Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1956, Az.: III ZR 226/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1956
Aktenzeichen
III ZR 226/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 27.10.1955
LG Wiesbaden - 17.02.1955

Fundstellen

  • BGHZ 22, 43 - 51
  • NJW 1957, 21-23 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 111-116

Prozessführer

des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern,

Prozessgegner

den am ... 1950 geborenen Rudolf S., vertreten durch seinen Vater, den Architekten Rudolf S. F., H.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist eine Beschwer. Der Beklagte ist beschwert, wenn er im Falle eines Impfschadens seine Verpflichtung zur Leistung einer Aufopferungsentschädigung anerkennt, das Urteil jedoch seine Verpflichtung feststellt, alle aus der Impfung entstehenden Schäden zu ersetzen.

  2. 2.

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Einzelne Vortragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie bloße Grundlagen für die Berechnung eines einheitlichen Anspruchs sind in diesem Sinne kein Rechtsverhältnis. Insbesondere ist der Aufopferungsanspruch ein einheitlicher Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für die erlittene Einbuße. Die Kosten für eine notwendige Heilbehandlung, besondere Pflege, Erziehung und Ausbildung sowie die Entschädigung für Nachteile verminderter Erwerbs- und Heiratsaussichten sind dabei unselbständige Elemente und bloße Berechnungsgrundlagen des Aufopferungsanspruchs. Die Verpflichtung zum Ausgleich dieser einzelnen Nachteile im Rahmen eines Aufopferungsanspruchs kann neben der Feststellung des Aufopferungsanspruchs nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dagegen ist ein Feststellungsurteil zulässig, daß der Aufopferungsanspruch im Einzelfall Anspruch auf vollen Schadensersatz (ohne Schmerzensgeld) gewährt, weil es sich insoweit um den Umfang der Leistungspflicht handelt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Oktober 1955 aufgehoben und das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Februar 1955 abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die künftigen Auswirkungen der durch die Pockenschutzimpfung vom 28. Mai 1951 bei ihm entstandenen Taubstummheit eine angemessene Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung zu zahlen.

Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde am 28. Mai 1951 von einem Amtsarzt der Stadt Frankfurt auf Grund gesetzlichen Impfzwanges gegen Pocken geimpft. Wenige Tage darauf erkrankte er schwer und wurde schließlich taubstumm. Die Taubstummheit ist eine Folge der Impfung.

2

Der Kläger verlangt vom beklagten Land einen angemessenen Ausgleich für diese Impfschäden. Er hat Zahlung für bereits entstandene Vermögenseinbüßen und die Feststellung beantragt, daß das Land verpflichtet sei, ihm alle weiteren noch entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere bestimmte einzeln aufgeführte Schäden.

3

Das Land hat anerkannt, daß dem Kläger ein Aufopferungsanspruch zustehe, aber Abweisung der Klage beantragt, soweit der Antrag darüber hinausgeht. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsantrag des Klägers voll entsprochen und dahin erkannt:

"Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger allen aus der Pockenschutzimpfung vom 28. Mai 1951 noch entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere:

  1. a)

    die Kosten für jede notwendige Heilbehandlung zugetragen;

  2. b)

    jede einer freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GrundG) entsprechende, zum Ausgleich des Impfschadens erforderliche Beihilfe für Erziehung und Ausbildung zu leisten;

  3. c)

    Ersatz für jeden beruflichen Erwerbsausfall sowie die Nachteile aus verschlechterter Heiratsmöglichkeit zu leisten;

  4. d)

    jede notwendige Pflegezulage zu gewähren."

4

In den Gründen hat das Landgericht ausgeführt, daß dem Kläger ein Aufopferungsanspruch zustehe, der hier aber ohne volle Entschädigung nicht denkbar sei.

5

Das Land hat Berufung eingelegt und beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, "als das beklagte Land dem Umfang nach zu mehr als nach Maßgabe des § 74/75 ALR verurteilt ist". Es hat dazu vorgetragen: Nachdem das Land dem Aufopferungsanspruch anerkannt habe, hätte insoweit nur auf Antrag ein Anerkenntnisurteil ergehen können; da der Kläger diesen Antrag nicht gestellt habe, hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Das Land behalte sich vor, die Berufung insoweit erforderlichenfalls zu erhöhen. Außerdem habe das Urteil dem Kläger einen vollen Schadensersatzanspruch und nicht nur einen Aufopferungsanspruch auf angemessenen Ausgleich seiner Schäden zugesprochen. Das Urteil müsse dahin abgeändert werden, daß die Ansprüche, die über den Umfang eines angemessenen Ausgleichs hinausgingen, abgewiesen würden. Die Aufzählung einzelner Schadensposten im Urteil sei unrichtig, weil damit insbesondere bezüglich der Folgen entgangener Heiratsaussichten die Verpflichtung zur Leistung vollen Schadensersatzes einschließlich eines Schmerzensgeldes ausgesprochen sei, obwohl der Kläger nur Anspruch auf angemessenen Ausgleich habe.

