Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1997, Az.: BVerwG 1 C 17/94
Ausweisung; Ausweisungsschutz; Schwerwiegende Gründe; Besonders schwerwiegende Gründe; Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Generalprävention; Spezialprävention; Strafaussetzung zur Bewährung; Unerlaubter Heroinhandel; Ausweisungsermessen; Familienschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 17/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Hamburg 20.04.1993 - 15 VG A 3984/92
- I. OVG Hamburg 23.02.1994 - OVG Bf V 35/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 8 EMRK
- Art. 177 EG-Vertrag
- § 26 Abs. 1 AuslG
- § 26 Abs. 3 AuslG
- § 45 AuslG
- § 46 Nr. 2 AuslG
- § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
- § 47 Abs. 3 S. 2 AuslG
- § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- Art. 3 Abs. 1 ENA
- Art. 3 Abs. 3 ENA
- Art. 6 Abs. 1 Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
- Art. 7 Abs. 1 Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
- Art. 14 Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
- § 12 Abs. 1 S. 2 AufenthG/EWG
Fundstellen
- DVBl 1997, 1397 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1997, 296-302 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1997, XXXIV Heft 5 (Kurzinformation)
- NVwZ 1997, 1119-1123 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1997, 192 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei dem nach § 48 Abs. 1 AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießenden Personenkreis liegt ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund nur vor, wenn u.a. Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Für die Einschätzung der Gefährlichkeit eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers ist von tatsächlichem Gewicht, ob ihm gemäß § 56 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
2. Ein schwerwiegender generalpräventiver Ausweisungsgrund im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG kann auch dann vorliegen, wenn einem strafgerichtlich verurteilten Ausländer gemäß § 56 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. § 26 Abs. 3 Satz 3 AuslG steht dem nicht entgegen.
Tenor:
Das Verfahren wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 6. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. September 1992 eingestellt.
Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1994 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. April 1993 sind insoweit unwirksam.
Im übrigen wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
Er wurde im Mai 1967 in der Türkei geboren und reiste im Dezember 1979 mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern in das Bundesgebiet ein, in dem sein Vater Arbeit fand. Der Kläger setzte seine Schulausbildung bis zur 9. Klasse der Hauptschule fort. Anschließend besuchte er eine Berufsschule, von der er jedoch alsbald auf eine Schule für Sozialpädagogik wechselte, die er nach 1 1/2 Jahren vorzeitig verließ. Im Jahre 1985 zog er aus der elterlichen Wohnung aus und mietete sich eine eigene Wohnung. Er war dann als Hausmeister einer Schule tätig. Im Mai 1991 wurde er arbeitslos. Nachdem er eine Zeitlang Sozialhilfe bezogen hatte, war er ab August 1991 wieder als Hausmeister beschäftigt, bis er im September 1991 in Untersuchungshaft genommen wurde.
Seit seinem 16. Lebensjahr war der Kläger im Besitz einer befristeten und wiederholt verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 17. April 1989 besitzt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger fiel strafrechtlich wie folgt auf: Im Februar 1983 wurde ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen nach Ermahnung eingestellt (§ 45 JGG). Im Jahre 1984 endete ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls durch Einstellung nach jugendrichterlicher Ermahnung (§ 47 JGG). Im Jahre 1985 wurden dem Kläger jugendgerichtlich wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug drei Arbeitsleistungen auferlegt. Im Jahre 1986 stellten die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls und das Jugendgericht ein weiteres Verfahren ein (§ 47 Abs. 1, § 109 Abs. 2 JGG).
Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 1992 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im August 1991 hatte ein Mitangeklagter im Einverständnis mit dem Kläger, der dafür eine finanzielle Zuwendung erhielt, für zwei bis drei Tage 2 kg Heroin im Keller des Klägers versteckt. Ende August 1991 hatte der Kläger in Erwartung weiterer finanzieller Zuwendungen erneut erlaubt, ca. 4,5 kg Heroin in seinem Keller zu verstecken. Außerdem hatte er es zugelassen, daß kleine Portionen zum Verkauf in seiner Wohnung abgewogen und 130g Heroin in seinem Wohnzimmerschrank deponiert wurden. Anfang September 1991 erlaubte der Kläger nochmals, daß ein Teil des Heroins bei ihm versteckt wurde.
