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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1960, Az.: KZR 1/60
„Molkereigenossenschaft“

Zurückweisung einer Revision; Verpflichtung zur Aufnahme einer Person in eine Molkereigenossenschaft; Vermögensschaden durch Verweigerung der Aufnahme in eine Molkereigenossenschaft; Voraussetzungen der Aufnahme neuer Mitglieder in eine Genossenschaft; Überprüfung der Statuten einer Genossenschaft; Auslegung der Statuten einer Molkereigenossenschaft im Hinblick auf den durch das Milchgesetz und Fettgesetz verfügten Kontrahierungszwang; Anknüpfung des Diskriminierungsverbots an eine Machtstellung; Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Milcherzeugern im Einzugsgebiet einer Molkereigenossenschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1960
Aktenzeichen
KZR 1/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10856
Entscheidungsname
Molkereigenossenschaft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.12.1959

Fundstellen

  • BGHZ 33, 259 - 266
  • DB 1960, 1493 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1961, 862
  • MDR 1961, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 403 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Bauer und Rechtsanwalt Dr. F.P. K. in B. Nr. ... (Kreis H.)

Prozessgegner

Molkereigenossenschaft eGmbH in H. (Kreis H.),
vertreten durch ihren Vorstand Walter H. in H. und August A. in H.

Amtlicher Leitsatz

§100 Abs. 8 GWB stellt die in der Milch- und Fettwirtschaft tätigen marktbeherrschenden. Unternehmen nicht von dem Diskriminierungsverbot des §26 Abs. 2 GWB frei.

Zur Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB auf das Verhältnis eines Milcherzeugers zu einer für ihn ausschließlich zuständigen Genossenschaftsmolkerei.

In dem Rechtsstreit
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Dezember 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt im H. und Eigentümer eines in der Gemarkung B. (Kreis H.) gelegenen, rund 90 ha großen Hofes, den er selbst bewirtschaftet. Die auf dem Hof erzeugte Milch liefert er seit Mai 1951 an die beklagte Molkereigenossenschaft; hierzu ist er nach § 1 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes verpflichtet, da sein Hof im Einzugsgebiet der für diesen Bezirk ausschließlich zuständigen Molkerei der Beklagten liegt. Er versucht seit Jahren vergeblich, von der Beklagten als Genosse aufgenommen zu werden; seine Aufnahmegesuche sind vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Beklagten jeweils ohne Mitteilung von Gründen abgelehnt worden. Der Kläger will sein Ziel nunmehr mit der vorliegenden Klage erreichen.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe durch die Weigerung der Beklagten, ihn als Genossen aufzunehmen, einen beträchtlichen Vermögens schaden erlitten und werde, falls die Beklagte ihm auch künftig die Aufnahme als Genosse verwehre, weiteren Vermögensachaden erleiden. Als Nicktgenosse könne er weder unmittelbar noch mittelbar am Gewinn der Beklagten teilnehmen., Als Nichtgenossen sei ihm ferner die Möglichkeit genommen, auf eine rentable Verwertung der Milch einzuwirken und auf die Bildung des Milchpreises Einfluß zu nehmen sowie nachzuprüfen, ob die Milch richtig gewogen, der Fettgehalt zutreffend festgestellt und die ihm zustehende Menge Magermilch zurückgeliefert werde. Einen weiteren Schaden habe er als Nichtgenosse dadurch, daß er auf seine Kosten die Milch an die etwa 1000 m vom Hof entfernt liegende Straße schaffen müsse.

3

Der Kläger hatte in den letzten Jahren ferner mehrfach vergeblich versucht, die Kartoffeldämpfanlage der Beklagten benutzen zu dürfen. Die Beklagte lehnte diesen Wunsch zuletzt mit Schreiben vom 4. Oktober 1957 ab; zur Begründung gab sie an, daß grundsätzlich nur für Mitglieder der Genossenschaft gedämpft werde. Der Kläger hat behauptet, daß er auch durch diese Weigerung der Beklagten einen beträchtlichen Vermögensschaden erlitten habe und noch erleide.

4

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zu seiner Aufnahme verpflichtet, da die §§ 3 und 4 ihres Statuts eine selbst begründete Aufnahmeverpflichtung enthielten. Er hält die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu seiner Aufnahme für verpflichtet; die Ablehnung seiner Aufnahme sei eine mißbräuchliche Ausnutzung der ihr durch das Milch- und Fettgesetz in ihrem Einzugsgebiet eingeräumten Monopolstellung und verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, §§ 26 Abs. 2 und 27 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 826 BGB und § 1 UWG; er sei der einzige, dem die Beklagte die Aufnahme in die Genossenschaft verwehre; sonst habe sie jedem. Aufnahmeantrag eines Milchlieferanten stattgegeben. Der Kläger bezeichnet das Verhalten der Beklagten ferner als willkürlich und schikanös, da sie ihre Ablehnungsbescheide nicht begründe, und sieht in der grundlosen Ablehnung seiner Aufnahme eine Ehrverletzung.

