestehenden Vorschriften in § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen; daneben war die vorangegangene Gerichtsentscheidung für wirkungslos zu erklären (Eyermann-Fröhler, Anm. 9 zu § 161 VwGO; Redeker-v. Oertzen, Anm. 25 zu § 107 VwGO; Hw. Müller DVBl. 1961, 79 [80 Nr. 3]).
Die Verfahrenskosten sind der Beklagten auferlegt (§ 161 Abs. 2 VwGO), weil der Kläger im Rechtsstreit hätte obsiegen müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.050 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Kniesch
Dr. Müller