In den Strafzumessungsgründen des Urteils heißt es: Zwar sei angesichts der Mengen des beim Kläger eingelagerten Rauschgifts ein besonders schwerer Fall des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Mildernd sei aber zu berücksichtigen, daß sich der Kläger in einer finanziellen Notlage befunden und gehofft habe, eine bevorstehende Pfändung zu verhindern. Sein Tatbeitrag sei verhältnismäßig gering. Er sei bei der Polizei sofort geständig gewesen. Die Strafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten sei, daß er sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Von der erlittenen fünfmonatigen Untersuchungshaft sei er sichtlich beeindruckt. Er sei in Deutschland integriert und finde nach seiner Haftentlassung Unterstützung bei seiner Familie.
Unter dem 6. August 1992 wies die Beklagte den Kläger aus und verfügte zugleich, daß er abgeschoben werde, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Verfügung. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Maßgabe zurück, daß die Abschiebung in die Türkei erfolge. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Die für Betäubungsmittelstraftäter in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorgesehene Regelausweisung werde im Falle des Klägers gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zur Ermessensentscheidung. Eine Ausweisung sei nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Der Handel mit Betäubungsmitteln stelle ein Delikt von hoher Gemeinschädlichkeit dar. Es bestehe die Gefahr, daß sich der Kläger erneut an Straftaten beteilige, zumal er bereits vorher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Unabhängig hiervon böten auch generalpräventive Gesichtspunkte hinreichenden Anlaß zur Ausweisung. Das gelte zumindest in schweren Fällen der Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel. Trotz mehrerer mildernder Gesichtspunkte liege hier ein solcher Fall vor. Die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels hätten Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten im wesentlichen mit folgender Begründung aufgehoben: Die Ausweisung des Klägers sei rechtswidrig. Die Beklagte habe nach Ermessen über die Ausweisung entscheiden müssen. Sie habe aber die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen verkannt. Die Ausweisung sei nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Zur Abwehr einer von dem Ausländer selbst ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Spezialprävention) seien außer einem schwerwiegenden Ausweisungsanlaß Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Diese Voraussetzungen seien in der Regel nicht gegeben, wenn den Anlaß für die Ausweisung eine strafrechtliche Verurteilung bilde und das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Dieser Grundsatz werde durch die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 3 AuslG untermauert. Umstände für ein Abweichen von dieser Regel seien im Falle des Klägers nicht erkennbar. Auch die von der Beklagten angeführten generalpräventiven Gesichtspunkte rechtfertigten die Ausweisung nicht. Sie sei zum Zwecke der Generalprävention nur zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei müsse die in § 26 AuslG zum Ausdruck kommende Wertung berücksichtigt werden. Da bei dem in § 26 Abs. 1 AuslG genannten, mit dem des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG weitgehend identischen Personenkreis eine Straftat, die eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zulasse, in der Regel nicht zur Aufenthaltsbeendigung führe, könne eine solche Tat nicht gleichzeitig besonders schwer wiegen und allein zum Zwecke der Generalprävention die Ausweisung rechtfertigen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe das Rauschgiftdelikt des Klägers nicht zutreffend gewichtet. Die in § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG vorgesehene befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelte nicht, wenn eine schwerwiegende Straftat oder nicht nur vereinzelte Straftaten vorlägen. Der Kläger sei aber bereits als Jugendlicher und als Heranwachsender strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch die Art der Straftat sei von Bedeutung, hier also das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit Sie die Abschiebungsanordnung betreffen. Insoweit haben der Kläger und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem der Kläger und die Beklagte bezüglich der Abschiebungsanordnung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind unwirksam, soweit sie die Abschiebungsanordnung betreffen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Soweit über die Revision noch zu entscheiden ist, führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Das Berufungsurteil ist zwar in seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (1.). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß bezüglich der von der Beklagten mit der Ausweisung verfolgten Spezialprävention ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vorliegt (2.). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber einen solchen Grund bezüglich der Generalprävention verneint (3.). Eine abschließende Entscheidung, ob der Kläger aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden darf, ist jedoch nicht möglich (4.).
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist fehlerfrei.
Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der von der Beklagten verfügten Ausweisung des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Anzuwenden ist daher das Ausländergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger einen gesetzlichen Ausweisungsgrund erfüllt. Seine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die zu seiner Verurteilung und zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren geführt haben, erfüllen außer dem Ausweisungstatbestand des § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG den des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, nach dem in der Regel u.a. ausgewiesen wird, wer den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuwider mit Betäubungsmitteln Handel treibt oder Beihilfe dazu leistet. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf, weil er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist. Da ihm der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zusteht, ist über seine Ausweisung abweichend von § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Beide Vergünstigungen kommen dem Kläger zugute. Auch das hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Die Beklagte hat ihren Bescheiden ebenfalls die vorgenannte Beurteilung zugrunde gelegt.
