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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1995, Az.: BVerwG 1 C 35.94

EWG; Türkei; Assoziationsrat; ARB; Kinder; Zuzugsgenehmigung; Berufsausbildung; Hochschulstudiengang; Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsrechtliche Anspruch; Aufenthaltserlaubnis; Assoziationsrat; Gemeinschaftsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Kinder; Familienangehörige; Familiennachzug; Berufsausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 35.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 27.01.1994 - AZ: 6 K 293/92
VGH Baden-Württemberg - 14.09.1994 - AZ: 11 S 772/94

Fundstellen

  • BVerwGE 100, 130 - 136
  • DVBl 1996, 618-620
  • DokBer 1996, 113-116
  • DÖV 1996, 1058 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1996, 165-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1116-1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1996, 140 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der aus Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - ARB 1/80 - hergeleitete aufenthaltsrechtliche Anspruch der Kinder türkischer Arbeitnehmer besteht unabhängig davon, ob sie selbst bereits beschäftigt sind.

  2. 2.

    Dieser Anspruch besteht auch für volljährige Kinder türkischer Arbeitnehmer.

  3. 3.

    Hochschulstudiengänge erfüllen im allgemeinen die Voraussetzung einer Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80.

  4. 4.

    Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 setzt nicht voraus, daß die Kinder eines türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Dr. Hahn und Groepper
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. September 1994 wird zurückgewiesen.

Der Revisionskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich bereits von August 1973 bis August 1976 bei seinen Eltern in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, reiste er nach Ablegung der Reifeprüfung in der Türkei am 27. Juli 1979 erneut in das Bundesgebiet ein. Nach dem Besuch einer Sprachschule studierte er ab dem Wintersemester 1981/82 an der Universität Dortmund Elektrotechnik. Im März 1990 bestand er die Diplomprüfung mit der Gesamtnote "gut". Während dieser Zeit lebte der Kläger bei seinen Eltern, die auch sein Studium finanzierten. Ihm wurde von der damals zuständigen Stadt S. erstmals am 15. August 1979 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit jeweils verlängert wurde, letztmals am 20. Juni 1990 befristet bis zum 20. April 1991. Seit Juli 1987 war die Aufenthaltserlaubnis jeweils mit der Auflage "nur gültig für Studienzwecke" versehen. Ob die dem Kläger davor erteilten Aufenthaltserlaubnisse ebenfalls diese Auflage enthielten, ist zwischen den Beteiligten streitig.

2

Die Eltern und Geschwister des Klägers halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Der Vater ist seit 1986 und die Mutter seit 1988 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Der Vater war von März 1971 bis zum 30. Juni 1994 bei der M. AG, S., als Arbeiter beschäftigt.

3

Am 14. Juni 1990 heiratete der Kläger eine türkische Staatsangehörige. Im Hinblick auf diese Ehe wurde mit Verfügung der Stadt S. Jvom 13. September 1990 die Auflage in der Aufenthaltserlaubnis vom 20. Juni 1990 gestrichen. Mit Verfügung vom 20. April 1991 erteilte die Stadt S. dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 4. April 1993. Der Kläger, der eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis besitzt, ist seit dem 1. Januar 1991 bei der Firma R. GmbH als Ingenieur in der Entwicklungsabteilung beschäftigt. Er hat im Juni 1991 seinen Hauptwohnsitz nach R. verlegt.

4

Nachdem die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde der stadt Sf. im Mai 1991 mitgeteilt hatte, daß keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe, beschränkte die nunmehr zuständige Ausländerbehörde der Beklagten mit Verfügung vom 22. November 1991 - unter Anordnung des Sofortvollzugs - die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung (29. November 1991) und drohte ihm zugleich die Abschiebung an, falls er nicht zwei Monate nach der Zustellung freiwillig ausgereist sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1992 zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe, sei der Aufenthaltszweck für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachträglich entfallen.

5

Die Ehe des Klägers wurde inzwischen durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom ... 1992 geschieden.

6

Das Verwaltungsgericht Si. hat mit Urteil vom 27. Januar 1994 den Bescheid der Beklagten vom 22. November 1991 hinsichtlich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der bis zum 4. April 1993 befristeten Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 23. Januar 1992 aufgehoben.

7

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei im Hinblick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - ARB 1/80 - ermessensfehlerhaft. Dem Kläger habe sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Verfügung als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ein aus Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 herrührendes Bewerbungsrecht und daraus folgend auch ein Anspruch auf Bestand seiner Aufenthaltserlaubnis zugestanden. Er erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80. Er sei der Sohn eines seit 1969 im Bundesgebiet lebenden Türken, der zumindest von 1971 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Mit seinem Studium an der Universität D. habe er eine Berufsausbildung abgeschlossen. Eine weitere tatbestandliche Voraussetzung sei für die Zuerkennung des Anspruchs nicht erforderlich; die Kinder türkischer Arbeitnehmer müßten insbesondere, anders als in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80, nicht die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen. Die angefochtene Verfügung sei darüber hinaus auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Widerspruchsbehörde bei der Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen die besonderen Umstände im Falle des Klägers nicht hinreichend gewürdigt, insbesondere nicht berücksichtigt habe, daß es sich bei diesem nicht um den Durchschnittsfall eines Studenten aus einem Entwicklungsland handele, sondern um das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der sich seit Jahrzehnten mit seiner Familie rechtmäßig im Bundesgebiet aufnalte.

