Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1966, Az.: III ZR 141/66
Anforderungen an eine zulässige Revisionseinlegung; Sachliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts; Anforderungen an die Besetzung des Bundesgerichtshofs; Bestimmung des zuständigen Gerichts für Revisionen in Baulandsachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 141/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 11665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 10.06.1966
- LG Würzburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 46, 190 - 195
- MDR 1967, 31 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 105-107 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 805 - 808
Verfahrensgegenstand
Die Einbeziehung des Grundstücke Flur-Nr. 1778 der Gemarkung N. in ein Umlegungsverfahren
Prozessführer
1. a) Zahnarzt Dr. Wilhelm G., F.-R., S.straße ...
b) Ehefrau Therese G. ebenda.
Prozessgegner
2. Gemeinde N.,
gesetzlich vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Einlegung von Revisionen gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz nicht zuständig.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 24. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
beschlossen:
Tenor:
Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Juni 1966 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Gegen das ihm am 27. Juli 1966 zugestellte Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Juni 1966 hat Rechtsanwalt Dr. L. in Bamberg für die Antragsteller am 16. August 1966 Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Dieses Gericht hat am 2. September 1966 unter der Annahme, daß die Revision bei ihm habe eingelegt werden können, beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig sei. Die Gerichtsakten mit der Revisionsschrift sind am 12. September 1966 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 8. September 1966 hat sich der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Freiherr von S. zum Prozeßbevollmächtigten der Kläger bestellt. Er hat vorsorglich für den Fall, daß der Bundesgerichtshof und nicht das Bayerische Oberste Landesgericht für die Einlegung der Revision zuständig sei, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg gebeten sowie gleichzeitig seinerseits Revision gegen dieses Urteil eingelegt. Die Überprüfung ergibt:
1.)
Die Einlegung der Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht hat die mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzte einmonatige Revisionsfrist (§ 161 BBauG, § 552 ZPO) nicht gewahrt. Denn das Bayerische Oberste Landesgericht ist entgegen der von ihm in seinem erwähnten Beschluß und auch von Brügelmann-Förster u.a. in ihrem Kommentar zum Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 vertretenen Ansicht für die Einlegung der Revision in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz nicht für zuständig zu erachten. Folgende Erwägungen geben hierfür den Ausschlag:
Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist nach § 8 EGGVG, Art. 21 BayAGGVG die Verhandlung und Entscheidung über die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden Revisionen gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten überwiesen, in denen es sich zumindest im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in bayerischen Gesetzen enthalten sind. Die Revision ist gemäß § 7 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen, das sodann darüber entscheidet, ob es oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist.
Es mögen bereits Bedenken bestehen, ob der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch auf Baulandsachen bezogen werden kann, die, wie die Geltendmachung der Zulässigkeit einer Enteignung, die Anfechtung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben. Allerdings kann der Begriff auch Streitigkeiten umfassen, die nicht einem bürgerlichen Rechtsverhältnis entspringen, sondern durch Gesetz den Zivilgerichten zugewiesen sind. Hier aber sind die Streitigkeiten den bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch Heranziehung von Verwaltungsrichtern verstärkten besonderen Spruchkörpern, nämlich den Kammern und den Senaten für Baulandsachen zugewiesen.
Gegen eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts spricht jedenfalls entscheidend:
Nach §§ 159, 160 BBauG entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des Landgerichts und zwei hauptamtlichen Richtern der Verwaltungsgerichte; nach § 169 des Gesetzes über die Berufung das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des Oberlandesgerichts und zwei hauptamtlichen Richtern des Oberverwaltungsgerichtes. § 170 des Gesetzes bestimmt nur:
"Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof,"
Der Sinngehalt und die Tragweite dieser Bestimmung ergibt sich klar, wenn man auf ihre Entstehungsgeschichte zurückgreift. Dieser kommt für die Auslegung eines Gesetzes insofern Bedeutung zu, als sie Zweifel beheben kann, die durch die Auslegung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes nicht oder doch nicht völlig ausgeräumt werden können (vgl. BGHZ 13, 265, 277) [BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53].
Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf des Bundesbaugesetzes (vgl. Deutscher Bundestag, 3, Wahlperiode Drucksache 336) sah in §§ 209, 201 vor, daß gegen das Urteil des Landgerichts über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Revision an das Oberlandesgericht, und zwar an den mit drei Richtern des Oberlandesgerichts sowie zwei beamteten Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit besetzten Senat für Baulandsachen stattfindet; in bestimmten Fällen (§ 209 Abs. 4) sollte das Oberlandesgericht die Revision dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Die vorgesehene Regelung entsprach im wesentlichen der des Baulandbeschaffungsgesetzes. Entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages hat der Bundestagsausschuß für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (24. Ausschuß) zwei Tatsacheninstanzen für notwendig gehalten und den Entwurf dahin abgeändert (vgl. Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode Drucksache 1794 mit dazugehörigem Ausschußbericht, der der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag zugrunde gelegen hat): über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts solle das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des Oberlandesgerichts und zwei beamteten Richtern des Oberverwaltungsgerichts, die gleich ihren Vertretern von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen seien, entscheiden (§ 208 a), über die Revision der Bundesgerichtshof, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des Bundesgerichtshofs und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts, die ebenso wie ihre Vertreter vom Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden sollen (§ 209). Die Mitwirkung von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade auch im Revisionsverfahren wurde mit der Begründung als sachdienlich bezeichnet, daß die zu entscheidenden Rechtsfragen häufig, besonders in Anbetracht der erweiterten Zuständigkeit der Baulandkammer nach § 198 des Entwurfs (jetzt § 157 des Gesetzes) öffentlich-rechtlicher Art seien oder daß öffentlich-rechtliche Fragen dabei inzidenter mit zu entscheiden seien; dabei falle auch ins Gewicht, daß die revisionsgerichtliche Rechtsprechung im Enteignungsrecht außerhalb des vorgesehenen Bundesbaugesetzes beim Bundesverwaltungsgericht liege und auch aus diesem Grunde eine möglichst weitgehende Abstimmung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geboten sei, die durch diese personelle Verbindung ermöglicht werden solle.
Der Rechtsausschuß in der 3. Wahlperiode hat hinsichtlich der Besetzung des Revisionsgerichts (vgl. die stenografischen Protokolle über die 87. Sitzung S. 16 R ff und die 90. Sitzung S. 19 ff sowie die Ausschuß-Drucksache 45 S. 21) dahin beraten: Beim Bundesgerichtshof solle, wenn er ausnahmsweise als Revisionsgericht tätig werde, ein besonderer Senat entscheiden, in dem zwei Richter der Verwaltungsberichtsbarkeit mitwirken.
Im Bundestag wurde bei der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs (vgl. Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode, Bericht über die 114. Sitzung S. 6475 ff) ausführlich erörtert, wie der Bundesgerichtshof, der nach dem Ausschußvorschlag anstelle des Oberlandesgerichts das Revisionsgericht sein solle, zu besetzen sei, und auf die verfassungsrechtlichen Bedenken verwiesen, die gegen die vom Ausschuß vorgeschlagene Schaffung eines unter Heranziehung von Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gebildeten Baulandsenats beim Bundesgerichtshof bestünden. Als Ergebnis der Beratung wurde § 209 des Entwurfs so gefaßt, wie heute § 170 des Gesetzes lautet.
In all diesen Entwürfen und Beratungen ist nicht zur Sprache gekommen, daß das Bayerische Oberste Landesgericht Revisionsgericht sein könne und wie es, insbesondere ob und mit welchen Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu besetzen sei. Das führt zu dem Schluß: Der Gesetzgeber hat nicht daran gedacht und hat nicht gewollt, daß das Bayerische Oberste Landesgericht in Baulandsachen nach den Bundesbaugesetz mit einer Revision gegen Urteile bayerischer Oberlandesgerichte angegangen werde. Wenn § 170 BBauG bestimmt, über die Revision entscheide der Bundesgerichtshof, so ist das für das Baulandrecht nicht nur als eine Wiederholung von § 133 GVG anzusehen, nach dem in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision gegen Endurteile der Oberlandesgerichte zuständig ist; die Bestimmung ist vielmehr der Schlußstein einer Regelung, nach der im gerichtlichen Verfahren in erster Rechtsstufe das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, als Berufungsgericht das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, und als Revisionsgericht der Bundesgerichtshof tätig wird. Heben dieser Regelung ist für die Anwendung einer eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts begründenden Vorschrift kein Raum.
Von diesem Blickwinkel aus vermag der Senat der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem erwähnten Beschluß vom 2. September 1966 nicht zu folgen, die dahin geht, der Vorschrift des § 170 BBauG sei nicht mit der für die Regelung der Rechtsmitteleinlegung erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß sie eine Abweichung von der Hegel des § 7 EGZPO bringen wolle. So hat auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die von ihm angenommene Regelung, daß in Entschädigungssachen die Revision auch gegen das Berufungsurteil eines bayerischen Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof und nicht beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzureichen sei, es für ausreichend erachtet, daß § 102 BEG 1953 und § 219 BEG 1956 bestimmen, unter gewissen Voraussetzungen finde gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof statt (vgl. LM BEG 1956 § 189 Nr. 1).
Schließlich ist noch darauf zu verweisen: Die Einreichung der Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht würde in den Baulandsachen, für deren Entscheidung der Bundesgerichtshof zuständig ist, im allgemeinen zu einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits führen. Das Bundesbaugesetz mißt aber der Beschleunigung des Verfahrens besondere Bedeutung bei (vgl. etwa § 108 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 4, § 159 Abs. 2, § 161 Abs. 1 Satz 2, § 166 Abs. 4). Mit diesem Grundsatz der Beschleunigung steht das gewonnene Ergebnis, nämlich Einlegung der Revision beim Bundesgerichtshof, unmittelbar im Einklang.
Die Folge des Gesagten ist: Innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist haben die Antragsteller beim zuständigen Revisionsgericht keine Revision angebracht.
2.)
Ihnen ist jedoch gegen die Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 161 BBauG, § 233 ZPO zu gewähren, da das zur Versäumung der Frist führende Verhalten von Rechtsanwalt Dr, L. als unabwendbarer Zufall im Sinne der letzteren Vorschrift anzusprechen ist. Hierbei ist zu bedenken, daß der Anwalt, um einen unabwendbaren Zufall annehmen zu können, zwar eine äußerste Sorgfalt im Rahmen der Tätigkeit, die er jeweils wahrnimmt, also hier, wo er sich als Revisionsanwalt betätigt, die gerade im Blick auf die Formalien der Revisionseinlegung zu fordernden besonderen Kenntnisse der Revisionsformalien walten zu lassen hat, daß diese äußerste Sorgfalt aber durch das begrenzt wird, was den Umständen nach angemessen und vernünftigerweise zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, die in den gängigen juristischen Fachzeitschriften erscheinenden Aufsätze zu verfolgen, was bejahendenfalls Rechtsanwalt Dr. L. auf den eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Baulandsachen verneinenden Aufsatz von Hußla in NJW 1963, 1389 (in Bezug genommen im Anwaltsblatt 1964 S. 14) geführt hätte. Denn Rechtsanwalt Dr. Liedel hat glaubwürdig versichert, er würde sich auch bei Kenntnis dieses Aufsatzes nicht entschlossen haben, vorsorglich die Revisionseinlegung nicht nur beim Bayerischen Obersten Landesgerichts, sondern auch unmittelbar beim Bundesgerichtshof zu betreiben, so daß die Unkenntnis nicht als Ursache für die unterlassene Einreichung einer Revisionsschrift unmittelbar beim Bundesgerichtshof angesprochen werden kann. Die Auffassung aber, die Revision gegen das hier in Betracht kommende Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg sei beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen (und müsse nicht daneben vorsorglich auch unmittelbar beim Bundesgerichtshof) eingereicht werden, erscheint für die zurückliegende Zeit auch bei Anwendung des von § 233 ZPO geforderten strengen Maßes als entschuldbar.
Die oben dargelegte Bedeutung des § 170 BBauG war ohne Zurückgehen auf seine Entstehungsgeschichte, der Rechtsanwalt Dr. Liedel nicht nachzuspüren brauchte, nur schwer zu erkennen; der Gedanke, daß Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz im ersten und im Berufungsrechtszug (allerdings besonders besetzten) Zivilgerichten zugewiesen seien und damit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit anzunehmen sei, lag nicht fern, so daß an eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts sehr wohl gedacht werden konnte. Sie wird auch in dem führenden Erläuterungswerk zum Bundesbaugesetz von Brügelmann-Förster u.a. § 170 Anm. 2 angenommen und ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht selbst noch in seinem Beschluß vom 2. September 1966 in voller Kenntnis der dagegen vorgebrachten Bedenken bejaht worden. Eine gegenteilige höchstrichterliche Entscheidung war noch nicht ergangen. Der Anwalt ist letztlich nicht schlechthin verpflichtet, jeder von der seinigen abweichenden Rechtsanschauung im Interesse seines Mandanten vorsorglich Rechnung zu tragen; die allgemeine Regel ist vielmehr die, daß er nach sorgfältiger juristischer Prüfung sich seine Rechtsüberzeugung bildet und dieser folgt, soweit nicht eine allgemein anerkannte Theorie oder die oberste Rechtsprechung ihm eine sichere Richtschnur geben (vgl. RGZ 87, 183, auch RG HRR 1936, 330). Daß aber Rechtsanwalt Dr. Liedel sich seine Rechtsanschauung sorgfältig gebildet hat, wird durch die ihm zustimmende Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestätigt.
Nach dem allen ist ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben.
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm.
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt