Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1996, Az.: BVerwG 1 C 24/94
Europarecht; Ausweisung; Gefahrenbegriff; Schwerwiegende Gründe; Besonders schwerwiegende Gründe; Ermessensspielraum; Ausweisungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 24/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen 12.10.1993 - 4 K 1171/92
- VGH Mannheim 04.05.1994 - 11 S 3084/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 ENA
- § 47 Abs. 3 2 AuslG
- § 48I AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 101, 247 - 265
- DVBl 1997, 170-174 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 163-166 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1997, 8-15 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 297-302 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1997, 39 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Anwendung des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist der für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Angehöriger der EG-Mitgliedstaaten geltende Gefahrenbegriff maßgebend.
2. Art. 3 III des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) schließt ein, daß auch bei einem besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung i.S. des Art. 3 III ENA private Belange einer Ausweisung entgegenstehen können. Zwischen den "schwerwiegenden Gründen" i.S. des § 48 I AuslG und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 III ENA besteht kein qualitativer Unterschied.
3. Im Falle eines erhöhten Ausweisungsschutzes gem. § 48 I AuslG darf die Ausweisung nach Ermessen aufgrund des § 47 III 2 AuslG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn die Straftat des Ausländers besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Diese Voraussetzungen können auch bei Straftaten vorliegen, die gebenüber nichtprivilegierten Ausländern nicht zwingend, sondern nach § 47 II AuslG nur in der Regel zur Ausweisung führen.
4. Bei dem nach § 48 I AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießenden Personenkreis liegt ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund nur vor, wenn dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Außerdem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.
5. Schwerwiegende Gründe i.S. des § 48 I AuslG liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat.