Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1996, Az.: BVerwG 1 C 9.94
Geringfügiger Rechtsverstoß als Ausweisungsgrund; Vorsätzliche Straftat als Ausweisungsgrund; Im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Umstände bei der Ausweisung eines Ausländers; Vorsätzlich begangene Straftat als geringfügiger Rechtsverstoß; Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit ; Behördliche Ermessenserwägungen bei Ausweisungsverfügungen; Ausweisung eines ehemaligen vietnamesischen Vertragsarbeitnehmers wegen illegalen Zigarettenhandels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 9.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.09.1993 - AZ: 11 A 242.93
- OVG Berlin - 23.02.1994 - AZ: 8 B 156.93
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
- § 46 Nr. 2 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 102, 63 - 74
- DVBl 1997, 189-192 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1997, 63-67 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 577 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1996, 1193 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1997, 1123-1126 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1997, 96 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG, sondern ein beachtlicher Ausweisungsgrund.
- 2.
Unter engen Voraussetzungen kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.
- 3.
Zu den behördlichen Ermessenserwägungen bei Ausweisungsverfügungen (hier: Ausweisung eines ehemaligen vietnamesischen Vertragsarbeitnehmers wegen illegalen Zigarettenhandels).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Groepper und Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 1994 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 1993 werden aufgehoben.
Der Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 23. Dezember 1992 und der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. März 1993 werden aufgehoben, soweit sie sich auf die Ausweisung der Klägerin zu 1 beziehen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Die im Jahre 1966 geborene vietnamesische Klägerin zu 1 - Klägerin - reiste im Mai 1987 als Vertragsarbeitnehmerin in die ehemalige DDR ein und erhielt dort eine bis zum 30. Mai 1992 gültige Aufenthaltsgenehmigung. Im Oktober 1990 wurde ihr Sohn, der Kläger zu 2 - Kläger -, geboren. Im Mai 1991 heiratete die Klägerin einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der ebenfalls als Vertragsarbeitnehmer in die ehemalige DDR gekommen war und Kläger im Parallelverfahren ist (vgl. Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 26.94 -).
Im Juni 1991 wurden die Aufenthaltsgenehmigungen der Kläger in Aufenthaltsbewilligungen für die Bundesrepublik Deutschland übergeleitet. Im Januar 1992 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für ihren Sohn. Im März 1992 legte sie Widerspruch gegen die Überleitung ihrer Aufenthaltsgenehmigung für die ehemalige DDR in eine Aufenthaltsbewilligung ein und beantragte für sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Mai 1992 beantragte sie die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsgenehmigung.
Nachdem das Hauptzollamt Berlin-Süd mitgeteilt hatte, daß gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten anhängig sei, wies das Landeseinwohneramt Berlin die Klägerin im November 1992 darauf hin, daß ihre Ausweisung beabsichtigt sei, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1992 bestritt die Klägerin, zu dem im Anhörungsschreiben angegebenen Datum - 27. Januar 1992 - von der Polizei beim illegalen Zigarettenhandel angetroffen worden zu sein. Tatsächlich war sie am 1. Oktober 1991 beim Handel mit Zigaretten angetroffen worden.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1992 wies das Landeseinwohneramt die Klägerin wegen illegalen Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten sofort vollziehbar aus, lehnte die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Vietnam an, falls sie nicht freiwillig binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides bzw. eines negativen Widerspruchsbescheides ausgereist sein sollten. Die Widersprüche der Kläger wies die Senatsverwaltung für Inneres durch Widerspruchsbescheide vom 1. März 1993 zurück. Der Widerspruchsbescheid, der die Klägerin betrifft, enthält folgende Begründung:
"Das Landeseinwohneramt Berlin hat Sie mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, gleichzeitig Ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, und es hat seine Entscheidung zutreffend begründet.
Auch unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgetragenen Gründe haben wir keine Veranlassung, diese Entscheidung zu beanstanden.
Angesichts der Vielzahl von Fällen, in denen jetzt geschmuggelte Zigaretten illegal verkauft werden und der damit durch die entfallenden Steuereinnahmen für die Bundesrepublik Deutschland entstehenden erheblichen finanziellen Schäden, ist die Ausweisung der an diesen Geschäften beteiligten Personen keine unangemessene staatliche Reaktion.
