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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1961, Az.: VII ZR 252/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1961
Aktenzeichen
VII ZR 252/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 22.09.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 22. September 1959 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die gemäß dem Klageantrag zu 1) für die Zeit seit dem 15. November 1956 getroffene Feststellung richtet.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die jetzige Klägerin ist die alleinige Vorerbin ihres am 6. Februar 1958 verstorbenen Ehemannes Hans B.. Dieser - im folgenden Kläger genannt - war auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 22. April 1949, an dessen Stelle später der Vertrag vom 1. Januar 1953 trat, Handelsvertreter der Beklagten für ganz Bayern (Postleitzahlen 13 a und 13 b). Der Vertrag vom 1. Januar 1953 war für die Zeit bis zum 31. Dezember 1957 geschlossen; er sah für den Kläger eine Provision von 5 % vor.

2

Nach den Angaben der Beklagten beliefen sich die vom Kläger vermittelten Umsätze in den Jahren 1953 auf rund 352.000 DM, 1954 auf rund 281.000 DM, 1955 auf rund 169.000 DM und 1956 auf rund 115.000 DM.

3

Am 13. Juni 1956 kündigte die Beklagte das Vertreterverhältnis fristlos. Nachdem der Kläger eine einstweilige Verfügung beantragt hatte, kam zwischen den Parteien am 13. November 1956 ein gerichtlicher Vergleich zustande, nach dem der Kläger ab 15. November 1956 wieder Handelsvertreter der Beklagten in Bayern nördlich der Donau sein und die Beklagte die Kundschaft hiervon verständigen sollte. Bezüglich der durch den Vergleich "räumlich und zeitlich nicht geregelten Verhältnisse" sollte eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit herbeigeführt werden.

4

Am 5. Februar 1957 kündigte die Beklagte auch das durch den Vergleich vom 13. November 1956 zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis fristlos. Sie focht ferner im Verlauf des Rechtsstreits den Handelsvertretervertrag vom 1. Januar 1953 wegen arglistiger Täuschung an.

5

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.)

    festzustellen, daß die Kündigung der Beklagten vom 13. Juni 1956 insoweit gegenstandslos sei, als sie das Gebiet nördlich der Donau betreffe,

  2. 2.)

    festzustellen, daß die Kündigung im übrigen (Bayern südlich der Donau) nicht vor dem 31. Dezember 1957 gültig sei,

  3. 3.)

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1956 zu erteilen.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, sie sei zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Umsätze des Klägers seit 1953 immer mehr zurückgegangen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger auch die Firma C. vertreten habe, deren Erzeugnisse nach Qualität und Preis als Konkurrenzfabrikate anzusehen seien. Bei manchen Kunden habe der Kläger nur die Erzeugnisse, von C. angeboten. Andere Kunden habe er gar nicht mehr besucht, sich auch trotz Aufforderung geweigert, in München, Augsburg und Nürnberg neue Kunden zu werben. Vor Abschluß des Vertrages vom 1. Januar 1953 habe der Kläger ihr zugesichert, daß die Waren der Firma C. in Qualität und Preis erheblich über ihren - der Beklagten - Erzeugnisse lägen. Daß sich die Fabrikate der beiden Firmen in der Folgezeit angeglichen hätten, hätte der Kläger ihr mitteilen müssen; statt dessen habe er bis zuletzt weiter behauptet, daß die Waren beider Firmen verschieden seien. Der Kläger habe auch entgegen der übernommenen Verpflichtung keine Vertreterberichte erstattet. Ihre erneute Kündigung vom 5. Februar 1957 sei begründet gewesen, weil der Kläger seit dem Vergleich vom 13. November 1956 keine Aufträge hereingebracht habe. Abrechnung habe sie dem Kläger bis zum 2. Oktober 1956 erteilt, und zwar auch über die von ihm nach dem 13. Juni 1956 noch eingereichten Aufträge.

7

Der Kläger hat in Abrede gestellt, daß er der Beklagten Grund zur fristlosen Kündigung gegeben habe. Er hat vorgetragen, der Umsatzrückgang sei auch bei den anderen Vertretern der Beklagten eingetreten; er sei insbesondere durch die Verlegung des Betriebes der Beklagten von Grafenau nach München im Sommer 1955 verursacht worden, die Lieferstockungen zur Folge gehabt habe. Die Beklagte habe ferner zum Teil schlechte Ware geliefert und auf Reklamationen nicht reagiert. Die Erzeugnisse der Firma C. seien von denen der Beklagten nach wie vor wesentlich verschieden. Er habe auch die Vertretung der Beklagten nicht vernachlässigt. Nach dem 13. November 1956 habe er nicht mit Erfolg für die Beklagte tätig werden können, weil diese erst Anfang Januar 1957 den Kunden mitgeteilt habe, daß er die Vertretung wieder übernommen habe; durch die Fassung des Rundschreibens, in dem sie auf den Fortgang des Rechtsstreits hingewiesen habe, habe sie ihn zudem bloßgestellt. Sie habe hinter seinem Rücken der Kundschaft niedrigere Preise angeboten. Die Abrechnungen der Beklagten vom 24. April und 2. Oktober 1956 seien unrichtig.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Handelsvertreter sei verpflichtet, den Unternehmer zu unterrichten und sein Einverständnis einzuholen, wenn dessen Interessen durch seine Betätigung für einen Wettbewerber beeinträchtigt werden könnten. Auch wenn die Erzeugnisse der Firma C. und die der Beklagten sich nach dem Abschluß des Vertrages vom 1. Januar 1953 in Preis und Qualität einander angeglichen hatten, sei dem Kläger nicht nachzuweisen, daß er das erkannt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, daß die Beklagte ihre im Jahre 1952 geäußerten Bedenken wegen der gleichzeitigen Vertretung der Firma O. durch den Kläger aufgegeben habe und sich selbst davon überzeugen werde, ob in der Folgezeit die Voraussetzungen für die Billigung der Doppelvertretung durch sie sich geändert hätten.

11

2.)

Die Revision hält es für ausgeschlossen, daß der Kläger eine Angleichung der Erzeugnisse der beiden Firmen, für die die Beklagte Beweis durch einen Sachverständigen angetreten habe, nicht erkannt haben sollte; er habe die Erzeugnisse beider Firmen ständig vor Augen und somit jederzeit eine Vergleichsmöglichkeit gehabt. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die Beklagte selbst die Angleichung erkennen werde.

12

3.)

Der Auffassung der Revision ist beizutreten.

13

a)

Das Treuverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter und die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 HGB), schließen es aus, daß der Handelsvertreter im Geschäftszweig des Unternehmers auch für eine ausgesprochene Konkurrenzfirma tätig wird. Wenn eine solche Sachlage erst während der Dauer des Vertreterverhältnisses eintritt, ist der Handelsvertreter verpflichtet, den Unternehmer davon zu unterrichten, und zwar schon in Zweifelsfällen. Gegebenenfalls muß er sich für die eine oder die andere Firma entschließen. Setzt er seine Tätigkeit für eine Konkurrenzfirma ohne Kenntnis des Unternehmers fort, so wird das in aller Regel diesen berechtigen, das Vertreterverhältnis fristlos zu kundigen (LM Nr. 1 zu § 89 a HGB; BGH in Betriebsberater 1958, 425; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Februar 1961 VII ZR 253/59; Schlegelberger/Schröder Komm. zum HGB 4. Aufl. § 86 Anm. 40/42). Für den Kläger gelten diese Grundsätze in erhöhtem Maße, weil er die Alleinvertretung der Beklagten in dem ihm zugewiesenen Bezirk hatte.

14

b)

Das Berufungsgericht hat diesen, rechtlichen Ausgangspunkt zwar nicht verkannt. Es hat aber zunächst übersehen, daß die Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 89 a HGB) nicht in jedem Falle ein Verschulden des Handelsvertreters voraussetzt. Es kommt lediglich darauf an, ob dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertreterverhältnisses bis zum Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer zugemutet werden kann. Die Beklagte brauchte aber die weitere Vertretung durch den Kläger nicht mehr zu dulden, wenn dieser durch seine Arbeit für eine Konkurrenzfirma ihre Interessen vernachlässigte.

15

c)

Es widerspricht ferner der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht es für möglich halt, daß der Kläger als fachmännischer Vertreter beider Firmen eine Angleichung von deren Erzeugnissen in Qualität und Preisen nicht erkannt haben soll. Er war, wenn die Angleichung sich vollzogen haben sollte, verpflichtet, die Beklagte hiervon alsbald in Kenntnis zu setzen, und durfte sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf verlassen, daß die Beklagte selbst die nunmehr bestehende Konkurrenzlage feststellen werde. Gerade weil die Beklagte vor dem Abschluß des Vertrages vom 1. Januar 1953 ihre Bedenken gegen die gleichzeitige Betätigung des Klägers für die Firma C. erst nach einer Besprechung der Parteien und auf Grund von Zusicherungen des Klägers über die Unbedenklichkeit der Doppelvertretung aufgegeben hatte, mußte der Kläger die Beklagte von einer etwaigen Änderung der Sachlage unterrichten; er durfte nicht warten, bis diese selbst erneut Bedenken gegen die Doppelvertretung erheben werde. Der Kläger war auch viel besser als die Beklagte zu einem Vergleich der Erzeugnisse beider Firmen in der tage.

