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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1966, Az.: VII ZR 158/64

Vertretung gleicher Waren für die Konkurrenzfirma eines Handelsvertreters; Vertragspflichten eines Handelsvertreters; Wichtiger Grund zur Kündigung eines Handelsvertreters; Pflicht des Unternehmers zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Belange des Handelsvertreters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1966
Aktenzeichen
VII ZR 158/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.03.1964

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war gemäß dem Vertrag vom 20. Dezember 1955 Handelsvertreter der Beklagten im nördlichen Bayern.

2

Nach § 4 dieses Vertrages hatte er vor Aufnahme anderer Vertretungen die Beklagte zu unterrichten; weitere Vertretungen der gleichen Branche - gleicher Waren und Leistungen - durfte er nur mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten übernehmen. Die Parteien vereinbarten ferner am 20. Mai 1958 zusätzlich Richtlinien zu diesem Vertrag. Nach deren Nr. 1 durfte der Kläger eine Vertretung von Artikeln anderer Firmen, die mit den Erzeugnissen der Beklagten "direkt oder indirekt konkurrieren oder ähnliche Anwendungsgebiete umfassen konnten", nicht übernehmen; nach Nr. 2 mußte er "vor jeder Neuaufnahme einer Vertretung" das Einverständnis der Beklagten einholen.

3

Der Vertrag war ab 1. Januar 1956 auf 5 Jahre geschlossen und verlängerte sich mangels Kündigung um weitere 5 Jahre.

4

Der Kläger vertrieb für die Beklagte zunächst die Artikel Hormocenta und Ultraform, seit 1960 auch das Algemarin-Schaumbad. Sämtliche Artikel wurden von der Prof. Sauerbruch Präparate Bö. KG (im folgenden Firma Bö. genannt) hergestellt, die der Beklagten das Alleinvertriebsrecht übertragen hatte. Der Kläger war seit 1956 mit Kenntnis der Beklagten auch Handelsvertreter der Firma Bö. in einigen Artikeln, deren Vertrieb die Beklagte nicht übernommen hatte.

5

Zwischen der Firma Bö. und der Beklagten kam es wegen des Umfangs der vertraglich der Beklagten obliegenden Werbung für das Algemarin zu Meinungsverschiedenheiten, in deren Verlauf die Firma Bö. den Vertrieb dieses Artikels am 8. Juni 1963 selbst übernahm. Sie wandte sich mit Rundschreiben an die Vertreter der Beklagten mit dem Anheimgeben, das Algemarin nunmehr für sie zu vertreiben. Dagegen forderte die Beklagte ihre Vertreter auf, den Verkauf dieses Erzeugnisses einzustellen und ihr dies schriftlich zu bestätigen; sie bemerkte dazu, sie hoffe, in Kürze ein anderes eigenes Schaumbad anbieten zu können.

6

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 1963 mit, er sei auf den Vertrieb des von ihm eingeführten Algemarin angewiesen und habe sich deshalb entschlossen, dessen Vertretung für die Firma Bö. zu übernehmen. Darauf kündigte die Beklagte am 5. Juli 1963 das Vertreterverhältnis fristlos.

7

Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß der Handelsvertretervertrag fortbestehe.

8

Er hält die fristlose Kündigung der Beklagten für unbegründet und hat darauf hingewiesen, der Vertrieb des Algemarin stelle keine Konkurrenz für die Beklagte dar, da diese den Artikel nicht mehr liefern könne. Seine wirtschaftliche Existenz sei von dessen Vertrieb abhängig. Seine Handlungsweise habe auch im Interesse der Beklagten gelegen; es sei dadurch der entstandene Schaden gemindert worden.

9

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Alle anderen Vertreter hätten die von ihr geforderte Erklärung abgegeben, das Algemarin nicht für die Firma Bö. zu vertreiben. Der Kläger habe durch sein Verhalten die Treupflicht ihr gegenüber verletzt. Es habe ihr daher auch nicht zugemutet werden können, ihm den Vertrieb der übrigen Artikel zu belassen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht dagegen dem Klageantrag entsprochen.