Die Ausweisung hätten Sie vermeiden können, wenn Sie sich nicht an derartigen Geschäften beteiligt hätten. Insofern soll Ihre Ausweisung auch als Abschreckung anderer Ausländer dienen und damit zeigen, daß derartige Handlungen nicht hingenommen werden. Im übrigen kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß es um den Tatkomplex Zigaretten-Schmuggel und illegalen Zigarettenverkäufen zu einer Begleitkriminalität kommt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt."
Die Klägerin war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Februar 1992 wegen vorsätzlichen Verstoßes insbesondere gegen die Abgabenordnung zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je 20 DM rechtskräftig verurteilt worden, weil sie am 1. Oktober 1991 im Besitz von 3 950 unverzollten und unversteuerten Zigaretten angetroffen worden war. Die hinterzogenen Eingangsabgaben beliefen sich auf 901 DM.
Die von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Ausweisungstatbestand der §§ 45 Abs. 1 und 46 Nr. 2 AuslG liege vor, weil die Klägerin wegen einer Abgabenhinterziehung mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden sei. Eine vorsätzliche Straftat stelle einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG dar. Sie könne nicht den ausweisungsrechtlich irrelevanten vereinzelten oder geringfügigen Verstößen zugerechnet werden. Dies ergebe die gesetzliche Gleichstellung mit einer außerhalb des Bundesgebietes begangenen Straftat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Der Beklagte habe das ihm demnach zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, daß er die angefochtene Ausweisung selbständig tragend auf den Gesichtspunkt der Generalprävention gestützt habe. Die massenhaft begangene Steuerhinterziehung in der Form des illegalen Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten sei nach der Lebenserfahrung geeigneter Anknüpfungspunkt für generalpräventive Ausweisungen. Die Ausländergruppen - nach den Erfahrungen des Senats in zahlreichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handele es sich ausschließlich um Vietnamesen -, die diesen Handel betrieben, gingen dabei organisiert und arbeitsteilig vor. Die Chance, mit geringem Aufwand hohe finanzielle Gewinne zu erzielen, begründe eine besondere Attraktivität für Ausländer, sich dieser illegalen Einnahmequelle zu bedienen. Bei dieser Sachlage sei nach der Lebenserfahrung bei konsequenter Ausweisungspraxis zu erwarten, daß andere Ausländer davon abgeschreckt würden, sich ebenfalls am illegalen Zigarettenhandel zu beteiligen, und so die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor weiteren gleichartigen Beeinträchtigungen geschützt werden könne. Daß der Beklagte sein Ausweisungsermessen kontinuierlich ausübe und Ausweisungen in der Regel bereits dann ausspreche, wenn der Ausländer mindestens sechs Stangen Zigaretten angeboten habe, sei dem Senat aus zahlreichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt. Das mit dem illegalen Zigarettenhandel verbundene erhebliche Gefährdungspotential ergebe sich auch aus der damit einhergehenden schwerwiegenden Begleitkriminalität. Der umfangreiche Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten führe zu Einnahmeausfällen in mehrstelliger Millionenhöhe und könne zudem den legalen Zigarettenhandel erheblich beeinträchtigen. Bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestünden gegen eine generalpräventiv motivierte Ausweisung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der ausländerrechtliche Status der Klägerin von Anfang an aus zeitlichen und sachlichen Gründen befristet gewesen sei. Schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, was ihr oblegen hätte. Die Ehe mit dem hier lebenden, gleichfalls wegen illegalen Zigarettenhandels ausgewiesenen vietnamesischen Landsmann sei ausweisungsrechtlich ohne Belang. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung für die Klägerin stehe bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Die vom Kläger begehrte Aufenthaltsgenehmigung scheitere daran, daß ihm nur ein von seiner Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen könne, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und führen zur Begründung aus: Der abgeurteilte illegale Zigarettenhandel der Klägerin stelle eine geringfügige Rechtsverletzung dar; dies ergebe sich bereits aus der Strafzumessung. Im Oktober 1991 sei durch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehäuft auftretenden Zigarettenverkäufer eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht angenommen worden. Der Beklagte habe mit seiner Ausweisungspraxis im Bereich des Handels mit unverzollten Zigaretten ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage eine Sonderregelung hinsichtlich eines bestimmten Deliktsbereiches geschaffen. Nur § 47 AuslG regele einen besonderen Bereich, in welchem Ausweisungen regelmäßig zu erfolgen haben. Unabhängig davon, daß bereits der Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG nicht erfüllt sei, seien generalpräventive Motive für eine Ausweisung nicht ersichtlich. Inwieweit die Ausweisung von Personen, die 1991 mit unverzollten Zigaretten gehandelt hätten, Einfluß auf die derzeit tätigen Zigarettenhändler haben solle, sei zu keinem Zeitpunkt schlüssig begründet oder mit kriminologischen Erkenntnissen fundiert worden. Gegenwärtig werde der illegale Zigarettenhandel überwiegend von vietnamesischen Asylbewerbern bestritten. Auf diese seien die hier einschlägigen Vorschriften nicht anwendbar. Ein organisierter, illegaler Zigarettenhandel in größerem Stil bestehe erst seit zwei Jahren. Bei den 1991 aufgefallenen Tätern habe es sich ganz überwiegend um Einzelpersonen gehandelt, die eine individuelle Aufbesserung ihrer ungünstigen finanziellen Situation unternommen hätten.
Die Kläger beantragen,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 1994, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 1993, den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 23. Dezember 1992 und die Widerspruchsbescheide der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. März 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen und verteidigen die Berufungsentscheidung.
II.
Die Revision der Kläger ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung der die Klägerin betreffenden Ausweisungsverfügung und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 und 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) - AuslG - gegeben, um über die Ausweisung der Klägerin nach Ermessen zu entscheiden. Der Beklagte hat die Ausweisung der Klägerin aber ermessensfehlerhaft verfügt.
a)
Nach den §§ 45 Abs. 1 und 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
Berücksichtigt man, daß die Klägerin nicht nur wegen der vom Berufungsgericht festgestellten Abgabenhinterziehung, sondern auch, wie sich aus den offenbar erst nach dem Berufungsverfahren zur Ausländerakte gelangten Unterlagen ergibt, wegen Diebstahls und Betrugs rechtskräftig verurteilt worden ist, können die Rechtsverstöße, die diesen Verurteilungen zugrunde liegen und nach den strafgerichtlichen Feststellungen von der Klägerin innerhalb etwa eines Jahres vor Erlaß des Widerspruchsbescheides begangen wurden, weder als vereinzelt noch als geringfügig beurteilt werden.
Aber auch wenn man mit Rücksicht auf die revisionsgerichtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lediglich das Abgabendelikt der Klägerin berücksichtigt, auf das sich der Beklagte in seinen Bescheiden auch allein gestützt hat, ist der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. § 46 Nr. 2 AuslG sieht vor, daß nach § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Diese Auslegung gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren systematischer Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG.
Das Abgabendelikt der Klägerin ist auch als vereinzelter Rechtsverstoß nicht von geringem Gewicht. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Hierfür spricht, daß § 46 Nr. 2 AuslG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Es lassen sich dem Gesetz auch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und gegebenenfalls welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen. Dies ließe sich jedenfalls nicht anhand einer bestimmten Strafmaßgrenze festlegen. Die Vorschriften des § 27 Abs. 2 Nr. 4 und des § 88 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG, nach denen bei der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bzw. bei der Einbürgerung strafgerichtliche Verurteilungen bis zu einer bestimmten Strafmaßgrenze unberücksichtigt bleiben, gelten nur in ihrem jeweiligen speziellen Zusammenhang und können nicht verallgemeinernd zur Auslegung des § 46 Nr. 2 AuslG herangezogen werden. Die Auffassung, daß eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG ist, wird auch von der überwiegenden Literaturmeinung geteilt (vgl. z.B. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 252; Vormeier, in: GK-AuslR, Stand: September 1996, II - § 46 AuslG Rn. 48; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 1995, A 1 § 46 AuslG Rn. 12).
Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Dies gilt nicht nur für Inlandstaten, sondern ebenso für Auslandstaten, die im Inland als Vorsatztaten anzusehen sind. Diese Auslandstaten stehen in gleicher Weise unter dem Geringfügigkeits-Vorbehalt wie Inlandstaten, denn es gibt keinen Grund, der insoweit eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte. Hier ist jedoch das Abgabendelikt nicht nur vorsätzlich begangen, sondern auch rechtskräftig abgeurteilt worden. Es ist nichts zu erkennen, was den Verstoß der Klägerin ausnahmsweise als geringfügig erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der illegale Zigarettenhandel in Berlin organisiert und arbeitsteilig betrieben wird und mit einer schwerwiegenden Begleitkriminalität verbunden ist.
