Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1962, Az.: VII ZR 33/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 33/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 02.12.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war Handelsvertreter der Firma Isoliermaterial-Fabrik "I." in H., die Dämmatten aus Kokosfasern und Seegras herstellt. Im Herbst 1956 wurde der Kläger auch als Handelsvertreter der Beklagten tätig, die Dämmstoffe aus Kunstharz vertreibt. Die Parteien schlossen am 1. Oktober 1956 einen Probevertrag, der zunächst bis zum 31. März 1957 laufen sollte. Am 25. Februar 1957 verlängerte der Kläger seinen Vertrag mit der I. bis zum 28. Februar 1958, wobei die Möglichkeit einer stillschweigenden weiteren Verlängerung offen blieb. Am 12. März 1957 schlossen die Parteien einen endgültigen Handelsvertretervertrag. Nach Ziffer 8 dieses Vertrages durfte der Kläger während der Vertragszeit keine konkurrierenden Waren vertreiben. Der Vertrag war jeweils zum Halbjahresende mit 6 Monaten Frist kündbar.
Als die I. im September 1957 von den Vertragsbeziehungen des Klägers zu der Beklagten erfuhr, kündigte sie ihm fristlos. Mit Schreiben vom 27. Juni 1958 kündigte auch die Beklagte dem Kläger fristlos, sie stützte ihre Kündigung u.a. darauf, daß der Kläger durch Verlängerung des Vertrages mit der I. gegen das im Vertrag vom 12. März 1957 vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen daß die fristlose Kündigung der Beklagten rechtsunwirksam sei.
Er hat geltend gemacht, nach Abschluß des Vertrages vom 12. März 1957 mit der Beklagten habe er für die I. im wesentlichen nur noch bereits laufende Geschäfte abgevwickelt und Nachbestellungen entgegengenommen, keine aktive Werbetätigkeit mehr entfaltet. Der Beklagten sei es spätestens im Herbst 1957 bekannt geworden, daß er bis dahin noch in Vertrag mit der I. gestanden habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe sich schon bei Abschluß des Probevertrages verpflichtet, seine Beziehungen zu der I. bis zum 31. Dezember 1956 zu lösen. Daß er diese bis zum Herbst 1957 fortgesetzt habe, habe sie erst wenige Tage vor ihrer Kündigung am 27. Juni 1958 erfahren.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Zu dem Klageantrag ist folgendes zu bemerken:
Gegenstand eines Feststellungsbegehrens darf nicht eine einzelne für ein Rechtsverhältnis bloß vorgreifliche Rechtsfrage sein (vgl. dazu BGHZ 22, 43, 48 [BGH 15.10.1956 - III ZR 226/55]; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1960 VII ZR 243/59). Der Klageantrag ist aber nach dem Gesamtvortrag des Klägers dahin zu verstehen, daß festgestellt werden soll, das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten, sondern erst durch die darin zugleich enthaltene ordentliche Kündigung beendet worden. Gegen ein Feststellungsbegehren dieses Inhalts bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte und die I. seien nach den vorgelegten Prospekten Konkurrenzunternehmen. Die Beklagte sei daher zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil der Kläger durch seine Tätigkeit für die I. gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen, insbesondere es unterlassen habe, die Beklagte bei Abschluß der Vereinbarungen vom 12. März 1957 über die Verlängerung seines Vertrages mit der Isolag aufzuklären. Schon allein hierdurch sei das Vertrauen der Beklagten zum Kläger erschüttert worden. Auf den Umfang der Tätigkeit des Klägers für die I. komme es nicht an. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß die Beklagte die Fortdauer seiner Vertragsbeziehungen zu der I. gekannt und geduldet habe; sie habe davon erst kurz vor ihrer Kündigung erfahren.
3.
Die Revision macht geltend, der Kläger habe nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellung des Landgerichts für die I. seit dem 12. März 1957 im wesentlichen nur noch laufende Geschäfte abgewickelt und auch dies nur bis zum September 1957. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob unter diesen Umständen der Beklagten im Juni 1958 die Fortsetzung des Vertrages mit dem Kläger nicht zuzumuten gewesen sei.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
a)
Der erkennende Senat hat schon des öfteren ausgesprochen, daß das Revisionsgericht eine tatrichterliche Entscheidung, durch die das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes bejaht oder verneint worden ist, nur beschränkt nachprüfen kann, nämlich nur daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewandt, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat, ferner ob Erfahrungssätze verletzt sind, schließlich ob Verfahrensverstöße vorliegen (vgl. dazu z.B. die Urteile vom 13. Juni 1960 VII ZR 243/59, vom 22. Dezember 1960 VII ZR 253/59 und vom 8. Juni 1961 VII ZR 55/60). Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht; es kann den von diesem festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat.
b)
Die Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Verweisung auf die darauf bezüglichen Ausführungen des Landgerichts ergibt zweifelsfrei, daß es den beschränkten Umfang der Tätigkeit des Klägers für die I. nicht übersehen hat. Es konnte aber im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gleichwohl die fristlose Kündigung der Beklagten als gerechtfertigt ansehen, indem es entscheidend darauf abstellte, daß der Kläger schon allein durch Verschweigen des Verlängerungsvertrages mit der I. das Vertrauen der Beklagten zu ihm erschüttert habe. Die Erschütterung des Vertrauens aber machte eine Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte unzumutbar und gab ihr das Recht zur fristlosen Kündigung.