Der Kläger ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden. Die Beklagte will, wie der Widerspruchsbescheid ergibt, durch die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jeweils selbständig tragend sowohl spezialpräventiv als auch generalpräventiv vorbeugen, insbesondere neuen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegen schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8 (10)). Die Beurteilung, die voller verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist dabei an den Ausweisungszwecken auszurichten. Auch hiervon ist das Berufungsgericht sinngemäß ausgegangen.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht erkannt, daß mit Blick auf die von der Beklagten mit der Ausweisung bezweckte Spezialprävention ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gegeben ist.
a) Soll durch die Ausweisung eine von dem ausgewiesenen Ausländer ausgehende Gefahr neuer Verfehlungen abgewehrt werden, ist die behördliche Maßnahme also spezialpräventiv motiviert, sind die genannten Anforderungen unter zwei Voraussetzungen gegeben: Zum einen muß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Eine in diesem Sinne hinreichende Gefahr, die eine Ausweisung nach § 48 Abs. 1 AuslG besonders geschützter Ausländer rechtfertigt, ist danach nicht gegeben, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen läßt, daß der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O.) und zu Recht vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Dem Ausweisungsanlaß, dem Rauschgiftdelikt des Klägers, kommt auch ein besonderes Gewicht zu. Das ergibt sich aus Art und Schwere der Straftat. Die Beteiligung am illegalen Heroinhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (BVerfGE 51, 386 (397 f.) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77][BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; Beschluß vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 S. 6). Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, handelte es sich hier zudem wegen der großen Menge des eingelagerten Rauschgifts um einen besonders schweren Fall des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Desgleichen spricht die hohe Freiheitsstrafe, die gegen den Kläger verhängt wurde, für einen hinreichend schweren Ausweisungsanlaß.
b) Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zutreffend entschieden, daß eine in dem dargelegten Sinne erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht vorliegt und demgemäß im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG gegeben ist.
Auch ein einmaliges Rauschgiftdelikt, namentlich die Beteiligung am illegalen Heroinhandel, kann zwar im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen; dem steht eine dem Ausländer gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) nicht unter allen Umständen entgegen (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 11). Anderes folgt nicht schon aus der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 3 AuslG, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern, die als Minderjährige zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 17 Abs. 1 AuslG) eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, diese Erlaubnis in der Regel auch dann bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert wird, wenn sie zu einer auf Bewährung ausgesetzten Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Denn die Regelung betrifft allein die (befristete und unbefristete) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und nicht die Ausweisung.
Gleichwohl ist eine Strafaussetzung zur Bewährung von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob der Ausweisungsgrund im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegend ist oder nicht. Das hat der erkennende Senat bereits für die frühere Regelung des § 11 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353) ausgesprochen, die u.a. für Asylberechtigte die Ausweisung auf schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beschränkte (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6). Es besteht kein Anlaß für die Annahme, daß der Gesetzgeber mit dem neuen Ausländergesetz hiervon abweichen wollte. Wie gegenüber Personen, die nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und dem zugrundeliegenden Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind, scheidet danach auch hier bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB eine (spezialpräventive) Ausweisung aus Anlaß strafrechtlicher Verfehlungen jedenfalls grundsätzlich aus (vgl. dazu BVerwGE 57, 61 (66 ff.)[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]). Allerdings besteht keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörden und im Streitfall der Verwaltungsgerichte an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (BVerwGE 57, 61 (66)[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 6. Juni 1983 - BVerwG 1 B 84.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 97). Behörden und Gerichte haben über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden, was eine eingehende Würdigung der Straftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Strafrichter zur Aussetzung der Freiheitsstrafe veranlaßt haben, insbesondere der Sozialprognose, erfordert (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 11). Die strafgerichtliche Entscheidung ist aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahin, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben ist (BVerwGE 57, 61 (66)[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]). Entscheidend ist die Übereinstimmung der für die Wahrscheinlichkeit neuer Verstöße gegen die Rechtsordnung geltenden rechtlichen Maßstäbe, die eine spezialpräventive Ausweisung gemäß § 48 Abs. 1 AuslG privilegierter Ausländer ermöglichen und eine Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen bzw. die eine Strafaussetzung rechtfertigen und grundsätzlich einer Ausweisung entgegenstehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen dahin zu machen sind, daß selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung eine hinreichende Wiederholungsgefahr in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwGE 57, 61 (68)[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]), bedarf im Falle des Klägers keiner Erörterung.
c) Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausweisung des Klägers nicht zum Zwecke der Spezialprävention gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen gemacht und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles festgestellt, daß der Kläger sowohl durch die Tatsache seiner Verurteilung zu einer Strafe als auch durch die erstmals im Rahmen der - über fünfmonatigen - Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung voraussichtlich mit Erfolg von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werde. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß für neue Verfehlungen des Klägers keine Wahrscheinlichkeit spricht. Vielmehr sind sie nach der nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts unwahrscheinlich. Diese läßt allenfalls den Schluß auf eine entfernte Möglichkeit neuer Straftaten zu, weil sie sich zum maßgebenden Zeitpunkt nicht völlig ausschließen ließen. Das aber reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, um die für einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG erforderliche erhöhte Gefährdung zu bejahen.
Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, ihr habe ein umfassenderer Sachverhalt vorgelegen als dem Strafgericht und deswegen sei sie zu Recht zu einer anderen Einschätzung der Wiederholungsgefahr gelangt. Hierzu hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich festgestellt, daß die Vorfälle, die Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren und jugendrichterlicher Verfahren waren und auf die sich die Beklagte für ihre abweichende Auffassung bezieht, die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht erschüttern könnten, weil ihnen keine erhebliche Bedeutung beizumessen sei und der Kläger ihretwegen anders als nach seinem Rauschgiftdelikt auch nicht in nennenswerter Weise zur Rechenschaft gezogen worden sei. Darüber hinaus besteht insoweit ein Verwertungsverbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellt, abgesehen von einem Fall, in dem drei Arbeitsleistungen gegen den Kläger angeordnet wurden. Alle diese Maßnahmen waren in das Erziehungsregister einzutragen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 und 7 BZRG) und mit Vollendung des 24. Lebensjahrs des Klägers im Jahre 1991 (also noch vor dem Betäubungsmitteldelikt) aus dem Register mit der Folge eines Verwertungsverbots zu entfernen (§ 63 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 51 BZRG). Die Vorgänge dürfen daher im Rechtsverkehr und demgemäß auch bei ausländerbehördlichen Entscheidungen nicht zum Nachteil des Klägers verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Die Voraussetzungen für eine der Ausnahmen von dem Verwertungsverbot (§ 52 BZRG) liegen nicht vor. Soweit die Beklagte noch darauf hinweist, daß der Kläger mit zwei Rauschgift konsumierenden Frauen befreundet (gewesen) sei, und auch daraus für den maßgebenden Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Rauschgiftdelikt eine negative Prognose herleitet, wendet sie sich ebenfalls lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne in bezug hierauf zulässige und begründete Revisionsrügen vorzubringen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
3. Dagegen hat das Berufungsgericht die generalpräventiven Erwägungen der Beklagten zu Unrecht nicht für durchgreifend erachtet.
a) Das Berufungsurteil ist allerdings auch in diesem Zusammenhang in seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß namentlich bei Verurteilungen wegen Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel die Ausweisung dazu beitragen kann, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu veranlassen, und auch insoweit dem Zweck der Ausweisungsermächtigung entspricht (BVerwGE 81, 356 (359)[BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]; Beschluß vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 B 136.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 8 S. 18). Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wiegen mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den generalpräventiven Ausweisungszweck aber nur ausnahmsweise schwer im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dies nach einer strafrechtlichen Verfehlung nur dann der Fall ist, wenn die Straftat des Ausländers besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. In seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 11) hat der Senat diese Grundsätze erneut bestätigt (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397) [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77][BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]).
b) Bei der Entscheidung der Frage, ob die den Anlaß für die Ausweisung bildende Straftat des Ausländers besonders schwer wiegt, sind alle wesentlichen Umstände des Falles in die Beurteilung einzubeziehen; insbesondere ist das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern nach den konkreten Umständen der Tatbegehung zu bestimmen. Danach bilden nicht etwa alle Rauschgiftdelikte einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund (Beschluß vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5). Die genannten Voraussetzungen können aber namentlich in Fällen der Beteiligung am illegalen Heroinhandel erfüllt sein, und zwar nicht nur dann, wenn Verurteilungen in einer Höhe ergangen sind, die für nicht nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierte Ausländer gemäß § 47 Abs. 1 AuslG die Ausweisung zwingend gebieten, sondern jedenfalls auch dann, wenn die Ausweisung solcher Ausländer gemäß § 47 Abs. 2 AuslG nur in der Regel zu erfolgen hat. Des weiteren läßt sich nicht aus § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG herleiten, daß auch in Fällen von Rauschgiftdelikten nur bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Strafaussetzung zur Bewährung eine besonders schwerwiegende Straftat gegeben sein kann. Das alles entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie im Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 11) im einzelnen dargelegt ist.
