Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1962, Az.: VII ZR 156/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 156/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 17.05.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Alleininhaber der Klägerin (i.F. der Kläger) war seit dem Jahre 1949 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Er hatte für sie Verträge mit dem Deutschen Innen- und Außenhandel der Sowjetischen Besatzungszone auf dem chemischen Gebiet (DIA Chemie) zu vermitteln.
Im Jahre 1957 beschloss die Beklagte, ihre Geschäfte im Interzonenhandel selbst zu bearbeiten. Deswegen teilte sie dem Kläger durch Schreiben vom 14. September 1957 mit, daß das Vertragsverhältnis mit ihm gelöst werden müsse und daß die Übernahme am 26. November 1957 erfolgen solle. Am 26. November 1957 erinnerte sie den Kläger an Beantwortung ihres vorerwähnten Schreibens und benachrichtigte ihn, daß ihr Beauftragter seine Arbeit am 1. Dezember 1957 aufnehmen werde.
Der Kläger hält die in den genannten Schreiben zu erblickende Kündigung für unwirksam, und zwar u.a. mit der Begründung, daß sie sittenwidrig sei; nähere Behauptungen hierzu hat er erst im zweiten Rechtszuge aufgestellt. Ferner hat er vorgetragen, die Beklagte habe über ihn unrichtige Angaben gegenüber dritten Personen gemacht, um diese zur Lösung ihrer geschäftlichen Beziehungen zu ihm zu veranlassen; dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, dessen Geltendmachung er sich vorbehalte. Auch diese Behauptungen hat er erst im zweiten Rechtszuge näher ausgeführt.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung verlangt, daß das Vertragsverhältnis durch die Kündigungen vom 14. September und 26. November 1957 nicht aufgelöst worden sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ferner hat sie Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung erbittet, daß dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen. Sie macht geltend, daß das Vertragsverhältnis durch die Kündigung vom 14. September 1957 zum 31. Dezember 1957 aufgelöst worden sei. Im übrigen hat sie die Behauptungen des Klägers bestritten.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Klage
1)
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Inhalt des Briefs vom 14. September 1957 als Kündigung im Sinne des § 89 Abs. 2 HGB zum 31. Dezember 1957 aufzufassen sei.
Die Revision greift diese Ausführungen nicht an. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
2)
Die Behauptungen des Klägers, die er zur Begründung der Klage im zweiten Rechtszuge aufgestellt hat, weist das Berufungsgericht gemäß dem § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurück. Vorsorglich geht es darauf ein und legt dar, der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme, daß die Kündigung vom 14. September 1957 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht befugt war, seine Entscheidung in erster Linie darauf zu stützen, daß es die Behauptungen des Klägers als verspätet zurückwies (vgl. hierzu RGZ 162, 282, 291; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1959 VI ZR 180/58). Denn in jedem Falle greift die Hilfsbegründung durch, daß das Vorbringen des Klägers insoweit nicht schlüssig ist.
Er macht geltend, die Beklagte habe mit Organen der SBZ zusammengearbeitet, um ihn aus dem Ost/Westhandel zu verdrängen. In der SBZ habe sie ihn als Westagenten, in der Bundesrepublik als Ostagenten hingestellt. Auf ihre Veranlassung habe ihn ein Amerikaner für den CIC zu werben gesucht; Entsprechendes hätten Beauftragte des SSD in Leipzig in umgekehrter Richtung getan. Durch diese Machenschaften sei er im Westen in ein Verfahren wegen landesverräterischer Beziehungen verwickelt worden. Die Kündigung habe mit dem gegen ihn geführten "Komplott" in unmittelbaren Zusammenhang gestanden und sei daher sittenwidrig.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß dieser Schluß selbst dann unzutreffend ist, wenn die tatsächlichen Behauptungen des Klägers richtig sein sollten. Die Beklagte habe ihm, so führt es aus, gekündigt, um den Geschäftsverkehr mit der SBZ in eigene Hand zu nehmen und dadurch die Provisionen zu sparen, die sie sonst an den Kläger hätte zahlen müssen. Das seien zulässige geschäftliche Erwägungen gewesen. Die der Beklagten vorgeworfene Zusammenarbeit mit östlichen oder westlichen Nachrichtendiensten zum Schaden des Klägers könne damit nicht im Zusammenhang stehen; denn das Ziel der Beklagten, die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger durch fristgerechte Kündigung zu erreichen, sei dadurch in keiner Richtung gefördert worden. Der Kläger habe diesen Weg in seiner Berufungsbegründung selbst als einwandfrei bezeichnet.
Die Revision macht demgegenüber geltend, es bestehe doch ein Zusammenhang zwischen der angeblichen Zusammenarbeit der Beklagten mit den Nachrichtendiensten und der Kündigung.
Hiermit kann sie in diesem Rechtszuge gemäß dem § 561 ZPO nicht gehört werden, da es sich um eine tatrichterliche Würdigung handelt; das Revisionsgericht ist daran gebunden. Geht man aber von dem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht zu Grunde legt, so kann von einer Nichtigkeit der Kündigung wegen Sittenverstoßes keine Rede sein. Denn die Beklagte hat dann, auch wenn man die Behauptungen des Klägers im übrigen unterstellt, nichts anderes getan, als von dem ihr zustehenden Rechtsbehelf zur Erreichung eines erlaubten Ziels Gebrauch zu machen.
2)
Die Revision meint ferner, die Kündigung vom 14. September 1957 sei nicht ernst gemeint gewesen.
Damit setzt sie sich mit den entgegengesetzten Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Ihr Vorbringen ist daher auch insoweit unzulässig.
II.
Zur Widerklage
Der Kläger hatte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagte habe verschiedenen Firmen der Wahrheit zuwider mitgeteilt, er sei Ostagent, mit ihm könne man nicht zusammenarbeiten. Diese Firmen hätten darauf die Geschäftsverbindung mit ihm gelöst. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, den ihm die Beklagte ersetzen müsse. Deswegen sei die Widerklage unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat auch dieses Vorbringen gemäß dem § 529 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
1)
Richtig ist allerdings, daß der Kläger bereits im ersten Rechtszuge Behauptungen aufgestellt hatte, die in der gleichen Richtung lagen. Insbesondere hatte er im Schriftsatz vom 20. Januar 1959 die Personen als Zeugen benannt, mit denen sich die Beklagte in Verbindung gesetzt haben soll.
Trotzdem genügte sein damaliges Vorbringen nicht, um seinen Schadensersatzanspruch zu begründen. Er hatte nämlich nicht angegeben, was die Beklagte über ihn geäußert haben soll. Dessen hätte es bedurft.
Der Schadensersatzanspruch hätte nach den Umständen des Falles nur auf den § 826 BGB gestützt werden können. Der Kläger hätte also dartun müssen, daß ihm die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hatte. Ein solcher Sittenverstoß konnte den allgemein gehaltenen Angaben des Klägers im ersten Rechtszuge nicht entnommen werden. Denn die unter Beweis gestellte Behauptung, die Beklagte habe "unrichtige Angaben gegenüber Dritten" gemacht und versucht, "durch Absprache die Ausschaltung des Klägers, sei es durch Kündigung oder in anderer Weise, übereinstimmend herbeizuführen", ließ Fallgestaltungen offen, die nicht ohne weiteres als Sittenwidrigkeit anzusehen gewesen wären. Die Ergänzungen in der Berufungsbegründung, in der das Fehlende nachgeholt wurde, enthielten also neue Verteidigungsmittel, auf die es entscheidend ankam.
Eine andere Beurteilung käme allerdings in Betracht, wenn es das Landgericht unter Verletzung des § 139 ZPO unterlassen hätte, auf eine Ergänzung jenes Vorbringens hinzuwirken. Denn eine Verspätung, die im nicht ordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts ihre Ursache finden würde, dürfte der Partei nicht angerechnet werden.
Vorliegend trifft aber das Landgericht kein solcher Vorwurf. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 1959 darauf hingewiesen, daß seine Andeutungen nicht ausreichten; das bezog sich zwar unmittelbar nur auf die Frage der Kündigung, hatte aber auch Bedeutung für den Schadensersatzanspruch. Auch der weitere Verlauf des Verfahrens zeigte dem Kläger unmißverständlich, daß er aus seiner Zurückhaltung herausgehen mußte, wenn er der Widerklage erfolgreich entgegentreten wollte. Das Landgericht vernahm den Prokuristen Gerlach nur darüber, ob die Wirkungen der Kündigung rückgängig gemacht worden sind. Diese Beweisaufnahme fiel für den Kläger ungünstig aus. Nunmehr setzte das Landgericht den Parteien "zur abschließenden Stellungnahme, gegebenenfall zum Vortrag weiterer tatsächlicher Unterlagen" eine Frist bis zum 15. April 1959.
Damit hatte das Landgericht alles getan, wozu es den Umständen nach verpflichtet war. Weitere Anregungen brauchte es dem Kläger, der durch einen Rechtsanwalt vertreten war, nicht zu geben. Das gilt umso mehr, als es sich nicht um die Beurteilung einer versteckten Rechtsfrage handelte, sondern um einen erkennbaren Mangel, auf den die Gegenseite ausdrücklich hingewiesen hatte. Wenn sich der Kläger unter solchen Umständen damit begnügte, nur auf die unzureichenden Angaben in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 1959 zu verweisen, so hat er sich die Folgen allein zuzuschreiben; jedenfalls kann er dem Gericht keinen Vorwurf machen, wenn es ihn nicht nochmals darauf aufmerksam gemacht hat, daß sein Sachvortrag nicht ausreichte.
2)
Dem Oberlandesgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es annimmt, daß die Erledigung des Rechtsstreits bei einer Berücksichtigung des neuen Vorbringens verzögert worden wäre.
Zwar ist die Berufungsbegründung des Klägers bereits im Oktober 1959 eingegangen, während die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erst am 5. April 1960 stattfand. Das Berufungsgericht hält sich aber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens, wenn es ausführt, daß die Beweisaufnahme in dieser Verhandlung auch nicht im Wege des § 272 b ZPO hätte durchgeführt werden können, weil die Zeugen durch auswärtige Gerichte hätten vernommen werden müssen.
Die Revision hat in dieser Richtung keine Rügen erhoben.
3)
Schließlich ist dem Oberlandesgericht auch darin zuzustimmen, daß dem Kläger grobe Nachlässigkeit zur Last zu legen ist.
Der Kläger hatte ersichtlich erkannt, daß sein Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Januar 1959 nicht ausreichte, um die von ihm angekündigten Schadensersatzansprüche zu rechtfertigen. Denn er sprach von einer bewußten Begrenzung seiner Ausführungen, um "vor Eintritt in unerfreuliche Details" der Beklagten Gelegenheit zur Änderung ihres Standpunktes zu geben. Der Revision ist zuzugestehen, daß eine solche Beschränkung in der Regel der betreffenden Partei nicht als grob nachlässige Unterlassung angerechnet werden kann (RG JW 1930, 549).
Die Lage änderte sich aber in der Folgezeit. Wie bereits ausgeführt, konnte sich der Kläger nach Durchführung der Beweisaufnahme und vor allem nach der Fristsetzung des Landgerichts nicht im Zweifel darüber befinden, daß er nunmehr seine Zurückhaltung aufgeben mußte. Die Beklagte hatte unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie die "Enthüllungen" des Klägers nicht fürchte und daß sie in keinem Falle bereit sei, nachzugeben; die von dem Kläger behaupteten Gespräche bestritt sie und verwies darauf, daß ihr fast alle benannten Zeugen unbekannt seien (Schriftsatz vom 4. Februar 1959).
Bei einer solchen Lage ließ sich eine weitere Beschränkung nicht rechtfertigen. Der Kläger hätte sich vielmehr sagen müssen, daß er jetzt keinerlei Veranlassung hatte, länger zu schweigen. Tat er es trotzdem, so ist ihm dies allerdings als grobe Nachlässigkeit anzurechnen, die die Zurückweisung seines neuen Vorbringens gemäß dem § 529 Abs. 2 ZPO rechtfertigt; jedenfalls ist es kein Rechtsfehler, wenn das Oberlandesgericht nach der ihm zustehenden "freien Überzeugung" zu diesem Schluß gelangt ist.
III.
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Heimann-Trosien
Erbel
Dr. Vogt
Finke