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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1961, Az.: VII ZR 230/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1961
Aktenzeichen
VII ZR 230/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.12.1957

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 12. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine Treibstoffgesellschaft mit einem Netz von mehreren tausend Tankstellen. Die Klägerin hat in den Jahren 1952 und 1953 in ihrer Großtankstelle R. Treibstoffe der Beklagten in deren Namen und für deren Rechnung verkauft.

2

Die Tankstelle mit zugehörigen Gebäuden wurde 1950 bis 1951 von dem Zahnarzt Dr. Ho. errichtet. Dieser war damals Eigentümer der Grundstücke Nr. 167 und 168. Später erwarb er auch das Grundstück Nr. 169 und mietete die Grundstücke Nr. 162 bis 166 hinzu. Er schloß mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Tankstellenvertrag vom 11./24. August 1949 und den Mietvertrag vom 12. Dezember 1950. Auf Grund dieser Verträge baute die Rechtsvorgängerin der Beklagten mehrere Tanks und Zapfsäulen ein. Drei in dem Grundstück Nr. 107 liegende Tanks wurden in der Folgezeit teilweise überbaut. Im Grundbuch der Grundstücke Nr. 167 und 168 wurde zugunsten der Treibstoffgesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Tankstellendienstbarkeit) und eine vollstreckbare Grundschuld von 15.000 DM eingetragen.

3

1952 erwarb die Klägerin, deren Gesellschafter damals die Eheleute H.-G. waren, von Dr. Ho. die Grundstücke Nr. 167 bis 169. Sie schloß mit der Beklagten den Tankstellenvertrag und den Mietvertrag vom 19. Juli/9. August 1952. Beide Verträge hatten eine Laufzeit bis Ende 1972.

4

Mit Schreiben vom 18. November 1953 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten darüber, daß diese durch Direktlieferungen an Großverbraucher zu ermäßigten Preisen den Absatz der Klägerin beeinträchtige. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1954 focht die Klägerin die Verträge aus diesem Grunde an.

5

Im Herbst 1953 hatten die minderjährigen Kinder erster und zweiter Ehe der Frau H.-G., Ingrid Re. und Astrid H.-G. (im folgenden "die Kinder"genannt) die den Grundstücken Nr. 167 und 168 beiderseits benachbarten Grundstücke Nr. 162 bis 166 und 169 erworben. Sie erwirkten, daß die Klägerin den Verkauf von Dieselkraftstoff der Beklagten, der bis dahin auf dem Grundstück Nr. 164 stattgefunden hatte einstellte, und vertrieben dort in der Folgezeit selbst Dieselkraftstoff anderer Herkunft. Sie gestatteten die Zufahrt zur Tankstelle über ihr Grundstück Nr. 169 nur gegen eine von der Klägerin an sie zu zahlende beträchtliche Vergütung.

6

Im Februar 1954 erwarben die Kinder die Geschäftsanteile der Klägerin. Im Mai 1954 gründeten sie eine weitere Gesellschaft, die H.-Re. GmbH, und im Jahre 1955 eine dritte Gesellschaft, die Autohof R. GmbH.

7

Seit 1954 verkauft die Klägerin in ihrer Tankstelle keine von der Beklagten angelieferten Kraftstoffe mehr. Dagegen verkaufen nebenan die H.-Re. GmbH Dieselkraftstoffe und die Autohof R. GmbH Vergaserkraftstoffe anderer Herkunft ("Texas-Gemisch" und "Jedermann-Benzin"). Der Verkauf dieser Kraftstoffe erfolgt - wie die Klägerin behauptet - seit 1955 nicht mehr aus den Zapfsäulen der Beklagten. Die Klägerin lagert aber nach ihrer Darstellung Vergaserkraftstoff der Beklagten, den diese nicht angeliefert hat, in den drei Tanks und gibt ihn aus den zwei Zapfsäulen ab, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf den Parzellen Nr. 167 und 168 eingebaut hat.

8

Im April 1955 wurde auf Betreiben der Beklagten wegen einer Forderung gegen die Klägerin in Höhe von rund 34.000 DM aus der Grundschuld von 15.000 DM die Zwangsversteigerung der Grundstücke Nr. 167 und 168 angeordnet.

