Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1967, Az.: KZR 6/66
„SHELL-Tankstelle“

Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts in Kartellsachen; Vertrieb von Kraftfahrzeug-Schmierstoffen verschiedener Hersteller durch einen Tankstellenbetreiber; Auslegung einer Alleinbezugsverpflichtung über Schmierstoffe; Auslegung von Vertragsbestimmungen; Übernahme eines Tankstellenvertrages; Pflichten eines Handelsvertreters; Vertrieb von Autoölen und anderen Schmierstoffen in einer Werkstatt; Berücksichtigung der besonderen Gestaltung örtlicher Verhältnisse bei einer Alleinbezugsverpflichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1967
Aktenzeichen
KZR 6/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11805
Entscheidungsname
SHELL-Tankstelle
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 17.03.1966

Fundstellen

  • DB 1968, 211 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

SHELL-Tankstelle

Prozessführer

Anton W., W., R. Str. ...

Prozessgegner

Firma D. S. AG, H., A.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Barend S., Louis van D., Dr. Walter H., Dr., Wilhelm von I., Hans Carsten R., Dr. Helmuth S., Dr. Kurt S. und Johannes C. W.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    In bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten ist das Bayerische Oberste Landesgericht für die Einlegung von Revisionen gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte zuständig.

  2. b)

    Zur Frage, ob sich die Ausschließlichkeitsbindung eines Tankstellenhalters, der als Handelsvertreter Schmierstoffe vertreibt, auch auf seine Autoreparaturwerkstätte erstreckt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Faller und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats - Kartellsenats - des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte unterhält in W. drei Betriebsstätten:

  1. 1.

    Er ist Inhaber einer von der Klägerin mitausgebauten und belieferten Tankstelle in der S. Straße ....

  2. 2.

    Er betreibt auf dem Grundstück R. Straße ... als Opel-Vertragshändler den Autohandel und unterhielt auf diesem Grundstück noch während dieses Prozesses eine Autoreparaturwerkstatt, (sog. alte Werkstatt), die er im Laufe des Berufungsverfahrens eingestellt hat. Die Wiederaufnahme des Werkstattbetriebes an dieser Stelle behält sich der Beklagte vor.

  3. 3.

    Außerdem unterhält der Beklagte in der R. Straße ... seit Anfang 1964 einen großen Werkstättenbetrieb (sog. neue Werkstatt).

2

Der Beklagte vertreibt in seiner Tankstelle neben Treibstoffen ausschließlich SHELL-Schmierstoffe der Klägerin. In der alten Werkstatt vertrieb er neben SKELL-Schmierstoffen der Klägerin auch Schmierstoffe der Firma MOBIL-OIL-AG. In der neuen Werkstatt vertreibt er Schmierstoffe der Firma Veedol und beansprucht das Recht für sich, auch andere Schmierstoffe seiner Wahl hier zu vertreiben.

3

Der Beklagte hat mit der Klägerin folgende schriftliche Verträge abgeschlossen:

  1. 1.

    Tankstellenvertrag vom 24.9.1952.

    Der Beklagte übernimmt im Namen und auf Rechnung der Klägerin den Verkauf von Treibstoffen. Nach Nr. 2 dieses Vertrages übernimmt der Beklagte ferner für die Klägerin den Verkauf von SHELL-Schmierstoffen.

4

In Nr. 2 des Vertrages heißt es weiter:

"Andere als Ihre SHELL-Schmierstoffe und Erzeugnisse für Kraftfahrzeuge werde ich nicht führen."

5

Nr. 6 des Vertrages lautet:

"Das bzw. die Grundstücke, auf denen Anlagen von Ihne (d.h. der Klägerin) zur Errichtung kommen, werden von mir/uns (d.h. vom Beklagten) zur Verfügung gestellt. Sie werden von mir/uns während der Vertragsdauer in einem zu dem vorgesehenen Gebrauch geeigneten Zustande erhalten. Das bzw. die Grundstückteile, die zum Einbau und Betrieb der Anlage erforderlich sind, einerlei ob eigene oder fremde, vermiete ... ich/wir Ihnen für die Dauer des Vertrages. Der Mietzins wird durch die unter Ziffer 9 geregelte Provision abgegolten. Von allen Änderungen, die das bzw. die Grundstücke betreffen, habe ... ich/wir Sie sofort zu unterrichten.

Bei Verlegung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes gilt dieser Vertrag mit der Maßgabe, daß es Ihnen überlassen bleibt, ob Sie an den neuen Stellen Treibstoffe abgeben wollen.

Die Anlagen werden von Ihnen zu einem vorübergehenden Zweck für die Dauer des Vertrages errichtete Sie verbleiben daher gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ihr Eigentum.

Auf Ihre Anforderung erkläre ... ich mich/wir uns bereit, zur Sicherung Ihrer Ansprüche aus diesem Vertrage auf dem in Frage kommenden Gelände eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen."

  1. 2.

    Sog. Kabinettvertrag vom 24.9.1952.

    Die Klägerin stellt dem Beklagten leihweise ein "SHELL-Kabinett" für den Verkauf von SHELL-Autoölen zur Verfügung.

6

In Nr. 3 dieses Vertrages heißt es:

"Ich darf nur die von Ihnen ausdrücklich für den Vertrieb aus dem SHELL-KABINETT vorgesehenen SHELI-AUTOOELE verkaufen.

Ich habe das SHELL-KABINETT unter keinen Umständen selbst zu befüllen oder irgendwelche Nachfüllungen, einerlei mit welcher Qualität, vorzunehmen.

Den Vorkauf aus Ihrem SHELL-KABINETT werde ich bevorzugt betreiben und ich verpflichte mich für die Dauer dieser Vereinbarung weder Auslitervorrichtungen von Ihrer Konkurrenz noch eigene zur Aufstellung zu bringen.

Ich werde weder den Abschmierdienst noch Abschmiergeräte in irgendeiner Rechtsform von einer anderen Firma übernehmen. Schon bestehende Abschmierdienstabkommen mit Ihrer Konkurrenz werde ich nach Ablauf nicht erneuern."

  1. 3.

    SHELL-Pflegedienstvertrag vom 9.9.1955.

    Zur Förderung des Schmierdienstgeschäfts auf dem Tankstellengrundstück des Beklagten wird eine "SHELL-Pflegedienst-Station" errichtet. Der Beklagte verpflichtet sich, von SHELL zu den jeweils gültigen Preisen und Lieferbedingungen 100 % seine Jahresbedarfs, mind. jedoch 6.000 Ltr./kg SHELL-AUTO-OELE und Spezialschmiermittel jährlich, zu beziehen.

7

Nr. 2 dieses Vertrages lautet:

"Die Aufstellung von Ölauslitervorrichtungen, Ausstellungsschränken, Abschmierdiensten oder Werbemitteln von Wettbewerbsfirmen der SHELL würde dem auf Zusammenarbeit gerichteten Sinn dieses Abkommens widersprechen, Partner wird sie daher unterlassen.

Da der Wagenpflegedienst auch in besonderer Weis geeignet ist, dem übrigen Geschäftsbetrieb des Partners Kunden zu werben und zu erhalten, wie z.B. für den Verkauf von Kraftstoff und Zubehörteilen, ist Partner bereit, die SHELL bei ihren Verkaufsbestrebungen im Sinne dieser auf Zusammenarbeit gerichteten Abmachungen zu fordern."

8

In Nr. 3 des Vertrages heißt es weiter:

"Diese Vereinbarung gilt ferner auf Wunsch der SHELL weiter im Falle einer "Verlegung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes des Partners" (d.h. des Beklagten).

Beim Abschluß dieser drei bis 31. Dezember 1977 laufenden Verträge sind die von der Klägerin für derartige Verträge mit Tankstelleninhabern gefertigten Vertragsformulare verwendet worden. Die Vordrucke sind in keinem wesentlichen Punkte abgeändert oder ergänzt worden, Der Werkstattbetrieb und der Autohandel des Beklagten werden in keinen der drei Verträge erwähnt.

Für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen ist als ausschließlicher Gerichtsstand "Sitz der jeweils für Partner zuständigen Zweigniederlassung der SHELL" vorgesehen.

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beklagte Schmierstoffe von anderen Firmen bezieht und vertreibt. Sie sieht darin eine Verletzung der abgeschlossenen Verträge, die sich nach ihrer Meinung auf den gesamten als Einheit anzusehenden Betrieb des Beklagten, d.h. auch auf dessen Werkstätten erstrecken. Die Klägerin hat beantragt (Hauptantrag): "Der Beklagte wird verurteilt, den Bezug und/oder den Vertrieb anderer als SHELL-Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge zu unterlassen".

9

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er vertritt die Auffassung, daß die allein auf die Tankstelle gerichteten Verträge die von der Tankstelle getrennten Betriebe nicht mitumfaßten. Einer solchen Erstreckung ständen außerdem Vorschriften des Kartellrechts entgegen.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt: "Dem Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zum gewerbsmäßigen Vertrieb in seiner Tankstelle in W., S. Straße ... und in seinen Werkstätten in W., R. Straße ... und R. Straße ... andere Kraftfahrzeug-Schmierstoffe als solche der Klägerin zu beziehen und gewerbsmäßig zu vertreiben."