6

Der Kläger hat ausgeführt: Hier sei nur eine volle Entschädigung, insbesondere für die im Urteil aufgeführten Einzelposten, der angemessene Ausgleich. Er habe ein Interesse an dieser Feststellung, zumal der Beklagte dem Klaganspruch nicht ganz anerkannt habe.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Kläger beantragt,

8

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen wird, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Er meint, dem Berufungsantrag fehle die erforderliche Bestimmtheit, weil der Umfang der Anfechtung nicht zu erkennen sei. Dasselbe gelte für die Revision. Das Land sei auch durch die angefochtenen Urteile nicht beschwert, weil die Vorderurteile nur einen Aufopferungsanspruch zugesprochen hätten, den der Beklagte anerkannt habe.

Entscheidungsgründe:

10

Das Oberlandesgericht hat folgendes ausgeführt: Der Kläger habe nach Maßgabe des § 75 Einl ALR einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Er habe ein rechtliches Interesse daran, daß dieses Rechtsverhältnis so genau wie möglich festgestellt werde, um sein künftiges Verhalten danach regeln zu können. Hier bestehe die angemessene Entschädigung darin, daß dem Kläger voller Schadensersatz als Ausgleich für alle Opfer materieller und immaterieller Art zugebilligt werde. Da die dem Kläger entstandenen Nachteile, insbesondere die entgehende Lebensfreude und sonstige immaterielle Opfer, sich nicht in vollem Umfang durch Geldzahlungen gutmachen ließen, sei es angemessen, den Kläger in vollem Umfang zu entschädigen, soweit eine Entschädigung überhaupt möglich sei. Diese Entschädigung sei gegenständlich nicht beschränkt und beziehe sich auch auf erhöhte Ausgaben, Erwerbsausfall und immaterielle Opfer, wie die Nachteile, die etwa durch die verschlechterte Heiratsmöglichkeit entständen.

11

Die dagegen eingelegte Revision ist begründet. Denn das angefochtene Urteil wird der Eigenart des Aufopferungsanspruchs nicht gerecht und verstößt gegen Verfahrensgrundsätze.

12

1.

Der Einwand des Klägers, die Berufung sei unzulässig gewesen, greift nicht durch.

13

a)

Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist eine Beschwer für den Rechtsmittelkläger (RGZ 100,208). Eine solche Beschwer würde in sachlicher Hinsicht fehlen, wenn die angefochtenen Urteile dem Kläger nur das zugesprochen hätten, was der Beklagte anerkannt hatte. Der Beklagte hatte anerkannt, nach den Grundsätzen eines Aufopferungsanspruchs zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet zu sein. Beide Vorderurteile gehen in ihren Gründen zutreffend davon aus, daß dem Kläger nur ein solcher Aufopferungsanspruch zustehe (BGHZ 9,83).

14

Die Vorderrichter sind aber der Auffassung, daß hier die angemessene Entschädigung in der Leistung vollen Ausgleichs aller Schäden bestehe. Das wäre rechtlich möglich (BGHZ 7,331/334). Die Vorinstanzen haben sich nun nicht damit begnügt, im Rahmen der erhobenen Feststellungsklage das Bestehen eines solchen Aufopferungsanspruchs auszusprechen, sondern haben in die Urteilsformel bereits die Feststellung aufgenommen, daß der Beklagte "alle noch entstehenden Schäden zu ersetzen" und insbesondere bestimmte unter a-d aufgeführte Leistungen zu bewirken habe.