9

Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrage,

die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.

10

Sie hält die Verträge und die Grundschuld für unwirksam wegen Knebelung, Verstoßes gegen Dekartellisierungsvorschriften, Anfechtung, Kündigung und Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Sie hat ihre Schuld bestritten und mit Provisions- und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Verträge sowie die Grundschuld für wirksam und hat die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestritten.

12

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

13

In einem anderen Rechtsstreit, über den der Senat heute ebenfalls entschieden hat (VII ZR 217/59), hat die Beklagte von der Klägerin begehrt, es zu unterlassen, ihre drei Tanks und zwei Zapfsäulen zur Lagerung und zum Vertrieb von Kraftstoffen zu benutzen, die nicht von der Beklagten selbst hierfür angeliefert worden sind.

Entscheidungsgründe

14

Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob die Verträge der Parteien wirksam sind oder nicht. Es ist der Auffassung, die Klage sei in jedem Falle unbegründet. Der Beklagten stehe sowohl bei Gültigkeit als auch bei Nichtigkeit der Verträge eine Forderung gegen die Klägerin zu, deretwegen sie aus der Grundschuld vollstrecken könne. Der Klägerin stehe dagegen weder bei Gültigkeit noch bei Nichtigkeit der Verträge eine Gegenforderung zu, mit der sie aufrechnen könnte.

15

I.

Die Revision ist der Auffassung, eine etwaige Nichtigkeit der Verträge müsse auch zur Nichtigkeit der Grundschuld führen; das gelte insbesondere bei einem Verstoß der Verträge gegen die Dekartellisierungsvorschriften (Art. I 2 US MilRegG 56).

16

Die Rüge ist nicht begründet.

17

1)

Tankstellenverträge, die den Inhaber einer Tankstelle als Handelsvertreter einer Mineralölgesellschaft auf den Vertrieb der Erzeugnisse dieser Gesellschaft beschränken, verstießen nicht gegen Dekartellisierungsvorschriften der Besatzungsmächte, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 11. Juni 1959 entschieden hat (LM Nr. 19 zu Art. V MRVO BrZ 78 = NJW 1959, 1679).

18

Das am 1. Januar 1958 (ebenfalls nach Erlaß des Berufungsurteils) in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (GWB) spielt im vorliegenden Fall (anders als in der Sache VII ZR 217/59) schon deswegen keine Rolle, weil die Klägerin aus Ansprüchen vollstreckt, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes entstanden sind. Eine etwaige nachträgliche Unwirksamkeit der Verträge der Parteien ab 1. Juli 1958 gemäß § 106 GWB könnte den Bestand dieser Ansprüche nicht berühren.

19

An der Entscheidung darüber, ob die Verträge der Parteien gegen Dekartellisierungsvorschriften der Besatzungsmächte verstoßen, ist der Senat durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gehindert (BGHZ 30, 89, 96) [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]. Eine Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB kommt daher nicht in Betracht.

20

2)

Eine etwaige Nichtigkeit der kausalen Verträge der Parteien berührt den Bestand der Grundschuld nicht; die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer Forderung abhängig (§ 1192 BGB). Daß hier die Voraussetzungen vorlägen, unter denen ausnahmsweise das dingliche Erfüllungsgeschäft von der Nichtigkeit des zugehörigen Kausalgeschäfts ergriffen werden kann (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 134, Anm. 9; § 138 Anm. 8; § 125 Anm. 16-18), ist den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Auch hat die Revision in dieser Richtung nichts Substantiiertes vorgetragen.

21

II.

A.

Sind die Verträge der Parteien gültig, so hat die Beklagte unstreitig eine durch die Grundschuld gesicherte vertragliche Forderung gegen die Klägerin, die den Nennbetrag der Grundschuld übersteigt, so daß die Klage dann unbegründet ist. Die Klägerin räumt selbst ein, daß sie bei Gültigkeit der Verträge an die Beklagte jedenfalls rund 34.000 DM für angelieferten und weiterveräußerten Betriebsstoff abzuführen hat. Ob die Grundschuld noch für weitere Verbindlichkeiten der Klägerin oder auch des Dr. Ho. haftet, kann unerörtert bleiben.