11

Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Klägerin die Berufung des Beklagten mit der Haßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilssatz wie folgt neu gefaßt wird:

"Dem Beklagten wird bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr zum gewerbsmäßigen Vertrieb in seinen Werkstätten in W., R. Straße ... und R. Straße ..., andere Kraftfahrzeug-Schmierstoffe als solche der Klägerin zu beziehen und gewerbsmäßig zu vertreiben."

12

Mit der Revision begehrt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

13

Das Bundeskartellamt hat zu den im Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Fragen schriftlich und in der mündlichen Verhandlung außerdem zur Auslegung der Verträge Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt.

15

Der Kläger hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München zunächst beim Bayerischen Obersten Landesgericht und später nochmals unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt, da er Zweifel daran hatte, ob das Bayerische Oberste Landesgericht für die Einreichung der Revision zuständig sei. Das veranlaßt den Kartellsenat zu folgenden Bemerkungen:

16

In den beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs anhängig gewordenen Verfahren KZR 2/58, KZR 1/59, KZR 10/61 und KZR 7/65 sind die Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts München beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht und die Sachen von dort an den Bundesgerichtshof verwiesen worden. Der Kartellsenat hat diese Revisionen als fristgerecht eingelegt angesehen, ohne auf die Zuständigkeitsfrage näher einzugehen. An dieser Auffassung, daß die Revision auch in bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten nach nach § 7 EGZPO (i.V.m. § 8 EGGVG und Art. 21 BayAGGVG) beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist, wird festgehalten. Es handelt sich auch hier um "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten", für die § 549 ZPO gilt. Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließen, daß auch in solchen Fällen die Verletzung von Rechtsnormen gerügt wird, die in bayerischen Gesetzen enthalten sind, wobei allerdings die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs nach den §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 GWB zu beachten ist.

17

Zwar hat der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 14. November 1956 - IV ZR 157/56 - (LM BEG 1956 § 189 Nr. 1 - § 7 EGZPO Nr. 4) dargelegt, daß in Entschädigungssachen die Revision auch gegen das Berufungsurteil eines bayerischen Oberlandesgerichts unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzureichen sei. Dort kann aber die Revision nach § 222 BEG nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften beruht.

18

Nicht entgegen steht ferner die Entscheidung des III. Zivilsenats BGHZ 46, 190 [BGH 24.10.1966 - III ZR 141/66], wonach das Bayerische Oberste Landesgericht für die Einlegung von Revisionen gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz unzuständig ist. Die dort angeführten, der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Bundesbaugesetses entnommenen besonderen Gründe für eine von § 7 EGZPO abweichende Regelung treffen für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem GWB nicht zu. Den Vorschriften des GWB ist nicht zu entnehmen, daß sie für die Revisionseinlegung in bürgerlichen Kartellrechtsstreitigkeiten eine Abweichung von der Regel des § 7 EGZPO bringen wollten.

19

II.

Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um Formularverträge, deren Inhalt als typisch für eine Vielzahl derartiger Verträge zu werten ist. Für alle Streitigkeiten aus den Verträgen ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Zweigniederlassung der Klägerin formularmäßig vereinbart worden, deren Aufsicht die Tankstelle jeweils untersteht. Da sich die Vertriebsorganisation der Klägerin über das gesamte Bundesgebiet erstreckt, unterliegen die Vertragsbedingungen der freien Würdigung des Revisionsgerichts (RGZ 153, 62, 63; BGHZ 5, 111, 114 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51]; LM § 549 ZPO Nr. 15 und 66).

20

1.

Das Berufungsgericht hat die Verträge in Übereinstimmung mit dem Erstgericht dahin ausgelegt, daß die vereinbarte Ausschließlichkeitsklausel weder dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Verträge nach auf die Tankstelle des Beklagten beschränkt sei. Der Beklagte habe sich vielmehr ganz allgemein persönlich - also auch für seinen Werkstattbetrieb - verpflichtet, jeden gewerbsmäßigen Schmierstoffbezug und -vertrieb von anderen Unternehmen als der Klägerin zu unterlassen. Die drei Betriebsstätten des Beklagten in Wasserburg lägen räumlich eng beisammen. Auch aus der Lage der Tankstelle zu den anderen Betriebsstätten lasse sich daher kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß die unbeschränkt übernommene Alleinbezugsverpflichtung des Beklagten etwa nach Treu und Glauben einschränkend ausgelegt werden müsse.

21

Dieser Auslegung der hierfür maßgebenden Vertragsbestimmungen kann nicht beigepflichtet werden.