c)
Bei Verletzung eines Wettbewerbsverbots durch einen Handelsvertreter kommt es weniger auf die tatsächliche Schädigung des Unternehmers durch den verbotenen Wettbewerb an als darauf, daß der Unternehmer vernünftigerweise die weitere Wahrnehmung seiner Belange durch den Handelsvertreter als gefährdet und das Vertrauensverhältnis zu ihm als gestört ansehen muß (vgl. RGZ 148, 48, 57; BGH in BB 1956 95). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, der Kläger habe die I. noch gröber hintergangen als die Beklagte; diese habe befürchten müssen, daß der Kläger auch ihr gegenüber vertragsbrüchig werde, sobald er etwas Besseres finden würde.
Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß es auf den Umfang der Tätigkeit des Klägers für die I. nicht ankommt.
d)
Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß zur Zeit der Kündigung der Beklagten die Vertragsbeziehungen des Klägers zu der I. schon etwa 3/4 Jahr beendet waren. Entscheidend ist, daß die Beklagte nach der Annahme des Berufungsgerichts von dem vertragswidrigen Verhalten des Klägers erst kurz vor ihrer Kündigung erfahren hat. Zwar kann unter Umständen der Unternehmer auch auf einen eben erst zu seiner Kenntnis gekommenen Vorfall die Kündigung nicht stützen, wenn dieser solange zurückliegt, daß er vernünftigerweise daraus keine Schädigung seiner Interessen durch den Handelsvertreter mehr zu befürchten braucht. Hier liegt aber kein so erheblicher zeitlicher Abstand vor. Die Vertragsbeziehungen des Klägers zu der I. sind zudem nicht etwa durch eine Kündigung des Klägers, sondern durch eine solche der I. aufgelöst worden. Die Beklagte mußte daher annehmen, daß der Kläger die Tätigkeit für die Konkurrenzfirma noch weiter fortgesetzt hätte, wenn diese das durch ihre Kündigung nicht unterbunden hätte.
e)
Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, die Beklagte habe bei Abschluß des Vertrages vom 12. März 1957 nicht damit rechnen können, daß der Kläger die Tätigkeit für die I. bereits eingestellt habe; sie habe nur erwarten können, daß der Kläger diese Tätigkeit auslaufen lasse.
Im Hinblick auf das in dem Vertrag vorgesehene Wettbewerbsverbot wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, wenn er es nicht für angebracht hielt, die Tätigkeit für die I. alsbald zu beenden, dies vor dem Abschluß mit der Beklagten zur Sprache zu bringen. Wenn er nichts hierüber sagte, konnte die Beklagte entsprechend dem Vertrage annehmen, daß der Kläger keine konkurrierenden Waren vertreiben werde.
Im übrigen hat der Kläger die Konkurrenztätigkeit nicht auslaufen lassen, wie die Revision es ausdrückt. Vielmehr hat er kurz vor Abschluß des endgültigen Vertrages mit der Beklagten den Vertrag mit der I. verlängerte Daher gehen auch die Ausführungen der Revision fehl, daß kein grobes eine fristlose Kündigung rechtfertigendes Verschulden des Klägers vorliege.
4.
In der Revisionsverhandlung hat der Kläger noch geltend gemacht, die Erzeugnisse der Beklagten und der I. hätten in der Hauptsache verschiedenen Verwendungszwecken gedient und seien daher keine konkurrierenden Waren im Sinne des Vertrages gewesen. Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger sich unzulässigerweise in Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Im Übrigen genügte es zur Anwendung der Ziffer 8 des Vertrages, wenn die Erzeugnisse der beiden Firmen auch nur teilweise konkurrierten.
5.
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 31. März 1960 gestellten Beweisantrag nicht in dem auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960 ergangenen Urteil als verspätet zurückweisen dürfen.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht ein unerhebliches Vorbringen als verspätet zurückweisen durfte, weil durch dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wurde (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 25. Januar 1962 VII ZR 156/60) und ob anderseits bei Erheblichkeit des Beweisantritts die benannte Zeugin nicht ohne Verzögerung gemäß § 272 b ZPO zur mündlichen Verhandlung über die Berufung hätte geladen werden können (vgl. dazu LM Nr. 2 u. 3 zu § 272 b ZPO). Die Zurückweisung des Beweisantrages wird jedenfalls durch die gegebene Hilfsbegründung gerechtfertigt. Daraus, daß der Kläger dem Verkaufsleiter der Beklagten K. am Sylvestertag 1956/57 erklärt haben mag, die I. sei bereit, mit ihm einen neuen Vertrag abzuschließen, folgt nicht, daß K. bei dem Abschluß am 12. März 1957 den Verlängerungsvertrag des Klägers mit der I., der erst am 25. Februar 1957 geschlossen worden ist, kannte.
6.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Finke