Die Klägerin hat damit den Ausweisungstatbestand der §§ 45 Abs. 1 und 46 Nr. 2 AuslG erfüllt.
b)
Über die Ausweisung der Klägerin war daher nach Ermessen zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden.
Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Ausweisung der Klägerin selbständig tragend auf generalpräventive Erwägungen gestützt hat. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Ausweisung eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten lassen muß. Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, daß eine aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks - wenn auch in unterschiedlichem Maße - geeignet ist. Dem steht nicht entgegen, daß Ausländer nach wie vor im Bundesgebiet Straftaten begehen. Erforderlich ist, daß es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 - BVerwG 1 B 111.91 - und vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 193.93 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 129 und 135 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein organisierter, arbeitsteilig aufgebauter illegaler Zigarettenhandel bestanden habe, der ausschließlich von Vietnamesen betrieben worden sei; die Chance, mit geringem Aufwand hohe finanzielle Gewinne zu erzielen, habe eine besondere Attraktivität für Ausländer begründet, sich dieser illegalen Einnahmequelle zu bedienen. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, daß ihm dies aus zahlreichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannt sei, geht hervor, daß sich in Berlin vietnamesische Staatsangehörige aufgehalten haben, die sich in einer ähnlichen Situation wie die Klägerin befunden haben. Daher ist die Einschätzung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, bei dieser Sachlage und konsequenter Ausweisungspraxis sei zu erwarten gewesen, daß sich andere Ausländer davon abhalten lassen, am illegalen Zigarettenhandel teilzunehmen, und die Ausweisung so dazu beiträgt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor weiteren vergleichbaren Beeinträchtigungen zu schützen. Daß der Beklagte sein Ausweisungsermessen kontinuierlich ausgeübt hat, ist vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der zeitliche Abstand von fast 14 Monaten zwischen dem von ihr begangenen Abgabendelikt und ihrer Ausweisung nicht in Frage, daß ihre Ausweisung als Teil einer kontinuierlichen Verwaltungspraxis zur beabsichtigten Verhaltenssteuerung beiträgt. Die Eignung der Ausweisung hierfür setzt nicht voraus, daß sie in enger zeitlicher Nähe zur Straftat steht (vgl. Beschluß des Senats vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113). Die massenhaft begangene Abgabenhinterziehung in der Form des illegalen Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten ist daher nach der Lebenserfahrung geeigneter Anknüpfungspunkt für generalpräventiv motivierte Ausweisungen.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung des Beklagten, daß die Ausweisung der Klägerin im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis wegen der mit dem illegalen Zigarettenhandel verbundenen erheblichen Steuerausfälle und der schwerwiegenden organisierten Begleitkriminalität erforderlich ist. Denn ersichtlich reichen Bestrafungen allein nicht aus, der Attraktivität des illegalen Zigarettenhandels wirksam zu begegnen. Gerade - wie hier durch ihr Umfeld - gefährliche und zudem häufig vorkommende sowie zu hohem Schaden führende Straftaten bieten Anlaß, die gesetzlichen Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung auszuschöpfen.
Dagegen läßt die Ermessensentscheidung des Beklagten die gebotene Interessenabwägung vermissen. Der Beklagte hat seine Ausweisungsverfügung einseitig auf die vorstehend erörterten öffentlichen Interessen an einer Ausreise der Klägerin gestützt, ohne diese erkennbar abzuwägen mit den Gegeninteressen der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland. Im Hinblick auf den der Behörde durch § 45 AuslG eröffneten erheblichen Entscheidungsspielraum kommt einer sorgfältigen Ausübung des Ermessens wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt namentlich für eine angemessene Berücksichtigung der privaten Belange des betroffenen Ausländers. § 45 Abs. 2 AuslG gibt der Behörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf, bei der Entscheidung über die Ausweisung u.a. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.
Eine Ausweisungsentscheidung kann demnach nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der behördlichen Ermessenserwägungen ergibt, daß die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, daß die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten einschließlich der Widerspruchsbescheide (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 20 S. 125).