22

Die Revision wendet hiergegen nur ein, bei Gültigkeit der Verträge müßten die Aufwendungen der Klägerin für eine Montagegrube (6.000 DM) und für die Tankstellenzufahrt (13.000 DM + 20.000 DM) in Abzug gebracht werden, weil diese Aufwendungen nach Ziffer 3 d des Tankstellenvertrages von der Beklagten zu tragen seien.

23

Der Tankstellenvertrag enthält jedoch keine dahingehende Bestimmung. Ziffer 3 d a.a.O. besagt nur, daß die Kosten für Einbau und normale Instandhaltung der Pump- und Tankanlagen zu Lasten der Beklagten gehen, ebenso unter Umständen auch die Kosten für das Wieder ausbauen dieser Anlagen. Daraus läßt sich aber keine Verpflichtung der Beklagten herleiten, dem Klägerin die Kosten für die Anlage einer Montagegrube und einer Tankstellenzufahrt zu erstatten.

24

Zu bemerken ist, daß das Revisionsgericht den Tankstellenvertrag als Formularvertrag frei auslegen darf, da ihn die Beklagte nicht nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts verwendet.

25

B.

Das Berufungsgericht führt aus, auch bei - unterstellter - Nichtigkeit der Verträge sei die Vollstreckung der Beklagten aus der Grundschuld gerechtfertigt.

26

Das greift die Revision an. Sie meint, wenn die Verträge der Parteien nichtig seien, so bestehe kein Rechtsgrund für die Grundschuld (§ 812 BGB); aus dieser könne die Beklagte dann auch nicht vollstrecken.

27

1)

Das Berufungsgericht entnimmt dem § 9 des Mietvertrages, eine Teilnichtigkeit der Verträge würde nicht zur Vollnichtigkeit führen. Es ist weiter der Auffassung, die Beklagte könne schon wegen ihrer Ansprüche auf Grund der Lieferung des Anfangsbestands an Kraftstoff für die Tankstelle (29.000 DM) und wegen weiterer Aufwendungen für die Tankstelle (10.000 DM), Forderungen, die in der Zeit des Dr. Körnung entstanden sind, aus der Grundschuld vollstrecken. Ob diese von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum sind, kann auf sich beruhen.

28

2)

Das Berufungsgericht führt aus: Neben den soeben erwähnten Ansprüchen habe die Beklagte wegen ihrer laufenden Treibstofflieferungen auch bei Nichtigkeit der Verträge gegen die Klägerin eine Forderung von ebenfalls rund 34.000 DM, zwar nicht aus Vertrag, aber aus ungerechtfertigter Bereicherung. Denn die Klägerin habe in diesem Falle als Nichtberechtigte wirksam über den Kraftstoff der Beklagten durch Verkauf an die tankenden Kraftfahrer verfügt und sei daher nach § 816 BGB verpflichtet, den daraus erzielten Erlös an die Beklagte abzuführen. Auch diese Forderung der Beklagten werde durch die Grundschuld gesichert.

29

Die Revision meint, die Voraussetzungen des § 816 BGB lägen hier nicht vor.

30

Es ist in den Tat rechtlich fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 816 BGB damit begründet, die Tankstellenkunden hätten das Eigentum an den Treibstoffen der Beklagten von der Klägerin gemäß § 932 BGB kraft guten Glaubens erworben. Die Anwendung des § 932 BGB würde voraussetzen, daß die Klägerin als Eigentümerin der Treibstoffe aufgetreten und von den Kunden dafür gehalten wurde. So liegt der Fall aber offenbar nicht, vielmehr ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin die Treibstoffe wie ein Handelsvertreter, also im Namen der Beklagten, veräußert hat, und zwar kraft echter Vollmacht oder wenigstens Duldungsvollmacht. Die Kunden haben die Treibstoffe daher nach den §§ 929, 164 BGB zu eigen erworben. Bei Nichtigkeit der Verträge wäre die Klägerin zu der Veräußerung allerdings im Innenverhältnis zu der Beklagten unter Umständen nicht berechtigt gewesen. Es ist die Frage, ob § 816 BGB in einem Falle angewendet werden kann, in dem ein Bevollmächtigter auf Grund gültiger Vollmacht eine wirksame Verfügung getroffen hat, zu der er auf Grund seiner Rechtsbeziehungen zum Vollmachtgeber diesem gegenüber nicht befugt war. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Sie braucht auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden.