22

Da die Vertragsformulare von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen geschaffen worden sind, müssen sie in erster Linie aus sich heraus ausgelegt werden. Das schließt jedoch nicht aus, daß besondere Umstände, die bei ganzen Gruppen von Vertragspartnern allgemein vorliegen, für die Vertragsauslegung von Bedeutung sein können. Es ist deshalb bei der Auslegung der Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, daß die Klägerin Verträge dieses Inhalts mit Partnern abschließt, die sich in ihrer wirtschaftlichen Gesamtbetätigung sehr stark voneinander unterscheiden. In einer großen Anzahl von Fällen beschränkt sich der Vertragspartner darauf, die Tankstelle hauptberuflich und ausschließlich zu betreiben. Vielfach geht er daneben aber noch einer anderen Beschäftigung nach. Diese andere Tätigkeit kann oft sogar der Hauptberuf des Vertragspartners sein. Hotels, Gaststätten und auch Kaufhäuser unterhalten nebenher Tankstellen. Vor allem aber gibt es erfahrungsgemäß kaum eine Autoreparaturwerkstätte größeren Umfangs, der nicht aus naheliegenden Gründen auch eine Tankstelle angeschlossen ist.

23

Im letzteren Falle ergibt sich aber für den Vertrieb von Autoölen im Rahmen des Werkstattbetriebes folgende besondere Lage: Namhafte Autohersteller empfehlen in ihren Betriebsanleitungen den Kraftfahrern, zum Ölwechsel und zum Nachfüllen von Öl möglichst immer das gleiche Markenöl zu verwenden. Damit ist etwa noch der Hinweis verbunden, es sei am besten, wenn der Kraftfahrer schon beim ersten Ölwechsel nach 500 km sich für "sein" Öl entscheide und dann in Zukunft immer dabei bleibe. Dabei werden bisweilen auch bestimmte Ölsorten und ausnahmsweise sogar bestimmte Ölmarken von den Autoherstellern empfohlen. Nach diesen Empfehlungen pflegen sich die Kraftfahrer in der Regel zu richten. Die Erwartung des Verbrauchers geht daher, wie die Revision zutreffend vorgetragen hat, im allgemeinen dahin, daß eine gutgeführte Werkstatt ihn mit "seinem" öl bedienen kann, falls bei der Reparatur oder Inspektion seines Wagens ein Wechsel oder Nachfüllen des Öles erforderlich wird. Die dem Werkstattinhaber bei Ausführung dieser Arbeiten obliegende Sorgfaltspflicht fordert im übrigen, daß auch er sich an die Empfehlungen der Autohersteller hält. Es ist daher ein besonderes Interesse aller Werkstattinhaber daran anzuerkennen, daß sie in ihrer Werkstatt nicht nur auf den Vertrieb einer einzigen Ölmarke beschränkt sind. Dieses Interesse besteht gänzlich unabhängig von dem Betrieb der Tankstelle.

24

Der von der Klägerin ausgearbeitete Vordruck für Tankstellenverträge, wie er im vorliegenden Falle benutzt wurde, erwähnt den Fall, daß der Vertragspartner gleichzeitig eine Autoreparaturwerkstätte betreibt, überhaupt nicht. Der Wortlaut des Vertrages ist vielmehr ausschließlich auf den Betrieb der Tankstelle und die Regelung der damit zusammenhängenden Fragen abgestellt, Auf etwaige andere gewerbliche Betätigungen des Vertragspartners wird in keiner Bestimmung des Formularvertrages eingegangen. Das gleiche gilt für den Kabinett- und den SHELL-Pflegedienstvertrag, die sich nur mit dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen an der Tankstelle befassen.

25

Es erscheint deshalb zumindest zweifelhaft, ob die in Nr. 2 des Tankstellenvertrages vom Vertragspartner der SHELL übernommene Verpflichtung, keine anderen als SHELL-Schmierstoffe zu führen, in vollem Umfange auch auf eine vom Partner betriebene Reparaturwerkstatt zu beziehen ist, zumal davon ausgegangen werden kann, daß der Klägerin das besondere Interesse eines Werkstattinhabers, nicht nur auf eine einzige Ölmarke angewiesen zu sein, bekannt war. Wenn es in Nr. 3 Abs. 2 des Kabinettvertrages heißt: "Den Verkauf aus Ihrem SHELL-KABINETT werde ich bevorzugt betreiben ...", so könnte diese Wendung sogar dafür sprechen, daß an keine ausschließliche Bezugs Verpflichtung von SHELL-Autoölen gedacht war. Nr. 6 des Tankstellenvertrages und Nr. 3 des SHELL-Pflegedienstvertrages sehen vor, daß die vertraglichen Bindungen auch im Falle einer "Verlegung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes des Partners" gelten sollen. Da in den Verträgen aber immer nur von der Tankstelle, ihren Anlagen und Einrichtungen die Rede ist, dürfte "Geschäftsbetrieb" hier in diesem engeren Sinne zu verstehen sein. Auch aus Nr. 2 des SHELL-Pflegedienstvertrages kann nichts für die Auslegung des Berufungsgerichts entnommen werden; denn diese Bestimmung kann zwanglos dahin verstanden werden, daß hier nur die Aufstellung von Ölausliteivorrichtungen, Ausstellungsschränken usw. von Wettbewerbsfirmen auf dem Tankstellengrundstück verboten werden sollte.

26

Nach alledem kann den Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Verpflichtung des Vertragspartners, nur SHELL-Schmierstoffe zu führen, sich auch auf den Vertrieb von Autoölen in einem etwaigen Werkstattbetrieb des Vertragspartners erstrecken sollte.

27

Sollte die Klägerin dies gewollt haben, so ist dieser Wille in den von ihr entworfenen Vertragsformularen nicht eindeutig genug zum Ausdruck gekommen. Einen möglichen Zweifel muß sie aber gegen sich gelten lassen, da sie sich klarer hätte ausdrücken können (RGZ 120, 18, 20; 145, 21, 26; BGHZ 5, 115 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51]).

28

2.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte hinsichtlich des vereinbarten Treib- und Schmierstoffvertriebs Handelsvertreter der Klägerin (§ 84 HGB) ist. Der Beklagte ist selbständiger Gewerbetreibender und hat sich verpflichtet, im Namen und für Rechnung der Klägerin Kaufverträge über Treibstoffe und Schmiermittel abzuschließen (Abschlußvertreter), wobei ihm die Gestaltung seiner Tätigkeit weitgehend frei überlassen ist. Der rechtliche Charakter derartiger "Tankstellenverträge" als Agenturverträge ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (BGHZ 42, 244, 245 [BGH 15.10.1964 - VII ZR 150/62], LM Art. V MRVO (BrZ) 78 Nr. 19 = NJW 1959, 1679 Nr. 8; Urteile vom 25. Mai 1961 - VII ZR 217/59 und VII ZR 230/58 - sowie Urteil vom 31. Mai 1965 - VII ZR 279/63 -; vgl. auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, 3. Aufl. 1961 Anm. 31 zu § 84 HGB). Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien auch noch Elemente anderer Vertragsarten enthalten. Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden. Der Schwerpunkt beruht jedenfalls auf dem Verkauf von Treib- und Schmierstoffen durch den Beklagten für die Klägerin.

29

Dem Handelsvertreter ist es zwar nicht grundsätzlich verboten, neben seiner Agententätigkeit auch noch einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Gemäß § 86 Abs. 1 HGB hat er aber die Verpflichtung, sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

30

Das zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter bestehende Treueverhältnis und die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, schließen es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ohne ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzklausel aus, daß der Handelsvertreter im Geschäftszweig des Unternehmers für eine Konkurrenzfirma tätig wird (BGHZ 42, 59, 61 [BGH 18.06.1964 - VII ZR 254/62]; LM § 89 a HGB Nr. 1; Art. 7 ff EGBGB (Deutsches Interne Privatrecht) Nr. 1; BB 1956, 95 und 1958, 425 sowie die Urteile des VII. Zivilsenats vom 2. Februar 1961 - VII ZR 253/59; vom 10. Juli 1961 - VII ZR 252/59; vom 28. Mai 1962 VII ZR 33/61; vom 21. Oktober 1963 - VII ZR 103/62; vom 21. März 1966 - VII ZR 116/64; vom 25. April 1966 - VII ZR 89/64; vom 27. Oktober 1966 - VII ZR 158/64). Dabei legt der Bundesgerichtshof einen strengen Maßstab an. Schon in Zweifelsfällen, sofern die Möglichkeit besteht, daß die anderweitige Betätigung die Interessen des Unternehmers beeinträchtigt, hat der Handelsvertreter diesen davon in Kenntnis zu setzen und dessen Zustimmung einzuholen. Als entscheiden wird weniger die Möglichkeit einer tatsächlichen Schädigung als vielmehr die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter angesehen. Der Kartellsenat tritt dieser Rechtsprechung in vollem Umfange bei. Der Beklagte ist daher auch ohne vertragliche Konkurrenzklausel als Handelsvertreter der Klägerin nach § 86 HGB grundsätzlich verpflichtet, auch außerhalb seiner Tankstelle den Vertrieb von Treib- und Schmierstoffen der Konkurrenzfirmen zu unterlassen.

31

Wie oben dargelegt, ist zwar den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die vereinbarte Konkurrenzklausel sich auch auf den Vertrieb von Autoölen in der Werkstatt des Beklagten erstrecken sollte; andererseits enthalten diese Verträge auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 86 HGB ergebenden Bindungen örtlich auf den Tankstellenbetrieb des Beklagten beschränkt werden sollten.

32

3.

Diese aus § 86 HGB abzuleitende Ausschließlichkeitsbindung des Beklagten steht aber unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter besteht ein gegenseitiges Treueverhältnis. Zwar ist in erster Linie der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Aber auch der Unternehmer muß kraft gegenseitiger Treuepflicht auf die schutzwürdigen Belange des Handelsvertreters Rücksicht nehmen (BGHZ 26, 161, 164 [BGH 12.12.1957 - II ZR 52/56] und Urt. vom 27. Oktober 1966 - VII ZR 158/64).

33

Das Berufungsgericht hat zwar erörtert, ob wegen besonderer Gestaltung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen räumlich sehr weit auseinanderliegender Betriebsstätten, die Alleinbezugsverpflichtung des Beklagten nach Treu und Glauben einschränkend ausgelegt werden müsse. Diese Teilfrage ist in dem angegriffenen Urteil mit Recht verneint worden; denn das Erstgericht hat durch Augenschein festgestellt und das Berufungsgericht hat die Feststellung ohne Rechtsverstoß übernommen, daß die drei Betriebsstätten des Beklagten räumlich eng beisammenliegen.

34

Mit dieser Überlegung hätte das Berufungsgericht sich aber nicht begnügen dürfen; denn damit war die Anwendung des § 242 BGB auf den festgestellten Sachverhalt noch nicht erschöpfend behandelt. Das Berufungsgericht hätte vielmehr weiter prüfen müssen, ob nicht andere schutzwürdige Belange des Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Einschränkung der dem Beklagten obliegenden Verpflichtung führen können. Dazu hätten die oben bezeichneten besonderen Verhältnisse beim Vertrieb von Autoölen im Rahmen einer Autoreparaturwerkstätte Anlaß geben müssen.

35

Hier ergibt sich nämlich für den Beklagten als Handel Vertreter eines Schmierstoffherstellers einerseits und als Inhaber einer mit Wissen der Klägerin als Eigenbetrieb geführten Autoreparaturwerkstätte, der zudem Vertragshändler einer Autofirma ist, andererseits eine Interessen- und Pflichtenkollision. Er muß die Interessen der SHELL beim Absatz ihrer Autoöle wahrnehmen, ist aber auch gleichzeitig gehalten, die Empfehlungen der Autofirmen über die grundsätzliche Verwendung gleicher Markenöle zu beachten. Es wäre mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren, wenn er entgegen den Empfehlungen der Autohersteller bei Werkstattkunden, die bisher andere als SHELL-Öle benutzten und daran auch festhalten wollen, nunmehr SHELL-Öle verwenden und erforderlichenfalls sogar mit den anderen Ölen mischen würde.

36

Ein billiger Ausgleich dieser einander widerstreitende Interessen und Pflichten kann nur dadurch gefunden werden, daß die Klägerin dem Beklagten gestattet, in seiner Werkstatt bei der Bedienung von Kunden, die bisher andere als SHELL-Öle benutzten und dabei bleiben wollen, auch weiterhin jene Öle zu verwenden.

37

Es wäre allerdings mit seinen Pflichten als Handelsvertreter der Klägerin nicht vereinbar, wenn der Beklagte in seiner Werkstatt für Öle der Konkurrenzfirmen werben würde. Er ist auch verpflichtet, in seiner Werkstatt SHELL-Öle zu vertreiben, soweit er dadurch nicht gegen die Empfehlungen der Autohersteller verstößt. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse eines Werkstattbetriebes ist der Klägerin aber das Einverständnis damit zuzumuten, daß der Beklagte in seiner Werkstatt zur Bedienung der Kunden, die schon bisher andere als SHELL-Öle in ihren Fahrzeugen verbrauchten, nach Maßgabe des auftretenden Bedarfs auch diese anderen Autoöle führt.