16

d)

unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten über die Gleichartigkeit der Erzeugnisse der beiden Firmen nicht übergehen, auch nicht mit der Begründung, aus den Preisangaben der Beklagten ergebe sich nicht, ob die Waren, auf die sich die Preise bezogen, vergleichbar seien. Die Beklagte hat immer wieder behauptet, daß die Erzeugnisse der beiden Firmen gleich lägen und hat das auch durch Angabe von Preisen und Vorlage von Preislisten beider Firmen näher dargelegt. Das genügte unter den hier vorliegenden Umständen. Die Feststellung von Einzelheiten, insbesondere über die Vergleichbarkeit der beiderseitigen Erzeugnisse, konnte dem Sachverständigen überlassen werden. Wenn dem Berufungsgericht aber die Angaben der Beklagten und die von ihr vorgelegten Unterlagen unzureichend erschienen, so hätte es, wie die Revision unter Berufung auf § 139 ZPO mit Recht rügt, auf eine Ergänzung des Vorbringens hinwirken müssen.

17

e)

Das Berufungsgericht wird daher den angetretenen Sachverständigenbeweis zu erheben haben. Es kommt hierbei, wie bereits bemerkt, entscheidend auf die Feststellung der objektiven Sachlage an, nämlich darauf, ob und gegebenenfalls seit wann die Erzeugnisse und Preise der beiden Firmen derart gleich lagen, daß der Beklagten die weitere Zulassung der Doppelvertretung durch den Kläger nicht mehr zuzumuten war. Dabei wird auch der inzwischen eingetretene erhebliche Umsatzrückgang besonders zu berücksichtigen sein.

18

f)

Neben der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grunde bedarf es nicht der Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, den die Revision ferner geltend macht, (vgl. dazu Schlegelberger/Schröder a.a.O. § 89 Anm. 43 und für den Fall eines Dienstvertrages das Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1957 BGHZ 24, 91, 95) [BGH 11.04.1957 - VII ZR 280/56].

19

Auch der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt neben der Kündigung insoweit keine wesentliche Bedeutung zu; ebenso wie im Arbeitsrecht beseitigt die Anfechtung auch den Handelsvertretervertrag nur für die Zukunft (so mit Recht Schlegelberger-Schröder a.a.O. § 89 Anm. 42). Zudem hat die Beklagte in der Revisionsverhandlung erklärt, sie wolle sich nicht mehr darauf berufen, daß ihre Erzeugnisse und diejenigen der Firma Condor schon bei Abschluß des Vertrages vom 1. Januar 1953 einander gleich gewesen seien.

20

II.

Die weiteren Rügen der Revision sind nicht begründet.

21

1.)

Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seine Verpflichtung zum Besuch und zur Werbung von Kunden und zum Anbieten ihrer Erzeugnisse vernachlässigt, durch die Beweisaufnahme nicht in einem Umfang als bewiesen angesehen, daß deshalb die fristlose Kündigung der Beklagten gerechtfertigt wäre.

22

Die Revision übersieht bei ihren hiergegen gerichteten Ausführungen, daß der Kläger infolge der fristlosen Kündigung vom 13. Juni 1956 in der Vertretung der Beklagten mindestens behindert war. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Umstand keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, daß der Kläger einen einzelnen Kunden (Beck, Weissenhorn) wegen dessen schleppender Zahlungsweise schon seit 1955 nicht mehr in dem früheren Umfang besucht hat, ohne hierzu die Zustimmung der Beklagten einzuholen.

23

2.)

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der wesentliche Umsatzrückgang beim Kläger schon für sich allein als Kündigungsgrund zu werten sei; dieser sei für die Beklagte nicht mehr tragbar gewesen, gleichviel auf welchen Gründen er beruht habe, zumal der Kläger ihr Alleinvertreter in ganz Bayern gewesen sei.