31

Denn auch wenn der Beklagten aus dem Verkauf ihrer Kraftstoffe gegen die Klägerin kein Bereicherungsanspruch nach § 816 BGB zusteht, so hat sie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt doch jedenfalls einen Anspruch aus Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 667 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB).

32

a)

Es liegt nahe, daß auch bei Nichtigkeit des Tankstellenvertrages und des Mietvertrages, also der Rahmenverträge der Parteien, nach deren Willen immerhin gültige Geschäftsbesorgungsverträge (Einzelverträge) im Zusammenhang mit den einzelnen Treibstoffanlieferungen der Beklagten an die Klägerin zustande gekommen sind, auf Grund deren die Klägerin die Treibstoffe veräußert hat und verpflichtet ist, den Erlös daraus an die Beklagte abzuführen.

33

Von dieser Auffassung geht auch ersichtlich das Berufungsgericht aus, wenn es von Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin "aus laufenden Lieferungen" von Treibstoffen spricht, die es trotz etwaiger Nichtigkeit der beiden Rahmenverträge für begründet halt.

34

Die Grundschuld ist zur Sicherung aller Ansprüche bestellt, die der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Mietvertrag, aus dem Tankstellenvertrag und aus etwaigen Lieferverträgen erwachsen (vgl. § 7 der Mietverträge der Beklagten mit Dr. Ho. und mit der Klägerin). Die Vereinbarung einer derartigen Zweckbestimmung der Grundschule ist nach ihrem Sinn und Zweck auch dann als gültig anzusehen, wenn die Rahmenverträge im übrigen rechtsunwirksam sein sollten, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht u.a. dem § 9 des Mietvertrags rechtsfehlerfrei entnimmt. Die Beklagte kann daher gegen die Klägerin aus der Grundschuld auch wegen vertraglicher Ansprüche vollstrecken, die sich bei etwaiger Nichtigkeit der Rahmenverträge aus wirksamen Einzelverträgen über die jeweiligen Treibstofflieferungen ergeben.

35

b)

Die Rechtslage ist aber im Ergebnis auch dann nicht anders, wenn man annimmt, daß besondere Geschäftsbesorgungsverträge der Parteien über die einzelnen Treibstofflieferungen neben den beiden Rahmenverträgen nicht zustande gekommen sind oder daß sie von einer etwaigen Unwirksamkeit der Rahmenverträge mitergriffen werden.

36

Dann nämlich kann die Beklagte den Erlös aus den Treibstoffverkäufen der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag fordern (vgl. RGZ 90, 211, 215).

37

aa)

Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen die ihr von der Beklagten angelieferten Treibstoffe nicht in eigenem Namen und für eigene Rechnung weiterveräußert; den - äußeren - Tatbestand der Unterschlagung bestreitet sie. Sie hat vielmehr, wie sie auch noch in der Revisionsverhandlung ausdrücklich vorgetragen hat, die Treibstoffe ordnungsmäßig im Namen und für Rechnung der Beklagten weiterverkauft. Sie ist allerdings der Auffassung, die Beklagte müsse sie bei der Abrechnung so stellen, als wäre sie (Klägerin) Eigenhändler gewesen. Sie glaubt daher, von der Beklagten die Eigenhändlerrabatte beanspruchen zu können. Das schließt aber nicht aus, daß sie bei der Veräußerung der Treibstoffe der Beklagten als deren Handelsvertreter aufgetreten ist und demnach ein Geschäft für die Beklagte besorgt hat. (§ 677 BGB).