11

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

13

Der Kläger habe dadurch, daß er den Vertrieb des Algemarin für die Herstellerfirma übernommen habe, weder gegen den § 4 des Handelsvertretervertrages der Parteien noch gegen Nr. 1 und 2 der Richtlinien vom 20. Mai 1958 verstoßen. Da die Beklagte das Algemarin nicht mehr habe liefern können, habe es sich nicht um eine Vertretung der gleichen Ware und auch nicht um die Übernahme einer Konkurrenztätigkeit gehandelt.

14

Dem Unternehmer stehe bei der Führung seiner Geschäfte zwar grundsätzlich die kaufmännische Entschließungsfreiheit zu. Er habe aber auch auf die schutzwürdigen Belange des Handelsvertreters Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte habe daher nicht erwarten können, daß der Kläger seine jahrelangen Bemühungen um den Verkauf des Algemarin plötzlich einstellen und den weiteren Erfolg seiner Tätigkeit anderen überlassen werde. Die Beklagte habe ferner bis zur Kündigung von ihrer Absicht, ein neues Schaumbad zu liefern, nichts mehr verlauten lassen. Dazu komme, daß der Kläger seit langem auch Handelsvertreter der Firma Bö. gewesen sei.

15

Da hiernach der Kläger gegen seine Pflichten als Handelsvertreter der Beklagten nicht verstoßen habe, habe diese keinen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 89 a HGB gehabt.

16

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.

17

1.)

Schon die Auslegung des § 4 des Handelsvertretervertrages der Parteien und der Nr. 1 und 2 der Richtlinien ist mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) nicht vereinbar.

18

a)

Der Kläger durfte nach dem § 4 des Vertrages und nach Nr. 1 der Richtlinien neben dem Vertrieb einer Ware für die Beklagte keine Vertretung gleicher Waren für eine Konkurrenzfirma ohne Zustimmung der Beklagten übernehmen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen folgt, daß sie auch anwendbar sein müssen, wenn der Beklagten, wie es hier der Fall war, der weitere Vertrieb eines Artikels von der Herstellerfirma im ganzen unmöglich gemacht wurde und der Kläger nun den Vertrieb für diese übernehmen wollte. Hierdurch wurden die Interessen der Beklagten noch viel stärker beeinträchtigt, als wenn es sich nur um ein gleichzeitiges Tätigwerden zweier Unternehmer als Konkurrenten handelte; in diesem Fall wäre der Kläger immerhin auch noch für den Absatz der Ware zugunsten der Beklagten eingetreten.

19

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich nicht um den Vertrieb der gleichen Ware gehandelt, weil die Beklagte das Algemarin nicht mehr liefern konnte, wird der Sachlage nicht gerecht. Es ist zu berücksichtigen, daß sie, wie der Kläger gleich erfahren hat, das Recht zum weiteren Vertrieb des Algemarin für sich in Anspruch nahm und gegen die Firma Bö. gerichtlich vorging, daß sie ferner auch die Lieferung eines anderen gleichartigen Erzeugnisses in Aussicht genommen hatte. Die Beklagte und die Firma Bö. waren also in einen viel schärferen Gegensatz geraten, als er im allgemeinen zwischen zwei Unternehmen besteht, die Konkurrenzerzeugnisse vertreiben, ohne sich das Recht dazu gegenseitig streitig zu machen.

20

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden auch dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Nr. 2 der Richtlinien nicht gerecht. Nach dieser Bestimmung sollte der Kläger vor jeder Neuaufnahme einer Vertretung das Einverständnis der Beklagten einholen. Es liegt nahe, daß danach jede Übernahme einer weiteren Handelsvertretertätigkeit, auch wenn der Kläger für die andere Firma schon sonstwie tätig war und auch wenn es sich nicht um eine Konkurrenzfirma handelte, von der Zustimmung der Beklagten abhängig sein sollte. Die Beklagte wollte sich so die Arbeitskraft des Klägers im bisherigen Umfang sichern.

21

c)

Danach hat der Kläger eindeutig gegen die vorgenannten Vertragsbestimmungen verstoßen.

22

Im übrigen hat der Handelsvertreter auch ohne dahingehende Vereinbarung schon kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 86 HGB) die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, Der Kläger war daher verpflichtet, jede andere Tätigkeit zu unterlassen, die die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte (vgl. dazu die Urteile des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1963 VII ZR 103/62 und vom 25. April 1966 VII ZR 89/64).