38

Die Werkstattkunden des Beklagten, die bisher eine anderes Öl benutzten, werden entsprechend den Empfehlungen der Autohersteller in der Regel nicht geneigt sein, zum Verbrauch von SHELL-Ölen überzugehen. Die Interessen der SHELL werden daher durch einen so begrenzten Vertrieb anderer Öle in der Werkstatt des Beklagten nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal auch der Absatz von SHELL-Ölen an der Tankstelle dadurch nicht unmittelbar berührt wird. Es handelt sich hier um verschiedene Käuferkreise, die nicht ohne weiteres austauschbar sind. Ein echtes Konkurrenzverhältnis liegt deshalb nicht vor. Es wäre dem Beklagten auch nicht zumutbar, seine Werkstattkunden, die auf der weiteren Verwendung anderer öle bestehen, nur aus diesem Grunde an eine andere Werkstatt zu verweisen.

39

Durch einen so begrenzten Vertrieb anderer Öle in dem Werkstattbetrieb wird auch das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zu erkennen gegeben, daß sie durchaus bereit sei, gegebenenfalls den Beklagten in dessen Werkstatt den Vertrieb anderer als SHELL-Öle in beschränktem umfange zu gestatten.

40

Der Klägerin wäre dieses Einverständnis allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nicht zumutbar, wenn der Beklagte durch sein bisheriges Verhalten das zwischen den Parteien erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert oder wesentlich gestört hätte. Dafür könnte sprechen, daß er nach seinem eigenen Vortrag für seine Werkstatt einen Vertrag mit der Firma Veedol abgeschlossen hat, in dem er sich zu einer Mindestabnahme von Schmierstoffen gegenüber diesem Unternehmen verpflichtet hat. Sollte diese Mindestabnahmemenge etwa dem tatsächlichen Gesamtbedarf des Beklagten in seiner Werkstatt entsprechen, so hätte er von sich aus einem mit der Klägerin im Wettbewerb stehenden Schmierstofferzeuger diejenige Stellung in seinem Werkstattbetriebe eingeräumt, die er der Klägerin gerade nicht einräumen will. Er hätte sich also möglicherweise seinen Kunden gegenüber in die läge versetzt, sie in seiner Werkstatt nur mit Veedol-Schmierstoffen beliefern zu können, und es wäre dann zu fragen, ob er sich der Klägerin gegenüber noch darauf berufen kann, um seiner Werkstattkunden willen in seiner Werkstatt auch andere als SHELL-Schmierstoffe bereithalten zu müssen, wenn er gegenüber Veedol durch die Höhe der Mindestabnahmemenge sich im Ergebnis in die Zwangslage gebracht hat, in seiner Werkstatt ausschließlich Veedol-Schmierstoffe zu verwenden.

41

Das Revisionsgericht kann dazu jedoch nicht abschließend Stellung nehmen, da in dem angegriffenen Urteil die hierfür erforderlichen näheren Feststellungen fehlen, Es wird dabei vor allem darauf ankommen, ob sich die Bezugsverpflichtung des Beklagten gegenüber der anderen Mineralölgesellschaft noch im Rahmen des für die Klägerin zumutbaren Vertriebes anderer als SHELL-öle im Werkstattbetrieb hält.

42

Das Berufungsgericht hätte diese Gesichtspunkle erörtern müssen, bevor es zu der Schlußfolgerung kam, daß der Klage in vollem Umfange stattzugeben sei.

43

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da zur Entscheidung in der Sache weitere tatrichterliche Erörterungen und Feststellungen erforderlich sind, war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

44

IV.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß einer so verstandenen Ausschließlichkeitsbindung des Beklagten jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen keine kartellrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

45

1.

Zunächst sind vom Standpunkt des zur Zeit der Vertragsabschlüsse geltenden alliierten Dekartellierungsvorschriften keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben (vgl. BGH LM Art. V MRVO (BrZ) 78 Nr. 19). Der Beklagte ist auch hinsichtlich des. Schmierstoffvertriebes "distributing agent" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art. V. Nr. 9 c 2 des MRG Nr. 56, Zu Unrecht meint die Revision, daß diese Ausnahmevorschrift für Handelsvertreterverträge nur den Vertrieb innerhalb der Tankstelle decke. Für eine derartige Beschränkung ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, da der Beklagte auch beim Vertrieb von SHELL-Schmierstoffen über seine Werkstatt als Handelsvertreter anzusehen ist. Zwar mag hier diese Stellung des Beklagten seinen Kunden gegenüber nicht so deutlich hervortreten wie beim Verkauf an der Tankstelle. Für die rechtliche Beurteilung kommt es aber entscheidend auf die Gestaltung der Beziehungen zum Unternehmer, nicht auf die Erkennbarkeit gegenüber Dritten an.