38

Dann aber ist die Klägerin nach den §§ 681 Satz 2, 667 BGB verpflichtet, der Beklagten das aus der Geschäftsführung Erlangte herauszugeben. Das ist der aus den Treibstoffverkäufen erzielte Erlös.

39

bb)

Die Grundschuld dient nach ihrer von den Parteien vereinbarten Zweckbestimmung auch der Sicherung solcher Forderungen der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Revision meint, die Grundschuld sei nur zur Sicherung vertraglicher Ansprüche der Beklagten bestellt; deshalb könne das Bestehen einer außervertraglichen Forderung der Beklagten nicht ihre Vollstreckung aus der Grundschuld rechtfertigen. Hierzu beruft sich die Revision auf den Wortlaut der Mietverträge, wonach die Grundschuld alle Ansprüche sichern soll, die der Treibstoffgesellschaft (Beklagten) gegen den Tankstellenverwalter (Dr. Ho., Klägerin) "aus dem Mietvertrag, aus dem Tankstellenvertrag, aus etwaigen Lieferverträgen" erwachsen (§ 7 a.a.O.).

40

Die von der Revision vertretene Auslegung würde aber der Interessenlage der Beteiligten nicht gerecht. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut haften, sondern muß Sinn und Zweck der betreffenden Vertragsbestimmung berücksichtigen (§ 133 BGB).

41

Die Bestellung der Grundschuld hatte ersichtlich den Sinn und Zweck, die Treibstoffgesellschaft vor allem für ihre Forderungen zu sichern, die sich aus der Weiterveräußerung der von ihr an die Tankstelle gelieferten Kraftstoffe ergeben. Dabei ist das Schutzbedürfnis der Treibstoffgesellschaft, für diese ihre Forderungen gesichert zu sein, mindestens ebenso groß, wenn bei Nichtigkeit der Verträge für sie nur Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen, wie wenn es sich bei Gültigkeit der Verträge um vertragliche Ansprüche handelt. In beiden Fällen muß der Tankstellenverwalter die von der Treibstoffgesellschaft angelieferten und von ihm an Tankstellenkunden weiterveräußerten Kraftstoffe bezahlen. Der Unterschied in der rechtlichen Konstruktion (hier Anspruch aus Vertrag, dort Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag) ist für das Sicherungsbedürfnis der Treibstoffgesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohne Bedeutung. Der Klägerin war das alles erkennbar.

42

Schließlich stehen Forderungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag als "quasikontraktliche" solchen aus Vertrag erheblich näher als sonstige außervertragliche Ansprüche. Auch das rechtfertigt die Auffassung, sie bei verständiger Auslegung des Willens der Vertragschließenden der Sicherung durch die Grundschuld zu unterstellen.

43

3)

Die Revision ist der Auffassung, bei Nichtigkeit der Verträge seien die der Klägerin im Zusammenhang mit den Kraftstoffverkäufen gebührenden Beträge nicht an Hand der Provisionssätze für Handelsvertreter zu ermitteln, sondern auf Grund der Rabattsätze, welche Treibstoffgesellschaften an selbständige Händler zu gewähren pflegen. Denn wenn die Verträge nichtig seien, so sei die Klägerin nicht mehr als Handelsvertreter der Beklagten, sondern als selbständiger Händler zu behandeln. Die Rabattsätze für diese seien aber gegenüber den Provisionssätzen für Handelsvertreter viel höher, so daß bei ihrer Anwendung von der angeblichen Forderung, der Beklagten von 34.000 DM nichts mehr übrig bleibe.

44

Die Rüge ist nicht begründet.

45

a)

Sind die Verträge nichtig, so steht die Klägerin zur Beklagten weder in einem vertraglichen Handelsvertreternoch in einem vertraglichen Eigenhändlerverhältnis. Der der Beklagten dann nach § 667 BGB zustehende, oben erörterte Anspruch aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung ohne Auftrag geht auf Herausgabe des aus der Veräußerung der Kraftstoffe erlangten Erlöses. Der Beauftragte wie der Geschäftsführer ohne Auftrag haben "alles" Erlangte herauszugeben. Ob der Klägerin im Zusammenhang damit aufrechenbare Gegenforderungen zustehen, ist unten erörtert.

