Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1995, Az.: BVerwG 1 B 113.95
Bewertung des ausländerrechtlichen Status ehemaliger DDR-Vertragsarbeiter nach mehrfacher Verlängerung als befristete Aufenthaltserlaubnis; Zweckbindung und Befristung von Aufenthaltsgenehmigungen vietnamesischer Vertragsarbeitnehmer in der DDR; Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zwecks; Vertrauen auf fortgesetzte Verlängerung eines Aufenthaltsrechts; Regelung des rechtlichen Status ehemaliger DDR-Vertragsarbeiter nach § 11 Abs. 2, 3 Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) unabhängig von einer gegenwärtig ausgeübten beruflichen Tätigkeit; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 113.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 16.03.1995 - AZ: 3 S 257/94
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 10 AuslG
- § 28 Abs. 1 S. 2 AuslG 1990
- § 11 Abs. 2 AAV
- § 11 Abs. 3 AAV
Fundstellen
- InfAuslR 1996, 103-106 (Volltext mit red. LS)
- SächsVBl 1996, 89-90
Amtlicher Leitsatz
Es begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, den ausländerrechtlichen Status ehemaliger vietnamesischer Vertragsarbeitnehmer nicht als Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich als Aufenthaltsbewilligung zu qualifizieren.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Der Kläger beruft sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
1.
Der Kläger möchte geklärt wissen,
"ob der ausländerrechtliche Status ehemaliger DDR-Vertragsarbeiter nach zeitlich aufeinanderfolgender mehrfacher Verlängerung ... als ... befristete Aufenthaltserlaubnis, die grundsätzlich der Verfestigung zu einem dauernden Aufenthaltsrecht fähig ist, gewertet werden muß".
Damit wendet die Beschwerde sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das dem Kläger nach dem Ausländerrecht der früheren DDR und dem Regierungsabkommen zwischen der früheren DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR vom 11. April 1980, geändert und ergänzt durch Protokoll vom 13. Mai 1990, eingeräumte Aufenthaltsrecht entspreche nicht einer Aufenthaltserlaubnis, sondern einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von § 28 AuslG 1990.
Nach Art. 8 in Verbindung mit Anl. I Kapitel II Sachgebiet B Abschn. III Nr. 3 des Einigungsvertrages wurden die von § 94 AuslG 1990 nicht erfaßten Aufenthaltsrechte nach früherem DDR-Recht in die entsprechenden Aufenthaltsgenehmigungen nach § 5 AuslG 1990 überführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger nur bis zum 30. Dezember 1990 Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung für Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR. Am Tag des Inkrafttretens des Ausländergesetzes, dem 1. Januar 1991, war er sonach nicht im Besitz eines überleitungsfähigen Aufenthaltsrechts. Aber auch wenn der Kläger unter Umständen Anspruch darauf haben könnte, daß auf seinen vor Ablauf der ihm in der ehemaligen DDR erteilten Aufenthaltsgenehmigung gestellten Antrag diese in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung im Sinne des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) verlängert wird, wenn es sich bei der früheren Genehmigung um eine die Gewährung eines Daueraufenthalts ermöglichende Aufenthaltserlaubnis im Sinne des erwähnten Ausländergesetzes gehandelt haben sollte, bedarf die aufgeworfene Frage keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres dahin beantworten, daß unter den hier vorliegenden Gegebenheiten der ausländerrechtliche Status ehemaliger DDR-Vertragsarbeiter auch nach zeitlich aufeinanderfolgender mehrfacher Verlängerung rechtsgrundsätzlich nur wie die durch eine Aufenthaltsbewilligung begründete Rechtsstellung gewertet werden kann.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die ausländerrechtliche Situation des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß sein Aufenthalt als vietnamesischer Vertragsarbeitnehmer auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR vom 11. April 1980 erfolgte und daß dieser Aufenthalt dem Zweck diente, dem vietnamesischen Vertragsarbeitnehmer mit einer zeitweiligen Beschäftigung eine berufliche Qualifizierung zu vermitteln, wobei die Dauer der Beschäftigung gemäß Art. 1 Abs. 1 fünf Jahre betrug. Die derartig zweckgebundene Aufenthaltsgenehmigung war mit der Erwartung verbunden, daß der Arbeitnehmer praktische Berufserfahrungen im Prozeß der produktiven Tätigkeit erwerben und erweitern und sich im Rahmen der beruflichen Erwachsenenqualifizierung aus- und weiterbilden sollte, um dann in sein Heimatland zurückzukehren. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts wurden für die Beschäftigung in den Betrieben der DDR vietnamesische Werktätige ausgewählt, die im Anschluß an ihre Ausbildung in der DDR blieben oder unmittelbar aus der Sozialistischen Republik Vietnam einreisten. Der Aufenthalt erfolgte grundsätzlich ohne Familienangehörige. Gemäß Art. 5 des Abkommens, so führt das Berufungsgericht aus, schlössen die Betriebe der DDR mit den vietnamesischen Werktätigen für die Dauer der vereinbarten Beschäftigung Arbeitsverträge ab. Eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages bedurfte der vorherigen Zustimmung der Bevollmächtigten beider Abkommenspartner. Im Zusatzprotokoll zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 13. Mai 1990 wurden für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse aufgrund dringender betriebswirtschaftlicher Gründe Regelungen getroffen. In diesen Fällen hatten die vietnamesischen Werktätigen das Recht, bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer in der DDR zu bleiben. Aus alledem folgert das Berufungsgericht, daß der Aufenthalt der Werktätigen zeitlich befristet und von vornherein zweckgebunden gewesen sei, und zwar auch dann, wenn wie im Falle des Klägers die Beschäftigung über die Frist von fünf Jahren hinaus verlängert wurde. Dies habe auch für den Kläger gegolten. Zwar seien Werktätige im Einzelfall von DDR-Behörden auch weitergehende Aufenthaltsrechte eingeräumt worden und unter Umständen hätten sie von den Bindungen des Regierungsabkommens befreit werden können. In solchen Einzelfällen sei es in Betracht gekommen, daß der ursprünglich befristete und zweckgebundene Aufenthalt aufgegeben und ein neuer Aufenthaltsstatus begründet worden sei. Dies sei aber bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Seine Beschäftigung sei bis zu ihrer Beendigung Mitte Juni 1990 auf der Grundlage und im Rahmen des erwähnten Regierungsabkommens erfolgt.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht revisibel. Das Abkommen vom 11. April 1980 und die Vereinbarung vom 13. Mai 1990 sind nicht in Bundesrecht transformiert worden. Soweit das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht daran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Daß die Auslegung und Anwendung des Abkommens durch das Berufungsgericht bundesverfassungsrechtliche Fragen aufwirft, legt die Beschwerde nicht dar.
Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß unter den hier gegebenen Umständen das dem Kläger in der damaligen DDR gewährte Aufenthaltsrecht nicht dem einer Aufenthaltserlaubnis gleichsteht. Nach § 15 AuslG 1990 wird die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 wird hingegen die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt - wie hier - nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. Dabei führt der Umstand, daß das nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zweckbestimmte Aufenthaltsrecht des Klägers mehrfach verlängert worden ist, nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik, weil auch die Aufenthaltsbewilligung mehrfach verlängert werden kann, wie unmittelbar aus § 28 Abs. 2 AuslG 1990 folgt. Ein seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordernder Zweck wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Aufenthalt lagere Zeit beansprucht, wie auch das Beispiel eines Hochschulstudiums veranschaulicht. Auch sonst macht die Beschwerde nicht ersichtlich, daß der Rechtssache bezüglich der Auslegung und Anwendung des § 28 AuslG 1990 rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukäme. Einen Vertrauenstatbestand, daß eine "fortgesetzte Verlängerung" des Aufenthaltsrechts erfolgen würde, hat das Oberverwaltungsgericht im Falle des Klägers nicht festgestellt. Diesbezüglich wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
2.
Auch soweit der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Anwendung der Arbeitsaufenthalteverordnung beimißt, greift sein Vorbringen nicht durch.
a)
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 bleibt dessen § 10 unberührt. Nach § 10 Abs. 1 AuslG 1990 wird Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erteilt. Nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV -) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994) wird Ausländern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden, auch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen als der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigung erlaubt wird. § 11 Abs. 2 AAV findet auf sie entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 kann Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, abweichend von § 3 Abs. 1 AAV nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. In diesem Zusammenhang stellt der Kläger die Frage, ob er als ehemaliger Vertragsarbeiter und nunmehr selbständiger Kleinhändler nach den genannten Bestimmungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung hat, wobei es darauf ankomme,
"ob der personelle Geltungsbereich der §§ 11 Abs. 2 und 3 AAV tatsächlich nur unselbständige Arbeitnehmer einschließt, oder bereits dem Wortlaut ... zu entnehmen ist, daß die Norm grundsätzlich den rechtlichen Status der ehemaligen DDR-Vertragsarbeiter, unabhängig von der gegenwärtig ausgeübten beruflichen Tätigkeit, regelt";
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Arbeitnehmer" sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung maßgebend. Auch diese Frage führt unter den Gegebenheiten des Falles nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 AAV bereits deswegen ausscheidet, weil der Kläger im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung selbständig erwerbstätig war und es auch künftig sein wollte. Die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 AAV kommt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AAV nur für Ausländer in Betracht, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 1. Januar 1991 aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der DDR als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhielten. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, denn er war am 1. Januar 1991 nicht mehr auf der Grundlage und im Rahmen des erwähnten Regierungsabkommens beschäftigt. Seine Beschäftigung hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum 17. Juni 1990 durch Aufhebung des Arbeitsvertrages geendet und seine für eine Beschäftigung aufgrund des Abkommens erteilte Aufenthaltsgenehmigung war mit dem 30. Dezember 1990 abgelaufen. Zwar mag der Kläger berechtigt gewesen sein, sich bis zu diesem Tag aufgrund seiner Aufenthaltsgenehmigung trotz Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin im Inland aufzuhalten (vgl. § 6 der Verordnung über die Veränderung von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden vom 13. Juni 1990, GBl I S. 398). Nach diesem Zeitpunkt kam jedoch nur noch ein Aufenthalt außerhalb des Abkommens in Betracht, so daß die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung nicht erfüllt waren.
b)
Desgleichen eröffnet unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles die Frage nicht die Grundsatzrevision, ob § 11 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 AAV einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren verleiht, ohne daß für diesen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Ausländergesetzes 1990 bzw. eine dieser Erlaubnis entsprechende Genehmigung vorgelegen haben müsse. Diese Frage war nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich (UA S. 8). Eine Rechtsfrage, auf die es nach dem Berufungsurteil nicht ankommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil in dem Revisionsverfahren eine rechtsgrundsätzliche Klärung nicht zu erwarten ist. Vielmehr muß die tragende Begründung des Berufungsurteils auf eine Rechtsfrage führen, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Wie dargelegt, zeigt die Beschwerdebegründung diese Voraussetzung nicht auf.
3.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Mallmann
Hahn