8

Hiergegen wendet sich der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Er macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht berücksichtigt, daß die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzte Genehmigung zur Familienzusammenführung nach Sinn und Zweck der Gesamtvorschrift auch in den Fällen des.Abs. 2 dieser Bestimmung erforderlich sei. Unabhängig hiervon stehe dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nicht zu, weil der Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 nicht durch einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl in innerstaatliches Recht transformiert worden sei. Der Revisionskläger nimmt insoweit Bezug auf einen Schriftsatz des Oberbundesanwalts aus dem Verfahren BVerwG 1 C 2.94. Entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften könne eine unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften des ARB 1/80 nicht aus ihrem klaren, eindeutigen und unbedingten Inhalt gefolgert werden. Dem stehe das inländische dualistische Rechtsverständnis entgegen, wonach die Anwendbarkeit auch derartiger Bestimmungen gemeinschaftsrechtlicher Abkommen von einem weiteren Umsetzungsakt, einem Rechtsanwendungsbefehl, abhänge. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe seine Rechtsprechungsgewalt zu einer Kompetenzerweiterung genutzt, die als "unbegrenzt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und damit als nicht mehr verbindlich anzusehen sei. Die Rechtssache sei in - zumindest analoger - Anwendung von Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

9

Der Revisionskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Januar 1994 und des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. September 1994 die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte schließt sich der Rechtsauffassung des Revisionsklägers an.

11

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

12

II.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die Beteiligten sind in der Ladung darauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision muß erfolglos bleiben. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

1.

Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Verfügung ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Danach kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist (vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3 = NVwZ 1995, 1119). Der Kläger hatte am 20. April 1991 eine bis zum 4. April 1993 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, und zwar im Hinblick auf seine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen. Mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 1991 war eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfallen, so daß diese grundsätzlich nachträglich zeitlich beschränkt werden durfte.

15

2.

Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn dem Kläger ungeachtet der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der nachfolgenden rechtskräftigen Scheidung seiner Ehe ein Anspruch auf Erteilung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - NVwZ 1995, 1123). Dies ist der Fall.

16

a)

Dem Kläger steht zwar nach dem Ausländergesetz kein derartiger Anspruch zu. So entfällt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 19 AuslG, weil die in § 19 Abs. 1 AuslG vorgeschriebenen Mindestzeiten des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vier Jahre bzw. drei Jahre in besonderen Härtefällen) nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die durch die Eheschließung am 14. Juni 1990 begründete eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers bereits im Mai 1991 beendet. Die Ehe wurde später rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft hatte mithin weniger als ein Jahr Bestand.

17

Ein Anspruch auf Erteilung einer familienunabhängigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG entfällt, weil der Kläger nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wie § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraussetzt. Jedenfalls im Zeitraum vom Juli 1987 bis zum 13. September 1990 - also vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 am 1. Januar 1991 - waren dem Kläger Aufenthaltserlaubnisse für Studienzwecke, mithin für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden. Somit handelte es sich, wie aus§ 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG zu schließen ist, nicht um Aufenthaltserlaubnisse i.S. des § 24 Abs. 1 AuslG.

18

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 1 AuslG zu, weil er nicht die Voraussetzungen der auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 AuslG erlassenen Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994) erfüllt.

19

b)

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -, Nach dieser Regelung können die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

20

Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften näher dargelegt hat, läßt sich aus den zunächst rein beschäftigungsrechtlich konzipierten Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten (Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301<304 f.>, vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 <33>, vom 23. Mai 1995, a.a.O. und vom 27. Juni 1995, a.a.O.). Die Sechste Kammer des Gerichtshofs hat durch Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. C-355/93 - (Eroglu, NVwZ 1995, 53 = InfAuslR 1994, 385 [OVG Rheinland-Pfalz 16.12.1994 - 13 A 11579/94]) entschieden, daß das in Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 anerkannte Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers beinhaltet. Deswegen sind Rechtspositionen, die türkische Staatsangehörige in Anwendung dieser Vorschrift erworben haben, grundsätzlich geeignet, der Entziehung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis entgegenzuwirken.

21

Der Revisionskläger wendet sich unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Oberbundesanwalts im Verfahren BVerwG 1 C 2.94 gegen die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 6 und 7 ARB 1/80 und meint, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften überschreite die ihm nach Gemeinschaftsrecht zugewiesene Rechtsprechungskompetenz. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits im damaligen Verfahren im Urteil vom 24. Januar 1995 (a.a.O. S. 305) verworfen. Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest, zumal da neue Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung nicht aufgezeigt worden sind. Unter diesen Umständen kommt auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht.

22

Der Anwendung des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 steht nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem 1. Januar 1991 als Ingenieur beschäftigt ist. Die Mindestzeit ordnungsgemäßer Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 von einem Jahr erfüllt er nicht, da er nach der Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 22. November 1991 nurüber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügte. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 ist der Zweck dieser Bestimmung, Kinder türkischer Arbeitnehmer zu privilegieren (vgl. auch BVerwGE 97, 301 <305 f.>). Diese sollen - unabhängig davon, ob sie bereits beschäftigt sind - das Recht haben, sich in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 erfüllen. Davon geht auch die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem bereits erwähnten Eroglu-Urteil aus (Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O.; vgl. auch Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand Januar 1995, 402 B, Art. 7 Rn. 19). Ihnen steht ein Aufenthaltsrecht auch dann zu, wenn sie sich mit Erfolg beworben haben und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, denn anderenfalls wäre das Bewerbungsrecht weitgehend entwertet und ohne praktische Bedeutung für den Berechtigten.

23

Der Kläger erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80. Er ist der Sohn eines seit 1969 bis heute rechtmäßig - seit 1986 mit Aufenthaltsberechtigung - im Bundesgebiet lebenden Türken, der zumindest von 1971 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt war. Der Umstand, daß der 1961 geborene Kläger seit langem volljährig ist, steht mangels einer entsprechenden Altersbeschränkung in Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 einem Anspruch nicht entgegen. In gleicher Weise wendet die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften diese Bestimmung auf eine 1960 geborene türkische Staatsangehörige an (Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O.; vgl. auch die Schlußanträge von Generalanwalt Darmon in dieser Sache, Rn. 65).

24

Der Kläger hat mit seinem Studium an der Universität D. eine Berufsausbildung im Aufnahmeland im Sinne des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 abgeschlossen. Insoweit kann von dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Berufsausbildung ausgegangen werden (vgl. auch Sechste Kammer des EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O. Rn. 16 ff.). Danach erfüllen Hochschulstudiengänge im allgemeinen die Voraussetzungen einer Berufsausbildung. Etwas anderes gilt nur für bestimmte besondere Studiengänge, die sich aufgrund ihrer Eigenart an Personen richten, die eher ihre Allgemeinkenntnisse vertiefen wollen, als daß sie einen Zugang zum Berufsleben anstreben (EuGH, Urteil vom 2. Februar 1988 - Rs. 24/86 -, Slg. 1988, 379 <404> - Blaizot; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - Rs. 293/83 -, Slg. 1988, 593<612 ff.> - Gravier). Da der Kläger mit dem Abschluß des Studiums durch Ablegung der Diplomprüfung zur Ausübung des Berufs "Diplomingenieur für Elektrotechnik" berechtigt ist, besteht kein Zweifel am Abschluß einer Berufsausbildung.

25

Eine weitere tatbestandliche Voraussetzung ist für die Zuerkennung des Anspruchs nicht erforderlich. Die Kinder eines türkischen Arbeitnehmers müssen insbesondere anders als in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nicht die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen. Eine derartige Voraussetzung läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen; sie ergibt sich auch nicht aus ihrem systematischen Zusammenhang oder ihrem Sinn und Zweck. Dementsprechend hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entschieden (Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O. Rn. 22), der Anspruch nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 hänge nicht davon ab, aus welchem Grund die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung ursprünglich erteilt worden sei. Die Tatsache, daß diese Genehmigung nicht zum Zweck der Familienzusammenführung, sondern z.B. zu Studienzwecken erteilt wurde, könne das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 erfülle, nicht von den Rechten ausschließen, die ihm diese Bestimmung verleihe.

26

Aus dem Tatbestandsmerkmal "im Aufnahmeland" kann ebenfalls nicht geschlossen werden, daß der beschäftigungsrechtliche Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 an die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 für Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers vorausgesetzte Genehmigung, zu ihm zu ziehen, anknüpft (so aber VGH Mannheim, Beschluß vom 2. September 1993 - 13 S 1480/93 - InfAuslR 1993, 361 <362>; zust. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 1995, D 5.2 Rn. 38). In Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 ist nicht nur eine Modifikation von Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 geregelt, sondern die beiden Vorschriften unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen deutlich und treffen somit Regelungen für ganz unterschiedliche Sachverhalte. Der beschäftigungsrechtliche Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 knüpft an die erwähnte Genehmigung und an einen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Familienangehörigen von drei bis fünf Jahren an; der beschäftigungsrechtliche Anspruch des Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 knüpft dagegen an den Abschluß einer Berufsausbildung sowie die ordnungsgemäße Beschäftigung eines Elternteils von mindestens drei Jahren an.

27

Da die angefochtene nachträgliche zeitliche Beschränkung der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits aus diesen Gründen rechtswidrig ist, besteht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger daneben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 herleiten kann. Es braucht somit nicht entschieden zu werden, ob dem Kläger bei seiner erneuten Einreise im Jahre 1979 die Genehmigung zum Zuzug zu seinem Vater i.S. von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erteilt worden ist.

28

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Meyer
Gielen
Mallmann
Hahn
Groepper