46

b)

Der Gedankengang der Klägerin zu diesem Punkte enthält noch einen weiteren Fehler. Die Klägerin setzt nämlich ohne weiteres die Rabatte, welche die Beklagte ihren Großabnehmern bei Direktbelieferung gewährt, mit den Rabatten gleich, welche Eigenhändler als Wiederverkäufer von den Treibstoffgesellschaften zu erhalten pflegen. Die direkt belieferten Großabnehmer sind aber in der Regel nicht Wiederverkauf er, sondern Letztverbraucher. Dafür, daß die Rabattsätze für Eigenhändler und direkt belieferte Großverbraucher die gleichen seien, hat die Klägerin nichts dargetan.

47

III.

Das Berufungsgericht verneint aufrechenbare Gegenforderungen der Klägerin.

48

1)

Die Revision erblickt einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einmal von der Gültigkeit der Verträge, an anderer Stelle des Urteils aber von ihrer Nichtigkeit ausgeht.

49

Die Rüge ist nicht begründet.

50

Da das Berufungsgericht die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Verträge offen läßt, konnte es Gegenansprüche der Klägerin nur verneinen, wenn es solche sowohl bei Gültigkeit, als auch bei Nichtigkeit der Verträge für nicht gegeben ansah. Es mußte also beide Möglichkeiten durchprüfen und hat das auch getan. Ein Widerspruch oder Denkfehler liegt darin nicht.

51

Die Klägerin selbst hatte ihre zur Aufrechnung gestellten Ansprüche wahlweise sowohl für den Fall der Nichtigkeit, als auch für den Fall der Gültigkeit der Verträge begründet. Darauf ist das Berufungsgericht eingegangen.

52

2)

Bei Unwirksamkeit der Rahmenverträge (Tankstellen- und Mietvertrag) hat die Klägerin allerdings Ansprüche, entweder aus einzelnen Geschäftsbesorgungsverträgen oder aus § 354 HGB oder aus §§ 683, 670 BGB gegen die Beklagte, weil sie der Beklagten durch den Verkauf der Kraftstoffe geldwerte Dienste geleistet hat. Sie hat wie ein Handelsvertreter die Treibstoffe der Beklagten in deren Namen und für deren Rechnung verkauft, wie oben ausgeführt ist. Sie hat die übliche Vergütung dafür zu beanspruchen. Die übliche Vergütung bemißt sich nach den für Handelsvertreter - Tankstellenverwalter maßgebenden Sätzen. Diese decken sich nach den Feststellungen des Landgerichts, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, mit den im Tankstellenvertrag der Parteien niedergelegten Sätzen, womit zugleich auch die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung der Tankstelle ("Miete") abgegolten ist.

53

Diese Handelsvertreter-Provisionssätze, weicht die Klägerin zu beanspruchen hat, sind aber von der Beklagten bei der Berechnung ihrer Forderung von rund 34.000 DM, deretwegen sie aus der Grundschuld vollstreckt, bereits berücksichtigt und in Abzug gebracht. Die Klägerin kann daher durch Aufrechnung mit diesen Forderungen die Vollstreckung der Beklagten nicht zu Fall bringen. Auch die Revision nimmt nichts Gegenteiliges an.

54

Mehr als die Handelsvertreter-Provisionssätze kann die Klägerin nicht verlangen.

55

3)

Die Klägerin hat sich gegenüber einem Bereicherungsanspruch der Beklagten darauf berufen, daß sie Aufwendungen für den Erwerb der Tankstellengrundstücke (rund 130.000 DM), für die Anlage einer Montagegrube (6.000 DM) und für den Ausbau der Tankstellenzufahrt (13.000 DM) gehabt habe.

56

Auf dieses Vorbringen kommt es schon deswegen nicht an, weil die Forderung, deretwegen die Beklagte aus der Grundschuld, vollstreckt, keine Bereicherungsforderung ist, sondern eine Forderung aus Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag, wie oben dargelegt ist.

57

Vertragliche Ansprüche der Klägerin hieraus kommen bei Gültigkeit der Verträge nicht in Betracht, wie oben zu II A ausgeführt ist. Daß bei Nichtigkeit der Verträge solche Ansprüche aus ihnen nicht hergeleitet werden können, bedarf keiner weiteren Ausführung. Das Bestehen dahingehender außervertraglicher Ansprüche hat die Klägerin nicht behauptet; dafür ist auch kein Anhaltspunkt gegeben.

58

Eine Aufrechnung mit derartigen Forderungen gegen die oben erörterten Ansprüche der Beklagten aus Geschäftsbesorgungsvertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet daher aus.

59

4)

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte herzuleiten versucht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen - bei Nichtigkeit der Verträge - oder hieraus sowie aus positiver Vertragsverletzung - bei Gültigkeit der Verträge - mit der Begründung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Klägerin unaufgefordert den Umfang ihrer Direktlieferungen an Großverbraucher und die Höhe der dabei gewährten Rabatte zu offenbaren. Diese Pflicht habe sie schuldhaft verletzt.

60

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, ungefragt von sich aus der Klägerin darüber Auskunft zu geben, da solche Direktgeschäfte brancheüblich seien.

61

Die Revision meint, die Beklagte sei dazu doch verpflichtet gewesen, weil ihr bekannt gewesen sei, daß die ihr gegenüberstehenden Bevollmächtigten der Klägerin nicht branchekundig gewesen seien. Die Revision trägt vor, dafür sei Beweis eingetreten gewesen.

62

Das ist jedoch nicht der Fall. An der von der Revision angeführten Schriftsatzstelle ist lediglich dafür Beweis angeboten, daß die Personen, welche die Vertragsverhandlungen für die Klägerin mit der Beklagten geführt haben, brancheunkundig gewesen seien, und daß der kaufmännisch erfahrene Dr. H.-G. wegen seiner damaligen Untersuchungshaft nur unzureichend über den Gang der Verhandlungen habe unterrichtet werden können. Es ist aber kein Beweis angeboten dafür, daß die Beklagte die Brancheunkundigkeit der damals mit ihr verhandelnden Personen gekannt hätte. War ihr das aber nicht bekannt, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die mit ihr für die Klägerin verhandelnden Personen über die Verhältnisse auf dem Treibstoffmarkt hinreichend unterrichtet seien, und die Beklagte habe deshalb keine Verpflichtung gehabt, von sich aus ungefragt über interne geschäftliche Verhältnisse Angaben zu machen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin ohne Rechtsverstoß für unerheblich halten.

63

5)

Die Klägerin sieht - bei unterstellter Gültigkeit der Verträge - eine positive Vertragsverletzung der Beklagten weiter darin, daß die Beklagte Direktverkäufe an Abnehmer zu höheren Rabatten als den der Klägerin eingeräumten Provisionssätzen durchgeführt hat.

64

Das Berufungsgericht führt dazu aus: In dem Abschluß solcher Direktverträge sei kein Vertragsverstoß der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erblicken. Da die Beklagte an den direkt gelieferten Kraftstoffen wesentlich weniger verdient habe als an den über die Tankstelle der Klägerin verkauften, könne nach der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden, daß die Beklagte solche Direktlieferungen nur insoweit durchgeführt habe, als die Kunden darauf bestanden hätten, unmittelbar beliefert zu werden, andernfalls zur Konkurrenz abgewandert wären und sich von einer anderen Treibstoffgesellschaft direkt hätten beliefern lassen. In solchem Falle aber wären diese Kunden für die Klägerin ebenso verloren gewesen wie bei Direktbelieferung durch die Beklagte.

65

Die Revision rügt die Übergehung von Beweisantritten. Die Klägerin hatte Zeugen dafür benannt, daß die Beklagte durch Direktbelieferung der vier Firmen Hu., P. & St., G. und Rei. bei der Klägerin einen monatlichen Umsatzausfall von rund 30.000 l Dieselkraftstoff verursacht habe.

66

Das Berufungsgericht brauchte diesen Beweis nicht zu erheben.

67

Selbst wenn die Beweisaufnahme ergeben hätte, daß die genannten Firmen bis zur Direktbelieferung durch die Beklagte Dieselkraftstoff in der angegebenen Menge bei der Klägerin bezogen haben, so wäre damit noch nicht bewiesen, daß diese Kunden dann, wenn die Beklagte ihre Direktbelieferung abgelehnt hätte, der Klägerin treu geblieben wären und sich nicht von einer anderen Treibstoffgesellschaft unmittelbar hätten beliefern lassen.

68

Im übrigen sind St., Rei. und G. früher in dem zwischen denselben Parteien z. Zt. ebenfalls vor dem erkennenden Senat schwebenden Rechtsstreit VII ZR 217/59 vernommen worden. Ihre Aussagen ergeben, insoweit übereinstimmend, daß sie eine Selbstverbraucheranlage wünschten, weil das für sie günstiger war als das Tanken bei der Klägerin. Das ist gerichtskundig (BGHSt 6, 292 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]). Damit bestätigt sich die Annahme des Berufungsgerichts, diese Kunden würden sich von einer anderen Treibstoffgesellschaft direkt haben beliefern lassen, falls die Beklagte ihre Direktbelieferung abgelehnt hätte.

69

6)

Das Berufungsgericht führt aus: Für einen etwaigen Umsatzrückgang in der Tankstelle der Klägerin sei die Beklagte nicht schadensersatzpflichtig. Ihr habe angesichts des hohen Zahlungsrückstands der Klägerin (34.000 DM) nicht zugemutet werden können, die Klägerin weiter zu beliefern.

70

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Umsätze der H.-Re. GmbH und der Autohof R. GmbH seien dem Umsatz der Beklagten hinzuzurechnen.

71

7)

Die Klägerin versucht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte - bei unterstellter Gültigkeit der Verträge - daraus herzuleiten, daß die Beklagte, nach dem Wegfall der E. Dieselzapfstelle auf dem Grundstück Nr. 164, nicht auf den Grundstücken der Klägerin Nr. 167 und 168 eine neue Dieselzapfstelle errichtet hat.

72

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin müsse es sich anrechnen lassen, daß die H.-Re. GmbH, die aus denselben Gesellschaftern besteht wie die Klägerin, den Verkauf von E.-Dieselkraftstoff auf dem Grundstück Nr. 164 unterbunden hat.

73

Hiergegen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg.

74

a)

Allerdings darf nur ausnahmsweise über die Selbständigkeit juristischer Personen als besonderer Rechtspersönlichkeiten hinweggegangen und auf die dahinter stehenden Personen durchgegriffen werden, nämlich dann, wenn Treu und Glauben das zwingend gebieten (§ 242 BGB; vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 242 Anm. 172 mit Nachweisungen). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier vor.

75

Die Gründung der H.-Re. GmbH und der Autohof R. GmbH; die vom Berufungsgericht festgestellten Handlungen dieser Gesellschaften sowie ihrer Gesellschafter, insbesondere das von ihnen ausgehende Verbot, Dieselkraftstoff der Beklagten auf dem Grundstück Nr. 164 zu verkaufen, das nach den Verträgen der Parteien doch gerade dazu benutzt werden sollte; endlich das Verlangen von Überfahrtsgeldern für die Benutzung der Tankstellenzufahrt auf dem Grundstück Nr. 169: all das hatte ersichtlich den Zweck, eine vertragliche Bindung der Klägerin an die Beklagte zu umgehen und den Tankstellenbetrieb praktisch von der Klägerin auf ihre Schwestergesellschaften zu verlagern. Es kann nach Treu und Glauben nicht unbeachtet bleiben, daß hinter allen beteiligten natürlichen und juristischen Personen letztlich die gleiche handelnde Person gestanden hat, nämlich der Kaufmann Dr. H.-G., der je nachdem, wie es ihm zweckmäßig erschien, für die eine oder die andere Rechtspersönlichkeit aufgetreten ist, als Geschäftsführer, Generalbevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Tochter. Dieses sein Verhalten muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen.

76

IV.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden materiellen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Rietschel
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann
Dr. Vogt