Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1959, Az.: VI ZR 180/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 180/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt a.d. Weinstraße - 09.07.1958
Rechtsgrundlage
- § 138 (Ca) BGB
Fundstelle
- MDR 1959, 999 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Heinz K., geboren am ... 1945,
2. des Roland K., geboren am ... 1949,
3. des Gerhard K., geboren am ... 1950, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Hannelore K., alle wohnhaft in P., W.str. ...,
Prozessgegner
1. D. R. K., Kreisverein in P., Sitz P., S.str. ... vertreten durch seinen Vorsitzenden, den Oberbürgermeister der Stadt P.,
2. den Kraftfahrer Heinrich D. in P., am S.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Forderungsabtretung, die zu dem Zweck vorgenommen wird, Ansprüche einer nicht armen Partei im Armenrecht zu verfolgen, ist nichtig.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 9. Juli 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. November 1949 erlitten der Justizoberinspektor Richard S. in P. und seine Ehefrau als Insassen eines von dem Zweitbeklagten gelenkten Personenkraftwagens des Erstbeklagten einen Unfall, bei dem sie schwer verletzt wurden. In den miteinander verbundenen Verfahren 1 O 123/55 und 1 O 124/55 des Landgerichts Zweibrücken haben sie die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Anspruch genommen und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftig noch entstehenden Schaden geklagt. Den übrigen Unfallschaden haben auf Grund Forderungsabtretung die Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemacht.
Die Kläger sind die minderjährigen Enkel oder Eheleute S.. Ihr Vater ist verschollen. Sie leben mit ihrer Mutter im Haushalt der Großeltern.
Nach der von den Eheleuten S. und der Mutter der Kläger unterzeichneten Forderungsabtretung vom 19. September 1955 sind die Schadenersatzansprüche an die Kläger abgetreten, "soweit sie abgetreten werden können, ... sonach ausgeschlossen ... Ansprüche aus §843 BGB (besondere Bedürfnisse) und aus §847 BGB (Schmerzensgeld). Die Abtretung erfaßt hingegen insbesondere die Ansprüche auf Entschädigung wegen nicht mehr herzustellender Körper- und Gesundheitsbeschädigung §§823, 249, 251 BGB."
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, daß für Körper- und Gesundheitsschaden - neben Heilungskosten, Schmerzensgeld und Schadensersatz nach §843 BGB - eine besondere Geldsumme, schätzungsweise 20.000 DM, beansprucht werden könne. Sie haben um die Bewilligung des Armenrechts gebeten, um einen derartigen - der Höhe nach in das Ermessen des Gerichte gestellten - Anspruch und außerdem gewisse Beträge für Sachschaden, Pflege und Haushaltshilfe einklagen sowie die Feststellung betreiben zu können, daß die Beklagten den Klägern noch näher zu ermittelnde Heilungskosten und ferner auch solche Schäden zu ersetzen haben, die ihnen infolge des Unfalls künftig entstehen.
Das Armenrecht ist den Klägern versagt worden. Die gleichwohl durchgeführte Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden.
Das Landgericht hat die Anspruchsabtretung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam gehalten, da sie zu dem Zweck vorgenommen worden sei, die Ansprüche einer nicht armen Partei im Armenrecht zu verfolgen.
Die Kläger haben mit der Berufung diese Auffassung bekämpft und die Ansprüche auf Ersatz von Pflegekosten und Haushaltshilfe weiterverfolgt. Sie haben dazu vorgetragen, die Mutter der Kläger habe die Eheleute S. wegen ihrer unfallbedingten Hilfsbedürftigkeit 5 Monate lang Tag und Nacht pflegen müssen. Während die Eheleute S. und die Mutter der Kläger früher getrennte Haushaltungen geführt hätten, habe die Mutter der Kläger wegen des Ausfalls der Ehefrau S. seit dem 1. Februar 1950 für ihre Eltern mitkochen und ihren Haushalt mitversorgen müssen; nur vom 1. Februar 1955 bis 14. November 1957 habe Frau S. vorübergehend wieder selbst kochen können. Die Kläger haben an Pflegekosten 1.500 DM verlangt und als Entschädigung für Hilfe im Haushalt der Eheleute S. für die Zeit vom 1. Mai 1950 bis 1. Juli 1958 einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Betrag beansprucht.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1958 haben die Kläger eine weitere Abtretungserklärung vom 3. Juli 1958 vorgelegt, wonach die Eheleute S. "in Ergänzung der Abtretungserklärung vom 19. September 1955 von den durch diese Abtretung ausgeschlossenen Ansprüchen aus §843 BGB (besondere Bedürfnisse) die ... Ansprüche auf Ersatz von Pflegekosten" gleichfalls an die Kläger abgetreten haben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Begehren aus der Berufungsinstanz.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Forderungsabtretung vom 19. September 1955 wegen des Zweckes, den die Eheleute S. und die Mutter der Kläger mit ihr verfolgt haben, nichtig ist.
Daß die Eheleute S., wie in der Abtretungserklärung angegeben, die Abtretung vorgenommen hätten, um sich die Aufregungen eines Prozesses zu ersparen, hat das Berufungsgericht nicht geglaubt. Eine stichhaltige Begründung für die Vornahme der Abtretung hat es auch in der von den Klägern vorgelegten schriftlichen Erklärung der Eheleute S. vom 25. September 1955 nicht gesehen, daß die Abtretung einer vorweggenommenen Erbfolge entsprechend gemeinsamer testamentarischer Erbeinsetzung der Kläger habe dienen sollen. Ebenso wenig hat es einen die Abtretung erklärenden Umstand darin erblickt, daß die Eheleute S. den Klägern Unterhalt gewähren. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Abtretung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ursprünglich nur bezweckte, die Kläger als arme Partei zur Führung des Rechtsstreits vorzuschieben, die Ansprüche durch sie im Armenrecht verfolgen zu lassen und das Kostenrisiko - zum Kostennachteil des Staates und der Prozessgegner - zu vermeiden oder zu verringern. Darin liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts ein gegen die guten Sitten verstoßender Rechtsmißbrauch, der die Abtretung nach §138 BGB nichtig gemacht hat.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. insbesondere RGZ 81, 175; OLG Köln MDR 1954, 174 [OLG Köln 20.11.1953 - 6 W 268/53] Nr. 139; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 14. Aufl. 1955 §191 II 3 mit Anmerkung 25; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. 1958 §78 IV 5; Staudinger-Werner, BGB 9. Aufl. §398 II 3 b; Palandt BGB 18. Aufl. 1959 §398 Anm. 3 e; Achilles-Greiff BGB 20. Aufl. 1958 §398 Anm. 4 c; Wieczorek ZPO §114 B I b 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 25. Aufl. §114 Anm 1).
Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit unverkennbarem Bezug auf den vermeintlichen Hauptanspruch von etwa 20.000 DM für Körper- und Gesundheitsschaden zutreffend erwogen hat, waren die geltend gemachten Klageansprüche auch so zweifelhaft, daß selbst bei Anerkennung der Abtretung mit einem mindestens teilweisen Unterliegen der Kläger und dem Entstehen von erheblichen Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten hätte gerechnet werden müssen; rechtsirrtumsfrei hat es das Berufungsgericht daher als Verstoß gegen die guten Sitten auch befunden, daß das Handeln der Eheleute S. und der Mutter der Kläger darauf hinauslief, die minderjährigen Kläger ohne jeden vernünftigen und billigenswerten Grund mit dem Risiko einer Kostenlast zu beladen, die sie noch dann, beschwert haben würde, wenn sie erwachsen und erwerbsfähig geworden wären. Daß die Kläger, wie die Revision zu bedenken gibt, auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Großeltern deren zukünftigen Nachlaß zu erwarten haben, war bei der Unsicherheit des späteren Erwerbs und seines Umfangs zu ungewiß, als daß das Berufungsgericht hätte annehmen müssen, das Kostenrisiko sei - zumindest nach der Vorstellung der Beteiligten - hierdurch gedeckt gewesen. Wenn der Rechtsstreit nach der Verweigerung des Armenrechts ohne diese Vergünstigung durchgeführt worden ist, so konnte dies nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts an der Nichtigkeit der Abtretung vom 19. September 1955 doch schon darum nichts ändern, weil ein nichtiges Rechtsgeschäft auch dann nichtig bleibt, wenn der Nichtigkeitsgrund später etwa wegfällt.
2.)
Im Berufungsverfahren haben die Kläger die Rechtswirksamkeit der Abtretung noch damit zu begründen versucht, daß es ein Hauptgrund für die Abtretung gewesen sei, in dem Rechtsstreit den Ehemann S. als Zeugen über den Unfallhergang auftreten lassen zu können; er habe nämlich befürchtet, in Beweisnot zu kommen, zumal der Zweitbeklagte in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren falsche Angaben gemacht habe. Das Berufungsgericht hat es als grobe Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gewertet, daß er mit diesem Vorbringen nicht schon in erster Instanz hervorgetreten ist. Es hat das Vorbringen nach §529 Abs. 2 Satz 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das wird von der Revision mit Recht bemängelt. Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob einer Partei im Anwendungsbereich dieser Bestimmung die grobe Nachlässigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten angerechnet werden kann (verneinend Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. 1956 S. 659). Denn jedenfalls fehlt es an der Darlegung, inwiefern die Erledigung des Rechtsstreits, wie das Berufungsgericht meint, verzögert worden wäre, wenn das verspätete Vorbringen berücksichtigt wurde. Das Gegenteil ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung das Vorbringen in den Kreis seiner Betrachtung einbezogen und sich in der Lage gesehen hat, unter seiner Mitberücksichtigung über die Berufung ohne Aufschub sachlich zu entscheiden. Für eine Zurückweisung war daher kein Raum (BGH Lindenmaier Möhring Nr. 3 zu §4 PreisüberwVO). Indessen hat das Berufungsgericht trotz der Zurückweisung, wenn auch unzulässigerweise (Stein/Jonas ZPO 18. Aufl., §519 III 1 d; Wieczorek ZPO §529 C VI a), über das nachträgliche Vorbringen sachlich doch mitbefunden. War das Verfahren des Berufungsgerichts auch fehlerhaft, so sind die Kläger hierdurch doch nicht beschwert (RG HRR 1933. 1894).
Die sachliche Würdigung, die das Berufungsgericht dem nachträglichen Vorbringen hat zuteil werden lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat anerkannt, daß es nicht unstatthaft ist, eine Forderung zu dem Zweck an einen anderen abzutreten, daß der Zedent im Rechtsstreit als Zeuge auftreten kann (RG JW 1909, 270; RGZ 81, 160; ebenso Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 17. April 1958 in Betrieb 1958, 843). Zutreffend hat es jedoch betont, daß die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft mit den guten Sitten vereinbar und rechtswirksam ist, von einer Betrachtung der gesamten Umstände des Falles ausgehen muß. In der Gesamtschau ist das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abtretung vom 19. September 1955 nicht vorwiegend zu dem Zweck vorgenommen worden ist, dem Zedenten Scherff eine Zeugenstellung zu verschaffen, sondern daß wesentlich bestimmend gewesen ist, unter Erlangung des Armenrechts das Kostenrisiko für zweifelhafte Ansprüche auf die vermögenslosen Kläger und damit in der Hauptsache auf die Staatskasse und die Prozessgegner abzuwälzen. Auch bei Berücksichtigung des nachträglich vorgebrachten Abtretungsgrundes hat das Berufungsgericht hiernach die Abtretung für nichtig gehalten. Hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben.
3.)
Dagegen hält die Stellungnahme des Berufungsgerichts zur Forderungsabtretung vom 3. Juli 1958 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat es in erster Linie wieder als grob nachlässig und prozessverzögernd zurückgewiesen, daß die Kläger diese - erst mit Schriftsatz vom 7. Juli 1958 unmittelbar vor der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 1958 mitgeteilte - weitere Abtretung nicht schon früher zum Gegenstand ihres Prozeßvortrags gemacht haben. Die Zurückweisung war auch hier nicht zulässig. Da die Abtretung erst am 3. Juli 1958 stattgefunden hat, ist nicht verständlich, wie es den Klägern als grobe Nachlässigkeit soll angerechnet werden können, die Tatsache der Abtretung nicht schön früher vorgebracht zu haben. Daß die Abtretung nicht früher vollzogen worden ist, kann nicht zur Begründung der Annahme eines nachlässig verspäteten Prozeßvortrages dienen, zumal das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts der Abtretung vor allem von dem Willen der Eheleute S. abhing und nicht in der Macht der gesetzlichen Vertreterin der Kläger stand. Wieder hat das Berufungsgericht das zurückgewiesene Vorbringen in einer Hilfserwägung aber doch sachlich gewürdigt und die Abtretung vom 3. Juli 1958 bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann hier daher auf die entsprechenden obigen Bemerkungen Bezug genommen werden.
Der sachlich-rechtlichen Würdigung des Abtretungsgeschäfts vom 3. Juli 1958 durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht meint, die Abtretung sei bedeutungslos, weil der Nichtigkeitsgrund, der die Abtretung vom 19. September 1955 betroffen hat, wegen der Gefährdung der weiteren Ansprüche der Staatskasse (über den Prozesskostenvorschuss hinaus) und aller Kostenerstattungsansprüche der Prozessgegner sowie wegen der finanziellen Gefährdung der Kläger selbst auch hier bestehe.
Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Sachlage bei der Abtretung vom 3. Juli 1958 wesentlich anders gewesen ist als bei der vom 19. September 1955. Bei der früheren Abtretung hatte der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Körper- und Gesundheitsschaden in vermeintlich beträchtlicher Höhe im Vordergrund gestanden. Mit diesem Anspruch waren die Kläger inzwischen vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren waren nur noch die Ansprüche auf Zahlung von 1.500 DM Pflegekosten und auf Entschädigung für Haushaltshilfe in Streit. Mußte der Anspruch auf Entschädigung für Körper- und Gesundheitsschaden von vornherein äußerst fragwürdig erscheinen, so läßt sich dies von den Ansprüchen, um die es jetzt nur noch ging, nicht sagen. Der Anspruch auf Zahlung von 1.500 DM für Pflegekosten fand seine rechtliche Grundlage, wie das Berufungsgericht bei Erörterung der Frage seiner Abtretbarkeit zutreffend dargelegt hat, in §843 Abs. 3 BGB; mit dem Verlangen nach seiner Entschädigung für Haushaltshilfe war nach der Klarstellung in der Berufungsbegründungsschrift ein Anspruch des Ehemannes S. aus §845 BGB auf Ersatz des Wertes der Dienste seiner zur Führung des Haushalts nicht oder nicht mehr voll fähigen Ehefrau gemeint. Die Abtretung vom 3. Juli 1958 und ihre schriftsätzliche Mitteilung geschahen in Beantwortung des Schriftsatzes der Beklagten vom 24. Juni 1958, in dem diese die Ansicht geäußert hatten, daß der Pflegekostenanspruch von der Abtretung vom 19. September 1955 ausgeschlossen geblieben sei. In der Tat konnte es nach dem Wortlaut der Erklärung vom 19. September 1955 - wonach die Ansprüche abgetreten werden sollten, "soweit sie abgetreten werden können", und von der Abtretung "sonach" ausgeschlossen bleiben sollten die Ansprüche aus §845 BGB - zweifelhaft erscheinen, ob der abtretbare Kapitalanspruch aus §843 Abs. 3 BGB von der damaligen Abtretung mitergriffen worden war. Die neue Abtretung ist also ersichtlich vorgenommen worden, um der hierin begründeten Gefahr einer Aberkennung des Anspruchs zu begegnen.
Wurde auf Grund der neuen Abtretung der Rechtsstreit fortgeführt, so blieb allerdings das Risiko einer nun noch in Betracht kommenden gewissen Kostenlast von den Eheleuten Scherff auf die Kläger und zum Teil gegebenenfalls auf die Staatskasse und die Prozeßgegner verlagert. Dieses Kostenrisiko hatte aber, da inzwischen der fragwürdige Hauptanspruch ausgeschieden und der Rechtsstreit bereits bis zur Verhandlung im Berufungsverfahren gediehen war, keineswegs mehr das frühere Gewicht. Das etwaige Interesse an einer verschiebenden Kostenvorsorge konnte bei der Sachlage, die bei der Abtretung vom 3. Juli 1958 gegeben war, nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Kläger haben auf Grund dieser Abtretung auch nicht etwa erneut um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Es liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß mit der Abtretung vom 3. Juli 1958 wiederum eine mißbräuchliche Ausnutzung des Armenrechts erstrebt worden sei.
Die Abtretung vom 3. Juli 1958 vollzog sich hiernach unter Umständen, die bei wertender Gesamtbetrachtung diesem Rechtsgeschäft - anders als der Abtretung vom 19. September 1955 - nicht den Makel der Unsittlichkeit aufprägen. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß auch diese Abtretung nach §138 BGB nichtig gewesen wäre.
Die Abtretungserklärung vom 3. Juli 1958 nahm auf die Abtretung vom 19. September 1955 Bezug und brachte zum Ausdruck, daß von den durch die damalige Abtretung ausgeschlossenen Ansprüchen aus §843 BGB in Ergänzung der Abtretung auch die Ansprüche auf Ersatz von Pflegekosten an die Kläger abgetreten würden. Es liegt nahe, diese Erklärung dahin auszulegen, daß mit ihr die am 19. September 1955 vorgenommene, vom Landgericht inzwischen bereits als nichtig befundene Abtretung insoweit bestätigt werden sollte (§141 BGB), als im Berufungsverfahren die vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt wurden. In diesem Falle wäre dann auch für den Anspruch aus §845 BGB auf Ersatz des Wertes der dem Ehemann S. entgangenen Dienste seiner Ehefrau eine neue Rechtsgrundlage zugunsten der Kläger geschaffen worden. Das Revisionsgericht ist freilich gehindert, selbst an die Auslegung der Abtretungserklärung heranzutreten, da die Auslegung von individuellen Willenserklärungen eine dem Tatrichter vorbehaltene Aufgabe ist.
Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das den Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten prüfen muß. Weiter wird zu untersuchen sein, ob die Abtretungserklärung vom 3. Juli 1958 in dem vorstehend erwogenen Sinne gedeutet werden kann. Bejahendenfalls wird sich die materielle Prüfung auch auf den Anspruch aus §845 BGB zu erstrecken haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.