15

Das Urteil spricht also zunächst die Verpflichtung aus, "alle noch entstehenden Schäden" zu ersetzen. Das bedeutet bei dem Fehlen jeder Einschränkung und in Anbetracht der Erläuterung durch die Urteilsgründe des Berufungsgerichts, daß der Beklagte vollen Ersatz nach, den Grundsätzen des Schadensersatzrechts zu leisten hätte. Im Falle der Rechtskraft könnte der Kläger also vollen Ersatz aller Schäden verlangen, auch wenn der spätere Richter bei Festsetzung der Höhe des Anspruchs der Auffassung wäre, als billiger und angemessener Ausgleich einzelner Nachteile genüge ein geringerer Betrag. Außerdem könnte der Kläger bei dieser Fassung der Urteilsformel im späteren Verfahren daneben ein echtes Schmerzensgeld insbesondere für die verschlechterten Heiratsmöglichkeiten und für entgehende Lebensfreude verlangen. Denn aus der Verpflichtung zur Leistung vollen Schadensersatzes folgt mangels einer Einschränkung ohne weiteres die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (BGH LM Nr. 3 zu § 847 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber neben einem Aufopferungsanspruch Schmerzensgeld für immaterielle Schäden nicht verlangt werden (BGHZ 20,61). Eine Verpflichtung dieses Inhalts hätte der Beklagte stets geleugnet, so daß die Urteilsformel insoweit über das hinausgeht, was der Beklagte anerkannt hat.

16

Außerdem hat die Aufnahme der unter a-d erwähnten Leistungen in die Urteilsformel die Wirkung, daß dieser Ausspruch an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen würde. Für den späteren Richter, der nach Rechtskraft der jetzigen Urteile über die Höhe der unter a-d erwähnten Ansprüche zu entscheiden hätte, würde damit die Verpflichtung feststehen, für diese Schäden den vollen Schadensersatz festzusetzen. Er müßte bei Rechtskraft der angefochtenen Urteile für alle unter a-d erwähnten Einzelposten stets vollen Schadensersatz einschließlich eines Schmerzensgeldes zubilligen, auch wenn er der Meinung wäre, ein zahlenmäßig voller Ersatz aller dieser Schäden sei insgesamt mehr als ein angemessener Ausgleich. Die Aufnahme dieser einzelnen Bestandteile des Aufopferungsanspruchs in die Urteilsformel - die nach den späteren Ausführungen auch verfahrensrechtlich unzulässig war - kann also infolge der Rechtskraftwirkung für das spätere Verfahren den Beklagten verpflichten, mehr zu leisten, als bei einem angemessenen Ausgleich erforderlich wäre. Auch das geht über sein Anerkenntnis hinaus.

17

b)

Die Rüge des Klägers, die Berufung des Beklagten lasse den Umfang der Anfechtung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, geht ebenfalls fehl.

18

Die Berufungsbegründung muß nach § 519 ZPO die Erklärung enthalten, wie weit das Urteil angefochten wird und muß im einzelnen die Gründe der. Anfechtung angeben. Diese Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden (BGH NJW 1951, 153). Hier hatte der Beklagte hinreichend deutlich den Umfang und die Gründe der Berufung dargelegt. Der Berufungsantrag ging dahin, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Land "dem Umfang nach zu mehr als nach Maßgabe des § 74/75 ALR verurteilt war". Das Landgericht hatte zwar in den Gründen ausgeführt, daß dem Kläger nur ein Aufopferungsanspruch, also ein Anspruch auf angemessenen und billigen Ausgleich zustehe, aber weiter dargelegt, daß hier ein angemessener Ausgleich ohne volle Entschädigung nicht denkbar sei. Es hatte deshalb im Urteil die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, dem Kläger allen aus der Pockenschutzimpfung noch entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere die unter a-d erwähnten Kosten. Unabhängig davon, ob dieser Urteilsspruch verfahrensrechtlich zulässig und sachlich richtig war, enthielt er nach seinem Wortlaut mehr als den Ausspruch einer Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen, billigen Ausgleichs für die Impfschäden. Das entsprach auch dem Willen des Landgerichts, denn es wollte schon jetzt klären, daß hier die Aufopferungsentschädigung der Höhe nach nicht begrenzt sei und einem vollen Schadensersatz gleichstehe. Ein Schadensersatzanspruch ist aber nach dem Sprachgebrauch unserer Rechtsordnung etwas anderes als ein Anspruch auf angemessenen Schadensausgleich. Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebracht, daß er sich gerade durch diese Fassung der Urteilsformel beschwert fühle und nur eine Verurteilung derart hinnehmen wolle, daß er zur Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs verpflichtet sei, ohne daß bereits jetzt die Art des Ausgleichs näher festgelegt wurde. Er erstrebte nach seiner Berufungsbegründung eine Abänderung des Urteils dahin, daß statt der Verurteilung zum Schadensersatz nur eine Verurteilung zum angemessenen Schadensausgleich nach Aufopferungsgrundsätzen ohne Erwähnung einzelner für die Schadensberechnung maßgeblicher Umstände und ohne eine Verpflichtung zur Leistung eines Schmerzensgeldes ausgesprochen wurde. Das kam auch in seinem Antrag genügend deutlich zum Ausdruck. Die Berufung durfte also nicht mangels genügender Bestimmtheit verworfen werden.

19

2.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen aus diesen, die Zulässigkeit der Berufung bejahenden Gründen ebenfalls keine Bedenken; auch der Beschwerdewert des § 546 ZPO ist erreicht.

20

3.

Die Revision muß auch sachlich Erfolg haben:

21

a)

Die Aufnahme der im Urteil unter a-d erwähnten Einzelposten in die Urteilsformel war verfahrensrechtlich unzulässig (§ 256 ZPO). Nach § 256 ZPO darf ein Feststellungsurteil (abgesehen von den hier nicht In Frage kommenden sonstigen Möglichkeiten) nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses aussprechen. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen (RGZ 144,54). Dagegen darf ein solches Urteil weder die Beurteilung einer nur gedachten Rechtsfrage aussprechen noch eine bestimmte rechtserhebliche Tatsache feststellen. Inhalt eines Feststellungsurteils können zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vortragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (RGZ 107,303; 144,54; 158,164; HRR 1935 Nr. 813; BGH LM Nr. 2 zu § 1542 RVO). Die Rechtsprechung hat danach zwar ein Feststellungsurteil für zulässig gehalten, daß dem Kläger ein Anspruch bestimmter Art und in bestimmter Höhe zustehe, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestehe oder welche einzelnen Beziehungen sich aus einem Gesellschaftsverhältnis ergäben. Dagegen hat die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Feststellungsklage in folgenden Fällen verneint: Bei der Klage auf Feststellung, daß für die Ermittlung des Reingewinns eine bestimmte Berechnungsart einzuhalten sei, wenn davon die Höhe eines Kaufpreises abhängig war (RG in LZ 1925, 210); eine Feststellung dahin, ob für die Abrechnung zwischen den Parteien eine Papiermark- oder Goldmark-Bilanz vorzulegen sei, weil damit nur die Rechnungsunterlage für die Art der Abrechnung, also nur eine Rechtsfrage und nicht der sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsanspruch festgestellt würde (RG Warn 1926 Nr. 139); die Feststellung, daß eine Forderung in einem bestimmten Verhältnis aufzuwerten sei (RG JW 1936, 2546).

22

Mit dieser Rechtsprechung steht die Feststellung der im Urteilstenor unter a-d genannten einzelnen Posten in Widerspruch. Der Aufopferungsanspruch geht im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch - etwa wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der Impfärzte - nicht auf vollen Schadensersatz, sondern auf Leistung eines angemessenen, billigen Ausgleichs. Der Betroffene soll einen angemessenen Ausgleich desjenigen erhalten, was er im Interesse der Allgemeinheit aufgeopfert hat. Die Entschädigung soll einen materiellen Ausgleich für die erlittenen vermögensrechtlichen Einbußen darstellen. Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit kann neben dem Ausgleich der Vermögenseinbuße weder ein Schmerzensgeld noch eine besondere geldliche Entschädigung für sonstige immaterielle Nachteile verlangt werden (RGZ 140,276; BGHZ 7,331; 9,83 [93]; 9,209 [218]; 14,363; 20,61). Dieser Anspruch auf billigen und angemessenen Ausgleich ist ein Anspruch auf eine Geldleistung, und zwar auf Zahlung einer bestimmten Summe, die durch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen geleistet werden kann. Er ist ein einheitlicher Leistungsanspruch, obwohl er sich nur unter Würdigung der verschiedenen einzelnen Auswirkungen des Eingriffs der Höhe nach festlegen läßt. Während der Schadensersatzanspruch auf Ersatz aller einzelnen Schäden geht und die Summe der einzelnen Schäden darstellt, insofern also teilbar ist, bilden die verschiedenen Folgen eines Aufopferungseingriffs nur unselbständige Berechnungsunterlagen für den einheitlichen Ausgleichsanspruch. Welcher Betrag die angemessene Entschädigung und den billigen Ausgleich bildet, richtet sich nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles. Der Richter darf und muß dabei alle die Gesichtspunkte berücksichtigen, die in der Formel des landgerichtlichen Urteils besonders aufgezählt sind, insbesondere die Kosten einer Heilbehandlung, Beihilfen für Erziehung und Ausbildung, erhöhte Pflegekosten, Erwerbsausfall als Ausgleich der dauernden Beeinträchtigung der Arbeitskraft und auch die materiellen Folgen verschlechterter Heiratsmöglichkeiten. Alle diese Gesichtspunkte sind aber nur Vortragen und Erwägungen darüber, was im Einzelfall die angemessene Entschädigung für das gebrachte Opfer bildet. Sie sind nicht wie bei Schadensersatzansprüchen Einzelposten mit rechtlicher Selbständigkeit, können also weder einzeln abgetreten werden, noch unterliegen sie einzeln einer selbständigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Verjährung, Tilgung usw. Sie bilden nur Rechnungsgrößen und Berechnungsgrundlagen des Gesamtanspruchs, also nur unselbständige Elemente und rechtserhebliche Erwägungen für die Festsetzung des Anspruchs. Sie sind für sich keine Rechtsverhältnisse und können daher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

23

Im Verfahren über die Höhe der Ansprüche wird weiter zu beachten sein, daß der Kläger nur den Ausgleich für das von ihm gebrachte Sonderopfer geltend machen kann. Soweit durch die Erkrankung des Klägers in der Person seiner Eltern eine Opferlage entstanden ist, müssen sie den dadurch ausgelösten eigenen Anspruch selbst durchsetzen.

24

b)

Das Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es schon jetzt die Verpflichtung des Beklagten ausspricht, vollen Schadensersatz zu leisten.

25

Verfahrensrechtlich bestehen gegen eine Feststellungsklage mit diesem Inhalt keine Bedenken; denn damit wird nur der Umfang der bestehenden Leistungspflicht festgestellt. Die Frage, ob ein Aufopferungsanspruch im Einzelfall einen Anspruch auf vollen Schadensersatz gewährt, betrifft weder eine bloße Vortrage noch eine nur gedachte Rechtsfrage, auch kein unselbständiges Element der Leistungspflicht, sondern bereits Inhalt und Umfang des Anspruchs, nämlich die besondere Ausgestaltung des Anspruchs gerade zwischen diesen Parteien.

26

Sachlichrechtlich besteht die Möglichkeit, auf Grund eines Aufopferungsanspruchs im Einzelfall dem Geschädigten vollen Schadensersatz zuzubilligen (BGHZ 7,331 [334]). Das gilt aber nur für die vermögensrechtlichen Einbußen; denn aus dem Aufopferungsanspruch folgt kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Gericht kann zwar dem Verletzten auch bei dem Aufopferungsanspruch eine Entschädigung für Aufwendungen zubilligen, die zur Beseitigung von Schmerzen oder psychischen Veränderungen nötig sind, doch ist darüber hinaus eine Geldentschädigung für bloße immaterielle Einbußen nicht zulässig (BGHZ 20,61 [68]). Die Verurteilung dahin, daß dem Kläger aus Anlaß des Impfschadens "alle noch entstehenden Schäden" zu ersetzen sind, umfaßt auch die Verpflichtung zur Zahlung eines echten Schmerzensgeldes und geht daher inhaltlich zu weit.

27

Im übrigen kann zur Zeit noch nicht entschieden werden, ob im vorliegenden Fall für alle Einbußen des Klägers nur ein voller Schadensersatz der angemessene Ausgleich im Sinne des Aufopferungsanspruchs ist. Der Kläger ist erst sechs Jahre alt. Mit Hilfe der vom Land zu leistenden Entschädigung wird er versuchen müssen, sein Leben seinem schweren Leiden anzupassen und es unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage auch besonders zu gestalten. Möglicherweise kann er mit der ersten Entschädigung seine Lebensverhältnisse wenigstens in gewisser Hinsicht so gestalten, wie er es ohne diese Ausgleichszahlung nicht oder nicht so schnell erreicht hätte. Es ist bisher nicht abzusehen, in welchem Umfang sein Leiden trotz sachgemäßer Heil-, Pflege- und Ausbildungsmaßnahmen in seinen späteren Lebensjahren noch ausgleichsfähige und ausgleichspflichtige Folgen zurückläßt. Es steht nicht fest, ob der Kläger einen Beruf ausüben kann oder ob er durch die jetzt mögliche bevorzugte Ausbildung für einen Beruf, den er ohne die Entschädigung vielleicht nicht hätte ergreifen können, nicht doch einen gewissen Ausgleich für andere Nachteile erreicht Es kann endlich jetzt noch nicht festgestellt werden, ob der Kläger das heiratsfähige Alter überhaupt erreicht und keinen Ehepartner finden wird. Da aber die Bemessung der Aufopferungsentschädigung von diesen und zahlreichen weiteren Umständen abhängig ist, die größtenteils in der Zukunft liegen und ungewiß sind, ist jedenfalls zur Zeit die sichere Feststellung noch nicht möglich, daß für den Kläger nur ein voller Schadensersatz (ohne Schmerzensgeld) der angemessene Ausgleich seines Opfers bildet.

28

Das Urteil muß daher entsprechend dem Antrag des Beklagten abgeändert werden.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Hußla