Die Widerspruchsbehörde, auf deren Erwägungen maßgeblich abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat hier ausweislich der Begründung ihres Bescheides nicht aufgrund einer Interessenabwägung über die Ausweisung der Klägerin entschieden. Zwar heißt es in dem Widerspruchsbescheid, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Gründe bestehe keine Veranlassung, die - von der Ausgangsbehörde getroffene - (Ausweisungs-)Entscheidung zu beanstanden. Die Klägerin hatte jedoch im Verwaltungsverfahren lediglich die ihr zur Last gelegte Straftat bestritten. Die Widerspruchsbehörde ist daher mit ihrem Hinweis auf die von der Klägerin vorgetragenen Gründe auf keinen der Gesichtspunkte eingegangen, die bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigen sind. Auch sonst setzt sich der offenbar formularmäßig abgefaßte Widerspruchsbescheid mit privaten Belangen der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt nicht auseinander.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Prüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit die Behörde sich bei gleichartigen Fallkonstellationen, für die sie eine Ausweisungspraxis entwickelt hat, auf gleichförmige Begründungen stützen kann. Es kann ebenfalls unerörtert bleiben, in welchem Umfang es allein Sache des Ausländers ist, seine privaten Belange geltend zu machen (vgl. § 70 Abs. 1 und 2 AuslG), beispielsweise schutzwürdige wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet, vor allem seine Beschäftigungssituation. Alle denkbaren Begründungs- und Abwägungserleichterungen finden jedenfalls dort ihre Grenze, wo es um wesentliche Umstände des Einzelfalles geht, die offenkundig oder der Behörde bekannt sind (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG).
Dem Beklagten waren die Familienverhältnisse der Klägerin und die Dauer ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland bekannt. Die familiäre Situation der Klägerin mag auch von den Behörden in ihre Ermessensentscheidung einbezogen worden sein. Zwar werden die Familienverhältnisse im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid nicht erwähnt. Die Ausgangsbehörde hat aber gleichzeitig mit der Ausweisung der Klägerin die Ausweisung des Ehemannes verfügt und ein weiteres Aufenthaltsrecht für den Sohn abgelehnt. Die Widerspruchsbehörde hat über alle drei Widersprüche gleichzeitig entschieden. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland ist dagegen nicht erkennbar gewürdigt und in eine Abwägung einbezogen worden. Weder die Entscheidung der Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsentscheidung ergeben, daß dieser Umstand Berücksichtigung gefunden hat und welches Gewicht ihm gegebenenfalls beigemessen worden ist. Immerhin hielt sich die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung annähernd sechs Jahre rechtmäßig in Deutschland auf. Die Widerspruchsbehörde hätte daher in ihrem Bescheid deutlich machen müssen, welches Gewicht sie der Aufenthaltsdauer beimißt und wie sie diese im Verhältnis zu der Verfehlung der Klägerin und den für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen bewertet.
Da bereits dieser Mangel die Ausweisungsentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung gehalten war, sich über Einzelheiten des Abgabendelikts und des entsprechenden Strafverfahrens zu vergewissern. Der Beklagte hatte ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausländerakten - von den Mitteilungen des Hauptzollamts über den Tattag, die Zahl der bei der Klägerin vorgefundenen Zigaretten und die Einleitung des Steuerstrafverfahrens abgesehen - keine Kenntnis von Einzelheiten der Straftat sowie des Strafverfahrens. Er wußte insbesondere nicht, ob und zu welcher Strafe die Klägerin verurteilt worden war. Eine Kenntnisnahme und Würdigung des konkreten Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung sind demnach nicht in die Ermessensentscheidung des Beklagten eingegangen.
Wegen des dargelegten Ermessensfehlers sind die Ausweisungsverfügung und der sich auf sie beziehende Teil des Widerspruchsbescheides aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.
Hinsichtlich der von der Klägerin erstrebten Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach der Aufhebung der Ausweisungsverfügung ist die auch den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Erwägung des Berufungsgerichts, der Klägerin könne bereits wegen der Sperrwirkung der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG) keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, gegenstandslos. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn es läßt sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden, daß die Klägerin schon aus Rechtsgründen keine weitere Aufenthaltsgenehmigung erhalten kann.