5

Der Kläger hat seinen Klageantrag im zweiten Rechtszug zuletzt dahin gefaßt,

die Beklagte zu verurteilen, die unbedingte schriftliche Erklärung des Klägers, daß er der Genossenschaft als Mitglied beitrete, entgegenzunehmen und diese Erklärung, sobald der Kläger das in § 14 Ziff. 5 des Genossenschaftsstatuts vorgesehene Eintrittsgeld entrichtet hat, nach § 15 Abs. 2 GenG behufs Eintragung des Klägers in die Liste der Genossen dem Amtsgericht in Tostedt durch ihren Vorstand einreichen zu lassen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hält sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für verpflichtet, den Kläger als Genossen aufzunehmen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

8

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag, weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Das Bundeskartellamt hat sich zu den das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffenden Streitpunkten schriftsätzlich und in der Revisionsverhandlung geäußert.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht vermag dem Statut der Beklagten keine Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers als Genossen zu entnehmen. Auch in den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere in dessen §§ 26 und 27, findet das. Berufungsgericht keine Stütze für das Klagebegehren. Schließlich sieht das Berufungsgericht in der Weigerung der Beklagten, den Kläger als Genossen aufzunehmen, auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten, so daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem Klagebegehren auch nicht aus § 1 UWG oder § 826 BGB stattgegeben werden kann. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.

10

I.

Das Verlagen, von einer Genossenschaft als Genosse aufgenommen zu werden, kann im Klageweg vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erst dann verfolgt werden, wenn zuvor ohne Erfolg die im Statut der Genossenschaft vorgesehenen Anträge und Rechtsmittel bei der Genossenschaft selbst angebracht worden sind (vgl. RGZ 106, 120, 127 f für die Aufnahme in einen Verein; RGZ 171, 205, 206 und BGHZ 27, 297, 298 f [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56]ür die Ausschließung aus einer Genossenschaft). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.

11

II.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich aus dem Statut der Beklagten keine Verpflichtung zur Annahme des Klägers entnehmen lasse, ist entgegen den Angriffen der Revision beizutreten.

12

1)

Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Statut der Beklagten gegeben hat, ist, wie die Revision zutreffend bemerkt, in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar. Satzungsbestimmungen juristischer Personen unterliegen zwar nach der Rechtsprechung nicht ausnahmslos der Auslegung durch das Revisionsgericht (vgl. Wieczorek ZPO § 550 Anm. B II a 1 m.Nachw.). Im Streitfall bestehen aber jedenfalls deshalb keine Bedenken, die Auslegung des Berufungsgerichts als in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar zu behandeln, weil es sich hier ausschließlich um die Auslegung von Satzungsbestimmungen körperschaftsrechtlichen Inhalts handelt (vgl. RGZ 164, 129, 140; OGHZ 3, 91, 93; BGHZ 14, 25, 36 f [BGH 09.06.1954 - II ZR 70/53];  15, 324, 328 [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53];  27, 297, 300) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56].

13

2)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Genossenschaft in der Entscheidung, neue Mitglieder aufzunehmen, nach Genossenschaftsrecht an sich frei ist, es sei denn, daß sie sich in ihrem Statut selbst eine Verpflichtung auferlegt hat, alle die Personen als Mitglieder aufzunehmen, welche die in dem Statut dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllen (vgl. RGZ 47, 76, 79, 81 f; 62, 303, 307 f; Lang-Weidmüller, Komm. zum GenG 27. Aufl. § 1 Anm. 2, § 15 Anm. 2; Meyer-Meulenbergh, Komm, zum GenG 8. Aufl. § 1 Anm. 1 b, § 15 Anm. 1 Abs. 3 a.E.; vgl. auch Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft (1956) § 15 II 2 c S. 140 f sowie Schröder in den Referaten und Materialien zur Reform des Genossenschaftsrechts, herausgegeben vom Bundesjustizministerium, 2. Bd. (1958) S. 179 ff, 200 f). Die statutarische Festsetzung gewisser Bedingungen, die für die Aufnahme erfüllt sein müssen, wird jedoch in der Regel nur die Bedeutung einer Anweisung für die Organe der Genossenschaft haben, nicht aber allen denen, die diese Bedingungen erfüllen, ein Recht auf Aufnahme gewähren wollen (RGZ 47, 76, 79; Lang-Weidmüller a.a.O. § 15 Anm. 2). Daß entgegen dieser Regel in den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beklagten Dritten ein Recht auf Aufnahme gegeben werden sollte, vermag der erkennende Senat dem Statut ebensowenig zu entnehmen wie das Berufungsgericht.