Das Berufungsgericht folgert demgegenüber aus § 26 Abs. 3 Satz 3 AuslG, daß eine Straftat, wegen der nur eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt worden ist, nicht als besonders schwerwiegend gewertet werden und folglich nicht die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG zum Zwecke der Generalprävention rechtfertigen könne. Es meint, wenn eine Straftat im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) bei dem nach § 26 Abs. 1 AuslG privilegierten Personenkreis in der Regel nicht zur Beendigung des Aufenthalts führe, könne sie nach den Wertungen des Gesetzes nicht zugleich so schwer wiegen, daß sie die Ausweisung der gemäß § 48 Abs. 1 AuslG besonders geschützten Ausländer allein zur Abschreckung anderer Ausländer ermögliche; das habe auch für Betäubungsmitteldelikte zu gelten, da sie nicht aus der Regelung herausgenommen worden seien. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.
Das Berufungsgericht läßt bei seiner Überlegung unberücksichtigt, daß das Ausländergesetz zwischen dem die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Zweiten Abschnitt und dem die Beendigung des Aufenthalts betreffenden Vierten Abschnitt, in dem die Ausweisung geregelt ist, deutlich trennt. In beiden Abschnitten knüpft der Gesetzgeber u.a. an Straftaten und strafgerichtliche Verurteilungen von Ausländern an und trifft dazu jeweils eingehende und detaillierte Regelungen über die ausländerrechtlichen Folgen. Danach verbietet es sich grundsätzlich, die für eine bestimmte Problemlage in einem Abschnitt getroffene Regelung ganz oder teilweise auf Regelungen eines anderen Abschnitts zu übertragen, wenn nicht der Gesetzgeber - etwa durch Bezugnahmen - dafür einen Anhalt gibt. Insbesondere ist die Geltung der für eine Problemlage im Rahmen einer umfassenden Regelung getroffenen einzelnen Bestimmung grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. auch Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - DVBl 1997, 189 (190)[BVerwG 24.09.1996 - 1 C 9/94]). Demgemäß können Vorschriften über die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht ohne weiteres im Rahmen der Ausweisungsbestimmungen ergänzend herangezogen werden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, wie sich der Versagungsgrund des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, auf den sich die vom Berufungsgericht angewendete Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 3 AuslG allein bezieht, zu dem Versagungsgrund des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG (Vorliegen eines auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhenden Ausweisungsgrundes) verhält. Das grundsätzliche Verhältnis zwischen den Bestimmungen über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu den Ausweisungsvorschriften ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach einem ausgewiesenen Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf und eine Aufenthaltsgenehmigung erlischt, wenn der Ausländer ausgewiesen wird. Danach lassen sich grundsätzlich aus den Genehmigungsvorschriften keine Beschränkungen für die Ausweisung herleiten, vielmehr greifen diese Vorschriften nur ein, wenn von den Ausweisungsvorschriften kein Gebrauch gemacht worden ist.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Aufenthaltsgenehmigung nur "in der Regel" bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert wird. Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BTDrucks 11/6321 S. 65) soll die Vorschrift gewährleisten, daß Jugendverfehlungen und vereinzelte leichtere Straftaten, die lediglich mit Jugend- oder Freiheitsstrafe mit Bewährung geahndet wurden, nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führen. Eine Straftat eines Erwachsenen, die wie die des Klägers von der Rechtsordnung als besonders schwerer Fall des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet wird (§ 29 Abs. 3 BtMG), stellt keine "leichtere" Tat dar und kann deswegen nicht als Regelfall im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 3 AuslG angesehen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nicht vereinbar mit den Wertungen des Ausländergesetzes bezüglich der Drogenkriminalität. Die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG hat der Gesetzgeber in Nr. 1 zwar von einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe abhängig gemacht. In Nr. 2 hat er aber für bestimmte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, auch für die Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, dieselbe Rechtsfolge vorgesehen, ohne eine Verurteilung vorauszusetzen oder Verurteilungen mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung auszunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber der Drogenkriminalität im Interesse ihrer umfassenden und wirksamen Bekämpfung bei der Aufenthaltsbeendigung große Bedeutung beimißt (BTDrucks 11/6321 S. 73). Dem wird die Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Des weiteren läßt sich gegen die hier vertretene Auffassung nichts aus § 48 Abs. 2 AuslG in der Fassung des Art. 2 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) herleiten. Zum einen ist das Änderungsgesetz erst nach dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisungsverfügung maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden und deswegen hier nicht einschlägig. Zum anderen wird zwar aus der Neufassung des § 48 Abs. 2 AuslG herzuleiten sein, daß nicht nur Heranwachsende, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben (Satz 2), sondern auch Minderjährige, deren Eltern oder allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (Satz 1), nicht ausgewiesen werden dürfen, wenn sie wegen einer Straftat lediglich zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Daraus ergibt sich aber nicht, daß in anderen Regelungszusammenhängen, insbesondere bei der Ausweisung Erwachsener, eine in dieser Weise geahndete Straftat nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden dürfte. Die Privilegierungen des § 48 Abs. 2 AuslG und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen verstehen sich aus dem Gesichtspunkt des Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK), auf den jugendliche und heranwachsende Straftäter in der Regel im besonderen Maße angewiesen sind, um in ein Leben ohne Straftaten zurückzufinden. Sie können daher nicht auf die Gewichtung von Straftaten im Rahmen des allgemeinen Ausweisungsrechts übertragen werden.
c) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG unter generalpräventiven Gesichtspunkten ohne Rechtsverstoß bejaht. Der Kläger hatte für Dealer wiederholt erhebliche Mengen, insgesamt mehrere Kilogramm, eines sehr gefährlichen Rauschgifts besessen, das in seinem Keller und in kleineren Mengen auch in seiner Wohnung versteckt wurde. Auch hatte er es zugelassen, daß in seiner Wohnung das Heroin portioniert wurde. Sein Tatbeitrag war zwar im Verhältnis zu dem der Haupttäter gering, insbesondere war er zu keinem Zeitpunkt initiativ oder sonst selbst aktiv geworden. Sein Beitrag kann aber auch nicht als unwesentlich angesehen werden. Er hat die Tat der Haupttäter erheblich erleichtert. Vor allem die Menge des Heroins war bedeutend. Der Kläger ist folglich auch wegen eines besonders schweren Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden und hat bereits als Ersttäter trotz verschiedener Milderungsgründe eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhalten. Das unterstreicht das objektive Gewicht der Tat als ordnungsrechtlich besonders schwerwiegend ohne Rücksicht darauf, daß die Strafvollstreckung im Hinblick auf besondere Umstände der Persönlichkeit und der Tat des Klägers - mit ausschlaggebend war sein großer und vorbehaltloser Aufklärungsbeitrag - zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Die Bekämpfung des illegalen Heroinhandels hat wegen der großen Gefahren, die von ihm ausgehen, einen hohen Rang und erfordert in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein möglichst kontinuierliches Vorgehen auch der Ordnungsbehörden. Außer der erforderlichen besonders schweren Straftat ist daher mit Rücksicht auf die hohe Gefährlichkeit des illegalen Heroinhandels hier zugleich ein dringendes Bedürfnis gegeben, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
d) Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers vor, so hatte die Beklagte nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie die Ausweisung verfügen wollte oder nicht. Die Ermessensentscheidung ist nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich nachprüfbar (§ 114 VwGO). Maßgebend sind insoweit die Erwägungen, von denen sich die Widerspruchsbehörde hat leiten lassen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers und seinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthalts zu bilden. Bei dieser Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkte.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten wird diesen Anforderungen gerecht. Die Widerspruchsbehörde hat ausweislich der Gründe ihres Bescheides die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei dem öffentlichen Interesse an einem generalpräventiven Einschreiten den Vorrang gegeben. Sie hat sich im wesentlichen davon leiten lassen, daß das öffentliche Interesse wegen der hohen Gemeinschädlichkeit des illegalen Heroinhandels jedenfalls in schweren Fällen der Beteiligung am Rauschgifthandel regelmäßig und so auch im Falle des Klägers von größerem Gewicht sei als der Wunsch des schon lange Zeit in Deutschland lebenden Ausländers, seinen Aufenthalt fortzusetzen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbehörde hat im Rahmen der Abwägung auch eingehend geprüft, ob dem Kläger eine Rückkehr in die Türkei nach seinem bisherigen Aufenthalt in Deutschland zumutbar ist. Sie hat nicht nur berücksichtigt, daß der Kläger etwa zwölfeinhalb Jahre in der Türkei gelebt hat, sondern auch, daß er mit der türkischen Sprache aufgewachsen ist und folglich erwartet werden kann, daß er sich in der Türkei wieder einleben wird. Sie hat in Rechnung gestellt, daß der Kläger hier bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides keine gesicherte wirtschaftliche Existenz erlangt, insbesondere keine Berufsausbildung erworben hatte. Des weiteren hat sie berücksichtigt, daß die Familie des Klägers (Eltern und Geschwister) in Deutschland leben. Diesem Umstand hat sie aber auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, weil der volljährige Kläger seit langem nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Familienangehörigen lebt und der familiäre Kontakt auch in anderer Weise als durch einen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland von der Türkei aus aufrechterhalten werden kann. Das alles läßt Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es ist unter den genannten Umständen keine unverhältnismäßige Folge der strafrechtlichen Verfehlung des Klägers, daß er nach einem etwa dreizehnjährigen Aufenthalt aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in seinen Heimatstaat zurückkehren muß. Das gilt auch in bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dieses Grundrecht gebietet ebenfalls eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Gegenüber schwerwiegenden Ausweisungsgründen kann der Familienschutz zugunsten volljähriger Kinder regelmäßig nur dann durchgreifen, wenn, wofür hier kein Anhaltspunkt besteht, aus Gründen der familiären Lebenshilfe die weitere Anwesenheit des Ausländers erforderlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 68, 101 (104)[BVerwG 18.10.1983 - 1 C 131/80]). Dafür ist unerheblich, ob der Ausländer mit seinen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt oder nicht.
Zu keinem anderen Ergebnis führt hier Art. 8 Abs. 1 EMRK, nach dem jedermann u.a. Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts jedoch statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ordnung, die Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (BVerwGE 94, 35 (49)[BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]). Wie vorstehend dargelegt, ist die Ausweisung des Klägers gesetzlich vorgesehen, bezweckt die Bekämpfung des illegalen Heroinhandels und verfolgt damit die vorgenannten, nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässigen Ziele, entspricht wegen der Schwere der mit dem illegalen Heroinhandel verbundenen Gefahren einem dringenden sozialen Bedürfnis und ist auch verhältnismäßig. Das vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 (InfAuslR 1991, 149), in dem die Ausweisung eines 21 Jahre alten straffällig gewordenen Marokkaners aus Belgien als unverhältnismäßig gewertet wurde, steht dem nicht entgegen Der Fall des Klägers unterscheidet sich wesentlich von dem, der diesem Urteil zugrunde lag. Der Kläger ist nicht schon als Kleinkind nach Deutschland gekommen, hat vielmehr einen erheblichen Teil seiner Schulbildung in der Türkei erhalten und ist mit der Sprache seines Heimatstaates auf gewachsen. Die Straftat, die den Anlaß seiner Ausweisung bildet, hat er nicht als Jugendlicher oder Heranwachsender, sondern als Erwachsener begangen. Sie lag im Zeitpunkt der Ausweisung auch nicht schon mehrere Jahre zurück. Aus dem genannten Urteil folgt demnach nicht, daß die Ausweisung des Klägers bei Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention als unverhältnismäßig angesehen werden müßte.
Schließlich führt der Einwand des Klägers, er habe erheblich dazu beigetragen, die Tat und insbesondere die Beteiligung der Haupttäter aufzuklären, nicht auf einen Ermessensfehler. Der Umstand, daß der Kläger durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte, ist ihm ausweislich des Strafurteils bei der Strafzumessung zugute gekommen und war auch für die Strafaussetzung zur Bewährung mit ausschlaggebend. Die Widerspruchsbehörde hat dies nicht etwa übersehen, sondern in ihrem Bescheid ausdrücklich hervorgehoben, daß mehrere mildernde Gesichtspunkte zugunsten des Klägers sprechen und vom Strafgericht berücksichtigt worden sind. Es begründet keinen Rechtsfehler, daß der genannte Umstand die Beklagte nicht veranlaßt hat, von der Ausweisung abzusehen, um im Interesse der Aufklärung von Rauschgiftdelikten die Aussagebereitschaft anderer Täter zu fördern. Wegen der vom illegalen Heroinhandel ausgehenden Gefahren durfte sich die Beklagte von dem mit ihrem generalpräventiv motivierten Einschreiten verfolgten Interesse an der Verhinderung weiterer Rauschgiftdelikte leiten lassen und etwaige Nachteile in Kauf nehmen, die ihr Vorgehen möglicherweise für die Aufklärung von Rauschgiftdelikten haben könnte (vgl. BVerwGE 81, 356 (360)[BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]). Es trifft auch nicht zu, daß die - bei freiwilliger Offenbarung des über den eigenen Tatbeitrag hinausgehenden Wissens über die Tat oder über ein geplantes schweres Rauschgiftdelikt (§ 29 Abs. 3, § 30 BtMG) - Strafmilderung ermöglichende Vorschrift des § 31 BtMG durch Ausweisungen in Fällen wie dem des Klägers weitgehend unterlaufen würde. Der Anreiz, den die Regelung für Rauschgifttäter bildet, wird durch die Aussicht auf Milderung der Strafe begründet. Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Anreiz für ausländische Straftäter weitgehend entfällt, wenn sie mit ihrer Ausweisung rechnen müssen. Auch wenn einem straffällig gewordenen Ausländer wegen seiner Straftat die Ausweisung droht, kann die Aussicht, von einer an sich verwirkten Strafe teilweise verschont zu werden, für ihn einen ausreichenden Grund darstellen, sein Wissen preiszugeben.
e) Die Beklagte hat mit Recht den Standpunkt vertreten, daß die, wie vorstehend ausgeführt, mit dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vereinbarende Ausweisung auch nicht dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997) - ENA - widerspricht. Das Abkommen gilt seit dem 20. März 1990 für die Türkei (Bekanntmachung vom 21. Dezember 1990, BGBl 1991 II S. 397), so daß sich der Kläger auf die Bestimmungen des Abkommens über den Ausweisungsschutz berufen kann. Nach Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ENA dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die seit mehr als 10 Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiete eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann ausgewiesen werden, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen und diese Gründe besonders schwerwiegend sind. Nach den beigezogenen Verwaltungsakten, auf die das Oberverwaltungsgericht verwiesen hat, kann zwar davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger seit über 10 Jahren ordnungsgemäß in Deutschland aufgehalten hat. Er hat aber durch seine Straftat gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, denn die Strafgesetze gehören zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Abkommens (vgl. BVerwGE 64, 13 (17)[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]). Der in dem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegende Ausweisungsgrund ist auch besonders schwerwiegend. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 11. Juni 1996 (a.a.O. S. 14) entschieden hat, besteht kein qualitativer Unterschied zwischen den "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA. Demnach gilt bezüglich des generalpräventiven Zwecks der Ausweisung hier das, was oben zu § 48 AuslG ausgeführt wurde. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 ENA liegt daher nicht vor.
Das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 53) gewährt dem Kläger keinen weitergehenden Ausweisungsschutz, denn nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens sind Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig.
4. Dagegen ist es denkbar, daß der Ausweisung ein Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) entgegensteht. Einem türkischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 oder des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, erwachsen nicht nur die in diesen Vorschriften geregelten beschäftigungsrechtlichen Ansprüche, sondern auch die aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er zur effektiven Wahrnehmung der beschäftigungsrechtlichen Ansprüche bedarf (BVerwGE 100, 130 (133)[BVerwG 12.12.1995 - 1 C 35/94] m.w.N.). Allerdings gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die sich aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 ergebenden Rechte nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Wenn diese Vorschrift denselben Ausweisungsschutz vermittelt, wie er freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich zusteht, darf der Kläger nicht aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden (BVerwGE 57, 61 (65)[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]). Seiner Anfechtungsklage müßte in diesem Falle stattgegeben werden. Die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 ARE 1/80 in diesem Sinne auszulegen ist oder ob er auch Ausweisungen zum Zwecke der Generalprävention zuläßt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 1996, D 5.2 Assoziation EWG/Türkei Rn. 39 ff.). Sie läßt sich deswegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne vorherige Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EG-Vertrag entscheiden (vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O. S. 15). Eine solche Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die genannte Frage ankommt. Das ist nicht der Fall, wenn der Kläger die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht erfüllte, insbesondere einer Beschäftigung nicht nachging und auch nicht nachgehen wollte. Da das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, dazu nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht diese auch nicht nachholen kann, ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Meyer
Gielen
Hahn
Groepper
Gerhardt