Der Senat geht hierbei davon aus, daß der Klageantrag jede Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG einschließt. Für die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gelten die Vorschriften über ihre Erteilung (§ 13 Abs. 1 AuslG). Die Klägerin hat ersichtlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung. In Betracht kommt, daß über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden ist.
Sollte, wozu die Berufungsentscheidung keine Feststellungen enthält, die Überleitung der der Klägerin für die ehemalige DDR erteilten Aufenthaltsgenehmigung in eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG inzwischen unanfechtbar sein, wäre lediglich eine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis denkbar (vgl. § 28 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 AuslG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 Satz 3 der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV -). Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ermessen der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 AuslG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 AAV oder nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG hängt davon ab, welche Beschäftigungsdauer für Vertragsarbeitnehmer wie die Klägerin in dem mit der Herstellung der Einheit Deutschlands erloschenen (vgl. Bekanntmachung vom 10. Mai 1996, BGBl II S. 970) Regierungsabkommen zwischen der früheren DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vorgesehen war. Dies muß ggf. vom Berufungsgericht festgestellt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sollte zur beruflichen Qualifikation in der ehemaligen DDR fünf Jahre in einem bestimmten Betrieb arbeiten dürfen, läßt nicht erkennen, daß dies auch dem Inhalt des Regierungsabkommens entspricht. Da die Klägerin den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht hat, ist allerdings die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu versagen, sofern der Fall der Klägerin einen Regel- und nicht einen Ausnahmefall darstellt (zu den rechtlichen Voraussetzungen der Regelversagung vgl. z.B. Urteile des Senats vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2 und vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 -). Auch eine diesbezügliche Prüfung setzt zunächst eine - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus bisher zu Recht unterbliebene - tatsächliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles voraus, die nicht vom Revisionsgericht vorzunehmen ist. Das Berufungsgericht wird sie erforderlichenfalls nachzuholen haben. Dabei wird es über seine bisherigen Feststellungen hinaus auch einschlägige Umstände berücksichtigen müssen, die erst nachträglich bekanntgeworden sind.
Sollte dagegen die Überleitung der Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin für die ehemalige DDR noch nicht bestandskräftig geklärt sein, ist mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, daß das der Klägerin in der ehemaligen DDR gewährte Aufenthaltsrecht einer Aufenthaltserlaubnis gleichstand und der Beklagte demzufolge auf den Antrag der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis zu prüfen und hierüber ggf. nach Ermessen zu entscheiden hat (§§ 15, 7 Abs. 1 und 2 AuslG, § 11 Abs. 4 AAV). Der Senat hat mehrfach aufgrund nichtrevisibler berufungsgerichtlicher Feststellungen entschieden, daß Aufenthaltstitel, die vietnamesischen Vertragsarbeitnehmern von der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Regierungsabkommens zwischen ihr und der Sozialistischen Republik Vietnam erteilt wurden, grundsätzlich nur eine aufenthaltsrechtliche Position vermittelt haben, die der einer Aufenthaltsbewilligung entspricht. Allerdings sei auch denkbar, daß vietnamesischen Arbeitnehmern von DDR-Behörden im Einzelfall weitergehende Aufenthaltsrechte eingeräumt und daß sie von den Bindungen des Regierungsabkommens befreit wurden (vgl. Beschluß vom 13. November 1995 - BVerwG 1 B 113.95 - Buchholz 402.240 § 10 AuslG 1990 Nr. 4). Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Aufenthaltsgenehmigung der Klägerin zu Recht als Aufenthaltsbewilligung übergeleitet worden sei. Es hat aber keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, nach denen sich die Annahme eines weitergehenden Aufenthaltsrechts verbietet. Das Berufungsgericht wird daher auch dem gegebenenfalls nachgehen müssen, wenn nicht ein Regelfall im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen sollte.
3.
Dem Kläger kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn seine Mutter, die Klägerin, eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt (vgl. §§ 20, 21, 29 AuslG). Deshalb ist der Rechtsstreit auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4.
Der Rechtsstreit ist ferner an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Kläger jeweils die ihnen gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung anfechten, denn diese kann nur Bestand haben, wenn sich auch die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung als rechtmäßig erweist.
5.
Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO).
Meyer Mallmann Richter
Gielen
Mallmann
Groepper
Richter