46

Diese Auffassung steht - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in dem Erlaß des Bundeswirtschaftsministeriums vom 21. Dezember 1950 (WuW BWM 9). Sie betreffen, soweit sie in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, Klauseln in Tankstellenverträgen, wonach der Verwalter, der als Agent Treibstoffe verkauft, außerdem als Eigenhändler den Vertrieb von Autoölen, Schmierstoffen usw. übernimmt. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht.

47

2.

Auch aus dem GWB ist kein Unwirksamkeitsgrund herzuleiten, wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.

48

a)

§ 1 GWB findet auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge keine Anwendung. Agenturverträge sind Dienstverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum (Gegenstand haben. Auch die Verpflichtung des Beklagten, nur SHELL-Schmierstoffe zu führen, stellt eine echte Gegenleistung dar. Es handelt sich somit um Austauschverträge. Sie sind nicht, wie der Tatbestand des § 1 GWB es verlangt, "zu einem gemeinsamen Zweck" abgeschlossen.

49

Der Hinweis der Revision auf BGHZ 38, 306 (Bonbonnière-Urteil) geht fehl. Dort handelte es sich um die Frage, ob das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 112, 113 HGB) im Widerspruch zu § 1 GWB steht, wobei außerdem die Gestaltung des für jene Entscheidung maßgebenden Gesellschaftsverhältnisses ganz ungewöhnlich war. Hier dagegen fehlt es von vornherein an dem gemeinsamen Zweck des § 1 GWB. Auf einen solchen Fall eines Austauschvertrages den § 1 GWB anzuwenden, ist nicht angängig.

50

b)

Auf die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit § 18 GWB auf die Ausschließlichkeitsbindungen des Handelsvertreters anwendbar ist, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da nach dieser Vorschrift Verträge erst durch Erklärung der Kartellbehörde unwirksam worden.

51

c)

Die Verträge verstoßen auch nicht gegen § 15 GWB.

52

Die Ausschließlichkeitsbindung als solche kann nicht im Widerspruch zu § 15 GWB stehen.

53

Der Beklagte ist allerdings beim Absatz von SHELL-Schmierstoffen an die von der Klägerin festgesetzten Preise gebunden. Inhaltsbindungen, die Unternehmer ihren Handelsvertretern auferlegen, fallen aber nicht unter § 15 GWB. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift Der Vermittlungsvertreter schließt überhaupt keine Verträge ab. Der Abschlußvertreter ist nicht selbst Vertragspartner seiner Kunden, sondern besorgt im Namen und für Rechnung des Unternehmers dessen Geschäfte. Er ist insofern kein selbständiger Wettbewerber am Markte. Es fehlt daher an den in § 15 GWB vorausgesetzten Zweitverträgen "über die gelieferten Waren, über andere Waren oder gewerbliche Leistungen" (vgl. antl. Begründung des Regierungsentwurfs Nr. 3 zu § 10). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rechtsform des Agenturvertrages von der Klägerin zum Zwecke der Umgehung des § 15 GWB gewählt worden sei.

54

Der Hinweis der Revision auf die Stellungnahme des Bundeskartellamts in dem Tätigkeitsbericht 1964 S. 15 geht fehl. Dort wird ausgeführt, daß Vereinbarungen nach § 15 GWB verboten sein können, die den Tankstellenhalter auch in einem Tätigkeitsbereich binden, in welchem er nicht als Handelsvertreter, sondern eigenunternehmerisch tätig wird. Das trifft hier aber nicht zu. Eine Bindung, die sich auf den Absatz von Waren im Rahmen eines Handelsvertreterverhältnisses und nicht auch auf andere Waren und Leistungen erstreckt, unterliegt nicht dem Verbot des § 15 GWB.

55

3.

Die Ausschließlichkeitsbindung verletzt auch nicht das Boykott- und Diskriminierungsverbot des § 26 GWB.

56

a)

Es fehlt an Beweisanzeichen dafür, daß die Klägerin in der nach § 26 Abs. 1 GWB erforderlichen Absicht gehandelt habe.

57

b)

Der Tatbestand des § 26 Abs. 2 GWB scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte bisher keine hinreichend substantiierten Tatsachen dafür vorgetragen hat, daß die Klägerin auf den dafür maßgebenden Märkten (vgl. BGHZ 33, 259, 263) [BGH 07.11.1960 - KZR 1/60] für Vertriebsleistungen für Treib- und Schmierstoffe durch Tankstellenhalter (soweit der Beklagte als Behinderter in Betracht käme) und für den Absatz von Schmierstoffen in Autoreparaturwerkstätten (soweit die Firma Veedol behindert würde) eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 22 Abs. 2 GWB inne habe.

Heusinger
Löscher
Hill
Faller
Sprenkmann