23

2.)

Entscheidend handelt es sich hier darum, ob das Verhalten des Klägers der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat (§ 89 a HGB). Wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist, ist ein wichtiger Grund in diesem Sinne jeder Umstand, der einem Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Von besonderer Bedeutung ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit, ob das für ein gedeihliches Zusammenarbeiten von Unternehmer und Handelsvertreter erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert oder jedenfalls wesentlich gestört ist (vgl. dazu BGH in BB 1956, S. 95 und die Urteile des Senats vom 28. Mai 1962 VII ZR 33/61 und vom 21. Oktober 1963 VII ZR 103/62).

24

Das angefochtene Urteil läßt eine ausreichende Prüfung des Falles unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten vermissen.

25

a)

Es kommt nicht allein und entscheidend darauf an, ob dem Kläger zuzumuten war, auf die Aufforderung der Beklagten hin den weiteren Vertrieb des Algemarin einzustellen, sondern in erster Linie darauf, ob seine Weigerung es der Beklagten unzumutbar machte, weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Um das richtig beurteilen zu können, hätte das Berufungsgericht auch die Interessenlage der Beklagten erörtern müssen. Daran fehlt es.

26

b)

Eine schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, die der Beklagten eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen zum Kläger unzumutbar machte, kann sich daraus ergeben, daß der Kläger sich in dem zwischen ihr und der Firma Bö. entstandenen Konflikt auf die Seite der letzteren gestellt hat, und zwar entgegen dem eindeutigen Verlangen der Beklagten. Dabei ist es ohne wesentliche Bedeutung, daß der Kläger auch zu der Firma Bö. bereits seit langem in vertraglichen Beziehungen stand.

27

Hinsichtlich des Algemarin hatte er nur eine Bindung zur Beklagten. Nahm die Beklagte das Verhalten des Klägers hin, ohne daraus Folgerungen zu ziehen, so mußte sie möglicherweise damit rechnen, daß andere Vertreter dessen Beispiel folgten.

28

c)

Nach den bisherigen Feststellungen hat daher die Beklagte das Verhalten des Klägers keineswegs willkürlich ohne jeden vertretbaren Grund mit der fristlosen Kündigung beantwortet. Nur unter solchen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 26, 161 das Verhalten eines Unternehmers als vertragswidrig und zum Schadensersatz verpflichtend bezeichnet (vgl. dazu auch LM Nr. 2 zu § 86 a HGB).

29

Der Unternehmer muß zwar kraft der gegenseitigen Treupflicht auf schutzwürdige Belange des Handelsvertreters Rücksicht nehmen. Lassen ihm aber seine eigenen geschäftlichen Interessen eine bestimmte Maßnahme als geboten erscheinen, so darf er diesen im allgemeinen vor den Interessen des Handelsvertreters den Vorrang geben (so mit Recht auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, § 86 Anm, 16 und 18). Die Interessen des Handelsvertreters verdienen nach Treu und Glauben nur dann den Vorzug, wenn sie wesentlich überwiegen.

30

d)

Der Kläger hätte in dieser Lage möglicherweise seinerseits das Vertragsverhältnis mit der Beklagten fristlos kündigen und trotzdem einen Ausgleichsanspruch geltend machen können (§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB). Unter Umständen muß sich in solchen Fällen ein Handelsvertreter, der mehrere Unternehmer vertritt, zwischen dem einen oder anderen entscheiden, wenn ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten mit beiden nicht mehr möglich ist.

31

Der Kläger konnte aber nicht kurzfristig die Lieferung eines gleichartigen Erzeugnisses durch die Beklagte erwarten. Es war ferner nicht seine Sache, deren Interessen gegen ihren ihm bekannten Willen wahrzunehmen; er kann sich also nicht darauf berufen, sein Verhalten habe dazu gedient, den der Beklagten drohenden Schaden zu mindern. Mit solchen Erwägungen läßt sich jedenfalls nicht überzeugend darlegen, daß es der Beklagten von ihrem Standpunkt aus zuzumuten gewesen sei, das Vertragsverhältnis zum Kläger mit dem erforderlichen Vertrauen fortzusetzen.

32

e)

Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorlag, sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, auch die zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände. Das ist Sache des Tatrichters. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei von dem § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Vogt
Finke