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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1960, Az.: VII ZR 243/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1960
Aktenzeichen
VII ZR 243/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.06.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25. Juni 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte verlegte seit Jahren als einziges Verlagsobjekt auf Grund eines Vertrages mit der Deutschen Postreklame GmbH (Postreklame) im südbayerischen Raum Branchenverzeichnisse, die den amtlichen Fernsprechbüchern beigebunden wurden, sowie örtliche Fernsprechbücher. Die Postreklame stellte hierfür die amtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost, insbesondere die laufenden Verändefungsanzeigen, zur Verfügung. Als Herausgeber traten die Beklagte und die Postreklame gemeinschaftlich auf.

2

Die Kläger waren auf Grund von Handelavertreter-Verträgen mit der Beklagten als Werber von Anzeigen für diese Bücher tätig.

3

Im Juni 1958 kündigte die Postreklame den Vertrag mit der Beklagten; sie schloß demnächst entsprechende Verträge mit anderen Verlagen, u.a. mit dem K.-Verlag ab. Nachdem die Kläger hiervon gehört hatten, kündigten sie in der zweiten Hälfte des September 1958 ihre Verträge mit der Beklagten fristlos und nahmen alsbald die Anzeigenwerbung für den K.-Verlag auf. In ihren Antwortschreiben an die Kläger erklärte die Beklagte deren fristlose Kündigung für unberechtigt und brachte zum Ausdruck, daß sie sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalte.

4

Die Kläger haben mit der Klage beantragt,

festzustellen, daß ihre fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei, hilfsweise: daß der Beklagten keine Schadenersatzansprüche gegen sie zuständen.

5

Die Kläger haben vorgetragen, mit der Kündigung der Verträge zwischen der Beklagten und der Postreklame sei die Grundlage ihrer bisherigen Tätigkeit und damit ihrer wirtschaftlichen Existenz entfallen. Sie hätten sich diese nur durch sofortigen Übertritt zu dem K.-Verlag erhalten können. Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, weiter für die Beklagte tätig zu sein; die nunmehr von dieser ohne die amtlichen Unterlagen, der Post herausgegebenen Bücher böten keine Gewähr für Zuverlässigkeit und Vollständigkeit und daher keine Erfolgsaussichten. Die Beklagte habe im übrigen alsbald andere Vertreter gefunden.

6

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, die Kläger hätten durch den fristlosen Übergang zur Konkurrenz ihre Treupflicht verletzt; sie hätten mindestens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, dem 31. Dezember 1958 das Vertragsverhältnis fortsetzen können und müssen, wie es eine Reihe anderer Vertreter auch getan habe. Die von ihr jetzt auf Grund eigener Ermittlungen herausgegebenen Bücher würden vom Publikum sehr gut beurteilt. Es seien wieder ebenso viel Anzeigenwerber wie früher bei ihr tätig; deren Verdienstchancen hätten sich nicht gemindert.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat gemäß dem Hauptantrage der Kläger erkannt.

8

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.)

Die Revision rügt zunächst ohne Erfolg, daß die Feststellungsklage nicht zulässig sei.

10

a)

Das Berufungsgericht leitet deren Zulässigkeit zutreffend daraus her, daß die Beklagte die fristlose Kündigung der Kläger nicht anerkannt und ihnen Schadensersatzansprüche angedroht, deren Geltendmachung auch im Berufungsverfahren noch ausdrücklich vorbehalten habe.

11

Die Kläger brauchen sich nicht, wie die Revision meint, darauf verweisen zu lassen, daß sie ihre Provisionsansprüche gegen die Beklagte einklagen und es dieser überlassen könnten, ihre Schadensersatzansprüche wegen der fristlosen Kündigung zur Aufrechnung zu stellen. Eine sog. negative Feststellungsklage wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger gegen den Beklagten auch einen eigenen Leistungsanspruch anderen Inhalts geltend machen kann. Die beiderseitigen Ansprüche der Parteien ergeben sich zwar aus demselben Rechtsverhältnis; die Parteien sind aber nicht gehalten, sie zusammen in einem Rechtsstreit zur Entscheidung zu stellen.

12

b)

Gegenstand einer Feststellungsklage darf nicht eine einzelne, für ein Rechtsverhältnis bloß vorgreifliche Rechtsfrage sein (BGHZ 22, 43;  48) [BGH 15.10.1956 - III ZR 226/55]. So ist jedoch der Klagantrag trotz seiner mißverständlichen Fassung nicht gemeint. Der Hauptantrag der Kläger ist vielmehr dahin zu verstehen, es solle festgestellt werden, daß durch ihre Kündigung der Vertrag der Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei. Er hat somit ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand, wie dies im § 256 ZPO verlangt wird.

13

2.)

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der allgemein in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung davon aus, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist, wenn es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und bei Abwägung der Interessen der Parteien nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, auch nicht für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. dazu auch BAG 2 S. 214, 216).

14

In Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall hat daß Berufungsgericht ausgeführt, mit der Kündigung des Vertrages durch die Postreklame und dem Abschluß eines entsprechenden Vertrages zwischen der Postreklame und dem K.-Verlag sei die gesamte wirtschaftliche Grundlage der bisherigen Tätigkeit der Kläger von der Beklagten auf diesen Verlag übergegangen. Dagegen habe sich der Charakter der Verlagsobjekte der Beklagten grundlegend geändert; bei diesen handele es sich fortan nur noch um rein private Werke. Ob den Klägern unter diesen Umständen eine weitere erfolgreiche Werbung in Diensten der Beklagten möglich gewesen wäre, sei jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung der Kläger nicht abzusehen gewesen.

15

Der K.-Verlag habe demgegenüber den Klägern die Chance geboten, ihr wirtschaftliches Tätigkeitsgebiet und damit ihre in langjähriger Arbeit erworbene Lebensgrundlage beizubehalten. Da dieser Verlag die Übernahme der Kläger von ihrem sofortigen Übertritt abhängig gemacht habe, sei den Klägern nicht zuzumuten gewesen, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Es müsse in diesem Falle das Interesse des Unternehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber dem des Vertreters an der Beibehaltung seiner bisherigen Tätigkeit und der Sicherung der Früchte seiner langjährigen Arbeit zurücktreten.

16

3)

Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht bindend. Dieses kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes zutreffend angewandt hat, ob der Sachverhalt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, ferner ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände gewürdigt hat, endlich, soweit die Revision dies rügt, ob ihm kein Verfahrensverstoß unterlaufen ist (vgl. LM Nr. 2 zu § 242 (A)) BGB; SAG 2 S. 207 und die Urteile des erkennenden Senats vom 22. Februar 1960 VII ZR 83/59 und vom 14. April 1960 VII ZR 39/59).

17

4.)

Von den hiernach erhobenen Rügen der Revision greifen zwei durch:

18

a)

Für das Berufungsgericht war ersichtlich entscheidend die Feststellung, daß der K.-Verlag die Übernahme der Kläger von ihrem sofortigenÜbertritt abhängig gemacht habe.

19

Hätten die Kläger die Möglichkeit, zu diesem Verlag überzuwechseln, auch nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 1958 gehabt, so wäre es ihnen in der Tat unbedenklich zuzumuten gewesen, gegenüber der Beklagten vertragstreu zu bleiben und den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Die Kläger haben auch nicht bestritten, daß sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch einen genügenden Tätigkeitsbereich in ihrer bisherigen Stellung bei der Beklagten gehabt hätten. Dagegen kann aus den sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts die Berechtigung der Kläger zur fristlosen Kündigung anerkannt werden, wenn sie später nicht mehr zu dem K.-Verlag hätten übergehen können.

20

Die Revision rügt aber mit Recht, daß diese entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts aus Verfahrensgründen zu beanstanden ist.

21

Zwar wird dadurch, daß - wie die Beklagte behauptet hat - andere Vertreter nach Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist später bei dem K.-Verlag eingetreten sind, nicht ohne weiteres die Möglichkeit ausgeschlossen, daß dieser Verlag damals die Übernahme der Kläger von ihrem sofortigen Übertritt abhängig gemacht hat.

22

Das Berufungsgericht hätte diese Behauptung der Kläger aber nicht als unbestritten ansehen und seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen.

23

Die Beklagte hat das tatsächliche Vorbringen der Kläger allgemein bestritten, soweit sie es nicht ausdrücklich als richtig zugestanden hat. Daß die Beklagte jene Behauptung der Kläger nicht als richtig zugestehen wollte, ergab sich, abgesehen hiervon, auch daraus, daß sie in dieser Beziehung in ihrer Berufungsbeantwortung (S. 16) eine abweichende Darstellung gab, nämlich die, daß der K.-Verlag den Klägern unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit bei ihm angeboten hab. Für die Kläger war es aber ein großer Unterschied, ob der K.-Verlag ihnen lediglich unverzüglichen Übertritt anbot oder ob er, wie das Berufungsgericht zu Unrecht als unstreitig angesehen hat, die Übernahme der Kläger von ihrem sofortigen Eintritt bei ihm abhängig gemacht hat.

24

Das Berufungsgericht wird daher diesen Punkt erneut zu prüfen, gegebenenfalls den von den Kläger für ihre Behauptung erbotenen Beweis zu erheben haben. Falls der Beweis nicht geführt werden sollte, kommt noch die Möglichkeit in Betracht, daß die Kläger auch ohne ausdrückliche Erklärung seitens des K.-Verlages im Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung nach Lage der Umstände befürchten mußten, sie würden voraussichtlich später nach Ablauf der Kündigungsfrist bei diesem Verlag nicht mehr eingestellt werden. Auch in diesem Falle könnte möglicherweise die fristlose Kündigung der Kläger als berechtigt angesehen werden. Insoweit bedarf aber der Sachverhalt noch der weiteren Klärung; dabei ist zu würdigen, daß der K.-Verlag auch später noch Vertreter eingestellt haben soll, die beider Beklagten bis Ende 1958 verblieben waren.

25

b)

Die Berechtigung der Kläger zu fristloser Kündigung hat das Berufungsgericht auch damit begründet, die Kläger hätten bei einem weiteren Verbleib bei der Beklagten mit genau den umgekehrten Argumenten wie bisher werben müssen. Diese Erwägung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

26

Die Kläger konnten unzweifelhaft nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 1958 bei der Beklagten ausscheiden. Bis dahin aber brauchten sie nur für die noch auslaufenden Verträge der Beklagten mit der Postreklame tätig zu sein, nicht schon für die später von der Beklagten ohne Verbindung mit der Postreklame herausgegebenen Fernsprechbücher. Das Berufungsgericht durfte daher unter diesem Gesichtspunkt das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht als für die Kläger unzumutbar ansehen.

27

5.)

Das Berufungsurteil muß aus den vorerörterten Gründen aufgehoben werden. Auf das weitere Vorbringen der Revision, das ihr nicht zum Erfolg hätte verhelfen können, braucht nicht eingegangen zu werden. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.

Glanzmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Finke