24

Wie bereits erörtert, ist eine fristlose Kündigung des Unternehmers gerechtfertigt, wenn ihm eine Fortsetzung des Vertreterverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Das gilt im Falle eines erheblichen Umsatzrückganges regelmäßig dann, wenn dieser auf Gründen beruht, die in der Person des Handelsvertreters liegen. Daß ein Verschulden des Handelsvertreters vorliegt, ist hierzu nicht notwendig. Die Gründe des Umsatzrückgangs sind hier aber streitig. Der Kläger macht dafür die Betriebsverlegung und das sonstige Verhalten der Beklagten verantwortlich. Eine schwere Vernachlässigung der Vertreterpflichten durch den Kläger hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß es die Beklagte zur fristlosen Kündigung allein wegen des Umsatzrückgangs nicht für berechtigt angesehen hat. Wenn dieser nicht beweisbar auf in der Person des Klägers liegende Gründe zurückzuführen ist, war es der Beklagten zuzumuten, statt einen neuen Vertreter einzustellen, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger jedenfalls bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer fortzusetzen. Anders wäre es, wenn die neue Verhandlung ergeben sollte, daß die Beklagte und die Firma C. in ausgesprochener Wettbewerbslage zueinander standen und dies wenigstens mitursächlich für den Umsatzrückgang beim Kläger war (vgl. oben I 3 e).

25

3.)

Auch die Rüge, daß das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verletzung der Berichtspflicht durch den Kläger nicht als Anfechtungs- und Kündigungsgrund anerkannt habe, geht fehl.

26

a)

Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumfrei angenommen, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger bei dem Abschluß des Vertrages vom 1. Januar 1953 bereits die Absicht gehabt habe, entgegen der übernommenen Verpflichtung keine Vertreterberichte zu erstatten. Die Revision hat dagegen nichts Beachtliches vorgetragen.

27

b)

Das Berufungsgericht hat zwar den Umfang der Berichtspflicht des Klägers seit dem 1. Januar 1953 erörtert, sich aber nicht ausdrücklich damit befaßt, ob der Kläger in der Zeit bis zum 13. Juni 1956 diese Pflicht verletzt hat. Darin ist jedoch kein Rechts- oder Verfahrensverstoß zu finden. Die Beklagte hat die angebliche Verletzung der Berichtspflicht durch den Kläger im Rechtsstreit nicht in einer Art und Weise behandelt, die hätte erkennen, lassen, daß sie schon allein hierauf ihre fristlose Kündigung stutzt. Insbesondere hat sie in dem der Kündigung vorausgegangenen Schriftwechsel sich hierauf nicht berufen. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht sich mit diesem Punkt in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich zu befassen. Es genügt, daß es ersichtlich eine etwaige Verletzung der Berichtspflicht durch den Kläger nicht als schwerwiegenden Verstoß angesehen hat. Der Beklagten steht es aber frei, in der neuen Verhandlung auf eine nochmalige Erörterung in dieser Beziehung hinzuwirken und gegebenenfalls ihren Sachvortrag zu ergänzen.

28

Für die Zeit seit dem 13. November 1956 gilt auch hinsichtlich der Berichtspflicht das zu III Gesagte.

29

III.

Das angefochtene Urteil braucht nicht in vollem Umfang aufgehoben zu werden.

30

1.)

Die Beklagte hat durch den Vergleich vom 13. November 1956 dem Kläger die Vertretung in Bayern nördlich der Donau ab 15. November 1956 wieder übertragen. Diesen Vergleich hat die Beklagte nicht angefochten. Sie hätte mit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch keinen Erfolg haben können, weil sie bei dem Vergleichsabschluß alle Umstände kannte, auf die sie sich zur Begründung der Anfechtung berufen hat, insbesondere die angebliche Wettbewerbslage mit der Firma C.; dazu hat sie schon im Schriftsatz vom 10. Oktober 1956, also - vor dem 13. November 1956 - eingehende Ausführungen gemacht. Wenn die Beklagte auch erst im Jahre 1957 durch Fühlungnahme mit der Firma C. weitere Einzelheiten festgestellt haben mag, so kann doch keine Rede davon sein, daß der Kläger die Beklagte in dieser Beziehung bei Abschluß des Vergleiches vom 13. November 1956 noch arglistig hätte täuschen können.

31

Bezüglich der Berichtspflicht hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei nicht bewiesen, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs die Absicht gehabt habe, diese Pflicht nicht zu erfüllen.

32

Daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen ihre Anfechtung auch darauf gestützt hätte, daß der Kläger nach dem 13. November 1956 keine Aufträge mehr hereingebracht habe, hat die Revision zwar behauptet, aber nicht durch Hinweis auf eine bestimmte Schriftsatzstelle oder sonst naher dargetan.