14

a)

Die Bestimmung des § 3 des Statuts, nach der die Mitgliedschaft bei der Beklagten alle Milchwirtschaft betreibenden Personen erwerben können, die sich durch Verträge verpflichten können und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Molkerei haben, nennt nach dem Randvermerk zu § 3 nur die "Vorbedingungen zum Erwerb der Mitgliedschaft". Die Bestimmung hat ersichtlich nur die Bedeutung, den Kreis der Personen zu umgrenzen, die überhaupt fähig sind, die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu erwerben, nicht dagegen die Bedeutung, daß allen denen, die diese Bedingungen erfüllen, ein Anspruch auf Aufnahme gegeben werden soll. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Mitgliedschaft in der beklagten Genossenschaft schon durch die Natur der Sache räumliche Grenzen gesetzt sind, die im Statut in dem Wort "Einzugsgebiet" ihren Ausdruck finden. Es kann der Revision auch zugegeben werden, daß eine Molkereigenossenschaft, deren Mitgliederkreis aus diesen Gründen bereits eine natürliche Begrenzung hat, im eigenen und für Dritte erkennbaren Interesse Wert darauf legen wird, alle in ihrem Einzugsgebiet ansässigen Milcherzeuger zu Mitgliedern zu haben. Es kann schließlich in diesem Zusammenhang zugunsten der Revision auch der Vortrag des Klägers in seinem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 24. Oktober 1959 als richtig unterstellt werden, daß die Beklagte jeden neuen Milchlieferanten zu veranlassen suche, ihr alsbald als Genosse beizutreten. Aus alledem folgt aber entgegen der Meinung der Revision nicht, daß jede Einschränkung des Interesses der Beklagten an der Aufnahme möglichst aller Milcherzeuger ihres Einzugsgebiets in dem Statut hätte besonders zum Ausdruck, gebracht werden müssen, daß also - was damit ersichtlich gesagt sein soll - mangels einer solchen Einschränkung im Statut allen denen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, ein Anspruch auf Aufnahme gegeben werden sollte. Es hätte im Gegenteil, da die Statutarische Gewährung eines Aufnahmeanspruchs für Dritte der Regel widerspricht, ein dahin gehender Wille in dem Statut klar zum Ausdruck kommen müssen. Durch die von der Revision in diesem Zusammenhang noch erwähnte Aufnahme des Grundsatzes "Einer für alle, alle für einen" in § 2 Abs. 3 des Statuts sollen, wie sich auch aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, offensichtlich nur die Beziehungen der Genossen zueinander und zur Genossenschaft gekennzeichnet, aber keine Rechte für Dritte begründet werden.

15

b)

§ 4 des Statuts der Beklagten regelt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur das Verfahren bei der Aufnahme eines neuen Genossen. Dabei wird mit der Bestimmung, daß es zum Erwerb der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung bedarf (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Statuts), nur das wiederholt, was ohnehin bereits in § 15 Abs. 1 GenG gesetzlich festgelegt ist. Daß es zum Erwerb der Mitgliedschaft ferner eines vom Vorstand zu fassenden Aufnahmebeschlusses bedarf (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Statuts), ist allerdings, wie die Revision zutreffend bemerkt, in dieser leise im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt. § 15 Abs. 2 GenG setzt zwar voraus, daß zu der Beitrittserklärung des Bewerbers noch die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft hinzukommen muß; im übrigen aber wird mit der Bestimmung des § 15 Abs. 2 GenG, daß der Vorstand im Falle der Zulassung des Beitretenden dessen Erklärung dem Registergericht zwecks Eintragung in die Liste der Genossenschaft einzureichen hat, nur die schon aus § 24 Abs. 1 GenG folgende allgemeine Vertretungsbefugnis des Vorstands in gerichtlichen Angelegenheiten für diesen Sonderfall bestätigt, aber nichts über die interne Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beitrittserklärung ausgesagt (vgl. dazu RGZ 60, 409, 412; 68, 344, 350 f; 147, 257, 266). Tatsächlich wird jedoch in den Statuten der Genossenschaften zumeist auch intern der Vorstand als das für die Entscheidung über einen Beitritt zuständige Organ bestimmt (vgl. Paulick a.a.O. § 15 IX 2 a). Den Grundsätzen, nach denen das Gesetz die Zuständigkeiten auf die drei notwendigen Organe der Genossenschaft - den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung - verteilt, könnte es auch entsprechen, sogar dann, wenn in dem Statut gar nichts bestimmt ist, im Zweifel den Vorstand als das für die Entscheidung über die Aufnahme neuer Genossen zuständige Organ anzusehen (vgl. Lang-Weidmüller a.a.O. § 15 Anm. 2). Es ist daher nichts Besonderes darin zu finden, daß das Statut der Beklagten in § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Beschlußfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder dem Vorstand überträgt, und es ist daraus jedenfalls nichts für die Meinung herzuleiten, daß das Statut Dritten einen Anspruch auf Aufnahme geben wollte.

16

Auch die Bestimmung in § 4 Abs. 2 des Statuts der Beklagten, daß bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der Abgewiesene Berufung an den Aufsichtsrat ergreifen kann, ist eine reine Verfahrensbestimmung, die ihre besondere gesetzliche Grundlage in § 38 Abs. 2 GenG findet. Es ist danach zwar für das Aufnahmeverfahren bei der Beklagten ein gewisser Instanzenzug eingerichtet. Aus der Einrichtung eines Instanzenzuges für das Aufnahmeverfahren kann aber entgegen der Meinung der Revision nicht entnommen werden, daß die in diesem Instanzenzug für die Genossenschaft handelnden Organe den Bewerbern gegenüber sachlich-rechtlich in der Freiheit der Entschließung über die Aufnahme neuer Mitglieder in irgend einer Richtung gebunden sein sollten.

17

3)

Die Revision kann auch nicht mit der in den Mittelpunkt ihres Vortrage gestellten Auffassung durchdringen, daß dem Statut der Beklagten im Hinblick auf den durch das Milch- und Fettgesetz verfügten Kontrahierungszwang eine andere Auslegung gegeben werden müsse. Es ist zwar richtig, daß nach § 1 Abs. 1 und 4 des Milch- und Fettgesetzes (vom 28. Februar 1951 - BGBl I S. 135 -, jetzt in der Fassung vom 10. Dezember 1952 - BGBl I S. 811 -) alle Milcherzeuger im Einzugsgebiet der Molkerei der Beklagten, da diese für ihren Bezirk als allein zuständig bestimmt worden ist, die Milch, die sie in Verkehr bringen, nur an die Molkerei der Beklagten liefern dürfen und die Molkerei der Beklagten den Milcherzeugern ihres Bezirks deren Milch abnehmen muß. Es kann in diesem Zusammenhang ferner als richtig unterstellt werden, daß der Inhalt der Milchlieferungsverträge zwischen der Beklagten und den Milcherzeugern ihres Einzugsgebiets maßgeblich von der Beklagten festgesetzt wird und daß insbesondere sie es ist, die nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - d.i. zur Zeit nach den Richtlinien der Niedersächsischen Güte-Verordnung vom 30. September 1959, NdsGVBl S. 107 - den an die Erzeuger zu zahlenden Milchpreis festsetzt. Es ist schließlich auch richtig, daß das Statut der Beklagten in § 2 Abs. 2 eine Bestimmung enthält, nach der die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt. Aus alledem kann aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gefolgert werden, daß die Beklagte deshalb schon auf Grund ihres Statutes die Verpflichtung träfe, alle diejenigen als Mitglieder aufzunehmen, deren Milch sie abzunehmen hat, daß also, wie die Revision meint, § 3 des Statutes der Beklagten nunmehr dahin auszulegen wäre, daß alle Milcherzeuger im Einzugsgebiet der Beklagten von ihr als Genossen aufgenommen werden müssen, wenn sie es wünschen und kein triftiger Grund zu ihrer Ablehnung besteht. Das Milch- und Fettgesetz hat in § 1 die dort geregelten Liefer- und Abnahmeverpflichtungen der Milcherzeuger und der für sie zuständigen Molkereien ganz allgemein und ohne Rücksicht darauf verfügt, in welcher Rechtsform die Molkereien betrieben werden. Es hat insbesondere in § 1 - anders als in § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - nicht zwischen den Genossenschaftsmolkereien und den "Privatmolkereien" unterschieden. Obwohl also die in § 1 verfügte Verpflichtung, Milchlieferungsgeschäfte mit allen Milcherzeugern ihres Einzugegebiets zu tätigen, nach dem Willen des Gesetzes auch für die in Genossenschaftsform betriebenen Molkereien gelten soll, hat das Gesetz keine besonderen Bestimmungen für die Durchführung dieses Kontrahierungszwanges bei den Genossenschaftsmolkereien gegeben und insbesondere einen Eingriff in die innere Organisation der Molkereigenossenschaften weder verfügt noch gestattet. Anders als in dem vom Reichsgericht in RGZ 47, 76 behandelten Fall des Schlachthauszwanges für ein von einer Metzgergenossenschaft betriebenes öffentliches Schlachthaus ist hier auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß bei der Einführung des Kontrahierungszwanges durch § 1 des Milch- und Fettgesetzes vorausgesetzt worden wäre, daß den Milcherzeugern, falls eine Genossenschaftsmolkerei für sie zuständig ist, der Beitritt zu der Genossenschaft nicht versagt werden dürfe. Angesichts dieser völlig indifferenten Haltung des Milch- und Fettgesetzes zur Organisationsform der von dem Kontrahierungszwang betroffenen Molkereien besteht aber auch kein Grund, wegen des vom Milch- und Fettgesetz verfügten Kontrahierungszwanges den § 3 des Statutes der Beklagten trotz seines entgegenstehenden Wortlauts dahin auszulegen, daß die Beklagte sich nunmehr selbst für verpflichtet halten wollte, alle Milcherzeuger in ihrem Einzugsgebiet, die es wünschen, als Genossen aufzunehmen.

18

Es bleibt dann freilich ein gewisser Widerspruch im Statut der Beklagten insofern bestehen, als sie trotz des Kontrahierungszwanges nach § 1 des Milch- und Fettgesetzes einerseits und trotz der Beibehaltung des Prinzips der freien Entschließung über die Aufnahme neuer Mitglieder andererseits in § 2 Abs. 2 ihres Statuts an der Beschränkung ihres Geschäftsbetriebs auf den Kreis ihrer Mitglieder festhält. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind jedoch ausschließlich steuerliche Gründe für diese statutarische Regelung maßgebend gewesene Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 23 des Körperschaftssteuergesetzes (z.Zt. in der Fassung vom 18. November 1958 - BGBl I S. 747 -) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung (z.Zt. in der Fassung vom 5. August 1959 - BGBl I S. 625 -) würde die Beklagte für ihre sämtlichen Einkünfte unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig sein, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb nicht satzungsgemäß auf das Mitgliedergeschäft beschränkte. Wird sie dann gleichwohl auf Grund gesetzlicher Vorschriften - hier auf Grund des.§ 1 des Milch- und Fettgesetzes - gezwungen, Geschäfte mit Nichtmitgliedern abzuschließen, so sind nach Abschnitt 54 Abs. 4 der Körperschaftssteuer-Richtlinien (z. Zt. in der Fassung vom 18. September 1959 - BAnz Nr. 184 vom 25. September 1959 = BStBl 1959 I S. 901 -) die Gewinne aus den Mitgliedergeschäften körperschaftssteuerfrei zu lassen und nur die Gewinne aus den sogenannten erzwungenen Nichtmitgliedergeschäften körperschaftssteuerpflichtig. Es kann daher, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Statuts der Beklagten nicht dazu herangezogen werden, um dem § 3 des Statuts entgegen seinem Wortlaut die Auslegung zu geben, daß allen Milcherzeugern, mit denen die Beklagte nach § 1 des Milch- und Fettgesetzes Geschäfte zu tätigen verpflichtet ist, ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten gewährt werden sollte.

19

III.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß das Klagebegehren in den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keine Stütze findet.

20

1)

Die Bestimmung des § 27 GWB, nach der die Kartellbehörde auf Antrag eines Unternehmens unter gewissen Voraussetzungen dessen Aufnahme in eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung anordnen kann, vermag im Streitfall schon deshalb nicht als Klagegrundlage zu dienen, weil die beklagte Genossenschaft nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen sich das Bundeskartellamt im Revisionsverfahren mit näherer Begründung angeschlossen hat, keine. Wirtschafts- oder Berufsvereinigung im Sinne dieser Bestimmung ist. Die Revision ist auf diesen Gesichtspunkt auch nicht mehr zurückgekommen.

21

2)

Das Klagebegehren kann aber auch nicht auf § 26 Abs. 2 GWB gestützt werden. Nach dieser Bestimmung dürfen marktbeherrschende Unternehmen und andere dort genannte Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB auf den Streitfall ablehnt, kann zwar nicht überall gefolgt werden; indes ist mit dem Bundeskartellamt der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis beizutreten.

22

a)

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes in ihrem Einzugs- und Absatzgebiet ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ist. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 22 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerb ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Da nach § 1 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes alle Milcherzeuger im Einzugsgebiet der Beklagten die Milch, die sie in den Verkehr bringen, nur an die Beklagte liefern dürfen, ist die Beklagte insoweit in ihrem Einzugsgebiet ohne Wettbewerb. Daß diese Monopolstellung der Beklagten auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht, steht der Anwendung des § 22 Abs. 1 und damit auch des § 26 Abs. 2 GWB ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß die Monopolstellung der Beklagten sich räumlich auf ein eng begrenztes Gebiet beschränkt (vgl. Bartholomeyczik in Müller-Henneberg/Schwartz, Komm, zum GWB § 22 Anm. 40 ff und 29; vgl. auch schon die Begründung zu § 17 - jetzt § 22 - des Regierungsentwurfs des GWB-BT-Drucks. 1158/1953 - und den Schriftlichen Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaftspolitik zum Entwurf des GWB - zu Drucksache 3644/1953 - S. 26).

23

b)

Das Berufungsgericht hält den § 26 Abs. 2 GWB im Streitfall hauptsächlich deshalb nicht für anwendbar, weil eine im Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger etwa zu erblickende Wettbewerbsbeschränkung durch das Milch- und Fettgesetz zugelassen sei und deshalb gemäß § 100 Abs. 8 GWB den Vorrang vor dem Verbot des § 26 Abs. 2 GWB habe. Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Revision und dem Bundeskartellamt nicht zu folgen. Fiele der Beklagten, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, ein diskriminierendes Verhalten im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB gegenüber dem Kläger zur Last, so könnte der Kläger daraus die entsprechenden Rechtsfolgen gegenüber der Beklagten herleiten, ohne daß die Beklagte sich demgegenüber auf die Bestimmung des § 100 Abs. 8 GWB berufen könnte. Nach dieser Bestimmung findet das GWB keine Anwendung, soweit die sogenannten Marktordnungsgesetze, darunter das Milch- und Fettgesetz, eine nach dem Ersten Teil des GWB verbotene Wettbewerbsbeschränkung zuzulassen. Danach bleiben also z.B, die Wettbewerbsbeschränkungen, die in der Festlegung von Molkerei-Einzugsgebieten und Molkerei-Absatzgebieten mit Monopolcharakter und Kontrahierungszwang nach §§ 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes liegen, von des Verboten des GWB unberührt (vgl. Zipfel in Müller-Henneberg/Schwartz Komm, z. GWB § 100 Anm. 47, 73/74; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des GWB a.a.O. S. 23 und S. 56 sowie den Schriftlichen Bericht des Wirtschaftspolitischen Ausschusses a.a.O. S. 42 und 44). Dagegen stellt § 100 Abs. 8 GWB die in der Milch- und Fettwirtschaft tätigen marktbeherrschenden Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 nicht auch von dem Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB frei (vgl. Zipfel a.a.O. Anm. 17). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in einer der einschlägigen Bestimmungen des Milch- und. Fettgesetzes die Zulassung einer Diskriminierung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB gefunden werden könnte.

24

c)

Die Beklagte hat in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten, daß § 26 Abs. 2 GWB schon deshalb keine rechtliche Grundlage für das auf Aufnahme in eine Vereinigung gerichtete Klagebegehren bilden könne, weil das GWB einen Anspruch auf Aufnahme in eine Vereinigung nur in dem Sonderfall des § 27 kenne; fehle es - wie im Streitfall - an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 GWB, so könne ein Anspruch auf Aufnahme in eine Vereinigung auch nicht aus einer anderen Bestimmung des GWB und insbesondere nicht aus dessen § 26 Abs. 2 hergeleitet werden. Zu dieser Auffassung braucht hier nicht des näheren Stellung genommen zu werden. Denn auch wenn entgegen dieser Auffassung angenommen wird, daß § 26 Abs. 2 GWB gegebenenfalls geeignet sein kann, die rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Vereinigung zu bilden, so lägen doch die dafür zu fordernden Voraussetzungen, wie sich aus dem folgenden ergibt, im Streitfall nicht vor.

25

d)

Das GWB verbietet in § 26 Abs. 2 den Kartellen, marktbeherrschenden unternehmen und preisbindenden Unternehmen um ihrer tatsächlichen oder vermuteten Machtstellung willen gewisse Verhaltensweisen, die es anderen Unternehmen grundsätzlich nicht verbietet. Aus dieser Anknüpfung des Diskriminierungsverbots an eine Machtstellung ist mit dem Bundeskartellamt zu folgern, daß das Verbot nur für den Markt gelten kann, auf dem die Machtstellung besteht oder sich auswirkt. Das Diskriminierungsverbot wird also durch ein marktbeherrschendes Unternehmen nur dann verletzt, wenn die marktbeherrschende Stellung des diskriminierenden Unternehmens gerade auf dem Markt besteht oder sich auswirkt, auf dem das betroffene Unternehmen behindert oder unterschiedlich behandelt wird. Mit dem Bundeskartellamt ist ferner davon auszugehen, daß unter dem "Markt", auf dem ein Unternehmen beherrschend sein kann, nach der Begriffsbestimmung des § 22 Abs. 1 GWB ein Markt "für Waren oder gewerbliche Leistungen" zu verstehen ist und daß auch der "Geschäftsverkehr" im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB nur ein Verkehr mit Waren oder Leistungen sein kann. Es wäre jedoch eine zu formale Betrachtungsweise, wenn die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 GWB auf den Streitfall schon mit der Begründung verneint würde, daß einerseits als der Markt, auf dem die Beklagte - als Abnehmerin - ohne Wettbewerb dasteht, nur der Verkehr mit Milch von der Erzeugungsstätte ab in Betracht kommt, dieser Geschäftsverkehr aber nicht Gegenstand des Klagantrags ist, und daß andererseits der den Gegenstand des Klagantrags bildende körperschaftsrechtliche Vorgang der Aufnahme in eine Genossenschaft weder unter den Begriff des "Geschäftsverkehrs" fällt noch eine Angelegenheit ist, bei der die Beklagte "marktbeherrschend" sein könnte. Die Eigenart des Streitfalles liegt darin, daß der Kläger sich durch die Nichtaufnahme in die beklagte Genossenschaft in einem Geschäftsverkehr, für den diese marktbeherrschend ist, gegenüber den anderen Milcherzeugern, die Mitglieder der Beklagten sind, benachteiligt fühlt. Unter der Voraussetzung, daß § 26 Abs. 2 GWBüberhaupt die rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Vereinigung und insbesondere auf Aufnahme in eine Genossenschaft bilden kann, wäre bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Frage daher dahin zu stellen, ob die Verweigerung der Aufnahme des Klägers in die beklagte Genossenschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine unter das Verbot des § 26 Abs. 2 GWB fallende Behinderung oder (gegenüber den als Genossen aufgenommenen anderen Milcherzeugern) unterschiedliche Behandlung des Klägers in seinem Milchgeschäft darstellt, die nur durch seine Aufnahme in die Genossenschaft behoben werden kann. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.

26

aa)

Der Kläger erhält für die an die Molkerei der Beklagten gelieferte Milch unstreitig den gleichen Preis gezahlt wie die anderen Milchetzeuger, die Mitglieder der Beklagten sind. Er nimmt unstreitig auch an der Jahresrückvergütung aus den Gewinnen der Beklagten teil und erhält seinen Anteil daran voll ausgezahlt, während die Mitglieder der Beklagten, soweit sie ihre Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt haben, nur die Hälfte der Rückvergütung in Geld ausgezahlt erhalten und die andere Hälfte zur Auffüllung ihrer Geschäftsanteile stehen lassen müssen. Daß die Beklagte ihre Mitglieder durch die Erstattung von Milchanfuhrkosten besser stelle als den Kläger, wird von der Revision nicht mehr geltend gemacht. Es braucht daher hier nicht erörtert zu werden, ob der Kläger, wenn er beim Milchpreis, bei der Jahresrückvergütung oder bei der Erstattung von Milchanfuhrkosten als Nichtgenosse schlechter gestellt würde als die Genossen der Beklagten, daraus überhaupt einen Anspruch auf Aufnahme in die beklagte Genossenschaft oder nicht vielmehr nur einen Anspruch auf Erhöhung der ihm zu leistenden Zahlungen herleiten könnte.

27

bb)

Es wäre allerdings denkbar, daß den Genossen der Beklagten noch auf andere Weise Vorteile aus dem Milchgeschäft zufließen, die den Nichtgenossen nicht zuteil werden, so z.B. in der Weise, daß die Beklagte Gemeinschaftseinrichtungen für ihre Genossen schafft und mit Rücksicht darauf das Milchgeld oder die Jahresrückvergütung niedriger festsetzt als es sonst möglich wäre. Dem könnte nicht schon mit dem Hinweis der Beklagten darauf begegnet werden, daß der von ihr gezahlte Milchpreis ohnehin weit über dem Landesdurchschnitt liege. Der Kläger hat indes nichts dafür vorgetragen, daß er auf die hier genannte Weise gegenüber den Genossen der Beklagten benachteiligt würde. Auch hinsichtlich der Kartoffeldämpfanlage der Beklagten, um deren Mitbenutzung er sich vergeblich bemüht hat, hat er nicht geltend gemacht, daß sie aus Mitteln angeschafft worden sei, die ohne diese Anschaffung zu einer Erhöhung des Milchgeldes oder der Jahresrückvergütung verwendet worden wären. Die Revision hat diese Angelegenheit nur noch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB behandelt. Es kann daher auch hier unerörtert bleiben, ob eine etwaige Schlechterstellung des Klägers einen Anspruch auf Aufnahme in die beklagte Genossenschaft oder nicht vielmehr nur einen Anspruch auf gleiche Behandlung bei der Benutzung solcher Gemeinschaftseinrichtungen begründen würde.

28

cc)

Der Revision ist zwar zu zugeben, daß der Kläger als Nichtgenosse kein Mitspracherecht bei der Willensbildung der beklagten Genossenschaft und damit, soweit ein einzelner Genosse darauf überhaupt Einfluß nehmen kann, auch kein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Milchlieferbedingungen hat, und daß er auch nicht am wachsenden Wohlstand der Beklagten teilnimmt. Damit macht die Revision aber Interessen des Klägers geltend, die über den durch § 26 Abs. 2 GWB geschützten Bereich hinausgehen. Es kann insoweit nicht mehr von einer "Behinderung" oder "unterschiedlichen Behandlung" des Klägers bei seinem Geschäftsverkehr mit der von ihm erzeugten Milch gesprochen werden. Der Kläger kann mit Hilfe des § 26 Abs. 2 GWB nur bei seiner Betätigung auf seiner Marktseite als milchliefernder Erzeuger geschützt werden. Er kann aus § 26 Abs. 2 GWB aber nicht einen Anspruch darauf herleiten, auch auf der anderen Marktseite, also auf der Molkereiseite, beteiligt zu werden. Es ist daher, wie auch das Bundeskartellamt anerkennt, im Ergebnis richtig, wenn das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung darauf hingewiesen hat, daß kein einleuchtender Grund vorhanden sei, warum die Vertragspartner einer Molkereigenossenschaft in die Unternehmerstellung der Verarbeitungsstufe sollten einrücken können, während dieses Vorrecht solchen Milcherzeugern verschlossen bleibe, die mit einer in anderer Form betriebenen Molkerei zu tun haben.

29

e)

Die Revision hat den Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den anderen Milcherzeugern im Einzugsgebiet der Beklagten auch noch ausdrücklich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes gestützt. Liegt aber, wie dargelegt, im Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB, so könnte, weil § 26 Abs. 2 GWB eine konkrete Ausgestaltung des Gleichheitssatzes für die dort geregelten Sachverhalte darstellt, auch nicht ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bejaht werden. Es braucht daher hier nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob dem Art. 3 GGüberhaupt eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung in dem von der Revision gemeinten Sinne zukommt.

30

IV.

Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizutreten, daß dem Klagebegehren auch nicht aus § 826 BGB oder aus § 1 UWG stattgegeben werden kann.

31

Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Diese Bestimmung könnte, wie mit Recht ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, an sich als Anspruchsgrundlage für das hier gestellte Klagebegehren auf Aufnahme in eine Vereinigung in Betracht kommen (vgl. BGHZ 21, 1, 7 [BGH 15.05.1956 - Vi ZR 66/55] und BGH LM Nr. 3 zu § 38 BGB sowie BGB - RGRK 11. Aufl. § 38 Anm. 2 und § 826 Anm. 60). Nach den Ausführungen unter III 2 d) muß es jedoch bereits als zumindest zweifelhaft angesehen werden, ob dem Kläger durch die Verweigerung seiner Aufnahme in die beklagte Genossenschaft überhaupt ein rechtlich erheblicher Schaden im Sinne des § 826 BGB entsteht, zu dessen Beseitigung seine Aufnahme in die beklagte Genossenschaft erforderlich wäre. Aber auch wenn eine solche Schädigung des Klägers unterstellt wird, so scheitert die Anwendung des § 826 BGB hier doch daran, daß die Beklagte diesen Schaden dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zufügt. Mit Recht stellt das Berufungsgericht an die Spitze seiner Ausführungen zu § 826 BGB den Satz, daß eine Genossenschaft grundsätzlich frei in der Entschließung darüber ist, wen sie als Mitglied aufnehmen will. Die Ablehnung eines Bewerbers kann daher, auch wenn sie ihm Schaden bringt, nicht grundsätzlich, sondern nur dann sittenwidrig sein, wenn weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Daß die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Monopolstellung hat, weil ihre Molkerei die einzige zur Abnahme von Milch in ihrem Einzugsgebiet befugte Stelle ist, verpflichtet sie, wie unter III 2 d) ausgeführt, nur dazu, den Kläger im Rahmen des Milchlieferungsgeschäftes nicht schlechter zu behandeln als ihre Genossen, verpflichtet sie aber nicht, den Kläger als Genossen aufzunehmen, und macht daher auch die Ablehnung des Klägers als Genossen nicht sittenwidrig. Daß die Beklagte eine Kartoffeldämpfanlage besitzt und diese nur ihren Mitgliedern zur Verfügung stellt, macht die Weigerung der Aufnahme des Klägers in die Genossenschaft ebenfalls nicht sittenwidrig. Gemeinschaftseinrichtungen einer Vereinigung stehen üblicherweise nur den Mitgliedern der Vereinigung zur Verfügung; würde allein wegen der Vorteile, die das Mitglied einer Genossenschaft durch die Möglichkeit der Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft genießt, die Ablehnung eines Bewerbers als sittenwidrige Schädigung betrachtet, so würde damit der Grundsatz aufgehoben, daß eine Genossenschaft in der Entschließung über die Aufnahme neuer Mitglieder frei ist. Mit dem Milchlieferungsgeschäft, für das die Beklagte dem Kläger gegenüber ein Monopol besitzt, hat die Benutzung der Kartoffeldämpfanlage, wie das Berufungsgericht hervorhebt, keinen Berührungspunkt; zumindest ist, wie unter III 2 d) bb) ausgeführt, ein solcher Zusammenhang nicht dargetan. Die Weigerung, den Kläger als Genossen aufzunehmen, ist schließlich auch nicht deshalb sittenwidrig, weil die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers nur ihn ablehnt, die anderen Milcherzeuger dagegen sogar zum Beitritt auffordert und weil sie ihm keinen Grund für seine Ablehnung nennt. Ist die Beklagte in ihrer Entschließung, wen sie als Mitglied aufnehmen will, frei, so kann sie, eben wegen dieser Freiheit, den einen ablehnen und den anderen werben, ohne die Gründe für diese Handlungsweise offenbaren zu müssen; das Verhalten der Beklagten kann daher entgegen der Meinung des Klägers auch nicht als "willkürlich" oder "schikanös" bezeichnet werden. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die - insoweit in BGHZ 29, 344 nicht abgedruckten - Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 25. Februar 1959 - KZR 2/58 - Sanifa -. Dort ist allerdings gesagt worden, daß die ohne Angabe von Gründen ausgesprochene Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens in eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung eine "sachlich nicht gerechtfertigte" ungleiche Behandlung dieses Unternehmens im Sinne des § 27 GWB darstellt; dabei wurde aber der Tatbestand des § 27 GWB als gegeben vorausgesetzt, wonach bei sachlich nicht gerechtfertigter Ablehnung ein Aufnahmeanspruch besteht; die dort gemachten Ausführungen besagen dagegen nichts für einen Fall wie den vorliegenden, in dem ein Aufnahmeanspruch gerade nicht besteht. Auf den Gesichtspunkt, daß die grundlose Ablehnung eine Ehrverletzung darstelle, die durch die nunmehrige Aufnahme beseitigt werden müsse, ist der Kläger in der Revisionsinstanz selbst nicht mehr zurückgekommen.

32

Fehlt es danach an dem Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB, so scheidet aus dem gleichen Grunde auch § 1 UWG als Klagegrundlage aus, so daß nicht noch erörtert zu werden braucht, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1 UWG im Streitfall gegeben wären.

33

V.

Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ersichtlich ist, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Heusinger
Dr. Augustin
Löscher
Hill
Offterdinger