33

2.)

Nach den weiteren für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte das Vertreterverhältnis, das durch den Vergleich vom 13. November 1956 begründet war, nicht am 5. Februar 1957 fristlos kündigen. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte könne die Kündigung nicht damit begründen, daß der Kläger seit dem 13. November 1956 keine Aufträge hereingebracht und keine Vertreterberichte erstattet habe. Sie habe erst anfangs Januar 1957 die Kundschaft von der erneuten Übertragung der Vertretung für Bayern nördlich der Donau an den Kläger verständigt; die Fassung ihres Rundschreibens sei zudem geeignet gewesen, die Kundschaft dem Kläger mit Vorbehalt und Mißtrauen gegenübertreten zu lassen. Die Vorwürfe der Beklagten über die Untätigkeit des Klägers in dieser Zeit fielen daher auf sie selbst zurück. Im übrigen sei die Zeit von dem Erlaß des Rundschreibens bis zu der erneuten Kündigung zu kurz, um dem Kläger den Vorwurf mangelnden Einsatzes machen zu können.

34

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn die Revision demgegenüber darauf hinweist, der Kläger hätte ohne Rücksicht auf die Benachrichtigung der Kundschaft durch die Beklagte im Dezember 1956 und Januar 1957 die Werbung für die Frühjahrskollektion vornehmen müssen, so setzt sie sich unzulässigerweise mit den Feststellungen und der Wertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht in Widerspruch. Mit neuem tatsächlichem Vorbringen kann sie nicht gehört werden. Sofern übrigens die Beklagte damals auf eine eifrige Tätigkeit des Klägers Wert legte, hätte sie diesen dabei auch entsprechend unterstützen und deshalb ihr Rundschreiben an die Kunden früher und in einer Fassung ergehen lassen müssen, die den Kläger bei seiner Tätigkeit nicht zu behindern geeignet war.

35

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Kündigung der Beklagten vom 5. Februar 1957 als unbegründet angesehen.

36

IV.

Soweit die Beklagte zur Erteilung einer Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1956 verurteilt ist, hat die Revision keine besonderen Angriffe erhoben. Das angefochtene Urteil ist aber aus sachlichrechtlichen Gründen auch insoweit aufzuheben (§ 559 Satz 2 ZPO).

37

Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Beklagten in diesem Punkte hauptsächlich darauf, es mußten, weil die Beklagte zur fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen sei, auch sämtliche nach dem 13. Juni 1956 der Beklagten aus dem Bezirk des Klägers zugegangenen direkten Aufträge in die Abrechnung einbezogen werden. Sollte sich jedoch bei der neuen Verhandlung die Kündigung der Beklagten als gerechtfertigt erweisen, so wird zu prüfen sein, ob sie auch dann noch zur Erteilung einer neuen Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1956 oder einen Teil dieses Zeitraumes verpflichtet ist.

38

Unstreitig hat die Beklagte die Abrechnungen vom 24. April und 2. Oktober 1956 erteilt. Der Umstand, daß der Kläger diese als unrichtig bezeichnet hat, genügt noch nicht, um die Beklagte zur Erteilung einer neuen Abrechnung zu verurteilen. Für derartige Fälle stehen dem Handelsvertreter die Ansprüche aus § 87 c Abs. 2 bis 4 HGB zur Verfügung, gegebenenfalls auch das Recht, Leistung des Offenbarungseides über die Richtigkeit der Abrechnung zu fordern. Der Unternehmer ist zur Erteilung einer neuen Abrechnung im allgemeinen nur verpflichtet, wenn das, was er bisher gegeben hat, als eine geordnete Abrechnung im Sinne des Gesetzes und des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht angesehen werden kann (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1961 VII ZR 58/60).

39

V.

Die Revision ist hiernach unbegründet, soweit die Beklagte die durch den Vergleich vom 13. November 1956 geschaffene Rechtslage nicht mehr anerkennen will. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch diesen Vergleich der Kläger nicht rückwirkend ab 13. Juni 1956, sondern erst wieder ab 15. November 1956 als Handelsvertreter der Beklagten für Bayern nördlich der Donau eingesetzt worden ist. Bezüglich der in dem Vergleich "räumlich und zeitlich nicht geregelten Verhältnisse" ist ausdrücklich die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit vorbehalten worden.

40

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die gemäß dem Klageantrag zu 1) von den Vorinstanzen getroffene Feststellung richtet, jedoch nur für die Zeit seit dem 15. November 1956.

41

Im übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen ist.

Dr. Winkelmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke